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Beschluss

12 E 1378/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0112.12E1378.09.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 08. September 2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 08. September 2009 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die anwaltlich nicht vertretene Klägerin die Beschwerde fristgemäß innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 08. September 2009 bedarf es zur Erhebung der Gegenstandsbeschwerde keiner anwaltlichen Vertretung i. S. d. § 67 Abs. 4 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009 - 12 E 1679/09 -, vom 14. Dezember 2009 - 12 E 1628/09 -, vom 09. September 2008 - 5 E 1093/08 - m.w.N; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07. Oktober 2009 - 3 E 81/09 - unter Hinweis auf § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, juris. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. In Pflegewohngeldsachen ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe des Jahresbetrages der geforderten Leistung, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist, festzusetzen. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 16 E 1174/07 - und 16 E 817/07 - jeweils m.w.N. und vom 18. Juni 2008 - 16 A 2292/06 -. Dies entspricht dem in § 7 Abs. 2 Satz 1 Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung vorgesehenen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten. Hiervon ausgehend, hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert zu Recht mit 7.691,76 EUR (12 x 640,98 EUR) festgesetzt. Maßgeblich ist i. S. d. § 40 GKG das Interesse der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Unter der "den Rechtszug einleitenden" Antragstellung ist der Eingang der Klageeschrift beim Gericht zu verstehen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, Anh. § 164 Rn. 9; Kunze in Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 1. Auflage, 2008, § 162 Rn. 31. Nach dem Antrag der Klägerin in der Klageschrift vom 01. April 2009 begehrte sie die Verpflichtung des Beklagten, über den Pflegegeldantrag ohne Berücksichtigung des Rückkaufswertes der Sterbegeldversicherung neu zu entscheiden. Der Antrag war nicht darauf beschränkt, ihr lediglich befristet, insbesondere nicht für (nur) zwei Monate, Leistungen zu bewilligen. Vielmehr wollte die Klägerin das Schonvermögen von 10.000,00 EUR i. S. d. § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW um den Betrag des Rückkaufswertes reduzieren, um dadurch (schneller) in den Genuss der – dann aber im vollen Umfang zu gewährenden – Leistungen nach dem PfG NRW zu gelangen. Die Tatsache, dass der Beklagte der Klägerin mit Wirkung ab dem 01. April 2009 Pflegewohngeld bewilligt hat, zeigt, dass es für den vorherigen Zeitraum (Februar und März 2009) tatsächlich auf die Berücksichtigung des Rückkaufswertes der Sterbegeldversicherung ankam, d.h. eine Bewilligung ohne die Berücksichtigung dieses Betrages bereits vor dem 01. April 2009 hätte erfolgen müssen. Das klägerische Interesse war also nicht auf die "abstrakte" Rechtsfrage gerichtet, ob das Schonvermögen um den Betrag von 1.737,02 EUR zu reduzieren ist, um (erst) zukünftig - nach dem Verbrauch des weiteren über dem Schonvermögen liegenden Vermögens - einen Anspruch geltend machen zu können, sondern es ging um die (unbeschränkte) Bewilligung der Leistungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, dem 01. Februar 2009. Der Rückkaufswert der Sterbegeldversicherung stellt somit keinen Anhaltspunkt zur Bestimmung des klägerischen Interesses und damit des Gegenstandswertes dar. Auch soweit die Klägerin geltend macht, es "ist vorliegend lediglich auf den Zweimonats-Zeitraum abzustellen, für den die Frage der Berücksichtigung der Sterbegeldversicherung überhaupt eine Rolle gespielt hat", führt dieser Vortrag zu keinem anderen Ergebnis. Einer entsprechenden Wertfestsetzung steht - wie oben ausgeführt - der unbeschränkte Antrag entgegen. Die Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 wirkt sich ebenfalls nicht auf das klägerische Interesse zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 08. Oktober 2004 (16 B 1664/04) und vom 31. Januar 2006 (16 A 4434/04). Bei der im Beschluss vom 08. Oktober 2004 getroffenen Entscheidung handelt es sich um die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren, in dem es um die Rücknahme von Leistungen in der Zeit vom 01. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ging. Dem Beschluss vom 31. Januar 2006 lag das Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde, mit welchem es den Beklagten zur Weitergewährung des Pflegewohngeldes für die Zeit vom 01. Juli 2003 bis zur Klageerhebung (dem 16. Januar 2004) und damit einen begrenzten Zeitraum verpflichtete. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).