Beschluss
12 E 58/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0316.12E58.10.00
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin "im Namen und mit Vollmacht der Beschwerdeführerin" eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Weder die Klägerin selbst, noch ihr Prozessbevollmächtigter kann für sie eine Beschwerde mit dem Ziel der Erhöhung des Gegenstandswertes einlegen. Insoweit fehlt es an der Beschwerdebefugnis der Klägerin. Dass die Klägerin – beispielsweise aufgrund einer mit ihrem Prozessbevollmächtigten getroffenen Vereinbarung hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandswertes – ausnahmsweise ein eigenes Interesse an der Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes hat, hat sie in ihrer Beschwerde nicht dargelegt. Madert in Geroldt/Schmidt, RVG, Kommentar, 18. Auflage, § 33 Rn. 14, § 32 Rn. 122. Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin, "bei Klageantrag ein erhebliches Interesse daran" gehabt zu haben, "dass sie (...) den Rückstand nicht zu bezahlen hat" und deshalb bei der Festsetzung des Gegenstandswert "gemäß § 42 V GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge" einzurechnen seien, der Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen hätte. Die analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der hier maßgeblichen bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung (a.F.) würde nicht dazu führen, den Zwölfmonatszeitraum bei Bescheiden, die auch eine Heranziehung für Zeiten vor ihrem Erlass regeln, erst mit ihrem Erlass beginnen zu lassen oder die insoweit maßgebliche Zäsur – dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. folgend – mit der Einreichung der Klage anzusetzen und die in dem Bescheid für Zeiten vor seinem Erlass festgesetzten Kostenbeiträge dem so ermittelten Streitwert in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a.F. hinzuzurechnen. Denn insoweit besteht im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit keine dem Unterhaltsprozess vergleichbare Situation. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 – 12 E 1110/09 – und vom 11. Juli 2008 – 12 E 897/08 –, Juris, m.w.N. und umfassender Begründung. Damit ist es gerechtfertigt, bei der hier im Heranziehungsstreit nur möglichen analogen Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. generell die ersten zwölf Monate des in dem Bescheid zugrundegelegten Heranziehungszeitraumes maßgeblich sein zu lassen, womit zugleich für eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a.F. kein Raum mehr ist. Bekräftigt wird dieses Ergebnis durch weitere Überlegungen, die an den Umstand anknüpfen, dass im verwaltungsgerichtlichen Heranziehungsstreit – anders als im zivilrechtlichen Unterhaltsstreit – mit Blick auf das vorausgehende Verwaltungsverfahren regelmäßig Heranziehungszeiträume in Rede stehen werden, die zu einem nicht unerheblichen Teil vor "Einreichung der Klage" liegen, und dass darüber hinaus Streitgegenstand nicht selten auch die Heranziehung für Zeiträume vor Bescheiderlass sein wird. Bei einer erheblichen Dauer des Verwaltungsverfahrens und/oder bei einer Heranziehung auch zu längeren Zeiträumen vor Bescheiderlass, also bei Vorliegen solcher Umstände, die der Betroffene regelmäßig nicht beeinflussen kann, würde eine analoge Anwendung der Hinzurechungsregelung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a.F. dazu führen, den mit der entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. beabsichtigten sozialen Schutz durch eine nicht unerhebliche Erhöhung des Gegenstandswertes zu konterkarieren. Außerdem könnte – hielte man die Einreichung der Klage für die maßgebliche Zäsur – in der Fallgestaltung, in der der Heranziehungszeitraum vollständig vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage liegt und mehr als zwölf Monate umfasst, bei konsequenter (analoger) Anwendung des § 42 GKG a.F. dessen Abs. 1 Satz mangels eines für die Zeit nach der Einreichung der Klage geforderten Betrages nicht eingreifen und wäre deshalb die gewollte Begrenzung des Gegenstandswertes auf einen Jahresbetrag nicht zu erreichen. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 – 12 E 1110/09 – und vom 11. Juli 2008 – 12 E 897/08 -, Juris, m.w.N. Die hier vertretene Rechtsauffassung wird im Übrigen auch durch die Empfehlung in Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 bestätigt. Denn dort wird ohne Differenzierung nach Heranziehungszeiträumen und ohne Anwendung der Hinzurechnungsregelung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a.F. vorgeschlagen, den Gegenstandswert für die Heranziehung zur Kostentragung im Kinder- und Jugendhilferecht höchstens mit dem Jahresbetrag anzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).