Beschluss
15 A 2133/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1223.15A2133.09.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 36.519,68 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 36.519,68 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Solche Zweifel bestehen nicht in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die im Bebauungsplan ausgewiesene "private Grünfläche (Ausgleichsfläche)" gehöre zum beitragspflichtigen Grundstück. Grundstück im Sinne des Beitragsrechts ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vergrößert oder verkleinert werden muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 15 A 4328/05 , NRWE Rn. 19 f.; Urteil vom 7. Februar 2006 15 A 3734/03 , Gemhlt. 2006, 115 f. Die aus den Flurstücken 391 und 233 gebildete wirtschaftliche Einheit ist nicht um die Fläche der festgesetzten Grünfläche zu verkleinern. Der Senat hat verschiedene Kriterien entwickelt, nach denen namentlich übergroße Grundstücke in wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2008 15 A 1874/08 , S. 2 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 2. September 2003 15 A 1982/03 , NRWE Rn. 6 f., 10 f. Hier liegt keines dieser Kriterien vor, namentlich zwingt weder die Größe der privaten Grünfläche mit 5.466 qm angesichts der Größe der übrigen Grundstücksfläche von 17.074 qm mit ihrer Überplanung als Gewerbe- und Industriegebiet dazu, die so beplante Fläche ohne die Grünfläche als eigenständige wirtschaftliche Einheit anzusehen. Auch kann dem Bebauungsplan nicht entnommen werden, dass die Grünfläche von der als Gewerbe- und Industriegebiet überplanten Fläche verselbständigt sein soll. Das Gegenteil ist der Fall. Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juli 2009 zutreffend ausgeführt hat, dient die Festsetzung der privaten Grünfläche dem Ausgleich des durch die Überplanung des klägerischen Grundstücks bewirkten Eingriffs. Auch das Verwaltungsgericht sieht auf S. 9 des angegriffenen Urteils in der Festsetzung der privaten Grünfläche nur eine Umverteilung der auf dem Grundstück bislang vorhandenen Biotop-Struktur. Dieser sachliche Zusammenhang zwischen Grünflächenfestsetzung und baulicher Überplanung des Restgrundstücks spricht schon vom Bebauungsplan her dafür, dass die von beiden Festsetzungen betroffenen Flächen eine Einheit bilden. Schließlich stellt auch die Art der Festsetzung (Ausgleichsfläche) der Zugehörigkeit der Grünfläche zur beitragsrechtlich relevanten wirtschaftlichen Einheit, also zum Beitragsgrundstück, nicht entgegen: Richtig ist, dass die private Grünfläche nicht bebaut werden darf. Es ist jedoch der Regelfall, dass ein Baugrundstück nicht vollständig überbaut werden kann. Dennoch erstreckt sich die durch die Anlage bewirkte Gebrauchswerterhöhung und damit der wirtschaftliche Vorteil auch auf die nicht überbaubaren Flächen, denn das Gesamtgrundstück wird durch die Anschlussmöglichkeit erst baulich nutzbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 15 A 4328/05 , NRWE Rn. 39. Die Qualität der Festsetzung als private Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuches (BauGB) schließt eine Zugehörigkeit der Fläche zum der Beitragspflicht unterworfenen Grundstück daher nicht aus. Für die Festsetzung einer Anpflanzfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB hat dies der Senat bereits entschieden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 15 B 1622/08 , S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 24. Juni 2008 15 A 4328/05 , NRWE Rn. 34 ff. Für festgesetzte Grünflächen hat der Senat die Einbeziehung in ein Beitragsgrundstück zumindest nicht ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 1997 15 B 211/97 , S. 8 des amtlichen Umdrucks, unter Bezugnahme auf die ausdrücklich die Beitragspflichtigkeit bejahende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erschließungsbeitragsrecht, Beschluss vom 29. November 1994 8 B 171.94 , DÖV 1995, 468. Auch die spezifische Zweckbestimmung als Ausgleichsfläche steht der Zuordnung zu einem Beitragsgrundstück nicht entgegen, da die Privatnützigkeit unbeschadet der Bestimmung aus Ausgleichsfläche unberührt bleibt. Von beitragsrechtlicher Bedeutung wäre die Qualifizierung als private Grünfläche erst dann, wenn sie die satzungsrechtliche Definition der maßgeblichen Grundstücksfläche beträfe, etwa wenn bei beplanten Grundstücken auf die Fläche abzustellen ist, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrundezulegen ist. Dann wird ein Bezug zu § 19 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) hergestellt, der für die zulässige Grundfläche auf die Fläche des Baugrundstücks abstellt, "die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt." Anpflanzflächen als überlagernde Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB können innerhalb von Baugebieten festgesetzt werden, so dass sie dann Bauland sind. Demgegenüber können (öffentliche oder private) Grünflächen als selbständige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht innerhalb von Baugebieten festgesetzt werden. Vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Loseblattsammlung (Stand: August 2009), § 9 Rn. 21 f., 24, 278, 473. Sie sind daher nicht Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, so dass diese Fläche bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche unberücksichtigt bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994 8 B 171.94 , DÖV 1995, 468; Beschluss vom 24. April 1991 4 NB 24.90 , BRS 52, Nr. 19, S. 63; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Loseblattsammlung (Stand: August 2009), § 19 BauNVO, Rn. 24. Dann würde bei der genannten Definition der beitragsrechtlich relevanten Grundfläche in der Beitragssatzung diese Fläche auch aus der Beitragsfläche herausfallen. Die Klägerin behauptet nicht, dass hier eine solche Satzungsbestimmung existiert. Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Festsetzungsverjährung nicht eingetreten ist. Insoweit macht die Klägerin geltend, dass jedenfalls im Jahre 2003 das Flurstück 223 an den öffentlichen Kanal habe angeschlossen werden können. Dies unterstellt, wäre eine Beitragspflicht mit der Anschlussmöglichkeit im Jahre 2003 entstanden, so dass die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i. V. m. §§ 169, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung mit Beginn des Jahres 2004 angelaufen und mit dem Ende des Jahres 2007 abgelaufen wäre. Der ergangene Bescheid vom 27. Dezember 2007 wäre somit kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist und damit rechtzeitig ergangen. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, lassen sich die aufgeworfenen Fragen ohne weiteres mit der erforderlichen Sicherheit auch in Zulassungsverfahren beantworten, so dass die Rechtssache auch keine zur Zulassung führende besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die Klägerin wirft insoweit die Frage auf: "Ist es zutreffend, dass Ausgleichsflächen im allgemeinen bzw. die hier im Bebauungsplan auf den Beitragsgrundstücken festgesetzten Ausgleichsflächen keine "im Bauland liegende Fläche" im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO sind?" Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist diese Frage im bejahenden Sinne geklärt; darüberhinaus würde dies die Beitragspflichtigkeit nicht in Frage stellen, so dass sie unerheblich ist. Die Frage ist daher in einem durchzuführenden Berufungsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.