Urteil
7 D 62/08.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1218.7D62.08NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 66 „Stadtkern“ der Stadt I. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 66 „Stadtkern“ der Stadt I. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 20, Flurstück 179 (I1.---straße 104) in I. . Sie wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 66 "Stadtkern I. " der Antragsgegnerin, in dessen Geltungsbereich ihr Grundstück liegt. Das ca. 23.600 qm große Plangebiet liegt in der Innenstadt von I. . Es wird im Norden von der M. Straße, im Osten von der I1.---straße , im Süden von der Q.-----gasse und im Westen von der B.----straße begrenzt. Das Plangebiet ergibt sich auch aus folgendem Kartenausschnitt: Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Beidseits der I1.---straße , der B.----straße und der Q.-----gasse und auf der südlichen Seite der M. Straße findet sich eine im Wesentlichen geschlossene Straßenrandbebauung. Die an der I1.---straße gelegenen überwiegend zwei- bis dreigeschossigen Häuser werden im Erdgeschoss nahezu ausnahmslos durch Geschäfte genutzt. In den Obergeschossen der Häuser befinden sich fast durchgängig Wohnungen. Ähnliche Nutzungsstrukturen finden sich auch in der B.----straße , der M. Straße und der Q.-----gasse . In der südlichen Hälfte des Plangebiets - entlang der B.----straße und der Q.-----gasse - sind allerdings auch größere städtische Einrichtungen (Rathaus, Stadthalle, Stadtbücherei) vorhanden. Ungefähr mittig wird das Plangebiet von der in West-Ost-Richtung verlaufenden L.------gasse durchquert. An der nördlichen Seite der L.------gasse befindet sich – abgesehen von der Bebauung an den Ecken zur I1.---straße und zur B.----straße – im Wesentlichen nur ein eingeschossiges gewerblich genutztes Gebäude. An der südlichen Seite der L.------gasse befindet sich der Neubau der Kreissparkasse I. . Dieses Flachdachgebäude mit einer Firsthöhe von bis zu ungefähr 18 m erstreckt sich über die gesamte Länge der L.------gasse zwischen B.----straße und I1.---straße und spart lediglich das im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstück an der Ecke L.------gasse /I1.---straße aus. Dieses Grundstück der Antragsteller ist mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut, das eine Firsthöhe von 11,45 m bzw. 49,70 m ü.NN hat. Zwischen dem Haus und der westlichen Grundstücksgrenze besteht ein Abstand von 4 – 6 m, ansonsten ist das Haus grenzständig gebaut. Zur östlichen, nördlichen und westlichen Seite weist das Haus Fensterflächen auf, zur westlichen Seite außerdem einen Balkon im 1. Stock. Der strittige Bebauungsplan setzt 11 Kerngebiete (MK) fest, die bei einer Grundflächenzahl von 1,0 innerhalb bestimmter Baugrenzen mit einer jeweils festgesetzten Zahl von Vollgeschossen bebaut werden dürfen (in den Kerngebieten MK 1, 7, 8, 9 und 10, die den überwiegenden Teil des Plangebiets ausmachen, mindestens drei, höchstens vier Vollgeschosse, in den Kerngebieten MK 2, 3, 5, 6 und 11 mindestens zwei, höchstens drei Vollgeschosse, im Kerngebiet MK 4 mindestens sechs, höchstens sieben Vollgeschosse). Daneben ist für jedes Kerngebiet eine bestimmte maximale Firsthöhe vorgegeben. Für das Kerngebiet MK 7, in dem das Grundstück der Antragsteller und das Grundstück der Kreissparkasse I. liegen, beträgt die maximale Firsthöhe 56,0 m ü.NN. Mit Ausnahme der Kerngebiete MK 4, 5 und 9 ist für alle Baugebiete geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Die L.------gasse und eine von der M. Straße südwärts ins Innere des Plangebiets verlaufende Zufahrt sind als öffentliche Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" ausgewiesen. Verschiedene, z.T. platzartig aufgeweitete Zuwegungen ins Innere des Plangebiets im Bereich des Rathauses und der Stadthalle sind als öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Fußgängerbereich" ausgewiesen. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 21. Mai 2007 beschloss der Planungs- und Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Nach Bekanntgabe durch Veröffentlichung in der I2. Zeitung und den I2. Nachrichten vom 26. Mai 2007, die auch die Mitteilung enthielt, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden solle, lag der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 5. Juni 2007 bis 19. Juni 2007 offen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 wandten sich die Antragsteller gegen die Planung. Im Übrigen wurden im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung keine Einwendungen erhoben. Träger öffentlicher Belange waren bereits mit Schreiben vom 22. Mai 2007 beteiligt worden. Die Antragsgegnerin veranlasste außerdem eine "Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung"; das entsprechende Gutachten datiert vom 3. September 2007. In seiner Sitzung vom 20. September 2007 prüfte der Planungs- und Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin die in das Verfahren eingebrachten Anregungen und beschloss – einer Anregung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege folgend – eine Neufassung der textlichen Festsetzung zur Bodendenkmalpflege und eine Ergänzung der Planzeichnung durch einen separaten Übersichtsplan zur Bodendenkmalpflege. Im Übrigen wurden die Einwendungen jedoch zurückgewiesen. Nach Bekanntgabe durch Veröffentlichung in der I2. Zeitung und den I2. Nachrichten am 22. September 2007, in der auch darauf hingewiesen wurde, dass zwischenzeitlich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 3c UVPG durchgeführt worden sei, wurde der geänderte Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 2. Oktober 2007 bis 2. November 2007 erneut offengelegt. Mit Schreiben vom 2. November 2007, bei der Antragsgegnerin am gleichen Tag eingegangen, wandten sich die Antragsteller erneut gegen die Planung. Weitere Einwendungen erfolgten im Rahmen der Bürgerbeteiligung nicht. Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls erneut beteiligt. In seiner Sitzung vom 14. Dezember 2007 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Verfahren eingebrachten Anregungen und beschloss sodann den Bebauungsplan in der Fassung der letzten Offenlegung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde durch Veröffentlichung in der I2. Zeitung und den I2. Nachrichten am 26. Januar 2008 öffentlich bekanntgemacht. Am 20. Juni 2008 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen vor: Bereits das Aufstellungsverfahren sei fehlerhaft abgelaufen. Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB sei die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werde, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen. Der angefochtene Bebauungsplan setze mehrere Kerngebiete fest. In Kerngebieten sei nach § 7 BauNVO u.a. auch großflächiger Einzelhandel mit einer Geschossfläche von mehr als 1200 qm zulässig. Für einen solchen großflächigen Einzelhandel sei nach Ziffer 18.6.2. der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG vorgeschrieben. Die von der Antragsgegnerin unter dem 3. September 2007 vorgenommene Vorprüfung genüge nicht den maßgeblichen Anforderungen. Denn die Frage, ob die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe – und wegen derartiger Vorhaben sei die Vorprüfung ja überhaupt nur erforderlich – erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne, sei in der Vorprüfung nicht untersucht worden. Dass im Plangebiet derzeit nicht konkret die Ansiedlung eines Betriebes des großflächigen Einzelhandels geplant sei, sei unbeachtlich, weil eine solche Ansiedlung rechtlich jedenfalls möglich sei. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte unzureichende Vorprüfung erlaube nach alledem nicht den Schluss, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall nicht erforderlich sei. Der angefochtene Bebauungsplan sei auch materiellrechtlich zu beanstanden. Er weise Abwägungsfehler auf. Ihre, der Antragsteller, privaten Belange seien bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere für die Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, der maximalen Firsthöhe und der geschlossenen Bauweise im Kerngebiet MK 7. Bis zum Erlass des Bebauungsplans hätten sie, die Antragsteller, mit einer derart hohen Bebauung (mindestens drei, maximal vier Vollgeschosse und eine maximale Firsthöhe von 56,0 m ü.NN.) in der Umgebung ihres Grundstücks nicht rechnen müssen. Die Umgebung ihres Grundstücks sei bislang von Häusern geprägt gewesen, die in etwa die Höhe ihres Hauses aufwiesen. Die Aufstellungsunterlagen mit ihren diesbezüglich unterschiedlichen Zahlen zeigten außerdem, dass sich die Antragsgegnerin beim Beschluss des Bebauungsplans über die tatsächliche Höhe der vorhandenen Bebauung nicht im Klaren gewesen sei. Durch die darüber hinaus festgesetzte geschlossene Bauweise werde in Verbindung mit den Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse und der Firsthöhe der Gebäude eine "Einkesselung" bzw. "Einmauerung" ihres Grundstücks zugelassen. Der direkt an den Grenzen zu ihrem Grundstück errichtete Neubau der Kreissparkasse zeige dies augenfällig. Es sei auch aus städtebaulicher Sicht nicht erklärlich, wieso die Antragsgegnerin die Festsetzung der geschlossenen Bauweise auch auf die L.------gasse erstreckt habe. Bei der L.------gasse handele es sich um eine bloße Verbindungsstraße zwischen den Hauptverkehrsachsen I1.---straße und B.----straße . Mit den Nutzungsverhältnissen in der I1.---straße und der B.----straße sei sie überhaupt nicht zu vergleichen. Sie werde auch künftig nicht in der Lage sein, die Funktion einer Geschäftsstraße zu übernehmen. Eine geschlossene Bauweise habe es in der L.------gasse in der Vergangenheit nicht gegeben. Auch ihr, der Antragsteller, Haus halte in der L.------gasse einen Abstand zur Grundstücksgrenze ein. Die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise in der L.------gasse diene letztlich allein der nachträglichen Legalisierung des grenzständig errichteten Neubaus der Kreissparkasse I. . Die Antragsgegnerin könne sie, die Antragsteller, auch nicht einfach darauf verweisen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans auch für ihr Grundstück gälten, also auch sie nun höher und grenzständig bauen könnten. Ihr Grundstück sei schon bebaut; sie wollten die sich nun bietenden baulichen Möglichkeiten nicht nutzen. Auch die Ausweisung eines Kerngebiets im Bereich ihres Grundstücks sei abwägungsfehlerhaft. Die Annahme der Antragsgegnerin, das Plangebiet sei schon bisher ein faktisches Kerngebiet gewesen, sei unzutreffend. Ein Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO diene vorwiegend gewerblichen Nutzungen. Die Wohnnutzung sei dort lediglich eine Randerscheinung. In den im Plangebiet befindlichen Häusern finde jedoch in den Stockwerken oberhalb des Erdgeschosses ganz überwiegend Wohnnutzung statt. Es habe sich hier deswegen bisher nicht um ein faktisches Kerngebiet, sondern um ein faktisches Mischgebiet gehandelt. Infolge der Festsetzung eines Kerngebiets sei die vorhandene Wohnnutzung nun weniger geschützt. Dies sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 66 "Stadtkern" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG sei hier nicht erforderlich gewesen, nachdem die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben habe, dass die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könnten. Die hier vorgenommene allgemeine Vorprüfung sei auch nicht unzureichend gewesen. Es sei bei der Vorprüfung durchaus berücksichtigt worden, dass im Plangebiet auch großflächige Einzelhandelsnutzungen zulässig seien, die insbesondere Lärmimmissionen durch Besucher- und Lieferverkehr verursachen könnten. Entscheidend für das Ergebnis der Vorprüfung sei gewesen, dass das Plangebiet bereits durch Lärm vorbelastet sei, weil es – umschlossen von den zentralen Verkehrsachsen I1.---straße und B.----straße – in der Kernstadt von I. liege. Konkret die Auswirkungen fiktiver großflächiger Einzelhandelsvorhaben zu analysieren, sei im Rahmen der Vorprüfung nicht erforderlich und auch gar nicht möglich. Ob alle Annahmen, die zu dem negativen Ergebnis der Vorprüfung geführt hätten, unumstößlich seien, könne letztlich aber auch dahinstehen. Etwaige Verfahrensmängel in diesem Bereich seien nur beachtlich, wenn das Vorprüfungsergebnis nicht mehr nachvollziehbar sei. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Abgesehen davon hätten die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren, insbesondere in ihren Stellungnahmen vom 18. Juni und 2. November 2007, zu den von großflächigen Einzelhandelsvorhaben im Plangebiet ausgehenden Lärmimmissionen nichts vorgetragen, sondern erst im gerichtlichen Verfahren. Dies sei in Anbetracht des § 47 Abs. 2a VwGO verspätet. Der Bebauungsplan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Dass für das Kerngebiet MK 7 eine mindestens drei-, maximal viergeschossige Bebauung mit einer maximalen Firsthöhe von 56,00 m ü.NN festgesetzt sei, sei abwägungsgerecht. Derartige Gebäudehöhen seien in Innenstädten nicht unüblich und auch im Plangebiet bereits heute teilweise anzutreffen. Ihre Festsetzung entspreche dem städtebaulichen Ziel, dem Plangebiet ein geschlossenes, urbanes Erscheinungsbild zu verleihen. Auch die Festsetzung der geschlossenen Bauweise sei abwägungsgerecht. Die Blockrandbebauung sei im Plangebiet historisch gewachsen. Dies gelte auch für den Bereich der L.------gasse . Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise entspreche dem städtebaulichen Ziel, die Straßenräume des Plangebiets einheitlich zu fassen. Der Vortrag der Antragsteller, ihr Grundstück könne infolge der Festsetzungen der Geschossigkeit, der Gebäudehöhen und der geschlossenen Bauweise eingekesselt bzw. eingemauert werden, greife nicht durch. In den der Planung nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren werde auf der Grundlage des nachbarlichen Rücksichtnahme-gebots sichergestellt, dass keine den Antragstellern unzumutbare Bebauung erfolge. Abgesehen davon hätten die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren, insbesondere in ihren Stellungnahmen vom 18. Juni und 2. November 2007, zu einer aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zu befürchtenden "Einkesselung" nichts vorgetragen, sondern erst im gerichtlichen Verfahren. Dies sei in Anbetracht des § 47 Abs. 2a VwGO verspätet. Es sei auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Bebauungsplan – auch im Bereich des Grundstücks der Antragsteller – Kerngebiete festsetze. Das Plangebiet sei schon bisher ein faktisches Kerngebiet gewesen. Es befänden sich dort das Rathaus, die Stadthalle, die Stadtbücherei, der Neubau der Kreissparkasse, weitere Banken sowie entlang der I1.---straße nahezu durchgehend Einzelhandel. All dies seien kerngebietstypische Nutzungen. Selbstverständlich existiere daneben im Plangebiet auch Wohnbebauung. Wohnnutzung sei auch in einem Kerngebiet zulässig, ja sogar erwünscht. Dies fördere nämlich den Erhalt eines lebendigen Stadtzentrums. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 7 A 3199/08 und 7 A 3200/08 sowie der von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 4 C 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen solche Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die ihn in seinem Eigentum abwägungsrelevant betreffen. Dementsprechend ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück 179 liegt im Plangebiet. Die Antragsteller machen geltend, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere durch die Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse, zur maximalen Firsthöhe und zur geschlossenen Bauweise im Kerngebiet MK 7, rechtswidrig, insbesondere abwägungsfehlerhaft, in der Nutzung ihres Grundstücks eingeschränkt würden. Der Antrag ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der gegen einen Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollantrag einer natürlichen Person unzulässig, wenn diese nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragsgegnerin hat mit der am 22. September 2007 erfolgten Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a BauGB hingewiesen. Die Antragsteller haben innerhalb der Auslegungsfrist mit Schreiben vom 2. November 2007 Einwendungen erhoben. Darin haben sie – auch unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 18. Juni 2007 – vorgetragen: Es hätte im vorliegenden Fall kein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden dürfen, weil nicht auszuschließen sei, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen; die Vorprüfung der Antragsgegnerin, die diesbezüglich zu einem negativen Ergebnis geführt habe, sei unzureichend gewesen, weil sie sich nicht auf die Auswirkungen der im Plangebiet zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetriebe erstreckt habe. Ferner haben sie sich gegen die Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse und der geschlossenen Bauweise in dem Kerngebiet MK 7 gewandt mit der Begründung, dies würde zu einer "Einkesselung" ihres Grundstücks führen. Schließlich haben sie sich gegen die Festsetzung des Kerngebiets MK 7 gewandt mit der Begründung, es sei – anders als die Antragsgegnerin meine - keineswegs so, dass der betreffende Bereich schon bisher ein (faktisches) Kerngebiet gewesen sei und die Festsetzung deswegen nurmehr klarstellenden Charakter habe. Diese Vorbehalte gegen den Änderungsplan greifen die Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag im Wesentlichen auf. Dass sie weitere Argumente gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans vorbringen, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, denn nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Normenkontrollantrag nur dann unzulässig, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich ("nur") Einwendungen geltend macht, die er nicht im Beteiligungsverfahren vorgebracht hatte. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. In der Tat stellt dieser Plan im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Maßnahme der Innenentwicklung dar. Das Plangebiet weist auch im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 qm, nämlich nur 19.200 qm, auf. Allerdings ist ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen ist. Der Bebauungsplan ermöglicht, indem er den Großteil des Plangebiets als Kerngebiet ausweist, u.a. eine Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von sogar über 5.000 qm. Nach Nr. 18.6.1 der Anlage 1 zum UVPG ist für derartige Betriebe, sofern sie im Außenbereich liegen, zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben. Geht es um eine Ansiedlung derartiger Betriebe im Innenbereich ist nach Nr. 18.8 der Anlage 1 (zunächst nur) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien "überschlägig" zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Bewertung der Umweltbelange nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Ist dies der Fall, muss sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen. Für die Annahme einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung reicht dabei grundsätzlich die begründete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 1359/05 -, DVBl 2007, 129, m.w.N.. Wenn für ein Vorhaben, würde es im Außenbereich realisiert, zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, könnte dies u.U. ein Indiz dafür darstellen, dass auch im Innenbereich die begründete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen besteht und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahme der IHK Aachen vom 20. Juni 2007 im Aufstellungsverfahren). Dem braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die von der Antragsgegnerin durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist ohnehin schon deshalb fehlerhaft, weil sie auf unzutreffenden Grundannahmen beruht. Nach Nr. 1.4 der Anlage 2 zum UVPG sind bei der allgemeinen Vorprüfung u.a. auch von dem Vorhaben ausgehende Umweltverschmutzungen und Belästigungen zu berücksichtigen. Dabei ist nach Nr. 3.1 der Anlage 2 zum UVPG insbesondere das Ausmaß der Auswirkungen (das geographische Gebiet und die betroffene Bevölkerung) zu ermitteln. Die Antragsgegnerin hat bei der Vorprüfung durchaus erkannt, dass im Plangebiet Anlagen errichtet werden können, die einen starken Publikumsverkehr und damit Lärm auslösen (vgl. Nr. 2.1.3 des Gutachtens), etwa großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. Nr. 1.2 des Gutachtens). Sie ist jedoch zu der Bewertung gelangt, dass die Belastung der Umgebung durch Lärm "der bisherigen Vorbelastung entsprechend weiterhin nicht erheblich" sei (vgl. Nr. 1.5 und 3.3.7 des Gutachtens). Dieser Bewertung liegt die Annahme zugrunde, dass das Plangebiet schon vor dem Beschluss des strittigen Bebauungsplans ein (faktisches) Kerngebiet war und die dort lebenden Menschen schon bisher einer einem Kerngebiet entsprechenden Vorbelastung ausgesetzt waren bzw. mit einer entsprechenden Belastung rechnen mussten. Diese Annahme ist jedoch unzutreffend. Die Bebauung im Plangebiet diente jedenfalls in dem Bereich nördlich der L.------gasse bisher nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, sondern zumindest gleichrangig auch dem (sonstigen) Wohnen. Wie sich für die Bebauung entlang der I1.---straße aus den von den Antragstellern überreichten Aufstellungen und Fotos, im Übrigen - bezüglich der Bebauung entlang der sonstigen Straßen des Plangebiets - aus der von der Antragstellerin erstellten "Bestandsanalyse Nutzungsstruktur" vom 30. Juni 2006 (von der Kreissparkasse I. in dem Verfahren 7 A 3199/08 mit Schriftsatz vom 5. Mai 2009 überreicht) ergibt, stehen in diesem Bereich des Plangebiets ca. 6 rein gewerblich genutzten Grundstückseinheiten in sehr unterschiedlicher Größe immerhin ca. 14 gemischt (gewerblich und zu Wohnzwecken) genutzte Grundstückseinheiten gegenüber, wobei bei letzteren der Wohnnutzungsanteil den gewerblichen Nutzungsanteil oft deutlich überwiegt. Eine Prägung durch kerngebietstypische Nutzungen ist hier nicht zu erkennen. Allenfalls für den südlichen Teil des Plangebiets (südlich der L.------gasse ) dürfte eine Einordnung als faktisches Kerngebiet in Frage kommen, weil in diesem Teilbereich – obwohl auch hier Wohnnutzung anzutreffen ist – die städtischen Einrichtungen Rathaus, Stadthalle und Stadtbücherei erhebliches Gewicht haben. Die Ausweisung von Kerngebieten im nördlichen, bisher nicht als faktisches Kerngebiet anzusehenden Teil des Plangebiets hat zur Folge, dass dort nunmehr eine Lärmbelastung hinzunehmen ist, die - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - nicht den Vorbelastungen des Gebiets entspricht, sondern deutlich darüber hinaus geht. Als Anhaltspunkt kann insoweit die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" dienen. Nach dem Beiblatt 1 zu dieser DIN sind – was die Zulässigkeit von Immissionen anbelangt – Kerngebiete mit Gewerbegebieten gleichgestellt; die für Kerngebiete und Gewerbegebiete maßgeblichen Orientierungswerte von tags 65 dB(A) und nachts 55 bzw. 50 dB(A) liegen deutlich über den z.B. für Mischgebiete geltenden Richtwerten von tags 60 dB(A) und nachts 50 bzw. 45 dB(A). Da die nach § 7 BauNVO im Kerngebiet zulässigen Nutzungen also ein höheres (zulässiges) Lärmpotential in sich bergen als die bisher im nördlichen Teil des Plangebiets zulässigen Nutzungen, hätte die Antragsgegnerin im Rahmen der Vorprüfung, auch wenn diese nur "überschlägigen" Charakter hat, Näheres dazu ausführen müssen, wie sich dieses Lärmpotential mit der Wohnnutzung vertragen soll, die ja nach Punkt A.1 Spiegelstrich 3 und 5 der textlichen Festsetzungen neben der gewerblichen Nutzung weiterhin in erheblichem Umfang zulässig sein soll. Zwar muss eine Erhöhung der zulässigen Immissionsbelastung um 5 dB(A) dann nicht abwägungsrelevant sein, wenn eine solche Immissionsbelastung in Rede steht, mit der etwa Bewohner eines Wohngebiets rechnen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 -, BauR 2009, 1862. Um eine vergleichbare Situation geht es hier jedoch nicht, denn Kerngebiete dienen nicht dem Wohnen generell, sondern nur nach Maßgabe entsprechender (abgewogener) Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 BauNVO). Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass eine Ansiedlung besonders lärmintensiver Betriebe, insbesondere großflächiger Einzelhandelsbetriebe, nicht beabsichtigt und deshalb "kein bedeutender Mehrverkehr" zu erwarten sei, geht fehl. Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan eine Ansiedlung derartiger Betriebe rechtlich möglich macht. Dass die Ansiedlung eines oder mehrerer dieser Betriebe im Zentrum einer Stadt wie I. – immerhin Kreisstadt und Mittelzentrum – vollkommen unrealistisch wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist – anders als die Antragsgegnerin meint - auch nicht so, dass eine Bewertung der Lärmauswirkungen derartiger (fiktiver) Betriebe im Rahmen einer überschlägigen Prüfung nach § 3c Abs. 1 UVPG nicht zu leisten wäre. Überschlägige Prognosen hätten hier ausgereicht. Auf eine exakte Bewertung der Lärmauswirkungen kommt es im Rahmen der Vorprüfung nicht an. Die aufgezeigten Mängel der Vorprüfung sind auch nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlich, denn sie sind – da bei der Prüfung bereits von unzutreffenden Grundannahmen ausgegangen wurde - so gravierend, dass das Ergebnis der Vorprüfung nicht einmal mehr "nachvollziehbar" ist. Der strittige Bebauungsplan ist unabhängig davon auch materiellrechtlich zu beanstanden. Es spricht zwar vieles dafür, dass der Bebauungsplan die nötige städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufweist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 m.w.N.. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt mithin voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" planerischer Gestaltung; Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgeblich sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 m.w.N.. Diesen Anforderungen wird die strittige Planung grundsätzlich gerecht. Ausweislich der Planbegründung soll im Plangebiet die Bebauung verdichtet werden mit dem Ziel, dadurch die verbrauchernahe Versorgung zu verbessern und die Wohnnutzung im Stadtzentrum zu sichern. Durch eine stärkere Nutzbarmachung der bisher als unansehnlich empfundenen rückwärtigen Grundstücksbereiche soll auch das Erscheinungsbild der Innenstadt attraktiver gestaltet werden. All dies sind legitime städtebauliche Ziele. Materiellrechtlich zu beanstanden ist jedoch die textliche Festsetzung A 1 Spiegelstrich 3 zur Zulässigkeit von "sonstigen Wohnungen" in den festgesetzten Kerngebieten. Ungeachtet der Frage, ob diese Festsetzung hinreichend bestimmt ist, gibt es für sie jedenfalls keine Rechtsgrundlage. Bereits dies führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Darüber hinaus ist der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft und auch deswegen insgesamt unwirksam. Die textliche Festsetzung A 1 Spiegelstrich 3 bestimmt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, dass sonstige Wohnungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ab dem ersten Obergeschoss allgemein zulässig sind. Ihrem Wortlaut nach bezieht sich diese textliche Festsetzung auf sämtliche Kerngebiete. Ob sie sich auch auf die Kerngebiete MK 4 und 5 erstrecken soll, erscheint jedoch zweifelhaft. Denn diese Kerngebiete sind in vollem Umfang (auch) als Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen. Sollten die Festsetzungen als Flächen für den Gemeinbedarf so zu verstehen sein, dass durch sie die übrigen in einem Kerngebiet zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden, wäre bezüglich der Kerngebiete MK 4 und 5 für eine Anwendung der textlichen Festsetzung A 1 Spiegelstrich 3 ersichtlich kein Raum mehr. In Anbetracht dessen spricht vieles dafür, dass diese Festsetzung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 – 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. Entscheidend ist jedoch, dass es für diese Festsetzung ohnehin keine Rechtsgrundlage gibt. Nach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind im Kerngebiet sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Mit "sonstigen" Wohnungen sind solche ohne die Zweckbindung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO gemeint. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO gestattet indes keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für einzelne oder sämtliche Kerngebiete eines Bebauungsplans. Erlaubt sind vielmehr nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO gewahrt bleibt. Anderenfalls würde die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO normierte Pflicht des Plangebers verletzt, im Bebauungsplan nur ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes und nach Maßgabe der §§ 2 ff. BauNVO näher ausgestaltetes Baugebiet festzusetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 Nr. 74; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2001 - 10a D 65/98.NE -, BRS 64 Nr. 24, und Urteil vom 18. März 2004 – 7a D 52/03.NE -, BRS 67 Nr. 36. Im Falle der Umsetzung der hier zu beurteilenden Festsetzung wäre die allgemeine Zweckbestimmung eines Kerngebietes nicht mehr gewahrt. Kerngebiete haben zentrale Funktionen mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 - 4 B 119.88 -, BRS 48 Nr. 40 und Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 B 4.00 -, BRS 63 Nr. 77. Die o.a. textliche Festsetzung im strittigen Bebauungsplan eröffnet die Möglichkeit, dass das festgesetzte Kerngebiet stattdessen vorwiegend der Wohnnutzung dient, da in den planungsrechtlich möglichen – je nach einzelnem Kerngebiet – ein bis drei Obergeschossen unbeschränktes Wohnen zulässig ist. Gebiete, in denen allgemein und nahezu überall gewohnt werden kann, sind keine Kerngebiete im Sinne von § 7 BauNVO mehr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 2006 – 7 D 118/05.NE -, DVBl 2007, 317, Urteil vom 21. August 1997 – 11a D 156/93.NE –, BRS 59 Nr. 40, und Urteil vom 13. November 2009 – 10 D 87/07.NE -. Die textliche Festsetzung kann auch nicht auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gestützt werden, da mit ihr Wohnen nicht nur ausnahmsweise zugelassen wird. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BauNVO sind nicht gegeben. Hiernach kann für Teile eines Kerngebiets bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe festgesetzt werden, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist. Die textliche Festsetzung beschränkt die Zulässigkeit von Wohnungen aber nicht auf Teile der ausgewiesenen Kerngebiete und geht damit über den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 4 BauNVO hinaus. Zudem sind in den Obergeschossen nicht "nur", sondern "auch" Wohnungen zulässig. Die mit der textlichen Festsetzung verfolgte Zielsetzung, Wohnungen in nahezu allen Kerngebieten umfangreich zu ermöglichen, lässt sich auch nicht durch Rückgriff auf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO erreichen. Hiernach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Es spricht bereits Vieles dafür, dass diese Vorschrift durch § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO als speziellerer Regelung verdrängt wird; in jedem Falle aber wäre die Zweckbestimmung eines Kerngebiets bei der textlichen Festsetzung - wie bereits dargelegt - nicht gewahrt. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung A.1 Spiegelstrich 3 macht den gesamten Bebauungsplan unwirksam. Aus der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen folgt nur dann keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51. Ohne die hier in Rede stehende Festsetzung hätte der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht beschlossen. Ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan ausdrücklich auch dazu, die Wohnnutzung im bisherigen Umfang im Plangebiet zu sichern (vgl. Seite 6 der Planbegründung). Dies wäre jedoch ohne die o.a. Festsetzung nur eingeschränkt zu erreichen, weil dann "sonstige" Wohnungen nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes im Plangebiet zulässig wären. Ohne dass es bei dieser Sachlage noch entscheidungserheblich ist, weist der Senat im Interesse der Beteiligten darauf hin, dass die Festsetzung zum erweiterten Bestandsschutz (A.1 Spiegelstrich 5 der textlichen Festsetzungen) nicht den gesetzlichen Vorgaben in § 1 Abs. 10 BauNVO entspricht. Nach Satz 1 dieser Norm kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in überwiegend bebauten Gebieten Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen solcher vorhandener baulicher oder sonstiger Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, die bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO unzulässig wären. Es handelt sich damit um eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der an sich abstrakte Normencharakter des Bebauungsplans verlassen wird und sich die Festsetzungen konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Eine solche anlagenbezogene Einzelfallregelung setzt voraus, dass sich aus den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich die Festsetzungen beziehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2007 – 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13, m.w.N.. An einem solchen individuellen Bezug fehlt es hier. In den textlichen Festsetzungen ist nicht geregelt, auf welche konkreten Anlagen sich die Festsetzung beziehen soll. Dort ist lediglich vom "Bestand außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung" die Rede. Es ergibt sich jedoch weder aus den Festsetzungen selbst noch aus der Planbegründung, welche baulichen Anlagen hiermit konkret gemeint sind. Der Bebauungsplan ist darüber hinaus auch abwägungsfehlerhaft. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt ein Abwägungsfehler auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Antragsgegnerin hat die Belange der im Plangebiet ansässigen Wohnbevölkerung – vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB ("Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse") – fehlgewichtet. Der strittige Bebauungsplan ermöglicht bis unmittelbar an die wohngenutzten Grundstücke die Errichtung sämtlicher der in § 7 BauNVO genannten Anlagen, insbesondere auch gewerblich genutzter Anlagen, mit dem ihnen eigenen Störpotential (mit Ausnahme der durch die textlichen Festsetzungen ausgeschlossenen Tankstellen). Das sich daraus ergebende Konfliktpotential insbesondere zwischen gewerblicher und Wohnnutzung wird durch den Bebauungsplan nicht gelöst. Grundsätzlich hat aber bereits der Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde nur Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 – 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. Zur Klärung der Frage, inwieweit bereits im Bebauungsplan ausreichende Schutzvorkehrungen zur Wahrung gesunder Arbeits- und Wohnverhältnisse erforderlich sind, ist angesichts der im Bebauungsplan vorgesehenen bzw. bereits vorhandenen Wohnnutzung eine Ermittlung und Bewertung der Lärmimmissionslage erforderlich. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 10 D 87/07.NE -. Die Antragsgegnerin hat Verkehrslärmuntersuchungen nicht angestellt. Sie hat in der Planbegründung hierzu u.a. ausgeführt, dass I1.---straße , Q.-----gasse und B.----straße bereits als verkehrsberuhigte Bereiche ausgestaltet, also nicht besonders lärmintensiv seien; aufgrund des Bebauungsplans würden zudem bisher im Plangebiet vorhandene oberirdische Stellplatzanlagen wegfallen und durch Tiefgaragenplätze ersetzt, wodurch sich der Verkehrslärm weiter vermindere; außerdem sei bereits im Zuge der Errichtung eines größeren Bauvorhabens im Plangebiet (möglicherweise der Neubau der Kreissparkasse) eine schalltechnische Beurteilung erstellt worden, nach der die Immissionen für den Ziel- und Quellverkehr die einschlägigen Richtwerte deutlich unterschritten würden. Diese Erwägungen sind indes unzureichend. Es fehlen Erwägungen dazu, welcher Mehrverkehr durch die aufgrund des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben ausgelöst werden könnte. Die Aussage der Antragsgegnerin, dass "kein bedeutender Mehrverkehr" zu erwarten sei, beruht – wie bereits ausgeführt – auf den nicht tragfähigen Grundannahmen, dass das Plangebiet schon bisher insgesamt als faktisches Kerngebiet anzusehen gewesen sei und im Übrigen die Ansiedlung besonders lärmintensiver Betriebe nicht geplant sei. Nicht nachvollziehbar ist weiter die Erwägung, dass im Plangebiet "keine gewerbegebietstypischen Nutzungen zulässig" seien, die weitere Schallimmissionsuntersuchungen erforderten (so auf Seite 15 der Planbegründung). Wie bereits ausgeführt, ist beispielsweise nach dem Beiblatt 1 der DIN 18005 in einem Kerngebiet grundsätzlich die gleiche Immissionsbelastung hinzunehmen wie in einem Gewerbegebiet. Hat die Antragsgegnerin daher bereits den maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage der zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt, kann dahinstehen, ob im Plangebiet die möglichen Konflikte zwischen gewerblicher und Wohnnutzung – wie es in der Planbegründung heißt – in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren unter Rückgriff auf § 15 BauNVO gelöst werden könnten. Dies erscheint im Übrigen durchaus fraglich. Würde eine Baugenehmigung für ein gewerbliches Vorhaben im Plangebiet beantragt, hätte die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des § 15 BauNVO zu prüfen, ob das Vorhaben die gebotene Rücksicht auf die vorhandene Wohnnutzung nimmt. § 15 BauNVO ist jedoch nur auf die Konfliktlösung im Einzelfall zugeschnitten. Vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8. Im vorliegenden Fall geht es hingegen um eine Vielzahl von möglichen Konflikten an unterschiedlichen Stellen des Plangebiets. Wohnnutzung ist in nahezu sämtlichen Bereichen des Plangebiets zulässig und auch bereits vorhanden. Der hier aufgeführte Abwägungsfehler ist auch erheblich, denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne diesen Fehler das Abwägungsergebnis anders ausgefallen wäre, die Antragsgegnerin etwa statt der Kerngebiete - jedenfalls teilweise - andere Arten von Baugebieten festgesetzt hätte. Ob die Abwägung der Antragsgegnerin im Hinblick auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB ("Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse") auch deswegen fehlerhaft ist, weil sie nicht hinreichend berücksichtigt hat, inwieweit eine auf der Grundlage des Bebauungsplans hinzutretende Bebauung im Kerngebiet MK 7 nachbarliche Belange der Antragsteller beeinträchtigen wird, kann nach den obigen Ausführungen dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus ihrer internen Bewertung vom 3. September 2007 ergibt - die hierzu von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken zur Kenntnis genommen und in ihre Abwägung einbezogen. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die von den Antragstellern befürchteten Beeinträchtigungen infolge der Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse, zur maximalen Firsthöhe und zur geschlossenen Bauweise hinzunehmen seien. In der Tat kann es, wenn der Plangeber – wie hier – das Ziel einer stärkeren "Urbanisierung" einer Innenstadt verfolgt, durchaus abwägungsgerecht sein, eine Bebauung zuzulassen, die die vorhandenen Gebäude gewissermaßen "in den Schatten stellt". Allerdings ist in derartigen Fällen abzuwägen, ob der mit den in Rede stehenden Festsetzungen verfolgte städtebauliche Zweck nicht auch unter einer weitergehenden Rücksichtnahme auf die bestehende Bebauung (hier: etwa durch einen Verzicht auf die Festsetzung der geschlossenen Bauweise im Bereich der L.------gasse oder durch Festsetzung einer niedrigen Zahl von Vollgeschossen im Grenzbereich zum Grundstück der Antragsteller) zu erreichen wäre. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Abwägung lässt sich nicht schon mit der Begründung verneinen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans für alle im Plangebiet gelegenen Grundstücke gälten und somit auch die Antragsteller die Möglichkeit hätten, entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ihr Grundstück intensiver ausnutzen, d.h. bis an die Grenze zu erweitern und bis zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse bzw. bis zur maximalen Firsthöhe zu erhöhen. Denn ein entsprechendes Baugebot besteht nicht und die Antragsteller haben Erweiterungsabsichten auch nicht zum Ausdruck gebracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.