Urteil
14 A 3281/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1203.14A3281.07.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens bei¬der Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens bei¬der Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Das Amtsgericht L. eröffnete durch Beschluss vom 16. März 2007 über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. In dieser Eigenschaft wendet er sich gegen die Heranziehung der Schuldnerin zur Vergnügungssteuer für die Jahre 1999 bis 2002. Bis zum 31. Dezember 1998 betrug die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte bei einer Aufstellung in Spielhallen 270,00 DM je Apparat und Monat. Ab dem 1. Januar 1999 wurde der Steuersatz auf 480,00 DM und ab dem 1. Januar 2002 auf 245,00 Euro je Apparat und Kalendermonat festgesetzt. Die Erhöhung der Vergnügungssteuer erfolgte, weil die Stadt L. nach dem Kommunalisierungsmodellgesetz in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung von den Vorgaben des Vergnügungssteuergesetzes insoweit befreit war. Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 13. Januar 1999 in der Gestalt des berichtigten Vergnügungssteuerbescheides vom 27. Dezember 2000 wurde die Schuldnerin zu einer Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Höhe von insgesamt 146.400,00 DM herangezogen. Durch Bescheid vom 30. Dezember 1999 in der Gestalt des berichtigten Vergnügungssteuerbescheides vom 27. Dezember 2000 setzte der Beklagte gegen die Schuldnerin für das Jahr 2000 für Geldspielgeräte eine Steuer in Höhe von nach seinen Angaben insgesamt 102.720,00 DM fest. Für das Jahr 2001 erfolgte durch Bescheid vom 4. Januar 2001 in der Gestalt der berichtigten Vergnügungssteuerbescheide vom 23. März 2001 und 3. August 2001 eine entsprechende Heranziehung für das Jahr 2001 in Höhe von insgesamt 157.920,00 DM. Durch Vergnügungssteuerbescheid vom 7. Januar 2002 setzte der Beklagte gegen die Schuldnerin eine Vergnügungssteuer für das Jahr 2002 in Höhe von insgesamt 82.320,00 Euro für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei einer Aufstellung in Spielhallen fest. Die Schuldnerin legte gegen die Vergnügungssteuerbescheide vom 13. Januar 1999, 30. Dezember 1999, 4. Januar 2001 und 7.Januar 2002 jeweils Widerspruch ein, soweit darin für Geldspielgeräte eine Vergnügungssteuer von mehr als 270,00 DM bzw. 138,05 Euro je Gerät und Monat festgesetzt worden war. Nachdem die Entscheidung über die Widersprüche zunächst im Hinblick auf andere verwaltungsgerichtliche Verfahren zurückgestellt worden war, wies der Beklagte die Widersprüche mit Bescheid vom 13. März 2006 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid konnte zunächst nicht zugestellt werden. Nach einem Eingangsstempel ging er bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. April 2006 ein. Zur Begründung der am 2. Mai 2006 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt L. sei unwirksam. Die pauschale Erhebung einer Vergnügungssteuer pro Geldspielgerät und Monat sei nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 verfassungswidrig. Die nach diesen Entscheidungen als zulässig erachtete Schwankungsbreite bei den Einspielergebnissen werde im vorliegenden Fall überschritten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Kommunalisierungsmodellgesetzes NRW sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Vergnügungssteuer weiterhin in pauschaler Form zu erheben. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 13. Januar 1999 in der Gestalt des berichtigten Vergnügungssteuerbescheides vom 27. Dezember 2000, den Vergnügungssteuerbescheid vom 30. Dezember 1999 in der Gestalt des berichtigen Vergnügungssteuerbescheides vom 27. Dezember 2000, den Vergnügungssteuerbescheid vom 4. Januar 2001 in der Gestalt der berichtigten Vergnügungssteuerbescheide vom 23. März 2001 und vom 3. August 2001, den Vergnügungssteuerbescheid vom 7. Januar 2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2006 aufzuheben, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von mehr als 270,00 DM (Veranlagungszeitraum 1999 bis 2001) bzw. 138,05 Euro (Veranlagungszeitraum 2002) je Gerät und angefangenen Kalendermonat festgesetzt worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 13. April 2005 festgestellt, es müssten konkrete Anhaltspunkte an die Gemeinde herangetragen werden, um Zweifel zu begründen, ob der Stückzahlmaßstab noch aufrechterhalten werden könne. Bisher seien keine Anhaltspunkte herangetragen worden, dass in den Jahren 1999 bis 2002 die Einspielergebnisse außerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht noch für zulässig erachteten Schwankungsbreite gelegen hätten. Im Übrigen sei nach dem erst zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Vergnügungssteuergesetz NRW der Stückzahlmaßstab zwingend vorgeschrieben gewesen. Auch das Kommunalisierungsmodellgesetz habe nur die Möglichkeit eingeräumt, von den gesetzlich festgelegten Höchstsätzen abzuweichen. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Befreiung der Stadt L. von den Vorgaben des § 19 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz durch § 5 Abs. 1 der 1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell sei nichtig. Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, im vorliegenden Fall hätten sich bei Beantragung der Befreiung Ausführungen über die Art und Weise der Erprobung neuer Modelle in der Mitteilung der beabsichtigten Steuersätze erschöpfen dürfen oder seien nicht geboten gewesen. Raum für eine weitere Gestaltung habe nämlich nicht bestanden. Insoweit sei es nicht Zweck des Modellversuchs gewesen, Erfahrungen über die Effizienz und Qualität der Aufgabendurchführung und über die Möglichkeit einer kostengünstigeren Aufgabenerledigung zu gewinnen. Diese Fragen hätten sich bei der Überschreitung der im Vergnügungssteuergesetz enthaltenen Steuersätze nicht gestellt. Gegenüber der früheren Rechtslage habe sich nichts ändern können, weil nur die Grenzen für die Festlegung der Steuersätze entfallen seien. Es sei lediglich um die Gewinnung von Grundlagen für die Feststellung gegangen, ob die Kommunen die Freiheit der Bestimmung der Steuersätze sinnvoll nutzen würden. Es spreche vieles dafür, dass die Anforderungen in §§ 1 und 3 Kommunalisierungsmodellgesetz nur für die Freistellungen nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 1 - 6 sowie 8 und 9 gedacht gewesen seien, nicht aber für die nach Nr. 7. Diese sei erst nachträglich im Gesetzgebungsverfahren hinzugekommen. Entweder sei übersehen worden, dass die Anforderungen an den Antrag für § 2 Abs. 1 Nr. 7 Kommunalisierungsmodellgesetz nicht passten oder man sei als selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Anforderungen nur insoweit zu erfüllen seien, als dies Sinn mache. Im Übrigen habe die Stadt L. im Ergebnis als Kommune für den Modellversuch ausgewählt werden können. Soweit es die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 im Hinblick auf die Verwendung des Stückzahlmaßstabes für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten betreffe, seien diese auf das vorliegende Verfahren ohne weiteres übertragbar. Die dort in Rede stehende Situation in der Stadt I. sei mit der in der Stadt L. praktisch identisch. Daher träfen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zum haushalterischen Interesse, zum Vertrauen des Landesgesetzgebers und der Stadt L. auf die Vereinbarkeit des Stückzahlmaßstabes mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zu den praktischen Problemen beim Erlass rückwirkender Regelungen und bei der Veranlagung für den inzwischen weit zurückliegenden streitbefangenen Zeitraum und zur rechtlich vertretbaren Belastung der Automatenaufsteller vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Abwälzung der Steuer auf die Nutzer der Spielgeräte zu. Sollte der Senat sich nicht zur Aufrechterhaltung des Stückzahlmaßstabes für die Vergangenheit entschließen, sei die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der maßgebenden Vorgaben des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell die in §§ 1 und 3 Kommunalisierungsmodellgesetz aufgestellten Entscheidungskriterien zu beachten seien. Die von dem Beklagten nachträglich aufgestellten Erwägungen rechtfertigten es nicht, dem Gesetz eine Wertung unterzuschieben, die durch den Wortlaut nicht ansatzweise gedeckt sei. Das Innenministerium habe sich bei einer Entscheidung an den eindeutigen Vorgaben des Gesetzes zu orientieren. Wenn die im Kommunalisierungsmodellgesetz aufgestellten Voraussetzungen nicht hätten erfüllt werden können, so sei die nachträgliche Einfügung der Freigabe der Vergnügungssteuersätze in dem Katalog der Modellversuche falsch gewesen. Das bedeute aber nicht, dass das Innenministerium im rechtsfreien Raum agieren dürfe. Das Bundesverfassungsgerichts habe übergangsweise die weitere Anwendung einer steuerrechtlichen Vorschrift trotz deren Verfassungswidrigkeit gebilligt. Dies könne allerdings auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen werden. Eine solche Entscheidung stehe ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu. Da die maßgebliche Vergnügungssteuersatzung der Stadt L. rechtswidrig sei, seien auch die in Rede stehenden Vergnügungssteuerbescheide rechtswidrig. Die vorzunehmende Inzidenterprüfung könne nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Satzungsgrundlage zum Ergebnis haben. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sei eine "Aufrechterhaltung des Stückzahlmaßstabes" für die Vergangenheit rechtlich nicht möglich, wenn der Stückzahlmaßstab, verankert in einer maßgeblichen Vergnügungssteuersatzung der Stadt L. , rechtswidrig sei. Daher werde auch einer möglichen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht entgegen getreten. Ferner hat der Vertreter des öffentlichen Interesses eine Stellungnahme abgegeben, in der er unter anderem mit Hinweis auf die Historie des Gesetzes die Auffassung vertritt, die Stadt L. sei entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von den Vorgaben des Vergnügungssteuergesetzes im Hinblick auf die Festlegung der Steuersätze befreit worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die in Rede stehende Heranziehung zur Vergnügungssteuer ist rechtmäßig und verletzt den Kläger als Insolvenzverwalter der ursprünglichen Steuerschuldnerin nicht in seinen Rechten - vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO -. Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt L. vom 22. Juni 1988 in der Gestalt der Satzungen zur Änderung dieser Vergnügungssteuersatzung vom 22. Dezember 1998 bzw. vom 10. April 2001. Durch Art. 1 der Änderungssatzung vom 22. Dezember 1998 hat der Satzungsgeber u.a. den Steuersatz des § 19 Abs. 2 VergnStG NRW für Apparate mit Gewinnmöglichkeit auf 480,00 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat erhöht. Die Satzung ist nach Art. 2 der Änderungssatzung am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 3 der 3. Änderungssatzung vom 10. April 2001 hat der Rat der Stadt L. den Steuersatz des § 19 Abs. 2 VergnStG NRW für Apparate mit Gewinnmöglichkeit ab dem 1. Januar 2002 auf 245,00 Euro je Apparat und angefangenen Kalendermonat erhöht. Diese Satzung ist nach Art. 2 der Änderungssatzung am 24. April 2001 in Kraft getreten. Die Festlegung der Vergnügungssteuer in § 1 der Vergnügungssteuersatzung nach dem in § 19 Abs. 2 VergnStG NRW ausschließlich vorgesehenen Stückzahlmaßstab ist nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Regelungen des Vergnügungssteuergesetzes NRW sind auf die hier in Rede stehende Vergnügungssteuersatzung der Stadt L. und die darauf beruhende Heranziehung anzuwenden. Zwar ergeben sich im Ergebnis auch für den Senat grundlegende Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Stückzahlmaßstabes im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, in: Juris. In diesem Beschluss betreffend die Regelung des § 4 Abs. 1 Hamburgisches Spielgerätesteuergesetz - SpStGHA - hat sich das Bundesverfassungsgericht auf den Standpunkt gestellt, die Verwendung des Stückzahlmaßstabes für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Stückzahlmaßstab sei als generell ungeeignet für die Bemessung der Spielgerätesteuer anzusehen, weil er allenfalls in mehr oder weniger zufälligen Einzelkonstellationen den nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit geforderten hinreichenden Bezug zwischen der Steuerbemessung und dem Vergnügungsaufwand des Spielers sicherzustellen vermöge. Nichts anderes gilt für die entsprechenden Vorgaben des Vergnügungssteuergesetzes NRW mit seiner Festlegung ebenfalls auf die Anwendung des Stückzahlmaßstabes. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im genannten Beschluss weiterhin ausgeführt, die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 SpStGHA führe nicht zu dessen Nichtigkeit. Es verbleibe vielmehr bei der Feststellung der Unvereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die Spielgerätesteuer könne mit dem Stückzahlmaßstab noch für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Spielvergnügungssteuergesetzes in I. am 1. Oktober 2005 erhoben werden. Grund hierfür sei zum einen das haushalterische Interesse an den veranschlagten Einnahmen aus der Spielgerätesteuer, deren Erhebung dem Grund nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sei. Zum anderen hätten die betroffenen Automatenhalter mit der Belastung rechnen müssen, sofern sie denn verfassungsgemäß ausgestaltet worden wäre. Die erhobene Steuer sei bereits auf die Nutzer der Geräte abgewälzt worden. Eine Unanwendbarkeit des Stückzahlmaßstabes könne den mit ihr schon belasteten Spielern im Nachhinein nicht mehr zugute kommen. Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind auf den vorliegenden Fall, der im Hinblick auf die Anwendung des Stückzahlmaßstabes in Nordrhein-Westfalen eine mit I. vergleichbare Konstellation aufweist, ohne weiteres übertragbar. Daher ist bezüglich der Anwendung des Stückzahlmaßstabes das Vergnügungssteuergesetz NRW bis zu seinem Außerkrafttreten mit Ablauf des Jahres 2002 anzuwenden und demzufolge auch die darauf beruhende Vergnügungssteuersatzung der Stadt L. , vgl. BFH, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - VIII B 77/00 -, in: Juris, Rdnr. 34. Die Annahme der Verfassungswidrigkeit des Stückzahlmaßstabes im Land Nordrhein-Westfalen könnte nur dann zur Aufhebung der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Bescheide führen, wenn abweichend von den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 4. Februar 2009 aufgestellten Grundsätzen das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Unvereinbarkeit der Vorgaben des Vergnügungssteuergesetzes NRW betreffend die Anwendung des Stückzahlmaßstabes sondern sogar deren Nichtigkeit feststellen würde. Dies würde wiederum eine Vorlage durch den Senat an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG im Wege eines Normenkontrollverfahrens erfordern. Die Voraussetzungen einer solchen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sieht der Senat jedoch als nicht gegeben an. Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG dient dem Ziel, eine verfassungsmäßige Entscheidung in einem konkreten Rechtsstreit zu gewährleisten. Sie soll verhindern, dass der vom Gericht zu treffenden Entscheidung mit der Verfassung nicht in Einklang stehendes Recht zugrunde gelegt wird. Demgemäß ist dieses - dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung zugewiesene - Zwischenverfahren dann geboten und zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zu prüfenden Norm ankommt; sie muss für den Ausgang des Rechtstreits entscheidungserheblich sein. Das ist nur dann der Fall, wenn bei Ungültigkeit der Norm anders entschieden werden müsste als bei deren Gültigkeit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1977 - 1 BvL 9/72 -, in: Juris, Rdnr. 76; Beschluss vom 22. Juli 2009 - 1 BvL 9/07 -, in: Juris, Rdnr. 26. Im Rahmen der Vorlage muss das vorliegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm darlegen und dabei nicht nur deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist, sondern sich mit allen naheliegenden Gesichtspunkten auseinandersetzen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvL 10/07 -, in: Juris, Rdnr. 9, und damit auch mit verfassungsrechtlichen Vorfragen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1977 - 1 BvL 9/72 -, in: Juris, Rdnr. 80. Zu derartigen verfassungsrechtlichen Vorfragen gehört auch die Frage, ob das Fehlen einer notwendigen gesetzlichen Grundlage für eine Übergangszeit hinzunehmen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL 24/76 -, in: Juris, Rdnrn. 24 und 25. Damit ist die Frage der Weitergeltung einer Rechtsnorm im Rahmen der Prüfung, ob überhaupt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgen soll, und bei der Begründung einer solchen Vorlage zu berücksichtigen. Mit seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 hat das Bundesverfassungsgericht die sich hier stellende Problematik in Bezug auf die Anwendung des Stückzahlmaßstabes geklärt und dessen vorübergehende weitere Anwendbarkeit trotz bestehender Verfassungswidrigkeit bejaht. Wenn danach der Stückzahlmaßstab anzuwenden ist, wäre trotz Ungültigkeit der Norm im vorliegenden Verfahren nicht anders zu entscheiden als bei Annahme ihrer Gültigkeit. Andere Gesichtspunkte, die sich speziell im Hinblick auf das Vergnügungssteuergesetz NRW ergeben und den Senat zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nötigen könnten, sind nicht ersichtlich. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung ist die Stadt L. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Kommunalisierungsmodellgesetz wirksam von den dort genannten Regelungen des Vergnügungssteuergesetzes befreit worden. Die Dispensierung der Stadt L. ist durch § 5 Abs. 1 der ersten Durchführungsverordnung zum Kommunalisierungsmodellgesetz NRW vom 25. Juni 1998 rechtmäßig erfolgt. Grundsätzlich ist das eine Rechtsverordnung überprüfende Gericht nur zu einer Rechtskontrolle ermächtigt und verpflichtet. Es hat nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben in der Rechtsverordnung erfüllt sind. Hingegen ist es dem Gericht nicht erlaubt, etwa anhand der gegebenen Begründung eine Rechtsverordnung auf Ermessensfehler zu überprüfen. So hat auch der Verordnungsgeber beim Erlass von Rechtsverordnungen keine Begründungspflicht. Es ist vom Gericht lediglich eine Ergebniskontrolle vorzunehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 3/83, 7 C 6/83, 7 C 8/83, 7 C 13/83 - in: Juris; zur Begründungspflicht, Niehaus in Bonner Kommentar Art. 80 Randziffer 400. Dementsprechend hätten die vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil aufgeführten Erwägungen der Stadt L. zur Begründung des Befreiungsantrages für das Innenministerium NRW zwar Anlass gewesen sein können, den Antrag abzulehnen oder gegebenenfalls weitere Erläuterungen anzufordern. Zu einer - teilweisen - Nichtigkeit der Verordnung können die Erwägungen der Stadt L. jedoch nicht führen. Die Entscheidung des Innenministeriums NRW, die Stadt L. von den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 Kommunalisierungsmodellgesetz genannten Vorschriften zu befreien, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar sind nach § 1 Kommunalisierungsmodellgesetz (Kommunalisierungsklausel) in dem Befreiungsantrag der Kreise, Städte oder Gemeinden die angestrebten Ziele und vorgesehenen Verfahrensweisen für den Modellversuch darzustellen. Außerdem ist anzugeben, wie die übertragenen Aufgaben effizient, ohne Qualitätsabstriche und kostengünstiger erfüllt werden können. Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 7 Kommunalisierungsmodellgesetz eine Befreiung von den Vorgaben des Vergnügungssteuergesetzes insbesondere hinsichtlich der Höhe der Steuersätze vorgesehen hat. Bei einer abweichenden Festlegung der Höhe der Steuersätze ändert sich am Ablauf des Verwaltungsverfahrens betreffend die Erhebung der Vergnügungssteuer nichts. Es ist im Hinblick auf die Höhe der Steuersätze nicht erkennbar, wie hierdurch das Heranziehungsverfahren effizienter, mit erhöhter Qualität oder kostengünstiger erfüllt werden könnte. Sollte der ausschließlich auf die Höhe des Steuersatzes beschränkte Befreiungstatbestand in § 2 Abs. 1 Nr. 7 Kommunalisierungsmodellgesetz, der im Übrigen erst im Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden ist, nicht leerlaufen, ist § 1 Kommunalisierungsmodellgesetz dahin auszulegen, dass insoweit keine besonderen Anforderungen an die Steigerung von Effizienz und Qualität und die Minderung von Kosten zu erfüllen sind. Entscheidender Zweck des Kommunalisierungsmodellgesetzes war es zu erproben, wie die Finanzkraft der Gemeinden gestärkt werden konnte, vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks. 12/2340, Begründung:, zu Art. 1: (Gesetz für ein Kommunalisierungsmodell) A Allgemeiner Teil. Nur in diesem Zusammenhang kam einer Freigabe des Vergnügungssteuersatzes Bedeutung zu. Die Frage einer Effektivität der Steuererhöhung hätte sich allenfalls als Resultat des Modellversuches gestellt, etwa dann, wenn aufgrund einer Erhöhung der Steuern ein erheblicher Rückgang der Spielgeräte zu verzeichnen gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß §§ 132 Abs. 2 und 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen und es sich im Übrigen um ausgelaufenes Recht im Land Nordrhein-Westfalen handelt.