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Beschluss

14 B 1791/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0125.14B1791.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem Antrag, den angegriffenen Beschluss zu ändern und im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragstellerin zu einer Wiederholung der Prüfung "Mathematik und Statistik" im Rahmen des Studiengangs Industriemanagement zuzulassen, hilfsweise, die Antragstellerin zu einer Wiederholung des Moduls "Mathematik und Statistik" im Rahmen des Studiengangs Industriemanagement zuzulassen, hilfsweise, die Antragstellerin zu einer Wiederholung der Prüfung "Statistik" im Rahmen des Moduls "Mathematik und Statistik" im Rahmen des Studiengangs Industriemanagement zuzulassen, hilfsweise, die Antragstellerin zu einer Wiederholung der Prüfung "Mathematik" im Rahmen des Studiengangs Industriemanagement zuzulassen, hat aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie einen im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Anspruch auf Wiederholung der Prüfung Mathematik und Statistik hat. Eine solche Prüfung als eigenständige Prüfung für das Modul "Mathematik und Statistik" gibt es nicht, es gibt lediglich Teilprüfungen für die Lehrveranstaltungen Mathematik einerseits und Statistik andererseits. Die Wiederholungsmöglichkeit für die Klausur Statistik ist nach dem erfolglosen dritten Versuch gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 der Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin vom 4. August 2008 (SPO) ausgeschlossen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SPO ist ein Modul bestanden, wenn es mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde. Das erfordert gemäß § 17 Abs. 1 SPO, dass der Durchschnittswert aller gewichteten Einzelbewertungen von Prüfungsleistungen dieses Moduls mindestens 50 Prozentpunkte beträgt. Hier besteht das Modul Mathematik und Statistik nach § 39 Abs. 3 SPO aus den Lehrveranstaltungen Mathematik einerseits und Statistik andererseits, die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SPO studienbegleitend und nach dem Prüfungsplan durch je eine 45-Minuten-Klausur abgeprüft werden. Nach Bestehen der Mathematikklausur mit 68 Prozentpunkten hat die Antragstellerin im ersten Versuch der Statistikklausur mit 17 Prozentpunkten im arithmetischen Mittel 43 Prozentpunkte erreicht. Damit wurde das Modul als "nicht ausreichend" bewertet. Gleichzeitig ist das Bachelorstudium damit erstmals nicht bestanden worden (§ 22 Abs. 9 Satz 1 SPO). Im zweiten Versuch wurde die Statistikklausur mit 28 Prozentpunkten und das Modul mit 48 Prozentpunkten damit erneut als "nicht ausreichend" bewertet. Dennoch war damit das Bachelorstudium nicht endgültig nicht bestanden nach § 22 Abs. 9 Satz 2 SPO, da die Statistikprüfung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SPO zwei Mal wiederholt werden durfte. Diese zweite Wiederholungsprüfung führte zu einer Bewertung der Statistikklausur mit 26 Prozentpunkten. Das Modul wurde somit mit 47 Prozentpunkten wiederum nicht bestanden, was diesmal mangels weiter eröffneter Wiederholungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SPO gemäß § 22 Abs. 9 Satz 2 SPO zum endgültigen Nichtbestehen des Bachelorstudiums führte. Die dagegen geführten Angriffe der Antragstellerin verfangen nicht. Ihre Auffassung, dass sich § 23 Abs. 1 SPO mit seiner Eröffnung von grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Wiederholungsprüfung auf die Modulprüfung, nicht aber auf die Klausurprüfungen im Rahmen der Modulprüfung beziehe, trifft nicht zu. Eine eigenständige Modulprüfung gibt es nicht, vielmehr ergibt sich das Bestehen oder Nichtbestehen des Moduls durch rechnerische Zusammenfassung im Sinne der arithmetischen Mittelwertbildung aus den abgeprüften Einzelveranstaltungen (§§ 17 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 Satz 1 SPO). Weil die Klausurprüfung somit Teil der nicht eigenständigen Modulprüfung und diese über §§ 22 Abs. 9, 30 Abs. 1 SPO Teil der Bachelorprüfung ist, bezieht sich § 23 Abs. 1 SPO sogar im Wesentlichen auf Prüfungen von Modullehrveranstaltungen. Die scheinbare Widersprüchlichkeiten der Studien- und Prüfungsordnung konstruierenden Ausführungen der Antragstellerin widerlegen diesen Kernbefund nicht. Die Regelung, dass nach zwei erfolglosen Wiederholungen der Statistikklausur die Modulprüfung und damit auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist, verstößt auch nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) wurzelnde Verhältnismäßigkeitsprinzip. Vgl. dazu dass Prüfungsaufgaben die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips einhalten müssen, Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 4. Aufl., Rn. 308. Es steht nicht außer Verhältnis zu den erforderlichen Fachkenntnissen, grundlegenden methodischen Fähigkeiten und überfachlichen Kompetenzen in den unterschiedlichen Berufsfeldern der Industrie (vgl. zu den Studienzielen im Studiengang Industriemanagement § 39 Abs. 1 SPO), wenn von Absolventen des Studiengangs Industriemanagement erwartet wird, ein mathematisch-statistisches Ausbildungsmodul mit mindestens ausreichend bestanden zu haben. Ein Anspruch auf Wiederholung der Statistikklausur besteht auch nicht deshalb, weil die vorangegangenen Versuche an einem Prüfungsmangel gelitten hätten und deshalb nicht als maßgebliche vorangegangene Prüfungen für eine zweite Wiederholungsprüfung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 SPO angesehen werden könnten. Der Festsetzung einer relativen Bestehensgrenze bedurfte es nicht. Richtig ist, dass beim sogenannten Antwort-Wahl-Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine absolute Bestehensgrenze vorliegen können. Die strukturelle Besonderheit des Antwort-Wahl-Verfahrens liegt darin, dass die Prüfungsleistung je nach gewähltem Prüfungs- und Auswertungsmodus nur in einem Ankreuzen oder Nichtankreuzen oder in einer anderweitigen Benennung der für richtig oder falsch gehaltenen, zum Teil auch der nicht gewussten Antworten besteht. Der Prüfling hat keine Möglichkeit, die von ihm gewählte Antwort zu begründen und so zusätzliche Grundlagen für die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch die Prüfer zu schaffen. Nach Abschluss der Prüfung findet nur noch eine rechnerische Auswertung statt, die keinen Raum für eine wertende Beurteilung lässt. Die eigentliche Prüfertätigkeit ist vorverlagert. Alle prüfungsrechtlich bedeutsamen Entscheidungen einschließlich der prüfungsspezifischen Wertungen müssen bei der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen, der Festlegung der Antwortmöglichkeiten und der Wahl des Auswertungsmodus getroffen werden. Dies erfolgt nicht in einer konkreten Prüfungssituation in Bezug auf bestimmte Prüflinge, sondern abstrakt und generell. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2006 14 B 1035/06 -, NWVBl. 2007, 115. In einer solchen Konstellation bestehen verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, das Bestehen von einer absoluten Punktzahl abhängig zu machen ohne Korrelation zum Schwierigkeitsgrad der Aufgaben, etwa durch Bezug auf Durchschnittsergebnisse von Prüfungsterminen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 -, NVwZ 1989, 850 (852 ff.). Die hier in Rede stehende Prüfung durch die Statistikklausuren zeichnet sich nicht durch eine solche Vorverlagerung der Prüfertätigkeit aus. Vielmehr waren zu jeder Prüfungsaufgabe teils mehrere richtige Antworten möglich, und die Fehlerhaftigkeit der Antwort konnte differenziert bewertet werden. Daher wurden auch keine festen Prozentpunkte zu den einzelnen Aufgaben vergeben. Lediglich die Gewichtung der einzelnen Aufgaben zueinander innerhalb der Gesamtklausur war vorab durch Zuteilung einer maximal erreichbaren Punktzahl für jede Aufgabe vorgesehen. Damit liegt die für das Antwort-Wahl-Verfahren typische bloß rechnerische Auswertung einer Prüfungsleistung nicht vor. Vielmehr konnten die Prüfer durch dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabe entsprechend differenzierte Punktvergabe die Prüfungsleistung schwierigkeitsgerecht bewerten. Bei den Klausuren der Antragstellerin ist dies auch geschehen. Auch gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip wurde nicht verstoßen. § 21 Abs. 7 SPO schreibt vor, dass dann, wenn es sich bei einer abzulegenden Prüfungsleistung um die letzte Wiederholungsmöglichkeit handelt, diese von zwei Prüfern abgenommen und bewertet werden muss. Das ist bezüglich der letzten Statistikklausur beachtet worden, weil ein Zweitprüfer beteiligt war, der sich "in vollem Umfang der Bewertung" des Erstprüfers anschloss. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war nicht erforderlich, dass dieser Zweitprüfer auch an der Aufgabenerstellung beteiligt wurde. Das kann der Formulierung, dass die Leistung von zwei Prüfern "abgenommen und bewertet" werden muss, nicht entnommen werden. Das ergibt sich schon daraus, dass die Prüfungsaufgabe für jede einzelne Prüfungsleistung bzw. Prüfungsteilleistung gemäß § 14 Abs. 11 Satz 1 SPO vom Erstprüfenden festgelegt wird. Unbeschadet der Frage, inwieweit das Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474 - HG -) überhaupt auf private Hochschulen anwendbar ist, schreibt § 65 Abs. 2 Satz 1 HG jedenfalls hier nichts über die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung Hinausgehendes zur Frage der Notwendigkeit zweier Prüfer fest. Danach sind u.a. Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt aus dieser Vorschrift nicht, dass alle Klausuren im Modul Mathematik und Statistik dem Zwei-Prüfer-Prinzip unterlägen. Nicht alles, was in die Endergebnisbewertung einfließt, hier also die Klausurprüfungen in die Modulnote nach § 17 Abs. 1 und 4 SPO und diese Modulnote in die Bachelor-Gesamtnote nach § 30 Abs. 2 SPO, ist auch Abschlussprüfung im Sinne der Vorschrift. Das Wesen einer Abschlussprüfung besteht, wie sich aus dem Begriff des Abschließens ergibt, darin, dass sie den jeweiligen Studiengang beendet. Sie steht somit im Gegensatz zu Prüfungen, die studienbegleitend abgelegt werden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 HG und § 14 Abs. 1 Satz 1 SPO), wie es im Rahmen der Modularisierung der Bachelorstudiengänge und auch hier für das Modul Mathematik und Statistik der Fall ist. Abschlussprüfungen sind daher zwar regelmäßig die den Bachelorstudiengang abschließenden Bachelorarbeiten, nicht aber die in die Bachelorgesamtnote einfließenden studienbegleitenden Modulklausurprüfungen. Vgl. Leuze/Epping, HG NRW, Loseblattsammlung (Stand: Juni 2009), § 63 Rnr. 18. Schließlich kann ein Prüfungsanspruch - wiederum unbeschadet der Anwendbarkeit der Norm - auch nicht darauf gestützt werden, dass die Studien- und Prüfungsordnung entgegen § 64 Abs. 2 Nr. 2 HG nicht die Dauer der Prüfungsleistungen der Module regele, weil § 14 Abs. 4 Satz 3 SPO lediglich für Klausuren eine maximale Dauer von drei Zeitstunden festschreibe. Sollten die genannten Regelungen der Prüfungsordnung der Vorschrift des Hochschulgesetzes widersprechen, läge eine in diesem Punkt gesetzeswidrige Prüfungsordnung vor, so dass auf ihrer Grundlage keine Klausurprüfung stattfinden könnte und damit auch ein entsprechender Prüfungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz nicht gesichert bzw. geregelt werden könnte. Dasselbe gilt für den Einwand der Antragstellerin, die Prüfungsordnung regele nicht die Form der zu erbringenden Prüfungsleistungen, wobei ein solcher Inhalt allerdings von § 64 Abs. 2 HG - im Gegensatz zu hochschulrechtlichen Vorgängerregelungen (vgl. etwa § 91 Abs. 2 Nr. 6 des Universitätsgesetzes vom 3. August 1993, GV. NRW. S. 532) - nicht ausdrücklich als Inhalt der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Vom Ansatz her unergiebig ist demzufolge erst recht der Angriff gegen die Wirksamkeit der Studien- und Prüfungsordnung insgesamt, weil es an einer gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 HG erforderlichen Beteiligung der Studierenden am Erlass der Prüfungsordnung fehle. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage sich ein Anspruch auf erneute Prüfung in Abweichung von der - wirksamen oder unwirksamen - Studien- und Prüfungsordnung ergeben sollte. Es bedarf auch keiner Aufklärung, ob das Ministerium tatsächlich durch Bescheid vom 4. August 2008 die Gleichwertigkeit der Studien- und Prüfungsordnung festgestellt hat, was die Antragstellerin in Zweifel zieht. Aus einer fehlenden Feststellung ergäbe sich nicht der hier in Rede stehende Anordnungsanspruch, da auch die vorbehaltlich der ministeriellen Genehmigung zuvor angewandte Studien- und Prüfungsordnung insoweit nichts anderes regelt. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, dass jedenfalls die erste Statistikklausur fehlerbehaftet gewesen sei, weil sie vor Erlass der Studien- und Prüfungsordnung geschrieben worden und lediglich durch ihr rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. September 2007 von ihr erfasst sei. Richtig ist, dass sich die Studien- und Prüfungsordnung in § 45 Satz 1 SPO diese Rückwirkung beimisst und die genannte Klausur nur deshalb in ihren Geltungszeitraum fällt. Das ist jedoch unschädlich. Zwar ist eine echte Rückwirkung verfassungsrechtlich nach dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich unzulässig. Auch in diesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt dort nicht, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht mit dem Fortbestand der Regelungen rechnen konnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2000 1 BvR 3076/08 -, BVerfGE 122, 374 (394). Die erste Statistikklausur wurde auf der Grundlage einer Studien- und Prüfungsordnung geschrieben, für die das Ministerium noch nicht die Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes nach § 73 Abs. 3 Satz 1 HG festgestellt hatte. Den Empfang dieser Ordnung hat die Antragstellerin am 28. September 2007 und damit vor Fertigung der ersten Statistikklausur quittiert. Inhaltlich weist diese Ordnung keine Änderungen gegenüber den vorstehend genannten Bestimmungen der rückwirkend zum 1. September 2007 in Kraft getretenen Studien- und Prüfungsordnung vom 4. August 2008 auf. Jene war mit dem Vermerk versehen, "Vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen". Angesichts dessen konnte ein Vertrauen der Antragstellerin auf ein Unterbleiben der Genehmigung und damit auch kein rückwirkendes Inkrafttreten der Studien- und Prüfungsordnung bestehen. Im Gegenteil hat sie die Statistikklausur im Vertrauen darauf abgelegt, dass die vorbehaltlich ministerieller Genehmigung angewandte Studien- und Prüfungsordnung auch durch spätere Genehmigung des Ministeriums tatsächlich in Kraft treten werde. Sie wird daher nicht durch die rückwirkende Inkraftsetzung in ihrem Vertrauen enttäuscht, sondern wäre im Gegenteil durch ein Unterbleiben der rückwirkenden Inkraftsetzung in ihrem Vertrauen darauf enttäuscht worden. Eine über die Stellungnahme der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 9. Januar 2010 hinausgehende Aufklärung dazu, ob die Prüfer ordnungsgemäß nach § 21 Abs. 1 SPO bestellt waren, bedarf es nicht, da die Antragstellerin substanziierte Einwände dagegen nicht erhebt. Eine Wiederholung der Klausur Mathematik kommt ebenfalls nicht in Frage, weil die Antragstellerin diese Prüfung bestanden hat und eine Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Verbesserung nicht vorgesehen ist. Soweit sie dieselben Fehler der Mathematikklausur wie bei der Statistikklausur rügt, gelten die vorstehend dazu gemachten Ausführungen entsprechend. Damit kann weder dem darauf bezogenen Teil des Hauptantrages noch dem entsprechenden Hilfsantrag stattgegeben werden. An einer Zulassung zur Wiederholung des Moduls Mathematik und Statistik besteht, soweit überhaupt eine gesonderte Zulassung zu Modulen erfolgt, schon deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine erneute Prüfung für dieses Modul nach dem Vorstehenden ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.