Urteil
7 D 97/09.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0125.7D97.09NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Lebensmittelmarkt P.---straße " der Antragsgegnerin. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich am nördlichen Rand des Ortsteils T. und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 1,17 ha. Diese Fläche setzt sich aus einer größeren und einer kleineren Teilfläche zusammen. Die größere Teilfläche wird im Nordosten durch die N.------straße (L 810), im Südosten durch die P.---straße , im Südwesten durch einen zu einer Hofstelle führenden Wirtschaftsweg und im Nordwesten durch eine geradlinige Verbindung zwischen dem Wirtschaftsweg und der N.------straße begrenzt. Unmittelbar südwestlich an diese Teilfläche grenzt die kleinere Teilfläche an, die mit einer Breite von durchschnittlich 20 m parallel zur P.---straße und mit einer Breite von 15 m entlang der Südwestgrenze des Grundstücks Gemarkung O. , Flur 2, Flurstück 477, verläuft und an die sich in nordwestlicher Verlängerung der T1. anschließt. Westlich dieser Teilfläche und des T2. befinden sich ein Ehrenfriedhof mit zwei künstlich angelegten Teichen sowie zwei Sportplätze. Das Plangebiet ist bislang unbebaut. Es besteht weit überwiegend aus landwirtschaftlich genutzten, durch einen Feldweg voneinander getrennten Ackerflächen. Ferner befinden sich im nordwestlichen Planbereich eine ungenutzte Vegetationsfläche und im westlichen Planbereich ein frei wachsender Gehölzstreifen. Außerdem sind entlang der P.---straße ein Entwässerungsgraben und drei Linden sowie an der Kreuzung der P.---straße mit der N.------straße ein die Verkehrs- von den Ackerflächen trennender Grünstreifen vorhanden. Der Antragsteller ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks P.---straße 40 (Flurstück 784) und Alleineigentümer des südlich hinter diesem Grundstück gelegenen Flurstücks 795. Diese Grundstücke liegen auf der dem Planbereich gegenüberliegenden Seite der P.---straße etwa in Höhe der südwestlichen Begrenzung der größeren Teilfläche des Plangebiets. Die P.---straße ist eine von der N.------straße in südwestlicher Richtung abzweigende Gemeindestraße, in die aus südöstlicher Richtung die Straßen Am U. und X.--------weg und aus westlicher Richtung die Straße X1. einmünden. Etwa in Höhe dieser Straße beschreibt die P.---straße einen Halbkreis Richtung Südwesten und mündet nach einem anschließenden Knick in südlicher Richtung schließlich in die Hauptstraße ein, die den Ortsteil T. als Teil einer Kreisstraße in west-östlicher Richtung durchquert und etwa 200 Meter südöstlich der Einmündung der P.---straße über einen Kreisverkehr an die N.------straße angebunden ist. Die P.---straße ist in dem an das Plangebiet grenzenden Bereich zwischen der N.------straße und der Einmündung der Straße X1. einseitig und im weiteren Verlauf beidseitig bebaut. Für den Bereich südöstlich der P.---straße im Abschnitt zwischen der N.------straße und dem Fuß- und Radweg, Flurstück 851, setzt der Bebauungsplan "N.------straße " in der Fassung der 1. Änderung ein Mischgebiet fest. Dieser Bereich umfasst u.a. nordöstlich der Straße Am U. einen Schreinereibetrieb mit dem angrenzenden Wohngrundstück P.---straße 42 sowie südwestlich der genannten Straße die Grundstücke des Antragstellers und das Wohngrundstück P.---straße 38 (Flurstück 862). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der P.---straße ist südwestlich der Einmündung der Straße Am U. auf 30 km/h begrenzt. In Höhe des X2.--------weges wie im weiteren südlichen Verlauf weist die P.---straße Verengungen auf, die nur einspurigen Kraftfahrzeugverkehr zulassen. Der streitgegenständliche Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Die östlich des Wirtschaftsweges befindliche größere Teilfläche ist größtenteils als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel" ausgewiesen. In dem Sondergebiet ist die Gesamtverkaufsfläche auf 1.000 qm, die Grundfläche auf 5.000 qm und die Zahl der Vollgeschosse auf eins beschränkt. Als (nahversorgungsrelevante) Sortimente zugelassen sind durch textliche Festsetzung Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel, Getränke, Nahrungs- und Genussmittel (inklusive Tabakwaren und Getränke), Pharmazeutika, Reformwaren, Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften; ausnahmsweise dürfen auf maximal 10 % der Verkaufsfläche ergänzende Warensortimente als zentrenrelevante Randsortimente angeboten werden. Die überbaubare Grundstücksfläche von 65 x 30 m ist durch Baugrenzen festgelegt und befindet sich im Nordwesten des Sondergebiets abgerückt von der N.------straße und der P.---straße . Durch textliche Festsetzung ist insoweit bestimmt, dass abweichend von der offenen Bauweise Baukörper mit einer Gesamtlänge bis zu 65 m zulässig sind. Südöstlich der überbaubaren Grundstücksfläche sieht der Bebauungsplan Flächen für Stellplätze vor. Ein das Sondergebiet nach Norden und Westen abschließender Randstreifen ist als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Durch die Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt ist die Zufahrt zum Sondergebiet festgelegt; sie soll zur P.---straße hin angelegt werden, etwa in Höhe des Schreinereibetriebs in rund 50 Meter Entfernung zur Kreuzung P.---straße /N.------straße . Die kleinere Teilfläche westlich des Wirtschaftsweges ist im Wesentlichen als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (naturnaher Gewässerraum) ausgewiesen. Ein an die P.---straße grenzender Randstreifen des Plangebiets (als Geh- und Radweg) sowie eine 10 m breite und 5 m lange Fläche im Bereich der Einmündung des Wirtschaftswegs in die P.---straße (als Geh-, Rad- und Wirtschaftsweg) sind als Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Unter der Rubrik "Hinweise, Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen" wird im Bebauungsplan ferner ausgeführt, die Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft erfolge auf dem Flurstück 477. In der Planbegründung und dem Umweltbericht wird u.a. ausgeführt: Die in der Gemeinde O. vorhandenen Handels- und Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung der Bevölkerung befänden sich vorwiegend im Siedlungsschwerpunkt des Hauptortes O. . Die unzureichende Nahversorgung im Ortsteil T. sowie attraktive Einkaufseinrichtungen in den Nachbargemeinden bewirkten einen deutlichen Kaufkraftabfluss. Um diesem Prozess entgegenzuwirken, solle die Unterversorgung mit Lebensmitteln in T. auf der Grundlage der Empfehlungen des Stadtforschungs- und Planungsbüros K. und L. in seiner im April 2006 erstellten "Aktualisierung der einzelhandelsrelevanten Rahmendaten in der Gemeinde O. " (im Folgenden: Einzelhandelsgutachten 2006) behoben werden. Der Sicherung der Nahversorgung könne die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.000 qm dienen. Diese Größe resultiere aus der Berechnungsmethodik, die einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. (richtig: 24.) November 2005 zugrunde liege. § 24a des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm – LEPro) stehe der Planung nicht entgegen. Die Stellungnahme des Büros K. und L. "zur geplanten Neuansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters (Fa. K+K) in T. im Hinblick auf seine Genehmigungsfähigkeit unter Berücksichtigung von § 24a LEPro" von Juli 2008 (im Folgenden: gutachterliche Stellungnahme 2008) sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben schwerpunktmäßig der Nahversorgung des Ortsteils T. diene und keine Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche oder die Versorgungsstrukturen im Raum im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO haben werde. Solche Auswirkungen würden durch die Zweckbindung der Sondergebietsfestsetzung, die Festlegung der maximalen Verkaufsfläche und die Begrenzung der Verkaufsflächen für Non-Food-Sortimente unterbunden. Der gewählte Standort weise im Vergleich zu den geprüften Alternativen die beste Eignung auf. Insbesondere seien im Ortskern von T. keine ausreichend großen Flächen für den verfolgten Zweck verfügbar. Um die Funktion der P.---straße als Erschließungsstraße für den Ortsteil T. hervorzuheben und mögliche Durchfahrtsverkehre zu reduzieren, seien außerhalb des Plangeltungsbereichs flankierende Straßenraumgestaltungen vorgesehen. Mit Blick auf die vor allem auf die Nutzung der Landesstraße zurückzuführende Vorbelastung des Plangebietes und seiner Umgebung durch Verkehrsimmissionen sei es Ziel der Bauleitplanung, die schallempfindlichen Nutzungen in den südlich angrenzenden Gebieten durch den Anlagenlärm des geplanten Lebensmitteleinzelhandels nicht erheblich zu belasten. Deshalb sei die Zufahrt soweit wie möglich zur Landesstraße verschoben und befinde sich gegenüber einem Handwerksbetrieb im Mischgebiet. Eine Schalltechnische Untersuchung des Planungsbüros I. aus März 2008 (im Folgenden: Schallgutachten) habe ergeben, dass die schalltechnischen Richtwerte im Bereich der Nachbarnutzungen südlich der P.---straße deutlich unterschritten würden. Ein abschließender Nachweis sei bei der Bauantragsstellung zu erbringen. Ökologisch wertvolle Bereiche würden nicht in Anspruch genommen. Der überwiegend durch die Versiegelung zu erwartende Eingriff sei zur Verbesserung der Nahversorgung unvermeidbar. Er solle innerhalb des Plangeltungsbereichs durch Begrünungsmaßnahmen im Bereich der Sondergebietsfläche und durch Herstellung eines naturnahen Gewässerraums mit vielfältigen ökologischen Funktionen im Anschluss an den T1. kompensiert werden. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde O. in der Fassung seiner im Parallelverfahren betriebenen 10. Änderung stellt das Gebiet des Bebauungsplans östlich des Wirtschaftswegs als "Sondergebiet – Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel (max. 1000 m² Verkaufsfläche)" und in einem nördlichen Randstreifen als Grünfläche dar. Der vom Bebauungsplan umfasste Bereich westlich des Wirtschaftsweges ist in dem Flächennutzungsplan als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 19. Juni 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes. Der Beschluss wurde am 3. September 2008 bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden hiervon sowie von dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 und 2. Januar 2009 unterrichtet. In diesem Rahmen teilte die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 20. Januar 2009 mit, dass gegen die 10. Änderung des Flächennutzungsplans keine landesplanerischen Bedenken erhoben würden, da die im Rahmen der landesplanerischen Anpassung mit einem Schreiben vom 21. Oktober 2008 formulierten Eckpunkte, insbesondere eine detaillierte Alternativen-abwägung, vollständig umgesetzt worden seien. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in Form einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 21. Januar 2009 statt, an der auch der Antragsteller teilnahm. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 18. Februar 2009 wurde der Bebauungsplanentwurf zusammen mit dem Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans und dem Schallgutachten in der Zeit vom 26. Februar bis einschließlich 27. März 2009 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange erhielten Gelegenheit, bis zum 27. März 2009 Stellung zu nehmen. Es gingen zahlreiche Einwendungen ein. Der Antragsteller machte dabei u.a. geltend, dass der Bebauungsplan mit den Zielen der Landesplanung nach § 24a LEPro nicht vereinbar sei, weil der beabsichtigte Standort des Lebensmittelmarktes nicht in einem zentralen Versorgungsbereich liege. Die innerörtlichen Einzelhandelsangebote im Ortsteil T. wie auch diejenigen im Hauptort O. würden gefährdet, zumal die Kaufkraft in der Gemeinde nach dem Einzelhandelsgutachten 2006 bereits abgeschöpft sei. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans komme es zu erheblichen Flächenversiegelungen. Die reizvolle Lage der Bebauung entlang der P.---straße mit freien Blicken auf die landwirtschaftlichen Flächen werde sich hierdurch deutlich verschlechtern. Zu befürchten sei, dass das Kraftfahrzeugaufkommen in der P.---straße und anderen als Wohnstraßen dimensionierten Straßen in der Umgebung des Plangebietes deutlich steigen und zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung der Anwohner führen werde. Am 23. April 2009 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den während der Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen und beschloss sodann gleichzeitig mit der 10. Änderung des Flächennutzungsplans den Bebauungsplan mit seiner Begründung und dem Umweltbericht als Satzung. Am 26. August 2009 wurde der Satzungsbeschluss zusammen mit der Genehmigung der 10. Änderung des Flächennutzungsplans durch die Bezirksregierung N1. vom 25. August 2009 bekanntgemacht. Der Antragsteller hat am 26. August 2009 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er sei antragsbefugt, weil sein Grundstück durch die Verwirklichung des Planvorhabens erheblichen zusätzlichen Belastungen durch Gewerbe- und Verkehrslärm ausgesetzt werde. Die zu erwartende Verkehrslärmerhöhung sei mehr als nur geringfügig. Bei der P.---straße handele es sich um eine verkehrsberuhigte Wohnstraße, die nach eigenen Verkehrsmessungen des Antragstellers derzeit eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von knapp 1.360 Fahrzeugen und eine "durchschnittliche gewichtete Verkehrsbelastung" von 1.291 Fahrzeugen aufweise. Zu erwarten sei, dass deutlich mehr als die Hälfte des durch den geplanten Lebensmittelmarkt ausgelösten Verkehrs über die P.---straße geführt werde, da dies für weite Teile der Bevölkerung T3. der kürzeste und bequemste Weg zum Plangebiet sei. Demnach sei mit mehr als einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens und einer abwägungsrelevanten Erhöhung des Beurteilungspegels der verkehrsbedingten Geräuschimmissionen um mehr als 3 dB(A) zu rechnen. Der Bebauungsplan sei nicht den Zielen der Raumordnung angepasst, weil er gegen § 24a LEPro verstoße. Die der Planung zugrundeliegende Auffassung, das Vorhaben habe keine Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, sei unzutreffend. Die in diesem Zusammenhang in der Begründung des Bebauungsplans in Bezug genommene gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahre 2008 habe den Ratsmitgliedern bei der Beschlussfassung nicht vorgelegen. Schon dies begründe einen Abwägungsmangel. Die in der Stellungnahme enthaltene Feststellung, das Vorhaben übernehme in erster Linie eine Nahversorgungsfunktion für die Bevölkerung T3. , rechtfertige nicht den Schluss, dass damit keine Auswirkungen auf andere Versorgungsbereiche zu erwarten wären. Die Schwächung des zentralen Versorgungsbereichs im Ortsteil O. sei nicht beachtet worden. Der neue Markt binde Kaufkraft, die dieser Versorgungsbereich laut dem Einzelhandelsgutachten 2006 benötige. Mit dessen Empfehlung, zur Vermeidung entsprechender Umsatzumverteilungen in schädlichem Ausmaß die Gesamtverkaufsfläche des Lebensmittelanbieters auf maximal 800 qm festzusetzen, habe sich der Rat nicht hinreichend auseinandergesetzt. Zudem diene nach Auffassung der in der Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" vertretenen Einzelhandelsunternehmen ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb der verbrauchernahen Versorgung in der Regel nur, wenn der voraussichtliche Gesamtumsatz 35 v.H. der relevanten Kaufkraft im Nahbereich nicht übersteige. Demgegenüber werde in der gutachterlichen Stellungnahme 2008 davon ausgegangen, dass durch das Vorhaben mehr als 35 v.H. der Kaufkraft in T. abgeschöpft werde. Bei diesen Einschätzungen lege die Stellungnahme ferner eine Aufteilung der Verkaufsfläche in einen Lebensmittel- und einen Getränkemarkt zugrunde, die in den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Niederschlag gefunden habe. Dass ein reiner Lebensmittelmarkt zu einer weitergehenden Kaufkraftabschöpfung führe, habe der Rat der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Auch mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die Verkaufseinrichtungen in T. habe sich der Rat nicht genügend befasst. Abwägungsfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch deswegen, weil die mit dem Vorhaben verbundenen Immissionen unzutreffend und unvollständig ermittelt worden seien. Das den Gewerbelärm betreffende Schallgutachten gehe von falschen Prämissen aus. So liege sein, des Antragstellers, Grundstück nicht in einem Mischgebiet, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet. In diesem seien die ermittelten nächtlichen Spitzenpegel nicht zulässig. Das in dem Schallgutachten als Immissionsort (IO) 2 gekennzeichnete Gebäude P.---straße 40 b existiere nicht. Sein, des Antragstellers, Grundstück liege damit nicht in dessen Schallschatten, so dass die Immissionsbelastung deutlich höher sein dürfte als im Schallgutachten veranschlagt. Die auf die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gestützte Berechnung der zu erwartenden Pkw-Bewegungen im Schallgutachten sei dahingehend zu korrigieren, dass bezogen auf die für den Getränkemarkt vorgesehene Teilfläche von 200 qm eine Bewegungshäufigkeit von 0,17 statt lediglich 0,1 je qm anzusetzen sei. Das Schallgutachten lege zu Unrecht allein die Bewegungshäufigkeit für einen kleinen Verbrauchermarkt zugrunde, obwohl die Parkplatzlärmstudie für einen Getränkemarkt eine größere Bewegungshäufigkeit ausweise. Die Zunahme des Verkehrslärms auf der P.---straße hätte in die Bewertung des Schallgutachtens einfließen müssen. Im Hinblick auf die Verkehrslärmimmissionen sei zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin keinerlei Ermittlungen zur voraussichtlichen Zunahme des Verkehrs angestellt habe. Hierzu hätte es der Feststellung des bisherigen Verkehrsaufkommens auf der P.---straße bedurft. Mit den Einwendungen, die P.---straße und die von ihr abzweigenden Wohnstraßen seien für den zu erwartenden Verkehr nicht ausreichend dimensioniert, habe sich der Rat fehlerhaft auseinandergesetzt. Insbesondere seien der enge Ausbau der P.---straße verkannt und die Straße Am U. zu Unrecht als Sackgasse qualifiziert worden. Die planbedingten Lärmbeeinträchtigungen müsse er, der Antragsteller, nicht hinnehmen, zumal sie mit einer erheblichen Verschlechterung seiner bislang sehr ruhigen und geradezu idyllischen Wohnlage am Ortsrand einhergingen. Sein Grundstück sei bislang keinen relevanten Belastungen durch Gewerbelärm, insbesondere durch den an das Wohnhaus P.---straße 42 grenzenden Schreinereibetrieb, ausgesetzt. Gleiches gelte im Hinblick auf den durch die P.---straße hervorgerufenen Verkehrslärm. Der Verkehr von und zu den von der P.---straße erschlossenen Geschäften bleibe innerhalb des Ortes und führe in der Regel nicht an seinem, des Antragstellers, Grundstück vorbei. Die immissionsschutzrechtlichen Fragen könnten auch nicht vollständig ins Baugenehmigungsverfahren verlagert werden, da sich der Vollzug des Bebauungsplans in der Erteilung der Baugenehmigung erschöpfe. Das mit dem Bebauungsplan geplante Gewässer bedeute entgegen dem Umweltbericht eine erhebliche Gefahr für Amphibien, da es zum Laichen aufgesucht werden und bei einem Trockenfallen zum Verlust der Populationen führen könne. Bei der Abwägung sei nicht berücksichtigt worden, dass das im Sondergebiet anfallende Niederschlagswasser über einen Vorfluter in das Naturschutzgebiet C. eingeleitet werde. Die Festsetzung der zehn Meter breiten und fünf Meter langen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sei ohne erkennbaren Sinn und lasse befürchten, dass es sich um eine zweite Zufahrt zum Sondergebiet handele. Bei der gemeinsamen Behandlung einer Vielzahl von Einwendungen seien einzelne Gesichtspunkte nicht vollständig abgewogen worden. Schließlich habe sich der Rat der Antragsgegnerin nicht hinreichend mit der Anregung auseinandergesetzt, das Gebäude im Sondergebiet solle näher zur Landesstraße versetzt werden. Er habe lediglich auf die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach dem Schallgutachten abgestellt und dabei die Lärmimmissionen für eine mögliche künftige Bebauung der südwestlich an das Sondergebiet angrenzenden Flächen außer acht gelassen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan "Lebensmittelmarkt P.---straße " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. § 47 Abs. 2 VwGO setze voraus, dass der Antragsteller in eigenen Rechten betroffen sei; die bloße Möglichkeit reiche insoweit nicht aus. Hieran fehle es, denn der Antragsteller habe nicht substantiiert dargelegt, dass er planbedingt unzumutbare Lärmimmissionen zu befürchten habe. Aufgrund des Schallgutachtens stehe fest, dass Überschreitungen der Immissionsrichtwerte ausgeschlossen seien. Es sei zutreffend, dass das Grundstück des Antragstellers in einem Mischgebiet liege. Selbst wenn die Richtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt würden, würden diese eingehalten. Die Einwände des Antragstellers gegen das Schallgutachten gingen fehl. Soweit das als IO 2 gekennzeichnete Grundstück nicht bebaut sein sollte, ergebe sich hieraus keine höhere Schallbelastung für den Antragsteller, weil sein Grundstück von der Schallquelle aus gesehen nicht hinter jenem Grundstück liege. Allenfalls sei mangels durch die Bebauung sonst möglicherweise hervorgerufener Schallreflexionen mit einer geringeren Schallbelastung zu rechnen. Die vom Antragsteller verlangte fiktive Teilung der Netto-Verkaufsfläche des geplanten Marktes in einen Verbraucher- und einen Getränkemarkt bei der Ermittlung der Fahrzeugbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie sei systemwidrig. Bei Einrichtungen mit gemischtem Angebot sei die Nutzung maßgeblich, die dem Vorhaben seinen wesentlichen Charakter gebe. Zudem liege die im Gutachten zugrunde gelegte Netto-Verkaufsfläche von 1.000 qm über dem Wert, der bei Ausschöpfung des Bebauungsplans erreicht werden könne. Denn anders als die dort – maximal auf 1.000 qm – festgesetzte Verkaufsfläche umfasse die Netto-Verkaufsfläche im Sinne der Parkplatzlärmstudie nicht die den Kunden zugänglichen Toiletten, Kassenbereiche, den Vorraum zwischen Kassen und Eingang, Leergutabstellplätze sowie Lagerräume und Flure außerhalb des eigentlichen Verkaufsraums. Selbst wenn bei Ausschöpfung der Planfestsetzungen die Immissionsrichtwerte überschritten würden, stelle dies die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht in Frage, weil mögliche Immissionskonflikte im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens sachgerecht gelöst werden könnten. Die vom Antragsteller befürchtete Überlastung der P.---straße sei ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Es handele sich um eine Ortsdurchfahrtsstraße, die der Erschließung der angrenzenden Bau- und Wohngebiete sowie darüber hinaus von Sportstätten, Friedhof, Bäckerei, Metzgerei und weiterführender Schule diene. Die Straße sei damit für den überörtlichen und örtlichen Verkehr ausreichend dimensioniert. Aufgrund der Lage der einzigen Zufahrt zum Sondergebiet sei zudem davon auszugehen, dass der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr hauptsächlich über die Landesstraße zu- und abfließen werde. Der Antrag sei darüber hinaus unbegründet. Hinsichtlich der Untersuchung und Bewertung der Lärmimmissionen folge dies aus den Ausführungen zur Unzulässigkeit des Antrags. Die mit dem Vorhaben verbundenen Verkehrsimmissionen seien im Schallgutachten eingehend untersucht worden. Eine zusätzliche Berücksichtigung des durch das Vorhaben ausgelösten Verkehrs auf der P.---straße sei nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht zulässig, da er sich mit dem öffentlichen Verkehr vermische. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der Verkehrslärmsituation sei zudem aufgrund der dargelegten gegenwärtigen Ausgestaltung der P.---straße als Haupterschließungssammelstraße nicht zu besorgen. Die Verengungen im südlichen Verlauf der Straße dienten einzig der Geschwindigkeitsbegrenzung und nicht der Verlagerung des Verkehrs auf andere Straßen. § 24a LEPro sei mangels Verbindlichkeitsanspruchs in räumlicher und/oder sachlicher Hinsicht sowie der erforderlichen abschließenden Abwägung durch den Träger der Landesplanung kein Ziel, sondern lediglich ein Grundsatz der Raumordnung. Zu diesem Grundsatz setze sich die angegriffene Planung nicht in Widerspruch. Die gutachterliche Stellungnahme 2008 belege, dass das Planvorhaben schwerpunktmäßig eine Nahversorgungsfunktion für die Einwohner des Ortsteils T. sowie zum Teil auch des Ortsteils D. erfülle und damit zu keiner Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde O. und in benachbarten Gemeinden führen werde. Die Stellungnahme habe den Ratsmitgliedern bei der Fassung des Satzungsbeschlusses entgegen der Behauptung des Antragstellers vorgelegen. Der vom Antragsteller in Abrede gestellte Sinn der Festsetzung einer zehn Meter breiten und fünf Meter langen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung bestehe darin, den vorhandenen Wirtschaftsweg planungsrechtlich abzusichern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 7 B 1248/09.NE, der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin und der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als verletztes Recht kommt insbesondere das subjektive Recht auf fehlerfreie Berücksichtigung privater Belange in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Betracht. Zu dessen Geltendmachung muss der Private allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der abwägungsbeachtlich war, und zwar einen solchen Belang, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer eines im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks, stützt sich jedoch auch auf solche eigenen Belange, die abwägungsbeachtlich waren. Das Interesse von Anwohnern, vor planbedingt erhöhten Lärmimmissionen bewahrt zu bleiben, gehört zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Als Abwägungsposten beachtlich ist das Lärmschutzinteresse nicht erst, wenn Geräuschbeeinträchtigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Auch Lärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht das Lärmschutzinteresse nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn es nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass der zusätzliche Lärm als planungsrechtlich von vornherein zu vernachlässigende Größe außer Betracht bleiben kann. Dabei verbietet sich eine engherzige Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages abzuhandeln. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. März 1994 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30 (dort unzutreffend als Beschluss vom 18. Februar 1994 bezeichnet), und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19, m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Abwägungsrelevanz des vom Antragsteller geltend gemachten Lärmschutzinteresses schon im Hinblick auf den dem Betrieb des Lebensmittelmarktes unmittelbar zuzurechnenden Gewerbelärm zu bejahen. Auf der Grundlage des Bebauungsplans soll unter anderem die Nutzung einer Stellplatzanlage ermöglicht werden, die nicht nur zur P.---straße erschlossen werden soll, sondern vor allem im südwestlichen Bereich bis zu einem Abstand von nur gut 20 m an das Wohngrundstück des Antragstellers heranreicht. Der Rat der Antragsgegnerin hat seinen Erwägungen ein der Stellplatznutzung zugeordnetes Verkehrsaufkommen von rund 3.200 Pkw/Tag (jeweils 1.600 Zu- und Abfahrten) zugrunde gelegt. Allein die hierauf zurückzuführenden Geräuschimmissionen haben erkennbar ein Gewicht, das nicht mehr als planungsrechtlich vernachlässigbare Größe außer Betracht bleiben kann. Der Antragsteller behauptet in seine Antragsbefugnis begründender, hinreichend substantiierter Weise, der Rat habe (auch) diesen Belang nicht hinreichend abgewogen, indem er insbesondere die Prämissen des eingeholten Schallgutachtens in Frage stellt. Ob unabhängig von dem Anlagenlärm auch das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse an der Vermeidung einer Verkehrszunahme auf der P.---straße – isoliert betrachtet – gewichtig genug ist, um abwägungsbeachtlich zu sein, bedarf daher an dieser Stelle keiner Entscheidung. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler sind gegenüber der Antragsgegnerin nach Lage der Akten nicht vorgebracht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch in materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Der Planung fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19. Diesen Anforderungen wird die strittige Planung gerecht. Sie ist nach der Planbegründung maßgeblich darauf zurückzuführen, dass im Ortsteil T. eine unzureichende Nahversorgung mit Lebensmitteln bestehe, die einen deutlichen Kaufkraftabfluss in über attraktive Einkaufseinrichtungen verfügende Nachbargemeinden bewirke. Mit der Behebung dieser Unterversorgung verfolgt die Antragsgegnerin im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 8a) BauGB legitime Planziele. Die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind ebenfalls städtebaulich gerechtfertigt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Das gilt insbesondere für die vom Antragsteller beanstandete, auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte Festsetzung einer zehn Meter breiten und fünf Meter langen Fläche als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Geh-, Rad- und Wirtschaftsweg). Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist der Sinn dieser Festsetzung ohne weiteres erkennbar. Sie dient mit Blick auf den parallel zur P.---straße festgesetzten Geh- und Radweg der planungsrechtlichen Absicherung des westlich an das Sondergebiet grenzenden Wirtschaftsweges. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte Vorschrift des § 24a Abs. 1 LEPro stellt schon kein Ziel der Raumordnung dar. Es kann daher an dieser Stelle (noch) offen bleiben, ob die Erwägungen, mit denen der Rat der Antragsgegnerin Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche oder die Versorgungsstrukturen im Raum nach § 11 Abs. 3 BauNVO verneint hat, sachgerecht sind. Ebenso wenig bedarf der Klärung, ob § 24a LEPro mangels Gesetzgebungszuständigkeit des Landes insgesamt verfassungswidrig ist. Vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Urteil vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, juris. Nach der maßgeblichen Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung oder Sicherung des Raums. In ihnen spiegelt sich bereits eine landesplanerische Abwägung zwischen den durch die Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG) verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Dem für eine Zielfestlegung charakteristischen Erfordernis abschließender Abwägung ist genügt, wenn die Planaussage auf der landesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planziels Zurückhaltung zu üben, um den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene zu schonen. Von einer Zielfestlegung kann allerdings keine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = BRS 66 Nr. 5. Eine diesen Voraussetzungen genügende planerische Vorgabe ist § 24a Abs. 1 LEPro nicht zu entnehmen. Der 10. Senat des erkennenden Gerichts hat hierzu ausgeführt: "Es fehlt an dem für ein Ziel der Raumordnung charakteristischen Verbindlichkeitsanspruch in räumlicher und/oder sachlicher Hinsicht sowie der erforderlichen abschließenden Abwägung durch den zuständigen Träger der Landesplanung. Nach der Regelung des § 24a Abs. 1 Satz 1 LEPro dürfen die genannten Kerngebiete sowie Sondergebiete nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden. Die Ausweisung dieser Baugebiete setzt im Rahmen der Bauleitplanung zwingend voraus, dass die Gemeinde vorab nach Maßgabe des § 24a Abs. 2 Satz 1 LEPro ein gestuftes System zentraler Versorgungsbereiche festlegt. Ohne diese Festlegung kann die Kernaussage, großflächigen Einzelhandel auf zentrale Versorgungsbereiche zu verweisen, ihren Verbindlichkeitsanspruch weder in räumlicher noch in sachlicher Hinsicht entfalten. Haben die Gemeinden die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen unterlassen, geht § 24a Abs. 1 LEPro ins Leere. Mithin handelt es sich bei § 24a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LEPro in Verbindung mit § 24a Abs. 2 LEPro nur um eine Vorgabe an die Kommunen für eine gestufte Planung. Daraus folgt, dass der Landesgesetzgeber auf der Ebene des Landesentwicklungsprogramms keine abschließende Entscheidung treffen kann, die der kommunalen Leitplanung vorgelagert ist. Die abschließende Entscheidung über Lage, Größe und Funktion von zentralen Versorgungsbereichen und damit auch die Frage, wo Kerngebiete und Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden dürfen, soll auf der kommunalen Planungsebene getroffen werden. Die Gemeinde ist insoweit nicht an vorgelagerte raumordnerische Zielfestlegungen, sondern (lediglich) an ihre Zentren-konzepte gebunden. Die Gemeinde kann zudem ihr Zentrenkonzept jederzeit ändern und damit auch die Möglichkeiten für ihre kommunale Bauleitplanung unterschiedlich ausgestalten. Bei einer Zielfestlegung, die eine Gemeinde aufgrund ihrer Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB hinzunehmen hat, wäre dies gerade nicht der Fall." OVG NRW, Urteil vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, a.a.O. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln. Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. In die Abwägung war gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche einzustellen. Ob § 24a Abs. 1 LEPro, die Wirksamkeit dieser Vorschrift unterstellt, einen Grundsatz der Raumordnung darstellt und ob es sich bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan um eine raumbedeutsame Planung handelt, die eine Berücksichtigung dieses Grundsatzes in der Abwägung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG erforderte, kann offen bleiben. Denn die Planung des Rates der Antragsgegnerin genügt jedenfalls diesen Anforderungen. Er hat sowohl das Interesse an der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche als auch die gegebenenfalls aus § 24a Abs. 1 Satz 1 und 3 LEPro folgenden Direktiven für seine Abwägungsentscheidung sachgerecht berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich der Rat insbesondere hinreichend mit den Auswirkungen des Vorhabens auf das innerörtliche Angebot in den Ortsteilen T. und O. befasst. Wie der Planbegründung sowie den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage vom 9. April 2009 zu entnehmen ist, hat der Rat bei seiner Abwägung zugrundegelegt, dass im Ortsteil T. kein ausreichend großes und zeitgemäßes Angebot für die Lebensmittel- und Getränkeversorgung bestehe. Es fehle in T. an einem ausgeprägten Innerortszentrum und ausreichenden Flächen im Ortskern, die die Ansiedlung eines solchen Vorhabens ermöglichten. Vielmehr seien derartige Ansiedlungsversuche in den letzten 15 Jahren allesamt an der mangelnden Attraktivität der jeweiligen Standorte für die Investoren gescheitert. Bei dem Planvorhaben handele es sich um einen Markt, der der ortsnahen Versorgung der Bevölkerung diene, nicht um ein überörtlich relevantes Vorhaben. Im Ortsteil O. bestehe bereits ein rein statistisch überhöhtes Flächenangebot, welches nicht erweitert werden solle. Angesichts des kompakten Angebots im Mühlenpark O. mit einem Discounter und einem Vollsortimenter bei ausreichendem Parkplatzangebot sei nicht mit einer solch großen Umsatzverlagerung von O. nach T. zu rechnen, dass diese Märkte gefährdet würden. Diese Erwägungen des Rates der Antragsgegnerin sind sachgerecht. Er hat sich dabei fehlerfrei auf die Erkenntnisse des Einzelhandelsgutachtens 2006 und der gutachterlichen Stellungnahme aus dem Jahre 2008 gestützt. Dass der Rat diese gutachterlichen Ausführungen unvollständig oder einseitig gewürdigt hätte, ist nicht erkennbar. Der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobene Einwand, den Ratsmitgliedern habe die gutachterliche Stellungnahme 2008 bei der Beschlussfassung nicht vorgelegen, verfängt nicht. Die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials setzt nicht voraus, dass jedem Ratsmitglied ein Doppel sämtlicher für die Abwägung erheblicher Unterlagen vorliegen muss; eine solche Verfahrensweise wäre nicht praktikabel. Ausreichend ist vielmehr, dass jedes Ratsmitglied Kenntnis von den Unterlagen hat oder zumindest sich diese Kenntnis hätte durch Einsichtnahme verschaffen können. Diese Voraussetzungen lagen nach den Angaben der Antragsgegnerin vor. Der Antragsteller zeigt keinen Anlass zu Zweifeln an dieser Darstellung auf. Die von ihm angeführte Sitzungsniederschrift gibt hierfür nichts her, denn es ist nicht Aufgabe des Protokolls, sämtliche für die Planungsentscheidung relevanten Unterlagen einzeln auszuweisen. Im Übrigen kommt es auf die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers nicht einmal an, weil der Inhalt der genannten Stellungnahme ausweislich der Planbegründung vom Rat jedenfalls zutreffend erfasst worden ist. Das dort wiedergegebene Ergebnis entspricht der Kernaussage der Stellungnahme, mögliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die Versorgungsstrukturen im relevanten Umfeld seien zu verneinen, weil das Planvorhaben schwerpunktmäßig die Nahversorgungsfunktion für die Einwohner des Ortsteils T. erfüllen werde. Mit seiner Rüge, der Rat der Antragsgegnerin habe sich nicht hinreichend mit der Empfehlung des Einzelhandelsgutachtens 2006 auseinandergesetzt, die Gesamtverkaufsfläche des Lebensmittelanbieters auf maximal 800 qm festzusetzen, dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. Denn diese Empfehlung ist aufgrund der aktuelleren und wesentlich konkreteren Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme 2008 zu den Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche bei einer Verkaufsfläche von 1.000 qm überholt. Das Einzelhandelsgutachten 2006 beruht nicht auf näheren Prognosen zum voraussichtlichen Umsatz und zur Kaufkraftabschöpfung; die Angabe einer möglichst niedrigen maximalen Verkaufsfläche trägt damit den Charakter einer konservativen Schätzung, um so sicher wie möglich zu gewährleisten, dass das Vorhaben eine reine Nahversorgungsfunktion erfüllt und die möglichen negativen Folgewirkungen für den Ortsteil O. gering gehalten werden. Dies schließt nicht aus, dass konkretere zahlengestützte Prognosen zu dem Ergebnis kommen können, dass auch bei einer größeren Verkaufsfläche keine erheblichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind. Eben eine solche konkrete Prognose leistet die gutachterliche Stellungnahme 2008. Die hiernach vom Rat fehlerfrei erfassten Gutachten rechtfertigen zunächst - bestätigt im Übrigen durch eine nachträgliche weitere Stellungnahme des Büros K. und L. von Juli 2009 - seine Einschätzung, dass ein zentraler Versorgungsbereich im Ortsteil T. aufgrund des sehr schwachen Angebots im Bereich Nahrungs- und Genussmittel nicht besteht. Nach den insoweit unwidersprochenen gutachterlichen Ausführungen ist ein städtebaulich-funktionales Zentrum in T. nicht vorhanden; vielmehr handelt es sich um eine lockere Anordnung von kleineren, verstreut liegenden Einzelhandelsbetrieben. Nur sieben Betriebe weisen Verkaufsflächen im Bereich Nahrungs- und Genussmittel auf, von denen der Nahversorger "Ihre Kette" mit einer Verkaufsfläche von rund 130 qm schon der größte Betrieb ist. Alle weiteren Betriebe sind dem Lebensmittelhandwerk zuzurechnen oder bieten Nahrungs- und Genussmittel lediglich als Randsortiment an. Hiernach fehlt mit einem größeren Lebensmittelanbieter der für Grund- und Nahversorgungszentren charakteristische Frequenzbringer. Die Verkaufsflächenausstattung von rund 0,18 qm pro Einwohner liegt deutlich unter dem Bundesdurchschnitt. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme 2008 wesentliche Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarktes auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche insbesondere im Ortsteil O. im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO verneint hat. Entgegen der Darstellung des Antragsteller hat der Rat dabei sehr wohl erkannt und berücksichtigt, dass Einwohner T3. nach Umsetzung der Planung nicht mehr wie im bisherigen Umfang zum Einkaufen in den Ortsteil O. fahren werden. Damit allein sind jedoch noch keine mehr als nur unwesentlichen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche belegt. Maßgebend ist die Reichweite der Auswirkungen. Rein wettbewerbliche bzw. wirtschaftliche Folgen reichen nicht aus. Vielmehr müssen sich die zu befürchtenden Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BRS 65 Nr. 10; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, a.a.O. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Gemeinde die verbrauchernahe Versorgung der im jeweiligen Naheinzugsbereich lebenden Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Gemeinde nachteilig verändert. Dass solche Konsequenzen, insbesondere mit Blick auf den Mühlenpark O. , nicht zu erwarten sind, durfte der Rat der Antragsgegnerin aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme 2008 annehmen. Zwar streitet vorliegend die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO für derartige Auswirkungen, weil bei einer Verkaufsfläche, die - wie hier - 800 qm überschreitet, zugleich eine Überschreitung der Geschossfläche von 1200 qm zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BRS 69 Nr. 71. Die Regel gilt nach Satz 4 der Vorschrift jedoch nicht, wenn Anhaltspunkte für das Fehlen solcher Auswirkungen bestehen; dabei sind insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Bei der in diesem Rahmen vorzunehmenden Einzelfallprüfung verbietet sich eine schematische Handhabung. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funk-tionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Besonderer Betrachtung bedürfen dabei die Einzelhandelsbetriebe der eigentlichen Nahversorgung, mithin solche, die – wie das Planvorhaben – primär Lebensmittel, aber auch in beschränktem Umfang sonstige Artikel des täglichen Bedarfs anbieten. Für diesen Bereich kann es im Einzelfall insbesondere dann an negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr fehlen, wenn der Non-Food-Anteil höchstens zehn v.H. der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, a.a.O.; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnrn. 96-103. Die gutachterliche Stellungnahme 2008 orientiert sich an diesen Vorgaben. Die hieraus abgeleitete Prognose zu den (fehlenden) Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die Versorgungsstruktur ist tragfähig. Eine Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht prüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188. Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllt die gutachterliche Stellungnahme 2008. Sie fußt auf einer Gegenüberstellung des zu erwartenden Umsatzes des Vorhabens im Bereich von Nahrungs- und Genussmitteln und der sortimentsspezifischen Kaufkraft in den Ortsteilen T. und D. . Ein derartiger Vergleich stellt eine geeignete fachspezifische Methode für die Feststellung dar, ob ein Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels der Aufgabe gerecht werden kann, der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich zu dienen. Vgl. Kuschnerus, a.a.O., Rdnr. 98. Die Schlussfolgerung des Gutachtens, der geplante Supermarkt übernehme in erster Linie eine Nahversorgungsfunktion für die im (Nah-) Einzugsbereich lebende Bevölkerung und habe keine relevanten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, stützt sich plausibel auf die Erwägung, dass der voraussichtliche Umsatz des Vollsortimenters bereits bei einer für realistisch erachteten Kaufkraftabschöpfung von 40 v.H. der T4. Bevölkerung und 20 v.H. der D1. Bevölkerung oder alternativ einer Kaufkraftbindung von 50 v.H. im Ortsteil T. ohne zusätzlich gebundene Kaufkraft aus D. erreicht wird. Die Prämissen, die die gutachterliche Stellungnahme damit in Bezug auf die relevante Kaufkraft der Bevölkerung und den voraussichtlichem Umsatz zugrunde legt, sind einleuchtend begründet. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass von einem relativ weiten Einzugsbereich, der den gesamten Ortsteil T. und sogar den Ortsteil D. umfasst, ausgegangen sowie bezogen auf den Ortsteil T. eine verhältnismäßig hohe Kaufkraftabschöpfung von 40 bis 60 v.H. und bezogen auf den Ortsteil D. eine Kaufkraftbindung von etwa 20 v.H. prognostiziert wird. Die vom Antragsteller zitierte, in dem Bericht der Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Einzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" vom 30. April 2002 (ZfBR 2002, 598 (601)) enthaltene Stellungnahme von Vertretern des Lebensmitteleinzelhandels stellt die Schlüssigkeit dieser Ansätze nicht in Frage. Danach seien städtebaulich relevante Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich zu verneinen, wenn der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb selbst der verbrauchernahen Versorgung diene. Das sei der Fall, wenn der voraussichtliche Gesamtumsatz 35 v.H. der relevanten Kaufkraft der Bevölkerung im Nahbereich nicht übersteige; dieser Nahbereich sei bei einer Einwohnerdichte von 2.500 Einwohnern/qkm oder mehr mit einem Radius von 1.000 m, bei einer Einwohnerdichte von mehr als 1.250 Einwohnern/qkm bis weniger als 2.500 Einwohnern/qkm mit einem Radius von 1.500 m und bei einer Einwohnerdichte von bis zu 1.250 Einwohnern/qkm mit einem Radius von 2.500 m anzusetzen. Derartige pauschalierende Ansätze bieten nur einen groben Anhalt für die Feststellung, ob ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung dient und städtebaulich relevante Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche hat. Stets ist konkret den individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere den unterschiedlichen Anforderungen an eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in verdichteten städtischen Räumen einerseits und in dünner besiedelten ländlichen Räumen andererseits Rechnung zu tragen. Vgl. Kuschnerus, a.a.O., Rdnr. 99. Die genannte Stellungnahme von Vertretern des Lebensmitteleinzelhandels geht dementsprechend selbst (a.a.O.) davon aus, dass besondere Siedlungs- und Konkurrenzstrukturen abweichende Ansätze rechtfertigen können. Vor diesem Hintergrund sind die gutachterlichen Annahmen zum Einzugsbereich des Planvorhabens und zur voraussichtlichen Kaufkraftbindung schlüssig. Bezogen auf den Ortsteil T. begründen die Gutachter diese Annahmen einleuchtend mit dessen stark ländlicher, durch eine sehr lockere Bebauung geprägter Struktur, der bereits beschriebenen rudimentären Angebotssituation im Bereich Nahrungs- und Genussmittel und der daraus folgenden Alleinstellung des geplanten Lebensmittelmarktes. Diese Umstände stellen besondere Siedlungs- und Konkurrenzstrukturen dar, die die von den genannten pauschalen Ansätzen abweichenden Einschätzungen der Gutachter zum relevanten Nahversorgungsbereich und zur Kaufkraftabschöpfung tragen. Entsprechendes gilt für den wesentlich kleineren Ortsteil D. , der eine noch geringere Verkaufsflächenausstattung von 0,07 qm je Einwohner ausweist. Dass seine Einwohner, wenn auch zu einem geringeren Teil, den geplanten Lebensmittelmarkt frequentieren werden, erscheint angesichts der guten verkehrlichen Erreichbarkeit des Planvorhabens von D. aus über die N.------straße realistisch. Auch die Prognose des zu erwartenden Umsatzes begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dass die Flächenproduktivität auf der Basis einer Verkaufsfläche von insgesamt 900 qm, davon ca. 200 qm Verkaufsfläche für Getränke, statt 1.000 qm berechnet wird, erklärt sich daraus, dass nach den Planungen der Antragsgegnerin auf (maximal) 10 v.H. der Verkaufsfläche ergänzende (nicht nahversorgungsrelevante) Warensortimente zulässig sein sollen. Dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden wird, liegt nahe und durfte daher im Gutachten zugrunde gelegt werden. Wie der gutachterlichen Stellungnahme des Büros K. und L. aus dem Jahr 2009 (S. 5 Abs. 4) zu entnehmen ist, sind diese ergänzenden Sortimente nicht in die Umsatzprognose einbezogen worden, weil ihnen keine zusätzliche Bedeutung für die Beurteilung städtebaulicher oder versorgungsstruktureller Auswirkungen in O. oder den Nachbarkommunen beigemessen wurde. Dies leuchtet angesichts der geringen Verkaufsfläche für diese Sortimente ohne weiteres ein. Es führt auch nicht auf einen Abwägungsmangel, dass die in der gutachterlichen Stellungnahme 2008 vorausgesetzte Aufteilung der Verkaufsfläche in einen Vollsortiments- und einen Getränkebereich in den Festsetzungen des Bebauungsplanes keinen Niederschlag gefunden hat. Die vom Antragsteller angeführte Möglichkeit der Errichtung eines – vermeintlich flächenproduktiveren – "reinen" Lebensmittelmarktes ohne Getränkebereich unter Ausschöpfung der maximalen Verkaufsfläche ist rein theoretischer Natur und musste vom Rat der Antragsgegnerin nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Unabhängig hiervon wäre nach den Prämissen des Gutachtens zur Flächenproduktivität eines Vollsortimenters (etwa 4.000 Euro/qm) in einem solchen Fall ein Umsatz von etwa 4,0 Mio. Euro zu erwarten. Dieser läge immer noch deutlich unter dem Umsatz von 4,3 Mio. Euro, der sich bei einer nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls noch im Bereich realistischer Annahmen liegenden Kaufkraftabschöpfung von 50 v.H. für den Ortsteil T. und 20 v.H. für den Ortsteil D. ergäbe. Dass der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung die Notwendigkeit verneint hat, vor dem Beschluss des streitgegenständlichen Bebauungsplans zunächst die Erarbeitung des bei dem Büro K. und L. in Auftrag gegebenen Zentrenkonzepts abzuwarten, begegnet keinen Bedenken. Da er – wie ausgeführt – fehlerfrei zugrunde legen durfte, dass von dem geplanten Lebensmittelmarkt keine Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen, musste er auch nicht in Rechnung stellen, dass die mit dem Zentrenkonzept beabsichtigte Entwicklung solcher Bereiche durch den Bebauungsplan vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Schließlich ist die planerische Abwägung auch nicht in Bezug auf den gewählten Standort zu beanstanden. Der Rat der Antragsgegnerin hat laut der Planbegründung einschließlich des Umweltberichts alternative Standorte sowohl im Ortszentrum als auch an den Ortsrändern in Betracht gezogen und mit detaillierten schlüssigen Überlegungen verworfen. Insbesondere hat der Rat festgestellt, dass im Ortszentrum von T. keinerlei Flächen in einer Größe zur Verfügung stehen, die als das Minimum für einen zeitgemäßen und rentablen Lebensmittelmarkt anzusetzen sind. In den in der Beschlussvorlage zum Bebauungsplan zusammengefassten Erwägungen wird ferner bezogen auf im Planverfahren vorgebrachte Einwendungen, in Ortskernlage von T. stünden kleinere ungenutzte Grundstücke zur Verfügung, die sich nicht nur für kleinere Geschäftsprojekte, sondern unter Realisierung einer Parkdeck- oder Tiefgaragenlösung auch für großflächigen Einzelhandel eigneten, ausgeführt, dass Investoren für derartige Vorhaben nicht bekannt seien; die genannten Grundstücke würden zum Teil bereits seit Jahrzehnten nicht oder nur teilweise genutzt und seien demnach für einen wirtschaftlichen Einzelhandelsbetrieb offenbar nicht geeignet. Diesen plausiblen Erwägungen haben weder der Antragsteller noch andere Einwender Substantiiertes entgegengesetzt. Auch im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes leidet die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin an keinen beachtlichen Abwägungsmängeln. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich durch die Einholung des Schallgutachtens des Planungsbüros I. hinreichende Kenntnis davon verschafft, dass der Betrieb des geplanten Lebensmittelmarktes grundsätzlich nachbarverträglich möglich ist. Das Schallgutachten rechtfertigt die Annahme, dass hinsichtlich der dem Betrieb zuzurechnenden Lärmimmissionen die für die Beurteilung von Gewerbelärm einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der Nachbarnutzungen südlich der P.---straße eingehalten werden können. Zu Recht legt das Schallgutachten dabei für die Immissionsorte IO 1 bis 4, zu denen das Wohngrundstück des Antragstellers gehört, die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm zugrunde. Denn nach Nr. 6.6 TA Lärm sind die Festlegungen in den Bebauungsplänen für die Zuordnung der Immissionsorte zu den in Nummer 6.1 TA Lärm bezeichneten Gebieten maßgeblich. Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse kommt es nicht an. Der Bebauungsplan "N.------straße " in der Fassung der 1. Änderung setzt für den die Immissionsorte IO 1 bis 4 umfassenden Bereich ein Mischgebiet fest. Die für die betroffenen Grundstücke ermittelten Beurteilungs- und Spitzenpegel liegen allesamt unter den für Mischgebiete geltenden Richtwerten. Die im Übrigen gegen das Schallgutachten erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Insbesondere kommt es entgegen seiner Auffassung nicht darauf an, dass das im Schallgutachten als IO 2 bezeichnete Gebäude P.---straße 40b nicht existiert. Denn auf die Ergebnisse des Schallgutachtens hat sich dieser Umstand ersichtlich nicht ausgewirkt. Ausweislich der zum Schallgutachten gehörenden Isopho-nenkarten beruhen die Schallausbreitungsberechnungen des Planungsbüros I. keineswegs auf der Annahme, die anderen Immissionsorte würden durch das Gebäude P.---straße 40b in relevanter Weise gegen den Gewerbelärm abgeschirmt. Danach breitet sich der Schall im Wesentlichen konzentrisch aus; die Immissionsorte IO 1, 3 und 4 liegen jedoch mit den vom Lärm am stärksten betroffenen Gebäudevorderseiten von der Emissionsquelle aus gesehen nicht hinter dem genannten Gebäude. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Planungsbüro I. habe bei der Ermittlung der Fahrzeugbewegungen auf dem Kundenparkplatz die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt falsch angewendet. Das Schallgutachten bezieht die in Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie für einen kleinen Verbrauchermarkt (Netto-Verkaufsfläche bis 5000 qm) ausgewiesene Zahl von 0,1 Bewegungen pro Stunde und qm Netto-Verkaufsfläche zu Recht auf den gesamten Lebensmittelmarkt. Die vom Antragsteller vertretene Ansicht, die Gesamtverkaufsfläche sei fiktiv in 800 qm für einen Verbrauchermarkt und 200 qm für einen - eine höhere Bewegungshäufigkeit von 0,17 Bewegungen je Stunde und qm Netto-Verkaufsfläche aufweisenden - Getränkemarkt aufzuteilen, widerspricht der Systematik der Parkplatzlärmstudie. Diese unterscheidet zwischen verschiedenen Typen von Märkten, und zwar ausweislich S. 32 der Studie zwischen (Verbraucher-) Märkten mit vielfältigem Warenangebot und solchen mit spezialisiertem Warenangebot, zu denen neben Elektrofachmärkten sowie Bau- und Möbelfachmärkten Discounter und Getränkemärkte zählen. Diese Unterscheidung impliziert eine Betrachtung des jeweiligen Gesamtsortiments und verbietet gerade eine Aufteilung des in Rede stehenden Marktes in verschiedene Teilbereiche, wie sie der Antragsteller für erforderlich hält. Dies zugrundegelegt ist die im Schallgutachten vorgenommene - einheitliche - Zuordnung des geplanten Vollsortimenters zur Gruppe der kleinen Verbrauchermärkte zutreffend. Zutreffend weist die Antragsgegnerin im Übrigen darauf hin, dass das Schallgutachten mit 1.000 qm Netto-Verkaufsfläche sogar einen höheren Wert zugrunde legt als den, der bei maximaler Ausschöpfung der Festsetzungen des Bebauungsplans möglich ist. Denn die im Bebauungsplan auf maximal 1.000 qm begrenzte Verkaufsfläche ist ein baurechtlich determinierter Begriff, der auch die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials) umfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BRS 69 Nr. 71. Demgegenüber sind gemäß Anhang 8, Anmerkung 71 der Parkplatzlärmstudie in dem für die Errechnung der voraussichtlichen Fahrzeugbewegungen maßgeblichen Begriff der Netto-Verkaufsfläche u.a. die Flächen für den Kassenbereich und den Kassenvorraum nicht enthalten. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die durch den Verkehr auf der P.---straße im hier relevanten Bereich südwestlich der Zufahrt zum Sondergebiet ausgelösten Geräuschimmissionen nicht in die Bewertung des Anlagenlärms eingeflossen sind. Dies steht in Einklang mit Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der TA Lärm, wonach Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück diesem nur zuzuordnen sind, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Dabei kann offen bleiben, ob das Schallgutachten zu Recht eine Vermischung des anlagebedingten An- und Abfahrtverkehrs mit dem übrigen Verkehr auf der P.---straße bejaht hat. Denn es fehlt jedenfalls an den weiteren genannten Voraussetzungen. Eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A) entspricht einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens. Zugunsten des Antragstellers soll unterstellt werden, dass das bisherige Verkehrsaufkommen in der P.---straße zur vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Tageszeit von 6 bis 22 Uhr entsprechend der nach eigenen Angaben von ihm durchgeführten Verkehrszählung zwischen 1.300 und 1.350 Fahrzeugen liegt (die vom Antragsteller errechnete durchschnittliche "gewichtete Verkehrsbelastung" von 1.291 Fahrzeugen bezieht sich auf die Zeit von 8 bis 22 Uhr). Dass sich das durch den geplanten Lebensmittelmarkt ausgelöste zusätzliche Verkehrsaufkommen in dem in Rede stehenden Bereich der P.---straße in dieser Größenordnung bewegt und damit mehr als 40 v.H. der im Schallgutachten - nach den vorstehenden Ausführungen zu der dabei zugrunde zu legenden Netto-Verkaufsfläche eher zu hoch - angesetzten 3.200 Fahrzeugbewegungen von und zum Lebensmittelmarkt ausmacht, ist jedoch ausgeschlossen. Wie unten noch näher auszuführen sein wird, ist dort vielmehr nur mit einer unwesentlichen Steigerung des Verkehrsaufkommens zu rechnen. Damit ist zugleich auszuschließen, dass der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für ein Mischgebiet geltende Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) am Tag auf der P.---straße überschritten wird. Dies mag durch folgenden, nur als Anhaltspunkt dienenden Vergleich verdeutlicht werden: Der gegenüber dem genannten Immissionsgrenzwert geringere Wert von 62 dB(A) entspricht etwa dem Lärm von 4.000 Kfz/24 h zur Tagzeit in einer Entfernung von 10 m von der Straßenmitte bei einem Lkw-Anteil von 5 v.H. und einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 314. Das auf der P.---straße im hier in Rede stehenden Bereich zu erwartende Verkehrsaufkommen liegt weit unter diesem Vergleichswert; zudem ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit südwestlich der Straße Am U. auf 30 km/h begrenzt, was ausweislich des Diagramms II der Anlage 1 zur 16. BImSchV zu einem Korrekturabschlag von rund 2 dB(A) an den jeweils betroffenen Immissionsorten führt. Die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der P.---straße durfte allerdings bei der Abwägung nicht etwa schon deswegen außer Betracht gelassen werden, weil die hierdurch ausgelösten Geräusche nicht als Anlagenlärm im Sinne der TA Lärm zu beurteilen sind. Die planende Gemeinde muss sich im Hinblick auf die Anforderungen des Abwägungsgebots vor Augen führen, welche Dimensionen die Lärmkonflikte haben, die sie durch die Planung auslöst. In diesem Rahmen sind nicht nur die dem geplanten Betrieb unmittelbar zuzuordnenden Geräuschimmissionen, sondern auch weitere planbedingte Lärmauswirkungen abzuwägen. Die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin genügt jedoch auch den hieraus folgenden Anforderungen. Der Rat der Antragsgegnerin hat eine mögliche planbedingte Änderung des Verkehrsaufkommens auf der P.---straße in den Blick genommen und eine den betroffenen Anliegern unzumutbare Zunahme der Verkehrsbelastung abwägungsfehlerfrei verneint. Die hierfür maßgeblichen Überlegungen ergeben sich aus der Begründung des Bebauungsplans und Ziffer 7 der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage vom 9. April 2009 und werden in Ziffer 5.3 der Begründung der vom Rat der Antragsgegnerin zeitgleich mit dem Bebauungsplan beschlossenen 10. Änderung des Flächen-nutzungsplans noch konkreter angesprochen. Hiernach hat der Rat angenommen, dass das durch den Lebensmittelmarkt ausgelöste zusätzliche Verkehrsaufkommen über die so nah wie möglich zur N.------straße orientierte Zufahrt weitgehend zu dieser Landesstraße abgeleitet werden könne. Das Verkehrsaufkommen im Bereich der P.---straße werde hingegen nicht in gleichem Maße steigen, wie Zufahrten zum Markt erfolgten. Die P.---straße sei die wichtigste Wohnsammelstraße im Ortsteil T. . Ein erheblicher Teil der Lebensmitteleinkäufe werde im Zusammenhang mit ohnehin in diesem Bereich durchzuführenden Autofahrten, wie z.B. auf dem Rückweg von der Arbeit, erfolgen. Außerdem sei zu bedenken, dass Einkaufsfahrten aus T. heraus, insbesondere nach O. , schon gegenwärtig u.a. über die P.---straße erfolgten. Insoweit sei zumindest teilweise auch mit einer Verkehrsentlastung zu rechnen, weil durch den geplanten Markt die Möglichkeit eröffnet werde, Einkäufe mit dem Fahrrad oder zu Fuß zu erledigen. Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans seien zudem flankierende Straßenraumgestaltungsmaßnahmen vorgesehen, um die Funktion der P.---straße als Erschließungsstraße hervorzuheben und mögliche Durchfahrtsverkehre zu reduzieren. Damit hat der Rat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Planvorhaben aus seiner Sicht nur zu einer marginalen Zunahme des Verkehrsaufkommens in den südwestlich der Zufahrt gelegenen Bereichen der P.---straße und damit dort nicht zu wesentlichen Veränderungen der verkehrsbedingten Immissionen führen wird. Als Konsequenz dieser Einschätzung sind weitere Detailprüfungen des Verkehrsaufkommens und der hierdurch in der Nachbarschaft zu erwartenden Immissionen unterblieben. Dies ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die von der Planung berührten Belange sind damit nicht etwa unzureichend ermittelt oder bewertet worden (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Die Ermittlung des Abwägungsmaterials im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Belange bedeutet nicht, dass die planende Gemeinde stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen) muss, um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu greifen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen wesentliche Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Vgl. (in Bezug auf die Lärmauswirkungen einer Straßenplanung) OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, ZfBR 2008, 280. So liegt der Fall hier, denn die vorgenannten Erwägungen, mit denen der Rat eine wesentliche Zunahme des Verkehrsaufkommens in den südwestlich der Zufahrt zum Lebensmittelmarkt gelegenen Bereichen der P.---straße ausgeschlossen hat, treffen zu; sie rechtfertigen die Erwartung, dass die betroffenen Anlieger aufgrund des geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen nur unwesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen haben. Die örtlichen Gegebenheiten stützen die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass nur ein geringer Teil der im Schallgutachten angesetzten 3.200 Fahrzeugbewegungen von und zum Lebensmittelmarkt mit einer Zunahme des Verkehrs in den in Rede stehenden Bereichen der P.---straße verbunden sein wird. Zunächst ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass der An- und Abfahrtverkehr aufgrund der Lage der Zufahrt zum Lebensmittelmarkt in nur knapp 50 m Entfernung zur N.------straße überwiegend über diese Straße abgewickelt werden wird. Das gilt nicht nur mit Blick auf potentielle Einkäufer aus D. und den östlich der N.------straße befindlichen Wohnquartieren T3. . Vielmehr ist zu erwarten, dass ein erheblicher Anteil der Bewohner von südlich oder nah zur Unterstraße gelegenen Wohnbereichen T3. den Lebensmittelmarkt über diese Straße und die N.------straße anfahren wird. Denn die N.------straße als Landesstraße und die Unterstraße als einzige Ost-West-Verkehrsachse des Ortsteils T. sind leistungsfähig ausgebaut. Sie ermöglichen trotz der allenfalls geringfügig längeren Fahrtstrecke eine weitaus zügigere und bequemere Anfahrt des geplanten Supermarktes als die P.---straße . Diese ist nämlich – wie die Beteiligten trotz unterschiedlicher Auffassungen über Dimensionierung und gegenwärtiger Belastung der Straße übereinstimmend ausführen – im südlichen Verlauf verkehrsberuhigt. Im Bereich südwestlich der Einmündung der Straße Am U. ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. Südwestlich der Einmündung des X2.--------weges weist die P.---straße an mehreren Stellen Verengungen auf, die dort nur einen einspurigen Kraftfahrzeugverkehr zulassen. Dass potentielle Kunden des Supermarktes derartige Erschwernisse zur Vermeidung lediglich minimal längerer Fahrtstrecken hinnehmen werden, ist unwahrscheinlich. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin zusätzliche flankierende Straßenraumgestaltungsmaßnahmen beabsichtigt, um den möglichen Durchfahrtsverkehr in der P.---straße weiter zu reduzieren. Aus südwestlicher Richtung über die P.---straße wird der Lebensmittelmarkt daher im Wesentlichen nur von den Anliegern der Baugebiete angefahren werden, die ausschließlich oder hauptsächlich über die P.---straße und die von Westen in die P.---straße einmündende Straße X1. erschlossen sind. Dieser Verkehr wird jedoch aller Voraussicht nach nur unwesentlich über den schon stattfindenden Durchgangsverkehr hinausgehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass viele der über die X1. und die P.---straße erschlossenen Anlieger auch gegenwärtig die P.---straße befahren dürften, um zur N.------straße zu gelangen. Denn die N.------straße hat als einzige den Ortsteil T. durchquerende Landesstraße überragende Bedeutung für dessen über-örtliche Anbindung. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Rates der Antragsgegnerin einleuchtend, ein wesentlicher Teil der aufgrund des Planvorhabens zu erwartenden Lebensmitteleinkäufe werde im Zusammenhang mit Fahrten erfolgen, die, wie etwa Fahrten auf dem Rückweg von der Arbeit, ohnehin erfolgen würden. Entsprechendes gilt für die Erwägung des Rates, die aufgrund des Planvorhabens zu erwartenden Einkaufsfahrten würden in erheblichem Umfang lediglich an die Stelle von Einkaufsfahrten in andere Ortschaften treten. Aufgrund der beschriebenen deutlichen Unterversorgung T3. im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels darf zugrunde gelegt werden, dass der weit überwiegende Teil der Anlieger in den Bereichen X1. und P.---straße gegenwärtig Lebensmitteleinkäufe im Mühlenpark O. vornimmt, wo sich ein Edeka-Supermarkt und eine Filiale des Lebensmitteldiscounters Aldi befinden. Denn es handelt sich für diese Anlieger um die nächstgelegenen und - über die N.------straße - mit Abstand schnellstmöglich erreichbaren größeren Einkaufseinrichtungen. Auch diese Fahrten führen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit über die P.---straße . Die Erwägung des Rates der Antragsgegnerin, mit dem geplanten Markt werde insoweit auch eine Verkehrsentlastung eintreten, weil einige Bewohner T3. ihre Einkäufe dann nicht wie bisher mit dem Auto, sondern mit dem Fahrrad oder zu Fuß erledigen könnten, leuchtet vor diesem Hintergrund ohne weiteres ein. Vor allem für die Anlieger des durch die P.---straße und die Straßen X.--------weg , Am U. und Im Wiesener erschlossenen Baugebietes wird der geplante Markt so nah erreichbar sein, dass sich diese Möglichkeit geradezu aufdrängt. Ist in Gesamtwürdigung dieser Gegebenheiten nur mit einer geringen Zunahme des Verkehrs in der P.---straße zu rechnen, so folgt daraus zugleich, dass die Annahme des Rates, die P.---straße sei für die Aufnahme dieses zusätzlichen Verkehrs ausreichend dimensioniert, nicht zu beanstanden ist. Dabei fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die bauliche Einrichtung der P.---straße , insbesondere die Verengung südwestlich des X2.--------weges , vom Rat - wie der Antragsteller behauptet - verkannt worden wäre. Fehlerfrei ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die Erwägung des Rates der Antragsgegnerin, die Straße Am U. habe durch die Planung keinen zusätzlichen Fahrzeugverkehr zu erwarten. Zu Recht hat der Rat dabei zugrundegelegt, die Straße sei als Sackgasse gestaltet. Diese Bewertung wird durch das vorliegende Kartenmaterial bestätigt, wonach die Straße Am U. mit ihrem südlichen Ende nicht an das Straßennetz angebunden ist. Soweit sie etwa auf halbem Wege zwischen diesem südlichen Ende und der Einmündung in die P.---straße die Straße Im Wiesener kreuzt, steht dies der Einordnung als Sackgasse nicht zwingend entgegen. Auf die Frage der richtigen Bezeichnung kommt es jedoch nicht einmal an. Denn jedenfalls scheiden die Straßen X.--------weg , Im Wiesener und Am U. als Route für einen Durchgangsverkehr zum geplanten Lebensmittelmarkt bei vernünftiger Betrachtung aufgrund des sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial ergebenden verwinkelten Straßenverlaufs, der sie als reine Anliegerstraßen kennzeichnet, aus. Die von den Anliegern der P.---straße geäußerte Befürchtung, die reizvolle Lage der Bebauung entlang der P.---straße mit freien Blicken auf die landwirtschaftlichen Flächen werde sich durch die strittige Planung deutlich verschlechtern, ist als solche, d.h. losgelöst von der vorstehend behandelten Problematik des Gewerbe- und Verkehrslärms, nicht abwägungsrelevant. Die bloße Änderung des Ausblicks auf eine bisher unbebaute Landschaft begründet für sich gesehen kein privates Interesse von solchem Gewicht, dass es im Rahmen planerischer Abwägung berücksichtigt werden müsste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 4 NB 17.94 -, BRS 57 Nr. 42. Auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die Abwägung frei von Fehlern. Insoweit hat die Gemeinde das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB abzuarbeiten und sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8. Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen, wie aus den umfassenden Darlegungen in den Abschnitten 2.1 und 2.2 des Umweltberichts folgt. Konkrete Anhaltspunkte für insoweit gegebene Defizite bei der Aufnahme des vorgefundenen Bestands der relevanten Aspekte des Landschaftsbilds und Naturhaushalts sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin das sich aus der Bestandsaufnahme ergebende Integritätsinteresse von Natur und Landschaft im Hinblick auf das städtebauliche Interesse an einer Verbesserung der Nahversorgung der Bevölkerung im Ortsteil T. zurückgesetzt hat. Die Zurückstellung des Integritätsinteresses findet in der oben dargelegten städtebaulichen Erforderlichkeit eines größeren Lebensmittelmarktes an dem abwägungsfehlerfrei hierfür bestimmten Standort ihre Rechtfertigung. Auch das Kompensationsinteresse hat der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der in Abschnitt 2.4 des Umweltberichts vorgenommenen Eingriffsbilanzierung fehlerfrei berücksichtigt. Die dortige Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Eingriffs und Ausgleichs erfolgte unter Anwendung der von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegebenen "Arbeitshilfe für die Bauleitplanung" (S. 24 FN. 5 des Umweltberichts). Dieses Bewertungsverfahren ist sachgerecht. Dies gilt namentlich dann, wenn – wie hier nach den im Umweltbericht beschriebenen Gegebenheiten der Fall – die ökologischen Folgen der Änderung wegen des relativ kleinen Plangebiets und der wenig komplexen Biotopstrukturen vergleichsweise einfach zu bewerten sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2005 - 7 D 16/04.NE -, juris, und vom 28. Juni 2007 - 7 D 59/06.NE -, NuR 2008, 811. Der Rat der Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass das genannte Bewertungsverfahren im Einzelnen durch das Planungsbüro I. in nicht zu beanstandender Weise angewandt worden ist. Das gilt insbesondere, soweit im Umweltbericht bei der Bewertung der Kompensation durch die Ausweisung eines naturnahen Gewässerraums ein gemittelter Wertfaktor von 5,7 angesetzt worden ist. Das Planungsbüro I. hat hierzu ausgeführt, das das Oberflächenwasser des angrenzenden Sondergebietes aufnehmende Fließgewässer werde mit ausreichend bemessenen Uferstreifen, welche sich als Feuchtwiese darstellten, unterschiedlich tiefen Wasserbereichen sowie Ufergehölzen hergestellt. Hierdurch würden zugleich die vorhandenen bzw. geplanten Feuchtbiotope miteinander verbunden, so dass Flora und Fauna sich auch in diesem Bereich entwickeln könnten. Anlass, die Eignung dieser Ausgleichsmaßnahme und die hierauf gestützte Bewertung durchgreifend in Zweifel zu ziehen, besteht und bestand zumal im für die bauleitplanerische Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht. Insoweit ist auf allen Ebenen naturschutzfachlicher Prüfungen, die (zumindest auch) Wertungen einschließen, zu berücksichtigen, dass sich bislang keine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herausgebildet haben. Deswegen ist - unter anderem - die Folge, dass bei naturschutzfachlichen Bewertungen sich je nachdem, welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden, unterschiedliche Ergebnisse ergeben können, hinzunehmen. Entscheidend ist neben der - oben bereits festgestellten - Verwendung eines nicht unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahrens allein, ob die konkret zugrunde gelegten Ansätze naturschutzfachlich vertretbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, ZfBR 2009, 583. Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des durch die Herstellung eines naturnahen Gewässerraums bewirkten Eingriffsausgleichs im Umweltbericht naturschutzfachlich nicht vertretbar wäre, sind nicht dargetan geschweige denn waren sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ersichtlich. Sie ergaben sich insbesondere nicht aus dem Hinweis des Landrates des Kreises Coesfeld, naturnah gestaltete Regenrückhaltebecken würden in der Regel eingriffsneutral bilanziert. Denn die nach dem Umweltbericht vorgesehene Maßnahme erschöpft sich nicht in der bloßen Schaffung eines Regenrückhaltebeckens mit der Funktion, das Niederschlagswasser auf der versiegelten Fläche des Sondergebiets abzuleiten, sondern umfasst - wie dargelegt - darüber hinaus die Anlegung eines naturnah gestalteten Fließgewässers, einer artenreichen Feuchtwiese und die Verbindung verschiedener Feuchtbiotope. Auf diese weiteren – in der Planbegründung herausgestellten – ökologischen Funktionen des geplanten Gewässerraums hat der Rat der Antragsgegnerin bei Abwägung der Stellungnahme des Landrates des Kreises D2. sinngemäß abgestellt. Der Einwand des Antragstellers, der geplante Gewässerraum könne von Amphibien zum Laichen aufgesucht werden und durch schnelles Trockenfallen der Fläche zum Verlust der Populationen führen, ist nicht geeignet, die Eignung der Ausgleichsmaßnahme in Frage zu stellen. Das Vorbringen entbehrt der Substanz und ist im Hinblick darauf, dass ein Fließgewässer geplant ist, nicht nachzuvollziehen. Unabhängig hiervon war jedenfalls im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für eine solche Gefahr nichts erkennbar. Zwar hatten die Eheleute Q. im Bebauungsplanverfahren ebenfalls angebliche Risiken für Amphibien eingewandt, jedoch sollten diese auf Veränderungen des Wasserstandes und der Fließgeschwindigkeit der bereits bestehenden Gewässer zurückzuführen sein. Ein Kausalverlauf, wie er vom Antragsteller behauptet wird, war hingegen im Planverfahren weder vorgetragen worden noch musste er sich dem Rat der Antragsgegnerin aufdrängen. Darüber hinaus vermögen der Vortrag des Antragstellers und das genannte Vorbringen der Eheleute Q. auch deswegen nicht die Einschätzung des Planungsbüros I. in Zweifel zu ziehen, weil ihre Einwände offenbar nicht naturschutzfachlich fundiert sind. Gutachterliche Stellungnahmen einer fachkompetenten Person wurden nicht vorgelegt. Dass der Antragsteller oder die Eheleute Q. über eine naturschutzfachliche Qualifikation verfügten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es handelt sich demnach um laienhafte fachbezogene Mutmaßungen, die für eine Unvertretbarkeit der der Planung zugrunde gelegten fachlichen Bewertung nichts hergeben. Dies gilt umso mehr, als die naturschutzfachliche Bewertung des Planungsbüros I. die Gesamtheit der betroffenen Flora und Fauna in den Blick nimmt, während sich die Einwände des Antragstellers und der Eheleute Q. allein mit den möglichen Auswirkungen der Ausgleichsplanung auf Amphibien befassen. Eine auf der Berücksichtigung einer Vielzahl von Faktoren beruhende fachliche (Gesamt-) Einschätzung ist jedoch mit einer sich auf einen dieser Faktoren verengenden Argumentation nicht zu erschüttern. Ein Fehler bei der Abwägung von Umweltbelangen folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht daraus, dass der Rat der Antragsgegnerin Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme auf das Naturschutzgebiet C. nicht berücksichtigt hätte. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass die Ableitung des Niederschlagswassers auf der Fläche des Sondergebietes in das geplante Fließgewässer die mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes verbundenen Ziele, Ge- und Verbote in abwägungsrelevanter Weise berührt. Zu entsprechenden Überlegungen bestand im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keinerlei Anlass, zumal der Landrat des Kreises D2. als Untere Landschaftsbehörde und als Untere Wasserbehörde keine Bedenken geäußert hatte; das genannte Naturschutzgebiet hatte er in seine Stellungnahmen nicht einmal erwähnt. Auch im Übrigen sind keinerlei Abwägungsmängel erkennbar. Dass der Rat der Antragsgegnerin im Wesentlichen gleichlautende oder sogar textidentische Einwendungen zusammengefasst abgewogen hat, besagt entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht, dass er die damit geltend gemachten Belange unvollständig in die Abwägung eingestellt hätte. Vielmehr entspricht dieses Vorgehen dem Bedürfnis nach einer praktikablen Verfahrensweise. Schließlich sind auch bei der Entscheidung, die für den geplanten Lebensmittelmarkt festgesetzte Baugrenze nicht näher zur N.------straße zu versetzen, die abwägungsrelevanten Belange hinreichend berücksichtigt worden. Der Rat der Antragsgegnerin durfte sich insoweit mit der Feststellung begnügen, dass auch bei dem vorgesehenen Gebäudestandort die Lärmgrenzwerte auf den Grundstücken südlich der P.---straße eingehalten werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers mussten nicht auch die Lärmimmissionen im südwestlich an den Planbereich grenzenden Gebiet im Hinblick darauf ermittelt werden, dass die betroffenen Flächen zu einem späteren Zeitpunkt bebaut werden könnten. Zum Einen handelt es sich bei der damit angesprochenen Möglichkeit, im Bereich westlich des Friedhofsweges zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt ein Quartier für altersgerechtes Wohnen zu errichten, lediglich um eine vage Aussicht und nicht um eine konkrete Planung, die allein abwägungsbeachtlich sein könnte. Zum Anderen spricht angesichts des Umstands, dass der genannte Bereich von dem lärmverursachenden gewerblichen Betrieb, insbesondere der vorgesehenen Stellplatzanlage, deutlich weiter entfernt ist als die im Schallgutachten berücksichtigten Immissionsorte, nichts dafür, dass die Lärmgrenzwerte dort nicht eingehalten werden könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.