Beschluss
19 E 1256/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1221.19E1256.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung im Klageverfahren bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO, § 114 ZPO ist gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt des um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden auf Grund dessen eigener Sachdarstellung und der von Amts wegen zu berücksichtigenden vorhandenen Unterlagen zutreffend oder zumindest vertretbar ist und die entscheidungserheblichen Tatsachen beweisbar sind. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 29. 8. 2008 19 E 123/08 -, 2. 10. 2004 19 E 900/04 -, und 11. 8. 2003 19 E 1288/02 , m. w. N. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf im Interesse einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere ist eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren nur zulässig, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Unbemittelten ausgehen würde. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. 2. 2008 1 BvR 1807/07 , juris, Rn. 20, 22. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht seine Überzeugung, dass beim Sohn L. der Kläger eine Lernbehinderung im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF vorliegt und er sonderpädagogischer Förderung im Förderschwerpunkt Lernen an einer entsprechenden Förderschule bedarf, auf das sonderpädagogische Gutachten vom 14. 4. 2008, auf die vorgelegten Zeugnisse der B. -T. Schule, Ev. Grundschule der Stadt P. , die L. seit dem Schuljahr 2004/2005 besuchte, und auf seine dokumentierte Schullaufbahn gestützt. Nach Zurückstellung vom Schulbesuch im Schuljahr 2003/2004 wegen umfänglicher Entwicklungsverzögerung wiederholte er im Schuljahr 2005/2006 die 1. Klasse und erreichte zum Schuljahr 2008/2009 die Versetzung in die 4. Klasse nicht. Nicht zu beanstanden ist, dass sich das Verwaltungsgericht für die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage auf die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 11. 6. 2008 im vorangegangenen Eilverfahren 1 L 434/08 bezogen hat. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage. Hinreichende Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich nicht aus dem Vortrag, der logopädische Bericht des Fachzentrums für Psychologie und Heilkunde in L1. vom 8. 7. 2008 stelle das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Lernbehinderung nach § 5 Abs. 1 AO-SF (durchgreifend) in Frage. Die Logopädin äußert sich in ihrem Bericht zu einem sonderpädagogischen Förderbedarf L2. im Förderschwerpunkt Lernen nicht ausdrücklich. Ihre Aussage in der abschließenden Zusammenfassung des Berichts, es lägen noch keine irreversiblen Störungen im Sinne einer Behinderung oder einer umfänglichen, andauernden Beeinträchtigung des Spracherwerbs oder der Sprachproduktion vor, alle genannten logopädischen Störungen und Defizite könnten durch eine logopädische (ergänzt um eine ergo-therapeutische und kinderpsychologische) Therapie behandelt werden, lässt schon aus sich nicht darauf schließen, dass sie einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Hinblick auf schulisches Lernen verneint. Der logopädische Bericht behandelt, soweit hier von Belang, lediglich die logopädischen Störungen und Defizite L2. bzw. seine sprachlichen Beeinträchtigungen. Er verhält sich aber nicht zu den schwerwiegenden, umfänglichen und langdauernden Lern- und Leistungsausfällen L2. in allen schulischen Lernbereichen, die sich aus der Begründung der Grundschule zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 29. 1. 2008 und aus den vorgenannten Erkenntnisquellen hinreichend nachvollziehbar und gemessen an den normativen Vorgaben überzeugend erschließen und die durch L2. – auch durch das beschriebene Lern- und Leistungsverhalten verdeutlichten – Rückstand der kognitiven Funktionen und der sprachlichen Entwicklung verstärkt werden. Der logopädische Bericht vermag daher nicht die im sonderpädagogischen Gutachten festgestellten erheblichen Defizite L2. im Gedächtnis für sinnhafte Zusammenhänge, im Bewerten und Beurteilen, im divergenten und konvergenten Denken, im Erkenntnisprozess und im begrifflichen Klassifizieren, ferner seine Probleme im Reproduzieren ohne Anschauungsgrundlage, im Unterscheiden von Wesentlichem und Unwesentlichem, im raumbezogenen Denken und Vorstellen, im Abstrahieren und Auffinden von Zusammenhängen, in der Begriffsbildung und in der visuellen Merkfähigkeit in Frage zu stellen, die sich auf sein schulisches Lern- und Leistungsverhalten entschieden nachteilig auswirken. Auch sonst sind dem logopädischen Bericht keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, die die Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf L2. im Förderschwerpunkt Lernen in Zweifel ziehen könnten. Die vorgetragenen Beobachtungen der Logopädin zur Lesekompetenz L2. , die sie bei einer einmaligen Testung im Rahmen einer zweistündigen Untersuchung gemacht hat, sind insofern nicht hinreichend aussagekräftig. Die 1:1-Testsituation ist mit der schulischen Lernsituation in einer Lerngruppe nicht vergleichbar und lässt als solche keine Rückschlüsse auf das schulische Leistungsvermögen L2. zu. Auf mehrjähriger Beobachtung hingegen beruht die Beobachtung der schulischen Entwicklung der Lesekompetenz, in der L. gemessen an den (steigenden) Anforderungen der Grundschule trotz individueller Förderung nur geringe Fortschritte erreichte. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass die umfangreichen Lernschwierigkeiten L2. entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur vorübergehender Natur sind. Dass die Logopädin in ihrem Bericht die logopädischen Störungen und Defizite durch eine (umgehend aufzunehmende) entsprechende Therapie für behebbar hält, sagt nichts darüber aus, ob die schwerwiegenden Lern- und Leistungsausfälle L2. in allen schulischen Lernbereichen ohne sonderpädagogische Förderung in der Förderschule, behoben werden könnten. Angesichts des umfänglichen Förderbedarfs fehlt jeder Anhalt dafür, dass L. durch logopädische und ergotherapeutische Therapiemaßnahmen, die zusätzlich zur auf den Unterrichtsstoff bezogenen individuellen Förderung eingesetzt werden, solche Lernfortschritte erzielen könnte, dass er absehbar seine Lern- und Leistungsausfälle aufholen und an einer allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Förderung ausreichend gefördert werden könnte. Weiter dringt der Einwand der Beschwerde nicht durch, es sei nicht nachvollziehbar, warum ein den Schüler außerhalb der Schule überprüfender Gutachter grundsätzlich nicht in der Lage sein solle, die Frage zu beantworten, ob ein Schüler sonderpädagogischer Förderung bedürfe, welcher konkrete Förderbedarf bestehe und welche Schule der geeignete Förderort sei; diese Frage lasse sich nicht nur nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen und dem Lern- und Arbeitsverhalten beantworten, vielmehr müsse mit Blick auf die erforderliche Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers auch sein außerhalb der Schule gezeigtes Leistungsbild berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass sich die im sonderpädagogischen Förderverfahren zu treffenden Entscheidungen grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten des Schülers und seinem sonstigen schulischen Verhalten richten. Normative Grundlage hierfür ist, dass nach § 19 Abs. 1 SchulG NRW (nur) diejenigen Schülerinnen und Schüler nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert werden, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht ohne sonderpädagogische Förderung am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können. Entscheidend für die rechtliche Zulässigkeit und Notwendigkeit sonderpädagogischer Förderung ist danach, ob der betreffende Schüler im Unterricht der allgemeinen Schule, d. h. gemessen an den dort zu verfolgenden Erziehungs- und Bildungszielen und den dortigen Unterrichtsinhalten und –methoden hinreichend gefördert werden kann. Zur Beurteilung dieser Frage und zur Vorbereitung ihrer Entscheidung holt die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW neben einem schulärztlichen Gutachten (zwingend) ein sonderpädagogisches Gutachten ein. Dieses erstellen nach § 12 Abs. 1 AO-SF eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Schülers feststellen und in dem Gutachten darstellen. Der Inhalt des Gutachtens bezieht sich naturgemäß auf die notwendige Förderung in der Schule. Es hat nach den normativen Vorgaben für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderschwerpunktes sowie die Festlegung des Förderorts grundsätzlich vorrangige Bedeutung. Das schließt nicht aus, auch außerschulische (Privat-) Gutachten in die erforderliche Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Schülers einzubeziehen, wenn diese Gutachten aussagekräftige Feststellungen enthalten, weil es etwa um die Beantwortung medizinischer oder psychologischer Fragen geht. Entscheidend sind insoweit die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Auch bei Einholung oder Vorlage eines außerschulischen Gutachtens hat das sonderpädagogische Gutachten, soweit es aussagekräftige Feststellungen und Einschätzungen enthält, nach den normativen Vorgaben der AO-SF insoweit vorrangige Bedeutung, als es unter Einbeziehung des schulärztlichen Gutachtens (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AO-SF) die Grundlage für die Entscheidung über weitergehende Aufklärungsmaßnahmen bildet. Dies verdeutlicht insbesondere § 12 Abs. 4 Satz 2 AO-SF. Danach entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage des sonderpädagogischen Gutachtens mit allen weiteren Unterlagen, ob Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einzuholen sind. Letzteres ist stets einzelfallbezogen zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. 8. 2008 19 A 1548/08 -. Damit ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen nicht gesagt, dass ein sonderpädagogisches Gutachten im Einzelfall als solches "unantastbar und richtig" ist und nicht durch ein außerschulisches (Privat-) Gutachten in Frage gestellt werden könnte. Letzteres setzt, wie gesagt, voraus, dass das außerschulische Gutachten zu relevanten Aspekten hinreichend aussagekräftige Feststellungen trifft. Dies ist aber bei dem logopädischen Bericht vom 8. 7. 2008 für die Frage, ob L. sonderpädagogischer Förderung im Förderschwerpunkt Lernen in einer entsprechenden Förderschule bedarf, wie ausgeführt, nicht der Fall. Danach drängt sich im Klageverfahren nach dem derzeitigen Erkenntnisstand auch eine Beweiserhebung nicht mit Blick auf diesen Bericht oder den ergotherapeuti-schen Bericht des Fachzentrums vom 7. 7. 2008 auf, so dass das Verwaltungsgericht dem im Schriftsatz der Kläger vom 1. 8. 2008 unterbreiteten Beweisangebot, die Logopädin und die Ergotherapeutin des Fachzentrums als Zeuginnen zu hören, nicht nachzugehen braucht. Soweit im Hinblick darauf, dass für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Festlegung des Förderorts die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht maßgebend ist, im Klageverfahren zu der Frage, ob L. weiterhin gemessen an § 5 Abs. 1 AO-SF sonderpädagogischen Förderbedarf hat, eine Sachverhaltsaufklärung etwa durch Anhörung der ihn derzeit unterrichtenden Lehrkräfte geboten ist, dient sie nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht der Aufklärung eines unklaren oder zweifelhaften Sachverhalts, sondern der Aktualisierung oder Abrundung der nach Aktenlage vorliegenden detaillierten und aussagekräftigen Erkenntnisse, ohne aus sich hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. 7. 2005 19 E 898/05 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).