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Beschluss

19 E 840/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1209.19E840.08.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde¬verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde¬verfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung bot im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags und bietet nicht die im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach Lage der Akten hat das beklagte Schulamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. 4. 2008 bei summarischer Prüfung gemäß § 15 Abs. 3 AO-SF zu Recht entschieden, dass beim Sohn N. des Klägers weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen vorliegt, und als Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder eine Hauptschule mit Integrativer Lerngruppe festgelegt. Dass N. weiterhin sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen hatte, ergibt sich voraussichtlich hinreichend aus dem Bericht zur jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts vom 22. 1. 2008, den die Gemeinschaftsgrundschule I.------straße in T. auf der Grundlage der Überprüfung durch die Klassenkonferenz nach § 15 Abs. 1 AO-SF erstellt hat. Die (sonder-)pädagogischen Lehrkräfte konnten sich dabei auf mehrjährige intensive Beobachtungen N1. und Erfahrungen mit seiner schulischen Entwicklung stützen, weil N. diese Grundschule seit dem Schuljahr 2003/2004 und ab dem Schuljahr 2005/2006 mit sonderpädagogischer Förderung im Gemeinsamen Unterricht besucht hat. Aus dem Bericht vom 22. 1. 2008 erschließt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass bei N. im Sinne von § 5 Abs. 1 AO-SF Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art vorlagen, die durch Rückstand der sprachlichen Entwicklung und des Sozialverhaltens verstärkt wurden. Er schreibt einleuchtend die (positive) Entwicklung von N1. Lern- und Leistungsverhalten in der Grundschule fort, wie sie aus dem Bericht der Grundschule vom 10. 1. 2005, dem sonderpädagogischen Gutachten aus 2005 und den Überprüfungsberichten und Förderplänen der Grundschule für die Schuljahre 2006/2007 und 2007/2008 nachvollzogen werden kann. Nach dem Bericht vom 22. 1. 2008 hatte N. trotz großer Lernfortschritte vor allem in den Lernbereichen Sprache und Mathematik noch erhebliche Leistungsdefizite und in den Entwicklungsbereichen Emotionalität/Sozialverhalten (Selbstwertgefühl, Eigen- und Fremdwahrnehmung, Kritikfähigkeit) sowie Lern- und Arbeitsverhalten (Mitarbeit, selbstständiges Arbeiten, Teamfähigkeit) erheblichen Förderbedarf. Sein individueller Förderbedarf konnte nicht ohne sonderpädagogische Förderung u. a. in einer differenzierten Lerngruppe oder in einer kleinen Lerngruppe mit enger Anleitung und Unterstützung durch eine Lehrkraft befriedigt werden. Der Bericht erläutert mit Blick auf den zum Schuljahr 2008/2009 anstehenden Schulwechsel, dass bei N. wegen der Veränderung des Lernumfeldes und erheblich steigender Anforderungen mit emotionaler Instabilität und erhöhtem Förderbedarf zu rechnen sei, ein Scheitern in der Regelschule seine emotionale Stabilität stark erschüttern würde und die Regelschule seinen steigenden Förderbedarf nicht auffangen könne. Gegen diese fachlich fundierten Feststellungen und Einschätzungen hat der Kläger weder im Klage- noch im Beschwerdeverfahren substantiierte Einwände vorgebracht. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Kosten der Prozessführung aus seinem nach § 166 VwGO, § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen aufbringen kann. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht mit der Begründung bejaht, zum einzusetzenden Vermögen gehöre der VW-Transporter des Klägers, der nach Abzug der Restschuld aus der Finanzierung ein einsetzbares Geldvermögen in Höhe von 6.450 Euro darstelle, das die Prozesskosten von maximal 3.000 Euro abdecke. Bei dieser Bewertung hat das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Wert des Transporters in Höhe von 4.248 Euro zum Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII gehört und deshalb nur 2.202 Euro als einsetzbares Vermögen verbleiben. Denn ein Kraftfahrzeug ist als Vermögensgegenstand mittelbar nach § 166 VwGO, § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschont. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe hier entsprechend die Prozesskostenhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden. Bei dem Einsatz oder der Verwertung sonstiger Vermögensgegenstände, die wie ein Kraftfahrzeug nicht unmittelbar zum sog. Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII gehören, ist darauf abzustellen, dass mit dem Gegenstand Geld zur Deckung des maßgeblichen Bedarfs erlangt werden kann. Demgemäß bleiben nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII auch solche Vermögensgegenstände geschont, deren Einsatz oder Verwertung nicht zu Barbeträgen führte oder beitrüge, die über dem nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII maßgeblichen Freibetrag liegen; führte die Verwertung des sonstigen Vermögensgegenstandes zu einem Barbetrag oder Geldwert über diesen Freibetrag hinaus, bleibt der Barbetrag oder Geldwert bis zum maßgeblichen Freibetrag geschont. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. 12. 1997 5 C 7.96 , NJW 1998, 1879, = juris, Rdn. 44; ferner LSG NRW, Urteil vom 19. 5. 2008 L 20 SO 30/07 , juris, Rdn. 47. Die Höhe des bei Einsatz oder Verwertung des Kraftfahrzeugs des Klägers maßgeblichen Freibetrags bestimmt sich hier nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; Nr. 1 b) ist einschlägig, weil die Prozesskostenhilfe keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist, sondern wie die Hilfe in besonderen Lebenslagen zu behandeln ist. Vgl. BGH, Beschluss vom 10. 6. 2008 VI ZB 56/07 , juris, Rdn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 16. 9. 2009 19 E 254/09 . Danach beläuft sich der Freibetrag hier auf 4.248 Euro (2.600 Euro für den Kläger, 614 Euro für seine Ehefrau und 4 x 256 Euro für seine 4 minderjährigen Kinder). Von dem vom Verwaltungsgericht angesetzten Vermögenswert von 6.450 Euro wären dann 2.202 Euro einzusetzen. Es bliebe dann weiter zu prüfen, ob die Verwertung (Veräußerung) seines Kraftfahrzeugs, um einen Erlös von 2.202 Euro zur Deckung der Prozesskosten zu erzielen, für den Kläger im Sinne von § 166 VwGO, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zumutbar oder nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII keine Härte bedeutet; dies erscheint insbesondere dann sehr fraglich, wenn seine Familie mit 4 Kindern zur angemessenen Lebensführung auf das Kraftfahrzeug angewiesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).