Beschluss
13 C 122/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0316.13C122.10.00
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Leitsätze
Die Fristen nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW für Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen sind verbindlich.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Fristen nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW für Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen sind verbindlich. Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem vorgegebenen Prüfungsumfang nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den gerichtlich geltend gemachten Antrag des Antragstellers - unabhängig von der Formulierung im Antragsschriftsatz vom 28. Oktober 2009, es werde hilfsweise auch die vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt - als Antrag auf Zulassung zum Studiengang Bachelor (2-Fach)/Sport (Nebenfach) außerhalb der festgesetzten Kapazität gewertet und mit zutreffenden Erwägungen zur nicht fristgerechten Antragstellung beim Antragsgegner abgelehnt; der Senat nimmt darauf Bezug. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag eine andere Entscheidung nicht zu bewirken. Der Antragsteller hat mit seinem anwaltlich gestellten Antrag vom 28. Oktober 2009 an die Universität C. die erstmals für das Auswahl- und Vergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 geltende Frist nach § 23 Abs. 5 Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW - i. d. F. der Änderungsverordnung vom 20. Februar 2009 (GV. NRW. S. 162) versäumt. Nach dieser Bestimmung müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Ebenso wie das Verwaltungsgericht sieht auch der Senat keinen Anlass, in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die formelle und materielle Wirksamkeit des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW in Zweifel zu ziehen. Die Norm beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz i. d. F. des Art. 3 des Hochschulzulassungsreformgesetzes NRW vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) - HZG NRW 2008 -, wonach für die örtliche Studienplatzvergabe das Ministerium durch Rechtsverordnung u. a. die Einzelheiten der Bewerbung sowie die Einzelheiten des Verfahrens für die Auswahl und Vergabe von Studienplätzen regelt. Vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 10. November 2009 - 9 Nc 423/09 -, juris. Zwar bezieht sich die Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 2 HZG NRW nicht ausdrücklich auf die Regelung von Fristen für Bewerbungen. Die Bestimmung knüpft jedoch materiell an § 11 des - mit Inkrafttreten des Hochschulzulassungsreformgesetzes außer Kraft getretenen - Hochschulzulassungsgesetzes NRW vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204) - HZG 1993 - an. Da § 11 HZG 1993 (auch) eine Befugnis zur Regelung durch Rechtsverordnung u. a. für die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge enthielt und davon ausgegangen werden kann, dass der materielle Gehalt der Bestimmung in § 6 Abs. 2 HZG 2008 nicht geändert werden sollte, vgl. LT-Drucks. 14/7318, S. 42, beinhaltet deshalb auch diese Norm eine Verordnungsermächtigung in Bezug auf Fristenregelungen für Studienplatzbewerbungen. Auch Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 sieht eine Verordnungsermächtigung zur Regelung von Bewerbungsfristen vor, was gleichfalls als Indiz für eine beabsichtigte umfassende Befugnis zur Regelung der Fristen für die Bewerbungen zu Studiengängen durch Rechtsverordnungen angesehen werden kann. Dass der Bereich außerkapazitärer Zulassungsanträge davon ausgenommen sein soll, ist nicht erkennbar. Der Senat geht des Weiteren davon aus, dass § 6 Abs. 2 HZG 2008 auch sonst einschlägig ist als gesetzliche Ermächtigung für die in Frage stehende Verordnungsregelung. Das Hochschulzulassungsgesetz - und infolgedessen auch die Vergabeverordnung NRW - unterscheidet zwischen den zentralen Vergabeverfahren von Studiengängen durch die ZVS und der örtlichen Studienplatzvergabe durch Auswahl- und Zulassungsverfahren der Hochschulen (§§ 2, 3 HZG 2008). § 6 Abs. 2 HZG 2008 bezieht sich ebenso wie § 23 VergabeVO NRW auf die örtliche Studienplatzvergabe. Beide Bestimmungen betreffen hingegen nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge. Da ein Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität gegenüber der betreffenden Hochschule geltend zu machen ist, ist deshalb § 6 Abs. 2 HZG 2008 als Ermächtigungsgrundlage für Regelungen in diesem Bereich einschlägig, zumal die Anwendung der Norm für derartige Zulassungsanträge nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW vorgesehenen Fristen für Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen sind mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar. Besteht eine Bewerbungsfrist, stellt eine fristgerechte Bewerbung eine subjektive, vom Studienbewerber durch eigenes Bemühen erfüllbare Zulassungsvoraussetzung zum Studium dar. Sie findet mit dem Abstellen auf den jeweiligen Semesterbeginn ihre Rechtfertigung in dem erkennbaren Zweck, bereits zu Beginn des maßgeblichen Semesters und vor Beginn der Vorlesungen die Zahl der Studienbewerber vollständig zu erfassen, um die gesamte Bewerbersituation in dem Semester überschauen und die Auswahl- und Vergabeverfahren unter allen Bewerbern zeitgerecht bis zum Beginn der Vorlesungen in dem Semester abschließen zu können. Mit dem Gemeinwohlinteresse an einem geordneten Studienbetrieb wäre es nicht zu vereinbaren, wenn nach dem Beginn eines Semesters weiterhin fortlaufend geprüft werden müsste, ob – ggf. unter Berücksichtigung einer notwendigen aktualisierten Kapazitätsberechnung – noch freie Studienplätze für Studienanfänger verfügbar sind. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 6. März 2008 – 1 B 41/08 , juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 29. November 2005 – 3 FM 4835/05.B , juris; Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2005 – 8 CN 1325/05.S ; VG Köln, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 6 Nc 770/09 -. Zu Beginn des Semesters sind regelmäßig auch die "Vergabeverfahren innerhalb der festgesetzten Kapazität" beendet, so dass bis zu den in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW genannten Fristen des jeweiligen Semesterbeginns eine hinreichende Zeitspanne für einen Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl besteht. So war es auch in diesem Fall, weil nach Mitteilung des Antragsgegners das "normale" Vergabeverfahren mit dem Ende der Einschreibefrist im ersten Nachrückverfahren am 17. September 2009 abgeschlossen war. Soweit der Senat in der Vergangenheit bei nach Beginn des Semesters gerichtlich geltend gemachten Anträgen nach § 123 VwGO auf Zulassung zum Studium darauf abgestellt hat, ob noch eine sinnvolle Eingliederung des Bewerbers in das laufende Semester möglich ist (etwa Beschluss vom 15. Mai 2008 – 13 C 165/08 , NVwZ-RR 2008, 703), ist diese Erwägung angesichts der eindeutigen Regelung in § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW und der als Ausschlussfristen konzipierten Stichtagsregelungen in dieser Bestimmung sowie angesichts dessen, dass sowohl der Zulassungsantrag beim Antragsgegner als auch der bei Gericht (erst) am 29. Oktober 2009 gestellt wurde, hier nicht relevant. Bei dem Antragsteller kommt konkret hinzu, dass er bereits seit dem Wintersemester 2008/2009 an der Universität C. eingeschrieben ist, somit die Abläufe der Bewerbungsverfahren kannte und kennt und ihm dementsprechend genügend Zeit für einen fristgerechten Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung stand. Da er das Studium bereits mit einem Kernfach und einem anderen Nebenfach als Sport betreibt und er somit einen (teilweisen) Wechsel der Fachrichtung erstrebt, ist im Kern auch nicht sein aus Art. 12 Abs. 1 GG folgender Anspruch auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungskapazitäten tangiert. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist nicht relevant, da das Begehren in der Sache keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.