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Beschluss

3 A 2584/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0316.3A2584.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 127,25 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 127,25 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis mit den Beteiligten nach Maßgabe der §§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Kläger gegenüber dem beklagten Land gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW - hier anwendbar in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 22. November 2006 (GV NRW S. 596) - einen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe i.H.v. 127,25 Euro nebst Zinsen für die unter dem 24. Juni 2008 ärztlich verordnete und bei seiner Tochter vorgenommenen Schutzimpfung mit dem Impfstoff "Gardasil" habe. Bei der mit diesem Impfstoff vorgenommenen Impfung gegen humane Papillomaviren handele es sich um eine Schutzimpfung, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission des S. -L. -Institutes (STIKO) ausdrücklich zwar nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren öffentlich empfohlen worden sei. Nach den weiteren Ausführungen der STIKO sei jedoch zu berücksichtigen, dass eine Impfung auch nach dem 17. Lebensjahr angezeigt sein könne. Hierzu bedarf es jeweils einer individuellen Prüfung. Die Tochter des Klägers sei im Zeitpunkt der Impfung bereits 25 Jahre alt gewesen und gehöre daher nicht zu dem von der STIKO empfohlenen Personenkreis. Gleichwohl stehe die Altersüberschreitung einem Beihilfeanspruch nicht entgegen. Denn im vorliegenden Fall habe eine individuelle Prüfung zu Risiko und Nutzen der Schutzimpfung stattgefunden. An etwaig entgegenstehende Verwaltungsvorschriften, Runderlasse und Empfehlungen sei das Gericht nicht gebunden. Das Zulassungsvorbringen des beklagten Landes zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW (in der hier anwendbaren Fassung der 21. Änderungsverordnung) sind die notwendigen Aufwendungen für Schutzimpfungen - ausgenommen für solche aus Anlass von Auslandsreisen - in angemessenem Umfange beihilfefähig. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz BVO NRW ist klargestellt, dass die Aufwendungen für solche Schutzimpfungen den Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit gleichgestellt sind. Die Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind, richtet sich danach, ob sie im konkreten Fall medizinisch geboten sind. Dies richtet sich in der Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes, da dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt. Eine Ausnahme gilt jedoch für Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW). Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713, und vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801, jeweils zu § 5 BhV Bund; OVG NRW, Urteile vom 15. August 2008 - 6 A 2861/06 -, NWVBl. 2009, 54, und vom 24. Mai 2002 - 1 A 5564/99 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.3 Nr. 10, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 6 A 309/08 -, juris. An der wissenschaftlichen Anerkennung der Schutzimpfung gegen HPV-Viren als solcher besteht nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Impfung bis heute kein Zweifel. Eine Infektion mit humanen Papillomaviren ist der Hauptrisikofaktor für die Entstehung von Gebärmutterhalskrebs, dem Zervixkarzinom und seinen Vorstufen. Vgl. Deutsches Krebsforschungszentrum, Krebsinformationsdienst: HPV-Impfung: Schutz vor Infektion mit HPV-Viren, im Internet allgemein zugänglich: http://www.krebsinformationsdienst.de/themen/vorbeugung/hpv-impfung.php. Ausweislich der Ausführungen der STIKO im Epidemiologischen Bulletin vom 23. März 2007 (Nr. 12/2007, S. 99) wurde die Wirksamkeit des Präparats "Gardasil" zur Prävention von hochgradigen Dysplasien der Gebärmutter, des Gebärmutterhalskarzinoms, hochgradiger dysplastischer Läsionen der Vulva sowie von äußeren Genitalwarzen in placebokontrollierten, doppelblinden, randomisierten klinischen Studien der Phasen II und III mit über 20.000 Frauen belegt. Bei den HPV-negativen Probanden im Alter von 16 bis 26 Jahren habe die Wirksamkeit des Impfstoffes gegen die Virustypen HPV 16 bzw.18 bei 95,2 % gelegen. Die insoweit seitens der STIKO getroffenen Feststellungen - die angesichts der sachverständigen Zusammensetzung dieses Gremiums (§ 20 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 IfSG) im Hinblick auf die Richtigkeit der Bewertung des medizinischen Sachverhalts nach Auffassung des Senats keinen Zweifeln unterliegen - belegen die hohe Wirksamkeit der Schutzimpfung mit dem Präparat "Gardasil". Im vorliegenden Fall ist der Tochter des Klägers mit ärztlichem Attest vom 11. Februar 2008 bescheinigt worden, dass bei ihr bei negativen HPV-Nachweis eine Indikation zur Impfung mit Gardasil oder Cervarix bestehe. Mit Rezept vom 24. Juni 2008 hat die Frauenärztin der Tochter des Klägers den Impfstoff "Gardasil" verordnet. Der Einwand des beklagten Landes, die Tochter des Klägers sei im Zeitpunkt der Impfung bereits 25 Jahre alt gewesen, die Impfempfehlung der STIKO zur HPV-Impfung vom 27. u. 28. Februar 2007 beziehe sich hingegen unmissverständlich, ausnahmslos und nicht weiter auslegbar ausschließlich auf Mädchen in einem Altersrahmen von 12 bis 17 Jahren, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach § 16 Satz 2 BVO NRW (in der hier maßgeblichen Fassung) i.V.m. Nr. 5.3 VVzBVO - einer Verwaltungsvorschrift - sind Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig, soweit diese öffentlich empfohlen sind. Den Begriff der "öffentlichen Empfehlung" hat das beklagte Land durch entsprechende Verweisung auf den Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. Dezember 2000 - III A 6 - 203.5 - (SMBl. NRW. 21260) - im Folgenden Impferlass - dahingehend konkretisiert, dass alle Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der STIKO als öffentlich empfohlen gelten. Die öffentliche Empfehlung soll mit der Veröffentlichung der jeweiligen Impfempfehlung im Epidemiologischen Bulletin des S. -L. -Instituts wirksam werden. Die STIKO hat am 27. u. 28. Februar 2007 (veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin Nr. 12 vom 23. März 2007, S. 97) eine (generelle) Empfehlung zur HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren ausgesprochen. Zwar hat die STIKO im Rahmen ihrer Bewertung auch auf weitere Aspekte abgestellt, nämlich auf den Zeitpunkt der ersten sexuellen Kontakte, auf Synergieeffekte durch die Inanspruchnahme bereits bestehender Impfempfehlungen, die Bereitschaft der Mädchen zur Aufklärung über sexuell übertragbare Krankheiten, auf den Zeitpunkt des ersten Frauenarztbesuches, mithin die Erreichbarkeit der Zielgruppe. Ungeachtet dessen erstreckt sich die (ausdrückliche generelle) Impfempfehlung angesichts des eindeutigen Wortlauts nur auf die Zielgruppe der Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Das hat aber auch das Verwaltungsgericht im Kern nicht anders beurteilt. Zu Recht hat es darauf abgestellt, dass die Verwaltungsvorschriften - hier die Regelung in Nr. 5.3 VVzBVO und der Impferlass vom 7. Dezember 2000 - im Sinne der STIKO-Empfehlung die vom Kläger begehrte Beihilfeleistung nicht ausschließen. Denn Verwaltungsvorschriften können einen Rechtsanspruch des Beamten nicht ausschließen, der sich unmittelbar aus den Vorschriften der Beihilfenverordnung ergibt. Die Entscheidung darüber, welche medizinischen Behandlungen oder Arzneimittel (auch Impfstoffe) ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, muss sich aus dem "Programm" der Beihilfevorschriften selbst ergeben und kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders selbst übertragen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, und vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 6 A 2700/05 -, juris. Nach Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW (in der hier anwendbaren Fassung der 21. Änderungsverordnung) sind Schutzimpfungen - mit Ausnahme solcher aus Anlass von Auslandsreisen - beihilfefähig. Abgesehen von der Notwendigkeit der Schutzimpfung enthält die Beihilfenverordnung NRW - im Gegensatz zu einem Teil der Beihilfevorschriften in anderen Bundesländern (z.B. § 24 Abs. 2 HmbBeihVO) - im Hinblick auf das "Ob" der Beihilfefähigkeit von Schutzimpfungen aus sich heraus keine weiteren Bedingungen oder Einschränkungen des Leistungskatalogs. Vor diesem Hintergrund lassen sich aus der STIKO-Empfehlung keine Gründe gegen die Beihilfefähigkeit der hier streitigen Gardasil-Impfung ableiten. Die Empfehlung der STIKO zur HPV-Impfung von 12 bis 17 Jahre alten Mädchen beinhaltet ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht etwa zugleich auch die Aussage, dass die Impfung jüngerer Mädchen oder älterer Frauen zur Vermeidung von Gebärmutterhalskrebs durch humane Papillomaviren der Typen HPV 16 und 18 generell sinnlos ist. Nach Einschätzung der STIKO ist die HPV-Impfung der Mädchen vor dem ersten Geschlechtsverkehr wegen der guten und nachgewiesenen Wirksamkeit der Impfung in dieser Zielgruppe sinnvoll (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 12/ 2007, S. 99; siehe auch Stellungnahme des S. -L. -Instituts vom 20. August 2007, im Internet allgemein zugänglich unter: http://www.rki.de/cln_151/nn_ 1270420/ SharedDocs /FAQ/Impfen/HPV/FAQ02.html). Zur Bestimmung der Altersgrenze der Zielgruppe, für die die Impfempfehlung ausgegeben wurde, hat sich die STIKO auf die Ergebnisse der zuletzt im Jahr 2005 aktualisierte Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Jugendsexualität gestützt (im Internet allgemein zugänglich unter: http://www.sexualaufklaerung.de/ index.php?docid=962). Da danach die Altersspanne der Aufnahme der sexuellen Aktivität mehrere Jahre umfasse und es auch Mädchen gebe, die mit 17 Jahren sexuell noch nicht aktiv seien, bestehe nach Bewertung der STIKO in Deutschland die realistische Chance, durch die Impfung von Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren einen relevanten Teil derer zu erreichen, die von einer Impfung gegen HPV profitieren können. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall auch ältere Frauen in gleichem Umfange von einer solchen Impfung profitieren können. Dies hat die STIKO - ohne jedoch insoweit eine "generelle" Impfempfehlung auszusprechen - ausdrücklich betont und ausgeführt, dass es insoweit einer individuellen Prüfung von Nutzen und Risiko der Impfung durch den jeweils betreuenden Arzt bedürfe (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 12/ 2007, S. 97). Kann demzufolge im Einzelfall auf der Grundlage der individuellen Gegebenheiten (z.B. noch kein Geschlechtsverkehr oder nachweislich noch keine Vorinfektion mit HPV-Viren) in gleichem Umfange eine mutmaßliche Wirksamkeit der Impfung bestehen, bietet die STIKO-Empfehlung keine sachliche Grundlage dafür, ältere Frauen, bei denen ein solcher Fall ärztlich festgestellt worden ist, im Hinblick auf die Notwendigkeit der HPV-Impfung anders zu behandeln als die von der ausdrücklichen Impfempfehlung erfasste Zielgruppe. Hiervon ausgehend ist Nr. 5.3 VVzBVO i.V.m. dem Impferlass vom 7. Dezember 2000 jedenfalls für die hier fragliche Impfung und die diesbezügliche Impfempfehlung der STIKO dahingehend zu verstehen, vgl. allgemein zur Auslegungsfähigkeit von Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 B 76.04 - m.w.N., juris, dass eine weitergehende Prüfung der Notwendigkeit dieser Schutzimpfungen durch die Beihilfestellen im Einzelfall nicht erfolgen soll, wenn sie an Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren vorgenommen worden sind. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sind die Beihilfestellen insoweit nicht veranlasst, im Einzelfall zu prüfen, ob die Impfung bereits vor dem ersten Geschlechtsverkehr des jeweiligen Mädchens vorgenommen worden ist. Hiervon unberührt bleibt es nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW dabei, dass im Hinblick auf jüngere Mädchen aber auch ältere Frauen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die HPV-Impfung für die jeweilige Person unter Berücksichtigung ihrer individuellen Lebensumstände und der Einschätzung des betreuenden Arztes notwendig ist. Der insoweit erhobene Einwand des beklagten Landes, die Impfung von über 17 Jahre alten Frauen wirke sich kontraproduktiv auf den "Impfdruck" aus, greift nicht durch. Denn eine derartige Einschränkung lässt sich - abgesehen davon, dass die Tochter des Klägers im Zeitpunkt der am 23. März 2007 veröffentlichten HPV-Impfempfehlung der STIKO schon älter als 17 Jahre alt war und sich damit auch nicht früher einer solchen Schutzimpfung unterziehen konnte - aus den oben dargestellten Gründen der Beihilfenverordnung NRW nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund steht vorliegend die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung außer Zweifel, da der zum Zeitpunkt der Impfung 25 Jahre alten Tochter des Klägers durch frauenärztliche Bescheinigung vom 11. Februar 2008 ein negativer HPV-Nachweis sowie eine Indikation zur Schutzimpfung mit "Gardasil" attestiert worden ist. Nach ärztlicher Einschätzung konnte die Tochter mithin in gleichem Umfange von der HPV-Impfung profitieren, wie die von der Impfempfehlung erfasste Gruppe der Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der aufgewendeten Kosten für den Impfstoff nicht angemessen sein könnte, sind seitens des beklagten Landes nicht vorgetragen worden und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von dem beklagten Land als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob mit Blick auf die Notwendigkeit der Aufwendungen für Schutzimpfungen i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BVO die öffentliche Impfempfehlung gegen humane Papillomaviren (Typen HPV 16, 18) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren ausnahmslos auf diesen Personenkreis begrenzt ist oder ob - wie das erstinstanzliche Gericht meint - diesem Altersrahmen keine Ausschließlichkeitsbedeutung beizumessen ist, lässt sich - wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt - unmittelbar aus dem Wortlaut der Impfempfehlung der STIKO heraus beantworten und bedarf schon deshalb keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).