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Beschluss

15 A 431/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0308.15A431.10.00
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Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.987,61 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.987,61 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung war als unzulässig zu verwerfen. Er wurde nicht innerhalb der gem. § 124a Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) am 8. Februar 2010 abgelaufenen Frist für die Antragstellung, sondern erst am 2. März 2010 gestellt. Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen; ferner ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). Der Kläger war nicht schuldlos gehindert, die einmonatige Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung einzuhalten. Die insoweit vorgebrachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Soweit er sich darauf beruft, durch ein Kanzleiversehen sei ein falscher Textbaustein verwendet worden, was bei der Unterschriftsleistung durch den Prozessbevollmächtigten unentdeckt geblieben sei, handelt es sich gerade nicht um ein Kanzleiversehen, sondern um ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das der Kläger sich zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO ). Es gehört zu den ureigensten Aufgaben eines Rechtsanwalts, ihm zur Unterschrift vorgelegte Rechtsmittelschriftsätze selbst darauf zu prüfen, ob das zulässige Rechtsmittel (und dieses fristgerecht) eingelegt wird. Diese Prüfung erfordert nicht einmal besonderen Aufwand oder vertiefte Rechtskenntnisse. Regelmäßig – und so auch hier genügt im Verwaltungsprozess ein Blick auf die der anzufechtenden gerichtlichen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung, um über das zulässige Rechtsmittel und dessen Voraussetzungen informiert zu sein. Auf ihre Richtigkeit darf sich der Prozessbevollmächtigte verlassen. Ihre Ordnungsgemäßheit ist Voraussetzung für den Lauf der Rechtsmittelfrist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Da der Prozessbevollmächtigte vorliegend selbst einräumt, bei der Unterschriftsleistung die Wahl des unzutreffenden Rechtsmittels nicht bemerkt zu haben, hat er die nicht rechtzeitige Einlegung des allein zulässigen Rechtsmittels, nämlich des Antrags auf Zulassung der Berufung verschuldet. Darüber hinaus ist aber auch nicht nachvollziehbar, dass auf Grund eines bloßen Kanzleiversehens ein falscher Textbaustein verwendet worden ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Prozessbevollmächtigte tatsächlich beabsichtigt hat, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung einzulegen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Frau W. , Klägerin im Parallelverfahrens 15 A 435/10, hat sich mit undatiertem Schriftsatz (Eingang: 2. März 2010) persönlich an den Senat gewandt. Dem Schriftsatz hat sie Dokumente aus der Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten beigefügt. Aus diesen ergibt sich eindeutig, dass der Prozessbevollmächtigte Berufung einlegen wollte: In dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten an Frau W. vom 6. Januar 2010 heißt es, dass "entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Urteil" nur bis zum 8. Februar 2010 "Berufung" eingelegt werden könne; es möge mitgeteilt werden, ob eine "Berufungseinlegung" erfolgen solle. Auch in dem Anschreiben an Frau W. vom 29. Januar 2010 spricht der Prozessbevollmächtigte von "Berufung" bzw. "Berufungsbegründung". In der diesem Schreiben beigefügten anwaltlichen Stellungnahme zum weiteren Vorgehen "zur geplanten Berufungseinlegung" heißt es, die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung verdeutliche, dass es verschiedene alternative Zulassungsvoraussetzungen gebe; mit der Struktur dieser Zulassungsvoraussetzungen sei die "Berufungsbegründung" zu erarbeiten. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte davon ausging, Berufung einlegen zu müssen und in der Berufungsbegründung zu den in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils aufgeführten Berufungszulassungsgründen Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund begegnet die vorgelegte eidesstattliche Erklärung hinsichtlich der versehentlichen Verwendung eines falschen Textbausteins höchsten Bedenken, die sie in die Nähe strafrechtlich relevanten Verhaltens rücken. Wiedereinsetzung ist auch nicht mit Blick auf die unter dem 8. Februar erfolgte und bei dem Prozessbevollmächtigten am selben Tage eingegangene Bestätigung des Verwaltungsgerichts über den Eingang des Rechtsmittels zu gewähren. Zwar hat das Verwaltungsgericht auf Anordnung des Vorsitzenden Richters der zuständigen Kammer den Eingang des "Antrags auf Zulassung der Berufung" bestätigt. Dieser Hinweis war objektiv unzutreffend. Hierdurch war der Kläger aber nicht an der Einlegung des zulässigen Rechtsmittels gehindert. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis ein Kausalverlauf besteht. Die erforderliche adäquate Kausalität ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Kläger die Frist gewahrt hätte, falls der Umstand nicht eingetreten wäre, der die fristwahrende Prozesshandlung verhinderte. Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 60 Rz. 101. Hiervon ausgehend lässt sich ein kausaler Zusammenhang zwischen der objektiv fehlerhaften Mitteilung des Verwaltungsgerichts, vgl. zu den an eine Wiedereinsetzung in Fällen fehlerhafter Handlungen des Gerichts zu stellenden Anforderungen etwa Sächs. OVG, Beschl. v. 11. Juni 2009 – 5 A 254/08 , NJW 2009, 3385 sowie juris, und dem Fristversäumnis nicht erkennen. Diese Mitteilung kann für die Einlegung des falschen Rechtsmittels schon deshalb nicht ursächlich geworden sein, weil sie ihr zeitlich nachfolgte. Auch soweit (schlicht) behauptet wird, dem Prozessbevollmächtigten sei es infolge der Mitteilung des Verwaltungsgericht verwehrt gewesen, "den Fehler (falsche Bezeichnung des Rechtsmittels) zu sensibilisieren bzw. zu erkennen", sind keine Anhaltspunkte greifbar, die diese These stützen könnten. Der Sache nach wird damit geltend gemacht, die verwaltungsgerichtliche Eingangsbestätigung habe eine Korrektur der Rechtsmitteleinlegung verhindert. Damit kann jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erreicht werden. Zunächst ist schon nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte die Formulierung "Antrag auf Zulassung der Berufung" in der gerichtlichen Eingangsbestätigung am 8. Februar 2010 zur Kenntnis genommen und aus ihr Rückschlüsse auf die Zulässigkeit seines ausdrücklich abweichend als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels gezogen hat. Vielmehr legt die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags insoweit unausgesprochen einen rein hypothetischen Geschehensablauf zu Grunde. Darüber hinaus ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb der Prozessbevollmächtigte, wäre ihm der Eingang der "Berufung" bestätigt worden, die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels hätte erkennen sollen. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags stützt sich auch hier auf bloße Vermutungen, die einen Tatsachenkern nicht erkennen lassen. Vielmehr hätte der Prozessbevollmächtigte in dem angeführten Fall lediglich erfahren, dass er genau das Rechtsmittel eingelegt hat, das er in der Rechtsmittelschrift bezeichnet hat und das er auch einlegen wollte. Demgegenüber wies die tatsächlich erfolgte Mitteilung des Verwaltungsgerichts den Prozessbevollmächtigten unabhängig von der fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, das eingelegte Rechtsmittel rechtlich verbindlich zu bewerten darauf hin, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel (Berufung) nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts (Antrag auf Zulassung der Berufung) übereinstimmt. Gerade dies hätte Veranlassung zu einer nochmaligen Prüfung des Rechtsmittels geben können, die der Prozessbevollmächtigte aber offenbar unterlassen hat. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.