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Beschluss

13 B 1629/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1230.13B1629.09.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. November 2009 – 13 B 715/09 – wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. November 2009 – 13 B 715/09 – wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt hat. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 –, BVerfGE 96, 205 = NJW 1997, 2310, 2312. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG schützt insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, BVerfGK 4, 12 = juris. Gemessen hieran liegen die gerügten Gehörsverstöße nicht vor. Der Senat hat vor seiner Entscheidung vom 3. November 2009 den gesamten Inhalt der Verfahrensakte 13 B 715/09 und insbesondere die Schriftsätze der Antragstellerin zur Beschwerdebegründung und -erwiderung zur Kenntnis genommen und diese Unterlagen im Rahmen der Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin zum Regelungsinhalt der Untersagungsverfügung. Der Senat hat seine Auslegung der Ordnungsverfügung ausführlich begründet, wobei ihm die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die einen im vorliegenden Zusammenhang nicht vergleichbaren Fall betraf, selbstverständlich bekannt war. Für die Annahme eines Gehörsverstoßes besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. In angemessenem Umfang beantwortet worden ist auch die Frage der Verbandskompetenz der Antragsgegnerin für die in Rede stehende Untersagungsverfügung. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin die Ausführungen des Senats zur Bestimmtheit der Verfügung kritisiert. Dass der Senat die Bedenken der Beschwerde hinsichtlich Umsetzbarkeit und Zumutbarkeit einer Herausnahme des Angebots aus dem Netz nicht teilt, kommt im angegriffenen Beschluss ebenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck. Dass diese Auffassung nicht unumstritten ist, war dem Senat im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bekannt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sich der Senat auch mit ihrem gemeinschaftsrechtlichen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt. Er hat in seinem Beschluss vom 3. November 2009 insbesondere ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der bislang vorliegenden Erkenntnisse über die (Sucht-) Gefahren des Online-Glücksspiels und des ihnen zuzubilligenden Einschätzungs- und Prognosespielraums berechtigt sind, die Glücksspielveranstaltung, -vermittlung und -werbung im Internet zu verbieten. Daraus folgt zugleich, dass ein gesetzliches Verbot von Internet-Glücksspiel keine weiteren Untersuchungen zum Gefahrenpotenzial des Internet-Glücksspiels voraussetzt. Auch die Frage der Kohärenz der Bestimmungen für das Online-Glücksspiel ist in der angegriffenen Entscheidung in gebotenem Umfang beantwortet worden. Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2008 – III ZR 190/07 – gibt für den vorliegenden Fall ersichtlich nichts her, so dass hierauf im angegriffenen Beschluss nicht einzugehen war. Die Rüge der Antragstellerin, der Senat sei nicht auf die mit Schriftsatz vom 3. Juli 2009 vorgelegten Auszüge aus einer Dissertation von N. U. eingegangen, ist ebenfalls unberechtigt. Die Unterlagen wurden nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegt und waren deshalb im Rahmen der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen. Soweit der Senat die von der Antragstellerin in der Beschwerde thematisierte Reichweite der Herrn Dr. Q. erteilten „DDR-Erlaubnis“ nicht näher behandelt hat, beruht dies allein auf dem Umstand, dass er auf seine Ausführungen im Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 B 1215/07 –, ZfWG 2008, 122, und die darin in Bezug genommenen weiteren Nachweise verwiesen hat. Aus Sicht des Senats gab das (zur Kenntnis genommene und in Erwägung gezogene) Beschwerdevorbringen keinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen. Im Rahmen der von der Antragstellerin gerügten Interessenabwägung hat der Senat die Vor- und Nachteile der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gegeneinander abgewogen und dies – soweit er es für erforderlich gehalten hat – im angegriffenen Beschluss dargestellt. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge der Sache nach auch die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. November 2009 in Zweifel zieht, wird wiederum kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des KV zum GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.