Beschluss
1 B 1175/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1217.1B1175.09.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.929,97 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.929,97 Euro festgesetzt G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Argumente (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen nicht die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat dem (erstinstanzlichen) Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der (beim Verwaltungsgericht anhängigen) Klage 12 K 2861/09 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2009 (Rücknahme der Ernennung zum Beigeordneten) wiederherzustellen, im Rahmen einer sogenannten offenen Interessenabwägung im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Beigeordneten jedenfalls deswegen rechtswidrig ist, weil sie nicht innerhalb der hierfür nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW (im Kern entsprechend zuvor: § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a.F.) vorgesehenen Ausschlussfrist erfolgte. Nach der genannten Norm muss in den Fällen des § 12 BeamtStG die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Wer dienstvorgesetzte Stelle in diesem Sinne ist, regelt § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW nicht ausdrücklich. Es besteht jedoch im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass ‑ abgesehen von der Kenntnis des Behördenleiters und ggf. seines Vertreters - die Kenntnis nicht eines beliebigen Bediensteten ausreichen kann, sondern es (im Übrigen) auf die Kenntnis desjenigen bzw. derjenigen Bediensteten ankommt, dem bzw. denen nach der internen Organisationsstruktur und Geschäftsverteilung der Behörde eine Entscheidungsbefugnis in der fraglichen Angelegenheit - hier: der Personalangelegenheit über die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Beigeordneten - zukommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1998 – 12 A 5987/95 –, juris, Rn. 29 f. m.w.N. Unter Berücksichtigung des Grundgedankens von § 14 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 23. März 2005 spricht Vieles dafür, dass dienstvorgesetzte Stelle des Antragstellers im vorgenannten Sinne in beamtenrechtlichen Grundentscheidungen im Regelfall der Rat und der Bürgermeister/die Bürgermeisterin gemeinsam waren bzw. sind. Denn nach § 14 der Hauptsatzung trifft der Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin Entscheidungen, welche das beamtenrechtliche Grundverhältnis des Leiters einer Organisationseinheit verändern, der dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, einem Beigeordneten oder diesen in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar untersteht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Frage braucht jedoch nicht abschließend beantwortet zu werden, da die Bürgermeisterin die Rücknahme der Ernennung vorliegend letztlich allein, also nicht im Einvernehmen mit dem Rat verfügte. Denn der Landrat des Kreises S. als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde ersetzte das Einvernehmen des Rates nicht, sondern bestätigte stattdessen am 3. Juni 2009, dass die von der Bürgermeisterin beanstandeten, die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers ablehnenden und mithin das Einvernehmen versagenden Beschlüsse des Rates der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2008 sowie vom 11. Februar 2009 geltendes Recht nicht verletzten. Da die Bürgermeisterin sodann unter dem 5. Juni 2009 die Kompetenz der dienstvorgesetzten Stelle allein, also ohne Einvernehmen des Rates, in Anspruch nahm und sich nach dem Beschwerdevorbringen (auch im Innenverhältnis) als allein entscheidungsbefugt ansah, konnte es ‑ den konkret im Streit stehenden Verwaltungsakt betreffend ‑ auch nur auf ihre Kenntnis von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme ankommen. Kenntnis von der Ernennung und von dem Grund der Rücknahme sprach sich die Bürgermeisterin gegenüber dem Antragsteller allerdings schon mit Anhörungsschreiben vom 20. November 2008 zu. Denn mit diesem Anhörungsschreiben hat die Bürgermeisterin zu erkennen gegeben, dass aus ihrer Sicht für sie die Verpflichtung bestand, die Ernennung des Antragstellers zum Beigeordneten zurückzunehmen. Insofern spricht ganz Überwiegendes dafür, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Frist von sechs Monaten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW zu laufen begann. Zwar ist für den Beginn der Frist - trotz der vom Gesetzeswortlaut schlicht vorausgesetzten "Kenntnis" - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, die sichere Kenntnis der jeweiligen Rücknahmevoraussetzungen, d.h. hier auch die sichere Kenntnis von allen objektiven und subjektiven Tatumständen der Täuschung und ihrer Arglistigkeit zu fordern; Vermutungen oder ein Verdacht genügen demgegenüber nicht, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen. vgl. etwa Urteil vom 18. September 1985 – 2 C 30.84 –, juris, Rn. 21 m.w.N., Die Rücknahmefrist des § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist danach eine Entscheidungsfrist, die jedenfalls dann anläuft, wenn die zur Rücknahme befugte Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, zu entscheiden. Auf die subjektive Fähigkeit, die Reichweite und die rechtlichen Anforderungen der Rücknahmeermächtigung richtig zu erkennen, kann es insofern nicht ankommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1996 – 5 C 6/95 –, juris, Rn. 13 zu der insofern vergleichbaren Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Etwaige Rechtsirrtümer, welche nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes betreffen und die trotz ausreichender Tatsachenkenntnis unterlaufen, gehen insofern zu Lasten dessen, der die Rücknahme vornimmt. Denn anderenfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit innerhalb der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt wäre, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Das aber wäre mit dem auf Rechtssicherheit zielenden Zweck dieser Frist unvereinbar. Daraus ist zu schließen, dass die Ausschlussfrist schon immer dann zu laufen beginnt, wenn aus Sicht der maßgeblichen Stelle Entscheidungsreife gegeben ist ‑ und zwar unabhängig davon, ob die dabei zugrunde gelegte Rechtsauffassung zutreffend ist, also eine Rücknahme bei (vermeintlich) hinreichender Aufklärung des Sachverhalts tatsächlich rechtmäßig erfolgen könnte. Ein auf die weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum kann keine fristhemmende Wirkung haben. Denn käme es für die Frage der Entscheidungsreife nicht auf die (kundgetane) Rechtsauffassung der zurücknehmenden Stelle, sondern auf die zutreffende Einschätzung der Rücknahmevoraussetzungen an, hinge es auch hier wiederum von den Rechtskenntnissen der Behörde ab, ob und wann sie die zur Herbeiführung der Entscheidungsreife notwendige Sachaufklärung vornimmt. Auch dies wäre aber mit dem Zweck der Frist, Rechtssicherheit im Hinblick auf den Bestand der Ernennung zu gewährleisten, nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus läge treuwidriges Verhalten vor, wenn sich die Rücknahmebehörde, nachdem sie objektiv nachvollziehbar zu erkennen gegeben hat, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorliegt, später hinsichtlich des Fristablaufs auf die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung berufen würde. Vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2007 – 8 S 2090/06 –, juris, Rn. 26 ff. zur vergleichbaren Fristenregelung in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG Baden-Württemberg. Hat mithin die entscheidende Stelle ‑ wie es hier aus den nachfolgenden Gründen der Fall ist ‑ zu erkennen gegeben, dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (vollständig) für gegeben erachtet, welche die Rücknahme der Ernennung zwingend zur Folge haben, so spricht Überwiegendes dafür, dass die Frist von sechs Monaten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW somit auch hier zu laufen begann, als der Behörde alle Tatsachen bekannt waren, die nach ihrer Rechtsauffassung für die Entscheidung über die Rücknahme des als rechtswidrig erkannten Verwaltungsaktes erheblich waren. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin hat mit Anhörungsschreiben vom 20. November 2008 gegenüber dem Antragsteller zu erkennen gegeben, dass sie (bereits) zu diesem Zeitpunkt davon ausging, der Antragsteller habe seine Ernennung zum Beigeordneten durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Denn laut besagtem Anhörungsschreiben beabsichtigte die Bürgermeisterin dem Rat der Antragsgegnerin die daraus zwingend folgende Rücknahme der Ernennung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) vorzuschlagen. Gleichzeitig teilte sie ihre Absicht mit, die Ernennung selbst zurückzunehmen, sollte der Rat keinen entsprechenden Beschluss fassen. Hierfür spricht im Detail, dass die Bürgermeisterin gegenüber dem Antragsteller in dem Anhörungsschreiben ferner bekundete, dass sie derzeit davon ausgehe, der Antragsteller habe bei Aushändigung der Ernennungsurkunde am 13. Dezember 2007 Tatsachen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verschwiegen, obgleich er gewusst habe, dass diese Tatsachen für seine Ernennung erheblich gewesen seien bzw. erheblich gewesen sein könnten. Der Antragsteller habe als ehemaliger Zeitsoldat im Rang eines Oberstleutnants gewusst, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse für die Berufung in das Beamtenverhältnis wesentlich seien. Wirtschaftliche Verhältnisse seien aber bereits dann nicht mehr geordnet, wenn eine erhebliche Schuldenlast bestehe. Der Antragsteller sei jedoch mit seinem verfügbaren Einkommen nicht mehr in der Lage, die ihm gegenüber bestehenden Forderungen jemals zu tilgen. Hierfür spreche, dass der Antragsgegnerin unter dem 12. August 2008 ein vorläufiges Zahlungsverbot in Bezug auf die Dienstbezüge des Antragstellers zugestellt worden sei. Hintergrund sei eine Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft aus dem Jahre 1991. Diese erstrecke sich über einen Gesamtbetrag von ca. 3,5 Mio. Euro. Das vorläufige Zahlungsverbot beruhe auf einem Teilbetrag in Höhe von 200.000 Euro. Die Bürgermeisterin verwies des Weiteren auf ein Gespräch mit dem Antragsteller vom 15. August 2008, in welchem dieser der Bürgermeisterin den Umfang der Bürgschaftsforderung dargelegt habe. Mit Verfügung vom selben Tage habe die Bürgermeisterin den Antragsteller aufgefordert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausführlich und wahrheitsgemäß offenzulegen. Hierfür sei eine von dem Antragsteller einzuholende Selbstauskunft bei der SCHUFA spätestens bis zum 15. Oktober 2008 vorzulegen gewesen. Weitere Recherchen hätten ergeben, dass der Antragsteller unter dem 16. Oktober 1993 bei der Deutschen Bank C. -C. ein Darlehen über einen Gesamtbetrag von 2.770.000 DM aufgenommen habe, dass jährlich mit 10,5 % zu verzinsen gewesen sei. Das Konto schließe zum 30. Dezember 2007 mit einem Soll von 3.547.642,10 Euro. Letztlich hat die Bürgermeisterin in dem Anhörungsschreiben darauf verwiesen, dass im Hinblick auf laufende Fristen eine Verlängerung der Anhörungsfrist von zehn Tagen nach Bekanntgabe nicht erfolgen könne, zumal der Antragsteller bereits mehrfach Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe. Zudem sei die schriftliche und ausdrücklich gegenüber der Antragsgegnerin abgegebene Erklärung des Antragstellers, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, falsch gewesen. Insofern komme ein Disziplinarverfahren in Betracht, über dessen Einleitung die Bürgermeisterin nach Eingang der Stellungnahme des Antragstellers entscheiden werde. Die Ausführungen der Bürgermeisterin im Anhörungsschreiben vom 20. November 2008 weisen unzweifelhaft darauf hin, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt annahm, die Ernennung des Antragstellers zum Beigeordneten wegen der von ihr aufgrund des (bis dahin) ermittelten Sachverhalts zugrundegelegten arglistigen Täuschung zurücknehmen zu müssen. Mithin sprach sich die Bürgermeisterin bereits am 20. November 2008 eigene hinreichend sichere Kenntnisse vom Grund der später verfügten Rücknahme zu. Dies spricht für einen Beginn des Fristenlaufs (spätestens) an diesem Tag. Die Ausschlussfrist endete demgemäß bereits im Mai diesen Jahres. Die erst unter dem 5. Juni 2009 verfügte Rücknahme der Ernennung des Antragstellers ist nicht innerhalb der in § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW vorgesehenen Frist von sechs Monaten erfolgt. Auf den Beginn des Fristenlaufs am 20. November 2008 hat der Umstand keinen Einfluss, dass die auf seine Anhörung erfolgte Stellungnahme des Antragstellers erst am 5. Dezember 2008 bei der Antragsgegnerin einging. Denn die unter dem 20. November 2008 erfolgte Anhörung des Antragstellers enthielt weder ausdrücklich noch sinngemäß den Vorbehalt, dass die Entscheidung zur Rücknahme vom Inhalt der dem Antragsteller anheimgegebenen Stellungnahme abhängen sollte. Namentlich bestand aus der Sicht der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin ‑ wie dargelegt ‑ weder betreffend die objektiven noch betreffend die subjektiven Voraussetzungen für die Rücknahme der Ernennung weiterer Klärungsbedarf. Die Anhörung war danach allein dem Umstand geschuldet, dass sie hinsichtlich der geplanten Rücknahme eine weitere ‑ hier nur formelle ‑ Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung darstellte (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW). Wollte sich die Bürgermeisterin demgegenüber mit der Anhörung gleichwohl weitere Sachaufklärung vorbehalten, könnte dieser Art von verborgen gebliebener Mentalreservation im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung beigemessen werden. Insofern muss sich eine Rücknahmebehörde, nachdem sie zu erkennen gegeben hat, dass aus ihrer Sicht Entscheidungsreife vorliegt, hieran ‑ wie auch vorliegend ‑ festhalten lassen, zumal es sich bei der Rücknahme nach § 12 Abs. 1 BeamtenStG um eine sogenannte gebundene und gerade nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, mithin kein zusätzlicher Aufklärungsbedarf hinsichtlich etwaiger ermessensrelevanter Umstände bestanden hat. Wie das Verwaltungsgericht darüber hinaus zu Recht ausgeführt hat, bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Bürgermeisterin die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers trotz des (im Innenverhältnis) nicht erteilten Einvernehmens des Rates rechtmäßig verfügen konnte. Denn der Landrat des Kreises S. bestätigte in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2009 ‑ wie ausgeführt -, dass die von der Bürgermeisterin beanstandeten Beschlüsse des Rates der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2008 und vom 11. Februar 2009 geltendes Recht nicht verletzten. Für den Fall, dass ein Einvernehmen nicht zustande kommt, sieht § 14 Nr. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 23. März 2005, welche Norm vorliegend auch nach Auffassung der Beteiligten analog heranzuziehen ist, vor, dass dann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen kann und nicht etwa die Bürgermeisterin. Der Rat hat sich aber in Form der ablehnenden Beschlüsse gerade gegen eine Rücknahme der Ernennung des Antragstellers ausgesprochen. Rechtlich durchgreifend zweifelhaft erscheint auch die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, durch späteres Bekanntwerden weiterer Tatsachen sei ein neues Beteiligungsverfahren in Gang gesetzt worden. Denn die als Grund für ein solches neues Verfahren vorangestellten angeblichen neuen Erkenntnisse zu einer arglistigen Täuschung konnten vorliegend wegen der bereits durch die Bürgermeisterin erfolgten Bejahung der arglistigen Täuschung im Ergebnis den Neubeginn des Fristenlaufs für ein (weiteres) Rücknahmeverfahren nicht mehr rechtfertigen. Insoweit wurde die von der Bürgermeisterin als sicher vertretene Kenntnis der Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme allenfalls durch weitere nachträglich bekannt gewordene Details gestützt, ohne dass der dem Vorwurf maßgeblich zugrunde gelegte Tatsachenkern berührt worden wäre. Auch hier gilt, dass jedenfalls das rein quantitative Nachschieben von tatsächlichen Gründen ohne qualitative Änderung des erhobenen Vorwurfs nicht zur Einleitung eines neuen Rücknahmeverfahrens und damit einem Neubeginn der Ausschlussfrist führen kann. Denn sonst hätte es die Behörde allein durch bloßes Nachschieben von Gründen in der Hand, den Ablauf der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW zu verhindern und die Frist letztlich ins Leere laufen zu lassen. Nach alledem können die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgetragen Gründen mangels rechtlicher Erheblichkeit dahinstehen. Insbesondere darf mit der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass die Bürgermeisterin im Außenverhältnis grundsätzlich die Befugnis zur Rücknahme auch der Ernennung eines Beigeordneten ‑ wie dem Antragsteller ‑ besitzt. Allerdings setzt ein diesbezüglich rechtmäßiges Handeln voraus, dass die Bürgermeisterin die im Innenverhältnis gegebenen Bindungen durch die Vorgaben der Hauptsatzung beachtet. Unabhängig davon war sie ‑ wie erläutert ‑ gehalten, die gesetzlich vorgegebene Ausschlussfrist des § 18 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW zu beachten. Mit Sinn und Zweck dieser Ausschlussfrist wäre es aber gerade nicht zu vereinbaren, wenn die Frist nach eindeutig erkennbar gewordener Entscheidungsabsicht infolge neuer (allein) untermauernder Tatsachenkenntnisse erneut zu laufen begänne. Auf die von der Antragsgegnerin vorgetragene etwaig bewusst herbeigeführte Handlungsunfähigkeit des Rates im Rahmen eines vermeintlich eingeleiteten neuen Verfahrens auf Rücknahme der Ernennung des Antragstellers Ende Mai 2009 kommt es folglich nicht mehr an. Dass sich die Antragsgegnerin nunmehr auf aus dem Disziplinarverfahren gewonnene wesentliche Erkenntnisse stützt, kann nach ihrer bereits im Anhörungsschreiben vom 20. November 2008 eingehend begründeten Rücknahmeabsicht im Ergebnis rechtlich nicht mehr durchgreifen. Auch der Einwand auf Seite 9 der Beschwerdebegründungsschrift vom 28. August 2009, wonach es dem Gesetzeszweck zuwiderliefe, wenn der Betroffene durch das Hinauszögern der zwingend vorgeschriebenen Anhörung die Behörde in Entscheidungsnöte bringen könne, greift vorliegend nicht durch. Denn zum einen erhält der Betroffene im Rahmen der Anhörung lediglich die Möglichkeit zur Stellungnahme, ist also regelmäßig zu selbiger nicht verpflichtet. Zum anderen beginnt die benannte Ausschlussfrist tatsächlich erst mit Eingang einer etwaigen Stellungnahme des Betroffenen zu laufen, wenn die Behörde dieser entscheidungserhebliche Bedeutung beimisst. Letzteres war vorliegend aber ‑ wie dargelegt ‑ nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und ‑ wegen der Streitwertfestsetzung ‑ nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.