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Beschluss

12 A 739/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0325.12A739.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache i.S.d. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG liege nicht vor, nicht zu erschüttern. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann; hiervon abweichende und die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG modifizierende Fallkonstellationen sind hier nicht einschlägig. Die familiäre Sprachvermittlung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im maßgeblichen Zeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt, wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 – 5 C 23.06 –, NVwZ 2007, 1087, und im Parallelverfahren – 5 C 31.06 –, Juris, sowie die im Urteil zum Verfahren – 5 C 23.06 –, a.a.O., in Bezug genommenen Ausführungen in dem vorangegangenen Urteil des BayVGH vom 3. Mai 2006 – 11 B 02.2939 –, Juris; zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, und – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753, Juris. Den Nachweis einer so vermittelten ausreichenden Sprachkompetenz hat die Klägerin nicht erbracht. Das Verwaltungsgericht hat unter zulässiger Verwertung des Sprachtests vom 30. November 2005, vgl. zur Zulässigkeit der Verwertung der Niederschrift über den Sprachtest: BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2007 – 5 B 6.07 –, Juris, vom 28. Oktober 2002 – 5 B 225.02 –, und vom 30. März 1999 – 5 B 4.99 –, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – 12 A 1493/08 –, angenommen, dass das im Sprachtest gezeigte Sprachvermögen der im Zeitpunkt des Sprachtests 29 Jahre alten Klägerin die an ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu stellenden Anforderungen nicht erfülle. Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen pauschalen Einwände greifen nicht durch. Die Vielzahl der auch nach Wiederholungen nicht verstandenen Fragen und die wenigen deutschen Satzbruchstücke, die die Klägerin in diesem Sprachtest in der Lage gewesen ist, zu formulieren, lassen nicht einmal ansatzweise die "Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede", vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, a.a.O., erkennen. Soweit geltend gemacht wird, die Klägerin habe die deutsche Sprache ab ihrem zweiten Lebensjahr von ihrem Vater und außerhalb des Elternhauses in der Schule gelernt, und sei in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, steht dem schon die – nach Befragung in russischer Sprache – erfolgte eigene Aussage der Klägerin im Rahmen des Sprachtests entgegen, wonach sie mit dem Vater bis zum 12. Lebensjahr lediglich "einzelne Worte gesprochen habe. Der Vater habe lange gearbeitet bis 18.00 Uhr. In der Mittagspause habe sie einzelne Worte mit dem Vater gesprochen" (vgl. Nr. 1.3 des Anhörungsprotokolls). Die damit selbst eingeräumten und mit dem Ergebnis ihrer Befragung im Rahmen des Sprachtests übereinstimmenden, äußerst geringen deutschen Sprachkenntnisse korrespondieren auch schlüssig mit der damaligen familiären Situation der Klägerin, in der – schon mit Blick auf die russische Mutter der Klägerin – die überwiegende Sprache im Elternhaus Russisch gewesen ist, der wohl deutsch sprechende Vater lange gearbeitet hat und die Klägerin ihre Großeltern – mithin auch die Großeltern väterlicherseits – nicht kennengelernt hat (vgl. Nr. 1.3 des Anhörungsprotokolls). Dass die Klägerin bis zum ablehnenden Bescheid vom 10. Oktober 2006 oder bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 ihre deutschen Sprachkenntnisse signifikant verbessert hat, ist weder im Widerspruchsverfahren vorgetragen – der Widerspruch vom 13. November 2006 wurde nicht begründet – noch im Klageverfahren geltend gemacht worden. Das etwaige Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides ist aufgrund der nunmehr geltenden und für den hier verfolgten Anspruch maßgebenden, verfassungsgemäßen gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in seiner aktuellen Fassung jedenfalls unbeachtlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208.07 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 113. Schließlich greift auch die sinngemäß erhobene Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Der am 12. Februar 2009 und damit einen Tag vor der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2009 gestellte Terminsaufhebungsantrag ist zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung des wichtigen Grundes i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt worden. Auf die diesbezüglichen Gründe des noch am selben Tag ergangenen Ablehnungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Aufgrund der – hier maßgebenden – materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts drängte sich eine Beweiserhebung zu den aktuellen Sprachkenntnissen der Klägerin, etwa im Wege der Inaugenscheineinnahme, auch nicht auf. Denn angesichts der einschlägigen Rechtgrundlage des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG in der aktuellen Fassung kam es auf die Sprachkenntnisse der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht an; diese wären auch nicht geeignet gewesen, den entscheidenden Erwerb der hinreichenden Sprachkompetenz bis zum Ende der Prägephase zu indizieren. Zudem ist auch nicht dargelegt, wie die Klägerin den eklatanten Widerspruch zwischen ihren Angaben zur familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Rahmen ihrer Anhörung und ihrem Vorbringen im Übrigen hinreichend überzeugend aufgelöst hätte. Dementsprechend liegt auch der geltend gemachte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).