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Beschluss

6 A 1137/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0316.6A1137.08.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehramtsanwärterin, die sich mit ihrer Klage ge-gen ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst wendet.

Zu den Darlegungserfordernissen im Hinblick auf Verfahrensmängel durch Verlet-zung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 55 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 1 GVG, des § 98 VwGO i.V.m. § 360 ZPO und des § 86 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah¬ren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehramtsanwärterin, die sich mit ihrer Klage ge-gen ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst wendet. Zu den Darlegungserfordernissen im Hinblick auf Verfahrensmängel durch Verlet-zung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 55 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 1 GVG, des § 98 VwGO i.V.m. § 360 ZPO und des § 86 Abs. 2 VwGO. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah¬ren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht entsprechend § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt oder nicht gegeben. I. Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die be-haupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulas-sungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Verwaltungsgericht hat nach Darlegung der rechtlichen Maßgaben ausgeführt, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. erfolgte Entlassung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in der Lage gewesen, die besondere Ausbildungssituation im Vorbereitungsdienst zu bewältigen und habe durch ihr Verhalten eine weitere Ausbildung unmöglich gemacht (Ausführungen in den Urteilsgründen unter I.). Sie habe ihre Vorgesetzten im Wesentlichen nicht als Partner, sondern als Personen wahrgenommen, von deren Seite ihr ständig unrechtmäßige Behandlung drohe. Die Schwierigkeiten im Umgang mit den an ihrer Ausbildung beteiligten Personen seien auf ihr Verhalten zurückzuführen, namentlich auf ihre Neigung, den an ihrer Ausbildung beteiligten Personen die Einleitung juristischer Schritte anzukündigen. Auch habe die Klägerin gravierende Mängel in der Kommunikations-, Kritik- und Wahrnehmungsfähigkeit gezeigt. Ferner bestünden an der Eignung der Klägerin für den Lehrerberuf erhebliche Zweifel (Ausführungen unter II.). Ihre Probleme im Rahmen der Ausbildung seien dabei nicht auf gegen sie gerichtetes Mobbing zurückzuführen (Ausführungen unter III.). Die getroffene Entscheidung lasse Ermessensfehler nicht erkennen (Ausführungen unter IV.). Die rechtlichen Ansätze des Verwaltungsgerichts - die Bedenken auch nicht unterliegen - werden mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen. Im Übrigen ist angesichts der eingehenden und präzise gegliederten Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon die Darlegung der geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils unzureichend. Denn mit dem Zulassungsantrag wird eine Reihe von Einzelpunkten angesprochen, ohne dass hinreichend verdeutlicht würde, inwieweit die Argumentation des Verwaltungsgerichts damit angegriffen werden soll. Insbesondere greifen die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Beweiswürdigung des Gerichts nicht durch, weil die Auseinandersetzung mit den umfänglichen Angaben der Zeugen U. , T. , N. , L. , O. und N1. sich auf einige herausgegriffene Aspekte beschränkt. Dies vorausgeschickt gilt im Hinblick auf die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachte Kritik im Einzelnen Folgendes: Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird zur Begründung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel zunächst der Vorwurf erhoben, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend die über die Klägerin erstellten Beurteilungen und Ausbildungsgutachten berücksichtigt (Ausführungen unter II.1.a der Antragsbegründung). Die Beanstandung greift nicht durch. Dabei ist bereits die erhobene Behauptung unrichtig, es finde sich in den Beurteilungen und Ausbildungsgutachten kein Anhalt für die Defizite der Klägerin; das Verwaltungsgericht hat dazu unter I.3.1 und I.3.2 der Urteilsgründe im Einzelnen Feststellungen getroffen. Zudem hat das Gericht näher erläutert, aus welchen Gründen an der Ausbildung der Klägerin beteiligte Personen nicht eingehender auf erkennbare Mängel eingegangen sind (Ausführungen unter I.1 und III. der Entscheidungsgründe). Hierauf kann jeweils verwiesen werden. Unter anderem war dafür in den Ausbildungsgutachten schwerlich Raum, weil den bei der Klägerin festgestellten Eignungsmängeln zumindest teilweise der Bezug zur zu beurteilenden Leistung fehlt; dies gilt etwa für deren Neigung, Anschuldigungen gegen an der jeweiligen Ausbildungssituation nicht beteiligte Dritte zu erheben oder sich sonst herabsetzend über andere zu äußern. Insbesondere Frau N1. hat darauf verwiesen, dass das entsprechende Verhalten der Klägerin ihr gegenüber zunächst nur sporadisch auftrat, sich aber nach einiger Zeit in einer Weise verstärkte, dass es von ihr als unerträglich empfunden wurde ("ganz starke Erhöhung der Frequenz der Probleme der Klägerin, ihrer Ausraster sozusagen"). Mit alldem setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander. Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang weiter in Zweifel gezogene Ermessensfehlerfreiheit der Entscheidung folgt der Senat der unter IV. der Entscheidungsgründe dargestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dem mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter erhobenen Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Sachverhaltsaufklärung "nur sehr eingeschränkt" betrieben, kann angesichts der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung von sechs Zeugen, die einen Tag in Anspruch genommen hat, nicht beigetreten werden. Die ermittelte Tatsachengrundlage war ausreichend. Auch die Beanstandung, die Sachverhaltsaufklärung sei einseitig erfolgt, ist unberechtigt. Unter den als Zeugen gehörten Personen war etwa Herr O. , mit dem die Klägerin - soweit bekannt - keine Konflikte ausgetragen hat und der - wie diese nicht in Zweifel gezogen hat - ihr erkennbar mit Wohlwollen gegenüber stand. Soweit die Klägerin meint, es hätten noch weitere Personen, insbesondere Herr X. gehört werden müssen, der sich niemals negativ über sie geäußert habe, trifft Letzteres nicht zu: Mit Schreiben vom 28. April 2006 hat Herr X. - die Äußerungen von Frau N1. in ihrer E-Mail vom 31. März 2006 bestätigend - gebeten, von der Ausbildungsverpflichtung gegenüber der Klägerin befreit zu werden. Soweit ferner geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe nur am Spannungsverhältnis beteiligte Personen vernommen, fällt zunächst auf, dass die Zahl der am Spannungsverhältnis beteiligten Personen offensichtlich erheblich ist. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, Schüler zu vernehmen. Es konnte wegen der Art der der Klägerin gemachten Vorwürfe davon ausgehen, dass dies unergiebig sein würde. Tatsächlich wird im Verhalten der Klägerin Schülern gegenüber - wenn es auch nicht ohne Kritik blieb - jedenfalls nicht der Schwerpunkt der Defizite gesehen; die Annahme mangelnder persönlicher Eignung ist darauf nicht gestützt. Vergeblich wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter geltend gemacht, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die der Klägerin vorgeworfenen Sachverhalte, die zur Wertung der Nichteignung geführt hätten, zutreffend seien (Ausführungen unter II. 1. b des Antrags). Abgesehen davon, dass manche Vorfälle, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren, in ihrem Tatsachenkern auch von der Klägerin nicht bestritten werden - so das Geschehen um die Hakenkreuzschmierereien, auf das noch einzugehen ist -, ist die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang wird mit dem Zulassungsantrag nochmals darauf hingewiesen, das Verwaltungsgericht habe die Beweismittel einseitig ausgewählt (Ausführungen unter II. 1. b. aa des Antrags), und dazu geltend gemacht, das Gericht habe die Wahrunterstellung im Hinblick auf die Ablehnung des Beweisantrags zum - angeblichen - Schreiben der Klasse HHU 15 nicht durchgehalten. Das Gericht habe den Beweisantrag, die Schüler der Klasse HHU 15 dazu zu vernehmen, dass die Klasse ein Schreiben des Inhalts, von der Klägerin nicht mehr unterrichtet werden zu wollen, nicht verfasst habe, mit der Begründung abgelehnt, es komme auf diese Tatsache nicht entscheidungserheblich an, weil für die angefochtenen Bescheide nicht die fachliche Eignung der Klägerin als Lehrerin, sondern ihr Umgang mit den an ihrer Ausbildung beteiligten Personen sowie mit den Kollegen an der Ausbildungsschule maßgeblich sei. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin könne als wahr unterstellt werden. Im Weiteren habe - so der Zulassungsantrag - das Gericht aber nicht gewürdigt, dass demnach ein unberechtigter Vorwurf gegen die Klägerin erhoben worden sei. Dies begründe erhebliche Zweifel an den weiteren Aussagen derjenigen, die gegenüber der Klägerin nachteilige Sachverhalte behaupteten. Die Kritik, das Gericht habe die Wahrunterstellung nicht durchgehalten, ist unberechtigt. Mit der Ablehnung eines Beweisantrages durch Wahrunterstellung sagt das Gericht dem Beteiligten zu, dass es die behaupteten Beweistatsachen als wahr behandeln wird. Hierzu darf es sich im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht in Widerspruch setzen. Der Umfang der Wahrbehandlung muss dem erkennbaren Sinn und dem vollen Inhalt des Beweisbegehrens entsprechen. Vgl. BVerwG Beschluss vom 20. September 1993 - 4 B 125.93 -, juris. Auf der anderen Seite ist nicht zwingende Folge einer solchen Wahrunterstellung, dass das Gericht die Wertungen und Schlussfolgerungen übernimmt, die ein Beteiligter aus der als wahr unterstellten Tatsache zieht. Dies bleibt vielmehr Sache der rechtlichen Würdigung des Gerichts. So BVerwG Beschluss vom 20. September 1993 - 4 B 125.93 -, juris. Dies gilt auch für die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Mit dem Zulassungsantrag wird schon nicht dargetan, dass die Annahme zwingend wäre, die Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussagen derjenigen, die angenommen und geäußert haben, es gebe ein Schreiben von Schülern der Klasse HHU 15, mit dem diese sich gegen ihre Unterrichtung durch die Klägerin wenden, sei beschädigt. Zu den Umständen, unter denen die Existenz und die Urheberschaft jenes - im Rahmen eines Dienstgesprächs angesprochenen - Schreibens eine Rolle spielen, verhält sich der Antrag nicht. Nur angemerkt sei daher, dass angesichts der Umstände, die im Einzelnen darzustellen sich erübrigt, die von der Klägerin vorgenommene Würdigung keineswegs zwingend erscheint, weil jedenfalls angenommen werden konnte, es gebe ein solches Schreiben. Ferner wird mit dem Zulassungsantrag - allerdings mit unklarer rechtlicher Folgerung - beanstandet, dass die Lehrerinnen X1. und L1. nicht als Zeugen gehört worden sind. Das bleibt ohne Erfolg. Die Vernehmung der Zeuginnen X1. und L1. hat das Verwaltungsgericht, wie die Klägerin selbst ausführt, mit der selbständig tragenden Begründung abgelehnt, die Hintergründe disziplinarischer Ermittlungen gegen die genannten Lehrerinnen seien für die Frage, ob die Klägerin den Vorbereitungsdienst erfolgreich würde beenden können und für den Lehrerberuf charakterlich geeignet sei, nicht von Bedeutung. Dieser Ablehnungsgrund ist tragfähig. Abgesehen davon ist weder dem Antrag auf Zulassung der Berufung noch dem damit in Bezug genommenen Schriftsatz vom 15. Januar 2008 zu entnehmen, dass - wie behauptet - die "im Wesentlichen gleichen Personen" Anschuldigungen gegen Frau X1. und Frau L2. erhoben hätten, noch kann dem Vorbringen gefolgt werden, "die Art der Vorwürfe und die gesamte 'Machart' des Schreibens" sei "sehr ähnlich zu den gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfen". Erkennbar ist allein, dass der Schulleiter Äußerungen zu den genannten Lehrerinnen macht, wobei diese deutlich anderer Art sind als die gegenüber der Klägerin geäußerte Kritik. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht näher ausgeführt. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen ist auch im Übrigen ungeeignet, die gerichtliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Geschehnisse um Frau X1. und Frau L1. haben im Rahmen der Beweiserhebung des Verwaltungsgerichts nur ganz am Rande eine Rolle gespielt: Sie sind lediglich als einer der in der E-Mail der Frau N1. vom 31. März 2006 genannten 34 Punkte angesprochen worden und dort auch nur insoweit, als Frau N1. zum Ausdruck gebracht hat, sie sei über die Äußerungen der Klägerin zu diesen, für ihre Ausbildung irrelevanten Fragen irritiert gewesen. Ferner wird zur Begründung des Vorbringens, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die zur Verneinung der Eignung der Klägerin herangezogenen Sachverhalte zutreffend seien, vergeblich beanstandet, dass die Zeugin T1. nicht gehört worden ist. Der Verzicht auf die Vernehmung dieser Zeugin unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Mit dem Zulassungsantrag wird insoweit - ähnlich wie zuvor im Hinblick auf das Schreiben der Klasse HHU 15 - geltend gemacht, bei einer Vernehmung der Zeugin T1. hätte sich herausgestellt, dass die insoweit gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen; dies hätte "zwangsläufig" zu einer anderen Bewertung der Aussagen der anderen Zeugen geführt. Zunächst kann dies allein die Zeugen U. und N1. betreffen, weil nur diese sich überhaupt zu Geschehnissen um die Schülerin K. T1. geäußert haben. Abgesehen davon ist wiederum die mit dem Zulassungsantrag vorgenommene Wertung keineswegs zwingend. Auch wenn die Klägerin der Schülerin K. T1. nicht geraten hat, anwaltliche Hilfe gegen die Schule in Anspruch zu nehmen, ist es gleichwohl möglich, dass die Zeugen von dergleichen ausgegangen sind. Unbestritten hat die Klägerin mit der Schülerin in Bezug auf das seinerzeit im Hinblick auf ihre Fehlzeiten bestehende Problem gesprochen und ihr Ratschläge gegeben; im Anschluss ist eine Reihe von Gesprächen erforderlich geworden. Inwieweit das Verwaltungsgericht - wie weiter geltend gemacht wird - diese Vorgänge mit seinen Ausführungen auf Blatt 28 des Urteilsabdrucks unzulässig würdigt, wird mit dem Zulassungsantrag nicht nachvollziehbar dargetan. Entgegen der Auffassung der Klägerin (Ausführungen unter II. 1. b bb der Antragsbegründung) liegen hinreichende Indizien für eine zielgerichtete Kampagne gegen sie nicht vor. Inwieweit es für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein soll, dass in der Prüfungsakte des Studienseminars L3. nach Ansicht der Klägerin Unterlagen fehlen und in der des Landesprüfungsamtes für zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen Unterlagen teils fehlen, teils überflüssig sind, macht der Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Dergleichen mag Mängel der Aktenführung belegen, besagt aber ohne Weiteres nichts in Bezug auf das angegriffene Urteil. Auch ist nicht dargetan, inwieweit es Bedenken unterliegen soll, dass der Beklagte sich um weitere Aufklärung bemüht hat, indem Stellungnahmen des Hauptseminarleiters des Studienseminars Leverkusen sowie dreier weiterer Angehöriger jenes Studienseminars eingeholt worden sind. Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, dass sie gemobbt werde, zeige der Umstand, dass ihr "fortwährend" unterstellt werde, sie sei psychisch krank. Es ist bereits weder dem Zulassungsantrag noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen, dass der Vorwurf der fortwährenden Unterstellung einer Erkrankung in tatsächlicher Hinsicht eine Grundlage hat. Auch mit dem Zulassungsantrag wird insoweit allein auf die entsprechende vereinzelt gebliebene Anregung in der E-Mail der Zeugin N. vom 4. April 2006 verwiesen. Im Übrigen war es nicht erforderlich, sich etwa stellenden Fragen im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung der Klägerin nachzugehen, wenn deren Eignung aus anderen Gründen zu verneinen ist. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Angriffe gegen die Würdigung der Aussage der Zeugin N1. gehen ebenfalls fehl. Es kann schon nicht nachvollzogen werden, wenn mit dem Zulassungsantrag eine E-Mail, in der 34 Einzelpunkte aufgeführt werden, als "pauschal und überhaupt nicht weiter nachprüfbar" bezeichnet wird. Überdies hat die Zeugin die Punkte bei ihrer Vernehmung jedenfalls zum Teil noch erläutert. Im Übrigen werden mit dem Zulassungsantrag wiederum wenige Einzelheiten der Aussage der Zeugin N1. herausgegriffen, ohne dass damit die eingehend begründete Würdigung der Aussage durch das Verwaltungsgericht (Ausführungen unter I.1. und I.3. der Entscheidungsgründe) insgesamt durchgreifend in Zweifel gezogen würde. So mag es sein, dass die Klägerin einen Vorfall, bei dem sie sich in die Autotür der Frau N1. gestellt hat, nicht so empfunden oder so in Erinnerung hat, als habe sie diese damit an der Weiterfahrt gehindert. Gleichzeitig ist es durchaus möglich, dass jene sich aufgrund eines derartigen Verhaltens gehindert gesehen hat, ohne Verletzungsgefahr für die Klägerin loszufahren. Das Vorbringen der Klägerin zu den Vorfällen um die Hakenkreuzschmierereien am Studienseminar stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts gleichfalls nicht in Frage. Im Gegenteil belegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade der Umstand, dass sich die Klägerin in diesem Zusammenhang einer Straftat verdächtigt gesehen hat (und möglicherweise noch sieht), dass sie einer verzerrten Wahrnehmung unterliegt und sich in unangemessenem Maße von an der Ausbildung beteiligten Personen angegriffen und verfolgt sieht. Das Verwaltungsgericht hat in Auswertung der entsprechenden Aussagen der Zeuginnen T. und N. angenommen, der Vorfall habe sich in etwa so abgespielt: In einem Gespräch zwischen Frau T. , Frau N. , dem auf Wunsch der Klägerin hinzugezogenen Referendar Wolters und der Klägerin drängte letztere auf intensivere Bemühungen um Ermittlung der Täter. Frau T. versuchte die ihrer Ansicht nach gegebene Unsinnigkeit weiterer Aufklärungsbemühungen zu verdeutlichen, indem sie sinngemäß die Frage stellte, ob jeder einzelne dort Beschäftigte befragt werden sollte. Als Beispiel formulierte sie dazu Fragen etwa in der Art: "Waren Sie es, Herr X2. ? Waren Sie es, Frau S. ?". Mit dieser rhetorischen Frage sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Klägerin die Schmierereien angebracht habe. Die entsprechenden Aussagen der Zeuginnen T. und N. hat das Verwaltungsgericht zu Recht als glaubhaft bewertet. Das tatsächliche Geschehen als solches stellt die Klägerin im Kern auch nicht abweichend dar. Für sie stellt es sich offenbar aber noch immer so dar, als habe sie der Schmierereien verdächtigt werden sollen. Das ist jedoch auch aus der Sicht des Senats fernliegend. Vergeblich wird mit dem Zulassungsantrag weiter vorgebracht, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar (Ausführungen unter II. 1.b cc des Antrags). Die Angriffe gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen L. , die das Verwaltungsgericht als glaubhaft bewertet hat, gehen fehl. Entgegen der mit dem Zulassungsantrag vertretenen Auffassung erscheint es nicht "auffällig", sondern nachvollziehbar, wenn der Zeuge vor dem Hintergrund eines Zeitablaufs von zwei Jahren und einer zwischenzeitlich durchgemachten schweren Erkrankung nicht mehr konkret die Personen angeben konnte, die er seinerzeit erfolglos danach befragt hat, ob sie bereit seien, die Ausbildung der Klägerin zu übernehmen. Es trifft auch nicht zu, dass der Zeuge in diesem Zusammenhang gar keinen Namen genannt hat; vielmehr meinte er sich an Frau T2. zu erinnern. Gleichfalls nicht unerklärlich ist es, dass auch Lehrer, die die Klägerin selbst noch nicht persönlich kannten, deren Ausbildung abgelehnt haben mögen. Bei einer Kollegiumsstärke von ca. 150 Lehrkräften und vor dem Hintergrund der Unruhe, die die Klägerin in den Schulbetrieb gebracht hat, ist es vielmehr nachvollziehbar, dass über die Klägerin und die mit ihrer Ausbildung verbundenen Schwierigkeiten gesprochen wurde, so dass davon auch noch unbeteiligte Lehrkräfte erfuhren. Auch die vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf die Anlegung eines Notizhefters durch den Zeugen L. teilt der Senat nicht. Es erscheint vielmehr ohne Weiteres sinnvoll, wenn ein an der Ausbildung Beteiligter, dem Beschwerden über das Verhalten einer Referendarin zugetragen werden, über entsprechende Äußerungen Vermerke anfertigt und in von ihm für tunlich erachteter Weise aufbewahrt. Es kann auf sich beruhen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Vermerke zur Personalakte zu nehmen wären, wie der Zulassungsantrag geltend macht; denn selbst wenn dies der Fall wäre, beeinträchtigte der Umstand, dass das nicht geschehen ist, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen L. nicht. Nachvollziehbar geschildert sind auch die Umstände, unter denen der Schnellhefter mit Anmerkungen zum Verhalten der Klägerin abhanden gekommen ist, nämlich im Zusammenhang mit dem Umzug der Schule und der schweren Erkrankung des Zeugen, die seine Rückkehr in den Schuldienst unwahrscheinlich erscheinen ließ. Darauf, warum die Zeugen O1. und N1. in ihren Ausbildungsgutachten die Zweifel an der Eignung der Klägerin unzureichend verdeutlicht haben mögen, ist oben schon eingegangen worden. Die Angaben der Zeugin N1. sind auch im Hinblick auf ihre E-Mail vom 31. März 2006 glaubhaft. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird dies unter Hinweis darauf in Abrede gestellt, dass die Zeugin ihre Erklärung dafür, dass sie noch am 14. Februar 2006 ein positives Ausbildungsgutachten über die Klägerin erstellt hat, im Verlaufe der Zeugenvernehmung teilweise revidiert hat (nämlich insoweit, als sie einräumen musste, Herrn C. doch zu kennen). Indessen untergräbt dies ihre Glaubhaftigkeit nicht. Es handelt sich dabei um ein einzelnes, herausgegriffenes und untergeordnetes Detail in einem von mehreren Elementen der Begründung der Zeugin für ihr Verhalten. Inwieweit der mit dem Zulassungsantrag behauptete Umstand, die Zeugin N. habe die Klägerin in früheren Gesprächen nicht darauf hingewiesen, dass die Polizei wegen der Hakenkreuzschmierereien im Studienseminar gewesen ist, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin erschüttern soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Ob mit dem Vorbringen des Zulassungsantrags zur Zeugenaussage der Frau T. betreffend die Verteilung von Kopien einer CD die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts oder dessen Subsumtion unter den Begriff der Eignung angegriffen werden soll, ist schon unzureichend verdeutlicht. So oder so greift die Beanstandung nicht durch. Mit dem Vorbringen wird zunächst nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin der Zeugin T. wegen der Verwendung der Kopien mit dienst- bzw. strafrechtlichen Schritten gedroht hat. Dabei war indessen der Anlass - ungeachtet der Frage, ob es um Kopien einer kompletten oder eines Auszugs einer CD ging - durchaus unangemessen. Dies wiederum stützt die Würdigung des Verwaltungsgerichts. Schon mit Rücksicht darauf, dass es für juristische Laien oftmals schwierig zu beurteilen ist, ob gegen Urheberrecht verstoßen wird, ist es unter Kollegen regelmäßig unangebracht, bei offensichtlich weniger schwerwiegenden und - wie mit dem Zulassungsantrag eingeräumt wird - in guter Absicht gemachten Verstößen zur Vermeidung derselben mit rechtlichen Schritten zu drohen. Wenn mit dem Zulassungsantrag geltend gemacht wird, es könne niemandem zum Vorwurf gemacht werden, wenn er auf rechtswidrige Zustände hinweise, mag das zutreffen; in einem bloßen Hinweis auf rechtswidrige Zustände erschöpfte sich das Verhalten der Klägerin aber gerade nicht. Wenn mit dem Zulassungsantrag ferner auf "klare Belastungstendenzen" der Zeugin N. hingewiesen und vorgebracht wird, diese habe entgegen ihrer Behauptung sehr wohl eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin gefordert, verfängt auch das nicht. Die Zeugin hat zunächst bestritten, eine solche Untersuchung gefordert zu haben, und später erklärt, sie habe als eigene Idee die Anregung zu einer solchen Untersuchung weitergegeben. Zwischen einer Forderung und einer Anregung besteht indessen ein Bedeutungsunterschied. II. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird ferner das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hinreichend dargelegt (Ausführungen unter II.2. des Antrags). Dies gilt zunächst für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen die Vorschrift über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung (vgl. § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG) verstoßen. Die von § 55 VwGO i. V. m. § 169 Satz 1 GVG geforderte Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ist gewahrt, wenn ein unbestimmter Personenkreis die Möglichkeit hat, die Verhandlung an Ort und Stelle zu verfolgen. Der Raum, in dem die Verhandlung stattfindet, muss grundsätzlich für jedermann zugänglich sein. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris. Dass ein Verstoß gegen dieses Erfordernis vorliegt, ist nicht hinreichend dargetan. Mit dem Zulassungsantrag wird behauptet, im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 5. Februar 2008 sei der Termin im Aushang vor dem Gerichtssaal als "nicht öffentlich" gekennzeichnet gewesen. Dies sei von der Einzelrichterin erst etwa fünf Minuten nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung korrigiert worden. An jeder weiteren Erläuterung lässt es der Zulassungsantrag allerdings fehlen. Insofern bestehen im Tatsächlichen Unklarheiten, die die Feststellung ausschließen, dass es zu einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gekommen ist. Eine nähere Darlegung wäre namentlich mit Rücksicht darauf erforderlich gewesen, dass sich im Protokoll über die mündliche Verhandlung über das behauptete Geschehen nichts findet. So ist etwa offen, wie und durch wen es bemerkt worden sein soll, dass der Termin im Aushang vor dem Gerichtssaal als "nicht öffentlich" gekennzeichnet war. Ferner fehlt jeder Vortrag dazu, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dies in nicht näher bezeichneter Weise aufgefallen ist, im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits geschehen sein soll. Dies wäre angezeigt gewesen, weil es angesichts der Umstände nicht fernliegt anzunehmen, dass zu diesem Zeitpunkt erst oder möglicherweise nicht einmal festgestellt war, wer erschienen war. Denn einerseits soll der Fehler bereits "etwa ca. fünf Minuten" nach Eröffnung der Verhandlung aufgefallen sein; die ungenaue Angabe impliziert, dass es auch weniger als fünf Minuten gewesen sein können. Andererseits waren zu der Verhandlung neben den Beteiligten mehrere Zeugen geladen, deren Erscheinen festgestellt werden musste und von denen eine ausgeblieben war. Zudem stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Zugangshindernisse nur dann eine Verletzung des § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG dar, wenn sie dem Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, nicht aber, wenn der gesetzwidrige Zustand dem Gericht infolge unverschuldeter Unkenntnis verborgen geblieben ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - und Urteil vom 26. März 1981 - 5 C 89.79 -, jeweils mit weiteren Nachweisen; auch BSG, Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 17/09 B - und vom 28. April 2004 - B 6 KA 107/03 B -, alle juris; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968 - 3 StR 297/68 -, BGHSt 22, 297 (299 ff.); a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 28. März 1994 - 12 UE 152/94 -, juris. Auch dazu verhält sich der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht. Auf sich beruhen kann angesichts dessen, ob - wovon das Bundesverwaltungsgericht ferner ausgeht - auf die Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes verzichtet werden kann mit der Folge, dass nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO ein Rügeverlust eintreten kann. So etwa BVerwG, Beschluss vom 4. November 1977 - BVerwG 4 C 71.77 -, Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 1, unter Hinweis darauf, es könne auch nach § 101 Abs. 2 VwGO auf die mündliche Verhandlung als solche verzichtet werden; ferner BSG, Urteil vom 28. März 2000 - B 8 KN 7/99 R -, juris; dagegen etwa Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 55 Rn. 7, 27. Dies zugrunde gelegt wäre indessen die Klägerin gehindert, nachträglich einen Verstoß gegen § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geltend zu machen. Wie erwähnt, lässt es der Zulassungsantrag an jeder Erläuterung dazu fehlen, wie aufgefallen ist, dass auf dem Sitzungszettel fehlerhafterweise vermerkt war, es werde ein Erörterungstermin durchgeführt, und wie dies korrigiert worden ist. Allerdings drängt sich die Annahme auf, dass dem Prozessbevollmächtigten das Geschehen - sofern es sich zugetragen hat - nicht verborgen geblieben ist; ansonsten wäre offen, wie er davon erfahren hat. Er hatte demnach die Möglichkeit, die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in der Verhandlung, die bis zum späten Nachmittag gedauert hat, zu rügen. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Zu Unrecht wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ferner ein Verstoß gegen § 98 VwGO i.V.m. § 360 ZPO gerügt. Unabhängig von der Frage nach Bedeutung und Reichweite der Vorschrift des § 360 ZPO für den Zivilprozess, vgl. hierzu Heinrich in MK-ZPO Bd. 1, 3. Auflage 2008, § 360 Rn. 1 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 68. Auflage 2010, § 360 Rn. 4, fehlt es im Hinblick auf diese Norm zunächst an jeder Darlegung zu ihrer Anwendbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Indessen geht unter anderem das Bundesverwaltungsgericht von ihrer Unanwendbarkeit aus. Es entnimmt der Rechtsnatur des Beweisbeschlusses als prozessleitender, jederzeit abänderbarer Anordnung, dass das Prozessgericht, das Art und Umfang der Beweisaufnahme grundsätzlich nach seinem Ermessen bestimmt, befugt ist, von der Ausführung eines Beweisbeschlusses abzusehen, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass die angeordnete Beweiserhebung nicht oder nicht mehr geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 7 B 56.01-, juris, und vom 26. August 1980 - 3 B 15.80 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 128; Urteil vom 6. November 1964 - BVerwG 4 C 153.64 -, NJW 1965, 413; ferner Heinrich, a.a.O.; Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, § 98 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 98 Rn. 1; Geiger in Eyermann/Fröhler, VwGO, 12. Auflage 2006, § 98 Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Aufhebung des Beweisbeschlusses macht die Klägerin nicht geltend, so dass hierauf nicht einzugehen ist. Nur angemerkt sei, dass auch dies eine nähere Darlegung erfordert hätte. Soweit die Klägerin vorbringt, der Beweisbeschluss im Hinblick auf die Vernehmung der Frau T1. als Zeugin ausdrücklich nur im Parallelverfahren 2 K 5195/06 aufgehoben worden ist, lässt sie bereits außer Acht, dass das Prozessgericht auch konkludent von der Ausführung eines Beweisbeschlusses absehen kann, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass die angeordnete Beweiserhebung nicht oder nicht mehr geboten ist. Vgl. BVerwG Beschluss vom 26. August 1980 - 3 B 15.80 -, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a.a.O.; Heinrich a.a.O., Rn. 2 f.; auch BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 -, NJW 1985, 1399 (1400). Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO ist jedenfalls unzureichend aufgezeigt, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Besteht der Zweck des in § 86 Abs. 2 VwGO geregelten Verfahrens - auch - darin, dem Beteiligten schon vor Erlass des Urteils die Auffassung des Gerichts über die Erheblichkeit eines Beweisthemas zur Kenntnis zu geben, um sich darauf einstellen zu können, so gehört zur Rüge eines dahin gehenden Verfahrensmangels die substantiierte Darlegung, wie sich der Beteiligte auf die Ablehnungsgründe hin erklärt hätte; das heißt in der hier gegebenen Situation insbesondere, welche anderen Tatsachen und Beweismittel die Klägerin vorgetragen hätte, wenn die Aufhebung des Beweisbeschlusses durch gesonderten Beschluss auch im vorliegenden Verfahren erfolgt wäre, ferner die Darlegung, inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung der noch klärungsbedürftigen Rechtsfragen geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2005 - 1 B 102.04 -, und vom 13. September 1977 - 5 CB 68.74 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 N 105.08 -, alle juris. Diesen Anforderungen wird nicht entsprochen. Der Klägerin sind zwar erst durch das angegriffene Urteil die Gründe für die Ablehnung der von ihr beantragten Vernehmung der Schülerin T1. bekannt geworden. Das Verwaltungsgericht hat auf den im Verfahren 2 K 5195/06 ergangenen Beschluss vom 19. Februar 2008 Bezug genommen, mit dem es den Beweisbeschluss vom 3. Dezember 2007 diesbezüglich aufgehoben und zur Begründung der Ablehnung ausgeführt hat, die Vernehmung der Schülerin T1. sei nicht mehr erforderlich, weil es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf deren Aussage nicht mehr ankomme. Die Klägerin bezieht sich zur Begründung ihrer Verfahrensrüge jedoch lediglich auf ihr vorangegangenes Vorbringen und meint, "es wäre gerade wichtig gewesen, eine am Verfahren unbeteiligte Zeugin zu hören", weil sich herausgestellt hätte, dass der Beklagte der Klägerin "hier" unberechtigte Vorwürfe macht. Wie ausgeführt, kam es darauf aber nicht an, weil schon die ansonsten vorliegenden Erkenntnisse die Verneinung der Eignung der Klägerin tragen. Ihr Einwand, die Vernehmung der Schülerin T1. hätte auch zu einer "andersartigen Beweiswürdigung im Hinblick auf die übrigen, als bewiesen unterstellten Vorwürfe führen können", stellt eine bloße Mutmaßung dar. An Ausführungen dazu, in welcher - zudem möglicherweise entscheidungserheblichen - Weise sie auf eine ihr früher bzw. durch Beschluss bekannt gegebene Aufhebung des Beweisbeschlusses reagiert hätte, lässt es die Klägerin fehlen. Der schließlich geltend gemachte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht konnte von der Beweiserhebung aus den von ihm genannten Gründen absehen. Dann kann in dem Verzicht auf die Zeugenvernehmung eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht liegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).