Beschluss
8 B 1844/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0324.8B1844.09.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2009, mit dem sein Antrag auf Gewäh-rung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2009, mit dem sein Antrag auf Gewäh-rung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2009 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. November 2009 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung abgelehnt, dass bei summarischer Prüfung Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der auf § 5 Abs. 1 FZV i.V.m. § 19 Abs. 2 a StVZO gestützten Ordnungsverfügung spreche und das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung daher gegenüber der nicht auszuschließenden Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurücktrete. 1. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde in erster Linie gegen die Auslegung des § 19 Abs. 2 a Satz 1 StVZO durch das Verwaltungsgericht. Nach dieser Vorschrift bleibt die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Betriebserlaubnisse für die streitgegenständlichen Fahrzeuge des Antragstellers (3 Sonder-Kfz Feuerwehrfahrzeug Einsatzleitfahrzeug ELF 1 und 1 Sonder-Kfz Löschfahrzeug TLF 8) danach erloschen seien, da als "Feuerwehr" im Sinne des § 19 Abs. 2 a StVZO nur die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) für das Land Nordrhein-Westfalen, zur Ausübung der staatlich anerkannten Aufgabe des Brandschutzes berechtigten Institutionen anzusehen seien. Hierzu gehöre der vom Antragsteller als Privatperson im Rahmen seiner Firma "B. G. T. " praktizierte Einsatz der in Rede stehenden Fahrzeuge nicht. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 i.V.m. § 19 Abs. 2 a Satz 3 StVZO sei ihm bisher nicht erteilt worden. Die Beschwerdebegründung stellt diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. a) Soweit der Antragsteller sich auf das schon in der ersten Instanz vorgelegte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2004 (VII R 65/02) bezieht, wonach die auf ihn zugelassenen Feuerwehrfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit seien, genügt dieses Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn es setzt sich mit der - nachvollziehbaren - Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass dem Kraftfahrzeugsteuerrecht ein anderer Begriff des Feuerwehrdienstes zugrundeliege als den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die aus Gründen der Gefahrenabwehr andere Anforderungen stellten, nicht auseinander und läuft damit auf eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens hinaus. b) Der weitere Einwand des Antragstellers, es müsse möglich sein, Feuerwehr-Sonderfahrzeuge auch auf einen privaten Halter zuzulassen, da ansonsten private Betriebsfeuerwehren - die zwar im FSHG NRW nicht geregelt, aber gleichwohl existent seien - ihre Aufgaben nicht wahrnehmen könnten, verhilft seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. aa) Auch der Senat geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass als "Feuerwehr" im Sinne des § 19 Abs. 2 a Satz 1 StVZO nur öffentliche Feuerwehren (Berufsfeuerwehr, Freiwillige Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr der Gemeinden bzw. Kreise) sowie staatlich angeordnete oder anerkannte Werkfeuerwehren anzusehen sind. Dies entspricht dem Begriffsverständnis der Feuerwehrgesetze der Länder, wonach die hoheitliche Aufgabe des Brandschutzes (nur) von öffentlich-rechtlichen Feuerwehren in Trägerschaft der Gemeinden bzw. Kreise sowie von staatlich anerkannten bzw. angeordneten Werkfeuerwehren wahrgenommen wird. Vgl. neben §§ 9 Abs. 1 FSHG NRW etwa § 1 Abs. 2 Feuerwehrgesetz Bad.-Württ., Art. 4 Abs. 1 Bay. Feuerwehrgesetz, § 6 Abs. 1 Nds. Brandschutzgesetz, §§ 9, 15 Brand- und Katastrophenschutzgesetz Rh.-Pf., § 8 Abs. 1 Saarl. Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz, § 6 Brandschutzgesetz S.-A. Dieses Begriffsverständnis dürfte - ungeachtet der grundsätzlichen Frage, ob zur Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften auf Landesrecht zurückgegriffen werden kann - auch der Vorschrift des § 19 Abs. 2 a StVZO zugrunde liegen. Schon der Zweck der Vorschrift deutet auf eine Begrenzung auf öffentlich-rechtliche Feuerwehren und anerkannte Werkfeuerwehren hin. Ziel der Vorschrift ist es ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers, die missbräuchliche oder irreführende Verwendung von ehemaligen Spezialfahrzeugen der Feuerwehr zu verhindern. Es soll bei den übrigen Verkehrsteilnehmern nicht der falsche Eindruck erweckt werden, die Feuerwehr sei im Einsatz und arbeite vor Ort. Aus diesem Grunde soll die Betriebserlaubnis nur solange wirksam bleiben, wie Halter des betreffenden Fahrzeugs die Feuerwehr ist. Vgl. die Begründung zu § 19 Abs. 2 a StVZO, VkBl. 1999, 552 (556 f.). Für ein derartiges Begriffsverständnis des § 19 Abs. 2 a StVZO spricht zudem eine Zusammenschau mit § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO. Danach dürfen - nur - (u.a.) Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein. Der Eingrenzung der blaulichtberechtigten Stellen durch die Vorschrift des § 52 Abs. 3 StVZO liegt die Erwägung zugrunde, dass der Kreis derjenigen Fahrzeuge, die mit einem Blaulicht ausgerüstet werden, möglichst gering zu halten ist. Dies ist erforderlich, weil sich - erstens - mit einer zunehmenden Zahl von Blaulichtfahrzeugen die Missbrauchsgefahr und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert und weil - zweitens - eine Zunahme von Fahrzeugen mit Blaulicht, deren Notwendigkeit nicht am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar ist, die Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung vermindert. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2008 - 8 A 4304/06 -, NWVBl. 2008, 427 = juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2000, 426 = juris, Rn. 21. Demgemäß fallen nach der Rechtsprechung nur Feuerwehren in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sowie anerkannte Werkfeuerwehren unter den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO. VG Mainz, Urteil vom 19. August 2009 - 3 K 552/08.MZ, juris, Rn. 22; VG Freiburg, Beschluss vom 27. November 2003 - 4 K 725/03 -, juris, Rn. 6. Denn nur ihnen ist es nach § 35 StVO gestattet, in besonderen Notsituationen zur Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben Sonderrechte wahrzunehmen. Vgl. Heß, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 35 StVO, Rn. 6; zu Fahrzeugen des Katastrophenschutzes vgl. auch OVG Saarl., Beschluss vom 29. August 2006 - 1 Q 12/06 -, juris, Rn. 7. Diese Erwägungen lassen sich auf die in Rede stehende Vorschrift des § 19 Abs. 2 a StVZO übertragen. Eine Betriebserlaubnis für aufgrund ihrer Bauart als solche erkennbare Spezialfahrzeuge der Feuerwehr sollen nur die zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe des Brandschutzes ermächtigten öffentlich-rechtlichen Feuerwehren und anerkannten Werkfeuerwehren erhalten können, um bei den übrigen Verkehrsteilnehmern nicht den falschen Eindruck zu erwecken, die Feuerwehr sei im Einsatz und arbeite vor Ort. Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem vom Antragsteller betriebenen "B. G. T. " nicht um eine "Feuerwehr" im Sinne des § 19 Abs. 2 a StVZO. Insoweit kommt es entgegen seiner Auffassung auch nicht darauf an, ob er von den Sondersignaleinrichtungen, mit denen die in Rede stehenden Fahrzeuge - nach den vorstehenden Ausführungen unzulässigerweise - versehen sind, im öffentlichen Straßenverkehr Gebrauch macht. Dies ist - wie sich aus Satz 2 ergibt - im Rahmen des § 19 Abs. 2 a StVZO unerheblich. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob der TÜV - wie der Antragsteller vorträgt - bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge gemäß § 29 StVZO keine Beanstandungen erhoben hat. Nach Ziffer 4 der Anlage VIII a zu § 29 StVZO werden die Fahrzeuge hierbei hinsichtlich des Zustandes, der Funktion, der Ausführung sowie der Wirkung ihrer Bauteile und Systeme untersucht. Die Frage eines Erlöschens der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 a StVZO wird nicht geprüft. bb) Ungeachtet dessen sieht der Gesetzgeber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend weiter geprüft hat - über § 19 Abs. 2 a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO für bestimmte Einsatzzwecke die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an andere als die in den Sätzen 1 und 2 genannten Halter vor. Eine solche Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller jedoch bis heute offenbar nicht erhalten. cc) Soweit der Antragsteller in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 20. Januar 2010 vorträgt, eine Einzelbetriebserlaubnis - um die er sich (wohl gemäß §§ 19 Abs. 2 a Satz 2, 21 StVZO) bemüht habe - könne ihm nicht erteilt werden, weil die frühere Betriebserlaubnis aufgrund der Übergangsregelung des § 72 Abs. 2 StVZO nicht erloschen sei, kann dahinstehen, ob dieser Umstand im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) geltend gemacht worden ist. Denn jedenfalls genügt dieses Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass bzw. ob die in Rede stehenden Fahrzeuge bereits vor dem in der Übergangsregelung des § 72 Abs. 2 StVZO genannten Stichtag 28. Februar 1999 nicht mehr für den Brandschutz, sondern für einen anderen Halter zugelassen waren. 2. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde weiter geltend macht, die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. November 2009 sei unverhältnismäßig, weil sie ihm die Grundlage für seinen Lebensunterhalt entziehe, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Er ist bereits in der Sache nicht nachvollziehbar, da dem Antragsteller der Betrieb der Firma "B. G. T. " durch bestandskräftige Verfügung des Ordnungsamtes des Antragsgegners vom 16. Januar 2003 gemäß § 35 Abs. 1 GewO untersagt worden ist. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Antragsteller durch die Ordnungsverfügung an seiner weiteren Tätigkeit als Fachbauleiter im Brandschutz sowie an der Stellung von Brandsicherheitswachen, bei denen es sich nicht um ein Tätigwerden als "Feuerwehr" handelt (vgl. § 7 FSHG NRW) und für die eine Benutzung der in Rede stehenden Fahrzeuge nicht erforderlich ist, gehindert wäre. 3. Auch der - sinngemäße - Einwand des Antragstellers, es bestehe jedenfalls kein überwiegendes Vollziehungsinteresse der Behörde, weil diese seit 10 Jahren untätig gewesen sei, verfängt nicht. Zum einen sind die in Rede stehenden Sonderfahrzeuge nicht seit 10 Jahren, sondern längstens seit November 2004 auf den Antragsteller zugelassen. Zum anderen lässt sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang entnehmen, dass in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen den Antragsteller wegen der Ausrüstung der Vorgängerfahrzeuge mit Sondersignalanlagen (blaues Rundumlicht) vorgegangen worden ist. So wurde etwa bzgl. des Vorgängerfahrzeugs der Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr durch Verfügung des Antragsgegners vom 13. April 1999 gemäß § 17 StVZO a.F. untersagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Ziffer 46.15 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (DVBl. 2004, 525) für die in der Ordnungsverfügung angeordnete Außerbetriebsetzung von vier Kraftfahrzeugen jeweils die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR zugrunde und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert mit der Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages an. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).