Beschluss
5 E 1700/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0317.5E1700.09.00
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Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwal-tungsgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 2009 wird der Antragstellerin für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. G. . T. aus N. beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwal-tungsgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 2009 wird der Antragstellerin für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. G. . T. aus N. beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die Antragstellerin kann nach den von ihr dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der erstinstanzlichen Prozessführung nicht aufbringen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 115 ZPO). Die Rechtsverfolgung erschien auch nicht mutwillig und bot hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags ist der Zeitpunkt seiner Bewilligungsreife. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006 − 2 BvR 626/06 u. a., NVwZ 2006, 1156 f.; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 − 1 B 386.02 −, NVwZ 2004, 111; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2009 − 5 E 333/09 − und vom 12. Mai 2004 − 2 E 394/04 −; Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 166 Rn. 46 m. w. N. Zwar wird Prozesskostenhilfe nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt, weshalb ihre Bewilligung nach rechtskräftigem Abschluss der kostenverursachenden Instanz nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Sie scheidet insbesondere aus, wenn der Rechtsschutzsuchende das Verfahren auf Grund einer eigenverantwortlichen Entscheidung beendet hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2008 − 5 E 1231/08 −, NVwZ-RR 2009, 270, und vom 30. Juni 1993 − 25 E 426/93 −, NVwZ-RR 1994, 124; hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2009 − 5 So 178/09 −, juris. Ist die Verfahrensbeendigung oder -verzögerung hingegen nicht dem Betroffenen zuzurechnen, kann Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz noch gewährt werden, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bereits während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1998 − 1 PKH 3.98 −, juris, und vom 1. Juli 1991 − 5 B 26.91 −, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 30. September 1981 − IVb ZR 694/80 −, NJW 1982, 446 m. w. N. ; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. April 2008 − 4 E 162/97 −, juris; siehe zu einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. November 2000 − 2 BvR 2109/99 −, juris, Rn. 9. Entsprechendes gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes über einen entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag nicht vorab entschieden hat, weil die Entscheidung über den Eilantrag keinen Aufschub duldete, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Februar 1986 − 2 B 139/85 −, juris, oder wenn der Betroffene um Prozesskostenhilfe im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Maßnahme nachgesucht hat, die sich auf eine kurze Zeitspanne beschränkte. Erledigt sich in Fällen dieser Art die Hauptsache während der laufenden Rechtsmittelfrist und wird mit Blick darauf kein Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung mehr eingelegt, bleibt zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und zur weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten eine auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags zurückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe für die rechtskräftig abgeschlossene Instanz möglich. So liegt der Fall hier. Die angegriffene Polizeiverfügung hat sich bereits mit Ablauf des 7. Dezember 2009 erledigt, also noch während der laufenden Rechtsmittelfrist für den angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2009. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin war spätestens nach Eingang der Erwiderung des Antragsgegners am 3. Dezember 2009 entscheidungsreif. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 − 10 C 39.07 u. a., Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42, sowie LSG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2008 − L 19 B 11/08 AL −, juris, Rn. 17. Zu diesem Zeitpunkt lagen dem Gericht die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vor. Soweit die Antragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Abschnitte E bis J nicht ausgefüllt und auf den Bezug von Arbeitslosengeld II hingewiesen hatte, lagen zwar die Voraussetzungen für die vereinfachte Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfevordruckverordnung nicht vor, weil die Antragstellerin ihren Arbeitslosengeldbescheid nicht beigefügt hatte. Gleichwohl durfte die Antragstellerin unter den besonderen Umständen des Falles darauf vertrauen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse genügend dargetan zu haben. Denn sie hatte den Bewilligungsbescheid unter Hinweis darauf nicht vorgelegt, dieser befinde sich in der Wohnung, in die sie nicht zurückkehren dürfe. Aus diesem Grund hatte sie die Höhe ihrer Einkünfte ersatzweise an Eides statt versichert. Zum Beleg der auf diese Weise offen gelegten Einkünfte hat das Verwaltungsgericht keine ergänzenden Unterlagen angefordert. Vor diesem Hintergrund würde es die Anforderungen an das Vorbringen der Antragstellerin überspannen, wenn ihr vorgehalten würde, sie hätte sich in Begleitung der Polizei in ihre Wohnung begeben oder die einschlägigen Belege anderweitig besorgen können. Vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 − IV ZB 21/05 −, FamRZ 2005, 2062; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2003 − 1 BvR 901/03 −, NVwZ 2004, 334, vom 11. Februar 1999 − 2 BvR 229/98 −, NJW 2000, 275, und vom 30. August 1991, 2 BvR 995/91 −, juris. Die erstinstanzliche Rechtsverfolgung bot im Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage abzustellen, sondern auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 − 5 E 1420/09 − und vom 16. Oktober 2007 − 5 E 1005/07 −; Bay.VGH, Beschluss vom 28. Dezember 2006 − 24 C 06.3160 −, juris, Rn. 17. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen vorzunehmen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu, soweit sie bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bereits beurteilt werden können. Insoweit bedarf es einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage, wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verletzung gewichtiger Grundrechtspositionen in Rede steht. Ist dennoch eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. September 2009 − 1 BvR 1702/09 −, NVwZ-RR 2009, 945, 946, Rn. 15, und vom 25. Februar 2009 − 1 BvR 120/09 −, juris, Rn. 11. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 u.a. –, juris, Rn. 23 ff., und vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 1450/00 –, juris, Rn. 11. Diese Anforderungen sind auch dann zu beachten, wenn über ein Rechtsschutzbegehren und einen spruchreifen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe − wie hier − auf Grund der Eilbedürftigkeit gleichzeitig entschieden wird. In solchen Fällen darf Aussicht auf Erfolg nicht nur dann angenommen werden, wenn die Rechtsverfolgung tatsächlich Erfolg hat. Sonst würde Prozesskostenhilfe regelmäßig nur bewilligt werden, wenn der Unbemittelte ihrer gar nicht bedarf. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2003 − 1 BvR 1152/02 −, NJW 2003, 3190. Nach diesen Maßstäben kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen sind und nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausgehen kann. So liegt der Fall hier. Für die Rechtmäßigkeit der streitigen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nach § 34 a PolG NRW kam es allein darauf an, ob die herbeigerufenen Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Anordnung auf Grund der Aussagen der Beteiligten sowie anderer Erkenntnismittel zu der Einschätzung gelangen durften, von der Antragstellerin gehe eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ihres Lebenspartners aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2009 − 5 E 1420/09 − m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend klären ließ. Zwar sprechen die am Abend des 28. November 2009 gemachten Angaben des Lebenspartners der Antragstellerin, die er in seiner Vernehmung am 1. Dezember 2009 im Wesentlichen bekräftigt hat, für das seinerzeitige Vorliegen einer Gefahr im Sinne von § 34 a PolG NRW. Nach seiner Darstellung soll es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und ihm gekommen sein, weil sie sehr oft feiern gegangen sei und sich zu wenig um das gemeinsame Kind gekümmert habe. Anlässlich dieser Streitigkeiten habe die Antragstellerin ihn wiederholt geschlagen. Auch aktuell habe sie ihn mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen und gegen seine Beine getreten. Er habe dadurch kurzzeitig Schmerzen ohne weitere Nachwirkungen erlitten. Äußerliche Verletzungen konnten die Beamten bei ihm nicht feststellen. Anlass zu Zweifeln an der lediglich behaupteten und nicht objektiv feststellbaren Gewaltausübung gab jedoch die Aussage der Antragstellerin am nächsten Morgen bei Aushändigung der Polizeiverfügung, ihr sei das Vorgehen der Polizei unklar, weil es lediglich zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei und nicht zu Handgreiflichkeiten. Bei dieser Ausgangslage waren die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage wegen des bereits für die handelnden Beamten erkennbar ungeklärten Sachverhalts offen. Denn selbst nach der Zeugenvernehmung des Lebenspartners der Antragstellerin mussten dem Antragsgegner Zweifel verbleiben, ob von der Antragstellerin im Zeitpunkt der Anordnung eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ihres Lebenspartners ausging. Gleichwohl lagen Umstände vor, nach denen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussichten i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO bestanden, dass die von den Erfolgsaussichten losgelöste Abwägung zu Gunsten der Antragstellerin hätte ausgehen können. Die Angaben der Antragstellerin lassen es immerhin als möglich erscheinen, dass sie auf Grund einer bloßen Behauptung ihres Lebensgefährten der Wohnung verwiesen worden war. Auch nach diesen Angaben waren die berichteten aktuellen Schläge nicht so heftig, dass sie zu gewichtigen Verletzungen hätten führen können. Da die Polizei selbst zudem keine besondere Aggressivität der Antragstellerin feststellen konnte, war nicht von vornherein auszuschließen, dass ihr Verbleiben in der gemeinsamen Wohnung im Rahmen der Folgenabwägung als vertretbar gewürdigt würde. Dies gilt umso mehr, als der Lebensgefährte von Anfang an auf sein trotz allem gutes Verhältnis zur Antragstellerin hingewiesen und noch unmittelbar vor Aushändigung der Polizeiverfügung mit ihr im gemeinsamen Bett übernachtet hatte. Die Beiordnung von Rechtsanwalt T. beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO. Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.