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Beschluss

11 B 1616/09 Allgemeines Verwaltungsrecht, - zum öffentlichen Recht

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1215.11B1616.09.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 6710/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2009 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 10.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 6710/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2009 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 10.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren anzustellende Interessenabwägung fällt zugunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers aus, und zwar aus folgenden Erwägungen: Eine abschließende Aussage über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung lässt sich aus Sicht des Senats nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung nicht treffen. Ob der vom Antragsgegner beanstandete Betrieb eines "Partybikes" nicht mehr zum Gemeingebrauch der Straße gehört, sondern erlaubnisbedürftige Sondernutzung ist, wird erst im Verfahren zur Hauptsache eingehend unter Heranziehung der vielfältigen Rechtsprechung zu Sondernutzungsfragen zu überprüfen sein. Angesichts des unstrittigen Umstandes, dass sich ein "Partybike" (oder auch ein "Bierbike") im Straßenverkehr bewegt, wird dessen Betrieb u. a. zu vergleichen bzw. ggf. abzugrenzen sein von anderen dem (bezahlten) "Vergnügen" dienenden Fahrten, z. B. mit Planwagen oder Kutschen. Mit "pedalbetriebener Abnormität" lässt sich der Charakter des Fahrbetriebs eines solchen "Partybikes" als Sondernutzung jedenfalls ebensowenig begründen wie mit möglichen oder angeblich vorgekommenen einzelnen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, wie sie in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners aufgezählt werden. Solchen etwaigen Gefahren kann und muss mit Mitteln der Gefahrenabwehr, sei es nach Straßenverkehrsrecht oder nach allgemeinem Ordnungsrecht begegnet werden. Lässt sich damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung derzeit nicht ohne weiteres feststellen, überwiegt im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung das erhebliche wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass er nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen seit rund 3 Jahren unbeanstandet das "Partybike" (auch) in Düsseldorf betreibt. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.