Urteil
2 A 3988/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1201.2A3988.06.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskosten¬freien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskosten¬freien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1976 geborene Kläger stellte am 2. August 2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung durch Gewährung eines Maßnahmebeitrags für die Teilnahme an einem Lehrgang für die berufliche Aufstiegsfortbildung zum Tourismusfachwirt (IHK). Die Maßnahme sollte in der Zeit von Februar 2003 bis Oktober 2004 in Teilzeit beim IST-Studieninstitut für Sport, Freizeit und Touristik (im Folgenden: IST-Studieninstitut) in E. durchgeführt werden. Mit Bescheid vom 13. August 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Maßnahme umfasse nicht die für eine Förderung erforderlichen 400 Unterrichtsstunden, da die Selbstlernphasen, Repetitorien und Prüfungsvorbereitungsstunden nicht berücksichtigt werden könnten. Den dagegen mit Schreiben vom 22. August 2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2003 mit der Begründung zurück, es fehle an der erforderlichen regelmäßigen Rückkoppelung zwischen Lehrkraft und Teilnehmer, so dass eine ausreichende Stundenzahl nicht gegeben sei. Am 20. November 2003 hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13. August 2003 und ihres Widerspruchsbescheids vom 10. November 2003 zu verpflichten, ihm für die Teilnahme an dem Weiterbildungskurs für die Fortbildungsprüfung zum/zur Tourismusfachwirt/in (IHK) Förderung in Gestalt der Leistung eines Maßnahmebeitrags in Höhe von 3.500,- Euro zu gewähren. Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger eine Informationsbroschüre aus Mai 2003 über die vom IST-Studieninstitut angebotenen Lehrgänge, in der die einzelnen Kursinhalte u.a. auch diejenigen des Lehrgangs "Tourismusfachwirt/in (IHK)" beschrieben sind, und eine vom IST-Studieninstitut im September 1999 erstellte Lehrgangsbeschreibung "Touristikfachwirt/in (IHK)" vorgelegt. Im Rahmen eines vom Verwaltungsgericht am 7. Juni 2006 durchgeführten Erörterungstermins hat eine Vertreterin des IST-Studieninstituts die Konzeption des Lehrgangs im Einzelnen dargestellt. Danach war der Lehrgang wie folgt konzipiert: Es sollten zwölf Wochenendseminare mit insgesamt 250 Unterrichtsstunden durchgeführt und acht ergänzende Lehrhefte ausgegeben werden, die wahlweise entweder in gebundener Form versandt werden oder online abrufbar sein sollten und für deren Bearbeitung ein Gesamtaufwand von 240 Zeitstunden veranschlagt war. Die Teilnahme an den Seminaren und die Bearbeitung der Lehrhefte sollte im zeitlichen Wechsel stattfinden. Im Anschluss an das letzte Seminar war ein 20 Unterrichtsstunden umfassendes Prüfungsvorbereitungsseminar vorgesehen. Studienbegleitend sollten die Teilnehmer insgesamt sechs Hausarbeiten zugesandt bekommen, für deren Bearbeitung ein durchschnittlicher Zeitaufwand von je zwei Stunden veranschlagt war und die anschließend zur Korrektur eingesandt werden konnten. Die Bearbeitung dieser Hausarbeiten war fakultativ. Während der gesamten Dauer der Ausbildung war für die Teilnehmer die Möglichkeit vorgesehen, in einem sogenannten Chatraum mit den Ausbildern zu kommunizieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Mit Urteil vom 27. September 2006 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13. August 2003 und ihres Widerspruchsbescheids vom 10. November 2003 verpflichtet, dem Kläger für die Teilnahme an dem Weiterbildungskurs für die Fortbildungsprüfung zum/zur Tourismusfachwirt/-in (IHK) Förderung in Gestalt der Leistung eines Maßnahmebeitrags in Höhe von 3.500,- Euro zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Kläger besuchte Lehrgang zum Tourismusfachwirt (IHK) des IST-Studieninstituts erfülle die zwischen den Beteiligten allein streitige Voraussetzung der Mindestdauer von 400 Unterrichtsstunden. Zunächst seien die 240 Zeitstunden, die auf die Bearbeitung der Fernlehrhefte entfielen, anzurechnen. Dem könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, es handele sich dabei nicht um Präsenzunterricht. Denn die Beklagte verkenne, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die auf Selbststudien verwandte Zeit anzurechnen sei, wobei lediglich der Begriff der Unterrichtsstunde durch den Begriff der Zeitstunde modifiziert werde. Im Weiteren seien die 250 Unterrichtsstunden, die auf die Seminare entfielen, anzurechnen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass keine zwingende Verpflichtung zur Teilnahme an den Seminaren bestehe. Die Anforderungen, die an den Lehrgang selbst zu stellen seien, seien nicht in unzulässiger Weise mit denjenigen, denen der Teilnehmer genügen müsse, zu vermengen. Anzurechnen seien auch die auf das Prüfungsvorbereitungsseminar entfallenden 20 Unterrichtsstunden. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehöre die Wiederholung von Lehrinhalten zum Bereich der komprimierten Wissensvermittlung, die sich nicht in einer einmaligen Darreichung der Lehrinhalte erschöpfe, sondern die deren Aneignung zum Ziel habe. Die Förderungsfähigkeit des Lehrgangs könne schließlich nicht mit der Begründung verneint werden, die gesetzlich geforderten Erfolgskontrollen in Form der studienbegleitenden Hausarbeiten müssten für alle Teilnehmer obligatorisch sein. Auch insoweit sei zu unterscheiden zwischen den Anforderungen, denen der Lehrgang als solcher genügen müsse, um die Annahme zu rechtfertigen, die Qualität der Ausbildung gewährleiste eine erfolgreiche berufliche Fortbildung, und der Eignung des Teilnehmers selbst. Ein Lehrgang sei bereits dann geeignet im genannten Sinne, wenn er den Teilnehmern die Bearbeitung von Erfolgskontrollen eröffne. Es sei ausreichend, wenn den Teilnehmern die Möglichkeit geboten werde, sich in der selbständigen Bearbeitung von Aufgaben zu üben und ein hinreichend verlässliches Bild vom Stand ihres Wissens und ihrer Fertigkeiten zu gewinnen. Grundsätzlich werde die Eignung des Teilnehmers vermutet, solange er nur an der Maßnahme teilnehme und sich um deren erfolgreichen Abschluss bemühe. Im Weiteren sei auch zu berücksichtigen, dass eine dem § 48 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vergleichbare Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang fehle. Auf Antrag der Beklagten ist die Berufung mit Beschluss vom 22. August 2008 zugelassen worden. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen an: Die auf die Selbstlernphasen entfallenden Stunden könnten auf den für eine Förderung erforderlichen Stundenumfang von 400 Unterrichtsstunden nicht angerechnet werden. Selbstlernphasen (Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden) könnten grundsätzlich nicht als Unterricht anerkannt werden, da es sich nicht um Präsenzveranstaltungen mit erstmaliger Wissensvermittlung handele. Als Unterstützung eines Präsenzunterrichts seien sie nur dann anerkennungsfähig, wenn ein mit dem herkömmlichen Präsenzunterricht vergleichbares Vermitteln des notwendigen Unterrichtsstoffs gegeben sei und regelmäßige Erfolgskontrollen stattfänden. Entscheidend sei, ob ein direkter Kontakt zwischen Teilnehmer und Lehrkraft gegeben sei und ein direkter Wissensaustausch stattfinde. Dem genügten reine Selbststudienphasen nicht. Vorliegend erfolge die Bearbeitung der Lernhefte/Studienhefte völlig eigenständig durch die Lehrgangsteilnehmer. Eine interaktive Kommunikation sei weder vorgesehen noch finde sie statt. Es gebe auch keine regelmäßigen Erfolgskontrollen durch den Bildungsanbieter, ob die Teilnehmer tatsächlich die Lernhefte bearbeitet und den Unterrichtsstoff verstanden hätten. Einzige Kontrollmöglichkeit bildeten die Lösungen zu den Lernkontrollfragen. Angesichts dessen erfolge weder eine direkte Wissensvermittlung durch die Lehrkraft noch fänden entsprechende Erfolgskontrollen durch den Bildungsanbieter statt. Auch die auf die Seminare entfallenden 250 Unterrichtsstunden könnten nicht anerkannt werden, weil die Teilnahme an diesen Seminaren nicht zwingend sei. Für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit würden nur solche Stunden berücksichtigt, die nach der Prüfungsordnung und der Lehrkonzeption für das Bestehen der Fortbildungsmaßnahme erforderlich seien und in denen erstmals das erforderliche Wissen vermittelt werde. Bei reinen Wahlleistungen könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um notwendige Unterrichtsstunden handele, um die für die Prüfung erforderlichen Lerninhalte nach der Prüfungsordnung zu vermitteln. Mangels Teilnahmepflicht an dem Präsenzunterricht bzw. den Seminaren fehle es ohnehin an der erforderlichen Ergänzung durch relevanten Nahunterricht. Auch das Prüfungsseminar mit einem Umfang von 20 Stunden könne nicht berücksichtigt werden. Prüfungsvorbereitungen dienten lediglich der Wiederholung des Prüfungsstoffes. Nach ständiger Praxis würde nur die erstmalige Wissensvermittlung gefördert, nicht jedoch Repetitorien, Klausurenkurse und Wiederholungsstunden. Lediglich sinnvolle, den notwendigen Lernstoff ergänzende Bildungsangebote, die nicht dem Unterrichtsbegriff entsprächen, könnten nicht gefördert werden. Schließlich seien auch die auf die Bearbeitung der Hausarbeiten entfallenden 12 Stunden nicht berücksichtigungsfähig. Bei keiner Schulausbildung würden Hausarbeiten als Unterricht gewertet und in den Stundenumfang einer Ausbildung eingerechnet. Zudem seien die Hausarbeiten nach den Informationen des Bildungsanbieters fakultativ. Außerdem hätten die Hausarbeiten lediglich die Aufgabe, den bereits bekannten Unterrichts-/Wissensstoff zu reproduzieren und zu transferieren. Deshalb handele es sich eindeutig nicht um die erstmalige Wissensvermittlung und damit nicht um Unterricht. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Kläger an: Die vom Bildungsträger durchgeführten Erfolgskontrollen seien ausreichend, um den gesetzlichen Anforderungen für eine Förderung zu genügen. Nach den gesetzgeberischen Motiven sollten mit der Einführung der Förderung sogenannter neuer Lernformen neben dem Nah- und dem Fernunterricht auch solche Maßnahmen in die Förderung einbezogen werden, die unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme durchgeführt würden und deren mediengestützter Anteil weniger als 50 Prozent ausmache. Gefördert würden derartige Maßnahmen dann, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt und regelmäßig Erfolgskontrollen durchgeführt würden. Um auf die notwendige Anzahl der erforderlichen Stunden zu kommen, würden zum einen die Zeiten für den Fernunterricht und zum anderen auch die Zeiten des Präsenzunterrichts und die Zeiten der mediengestützten Kommunikation herangezogen. Um letztlich aber nicht mehr zu fördern, als beim reinen Fernunterricht förderfähig wäre, sei gesetzlich bestimmt, dass regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden müssten. Dies sei Konsequenz aus der Definition des Fernunterrichtsschutzgesetzes. In dessen § 1 sei Fernunterricht definiert als die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich überwiegend räumlich getrennt seien und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachten. An diesem Maßstab müssten sich auch die hier in Rede stehenden Lernerfolgskontrollen messen lassen. Vorliegend enthalte die Weiterbildungsmaßnahme umfangreiche Lernhilfen und Lernerfolgskontrollen während der Selbstlernphasen, über Hausarbeiten, bei den Seminaren, zur Prüfungsvorbereitung sowie im Austausch in den eingerichteten Foren und im persönlichen Kontakt zu den Fachberatern. Die angebotenen Erfolgskontrollen, die nur zum Teil aus den Hausarbeiten bestünden, seien, auch wenn sie in der Lehrgangsbeschreibung nicht erwähnt würden, integraler Bestandteil eines didaktischen Konzepts, das in der Praxis erprobt sei und in allen Weiterbildungen des IST-Studieninstituts umgesetzt werde. Dementsprechend sei der Lehrgang von Anfang an gefördert worden, ohne dass das Fehlen von Erfolgskontrollen jemals beanstandet worden sei. An das Kriterium der regelmäßigen Erfolgskontrollen könnten keine strengeren Anforderungen gestellt werden als bei § 1 Nr. 2 des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Wie viele andere Fortbildungen sei auch der Lehrgang "Touristikfachwirt (IHK)" in modifizierten Form als Fernunterricht staatlich zugelassen. In den Unterlagen zum Zulassungsantrag seien ebenso wie bei anderen Fernlehrgängen die jeweiligen Lernerfolgskontrollen entsprechend dokumentiert. Im Rahmen der Zulassungsprüfung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) sei die methodisch-didaktische Konzeption des Fernlehrgangs "Tourismusfachwirt" bislang unbeanstandet geblieben. Insbesondere habe die ZfU die angebotenen Hausarbeiten als ausreichend bewertet, um zur Überwachung des Lernerfolgs zu dienen. Im Übrigen stelle die Ablehnung der Förderung einen erheblichen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz dar, da die Maßnahme über Jahre hinweg ohne Beanstandung der angebotenen Erfolgskontrollen gefördert worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragte Förderung in Form der Gewährung eines Maßnahmebeitrags für die Teilnahme an dem von Februar 2003 bis Oktober 2004 durchgeführten Lehrgang des IST-Studieninstituts zur beruflichen Aufstiegsfortbildung zum Tourismusfachwirt (IHK) in Höhe von 3.500, Euro zu gewähren. Der diese Förderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. August 2003 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 10. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung kommt allein § 4 a des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002 (BGBl. I S. 4029) und der Änderung durch die Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) im Folgenden: AFBG 2002 in Betracht, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den sich auf eine Förderung in Form der Gewährung eines Maßnahmebeitrags gerichteten Antrag des Klägers hier der Zeitpunkt der Auszahlung des entsprechenden Zuschussanteils nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AFBG 2002 zu Beginn der Maßnahme im Februar 2003 ist. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach dieser Vorschrift liegen aber nicht vor. Nach § 4 a Satz 1 AFBG 2002 wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßig Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Fortbildungsmaßnahme, für die der Kläger die Gewährung eines Maßnahmebeitrags begehrt, die Anforderungen an die Mindestdauer aus § 4 a Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 AFBG 2002 erfüllt. Eine Förderung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es an der nach § 4 a Satz 1 AFBG 2002 erforderlichen Durchführung regelmäßiger Erfolgskontrollen fehlt. Mit dem gesetzlichen Erfordernis der Durchführung regelmäßiger Erfolgskontrollen soll sichergestellt werden, dass den Lehrgangsteilnehmern die Möglichkeit geboten wird, sich in der selbständigen Bearbeitung von Aufgaben zu üben und ein hinreichend verlässliches Bild vom Stand ihres Wissens und ihrer Fertigkeiten zu gewinnen. Angesichts dessen muss wenn die Förderungsvoraussetzungen erfüllt werden sollen die Teilnahme an den Erfolgskontrollen konzeptionell verbindlich und nicht lediglich ein fakultatives Angebot sein, dessen Annahme den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme nach dem didaktischen Konzept mehr oder minder freigestellt ist. Maßgebend für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ist dabei die konzeptionelle Gestaltung; ist hiernach die Teilnahme an den Erfolgskontrollen Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bei deren Durchführung die Teilnahme auch systematisch kontrolliert oder die Nichtteilnahme sanktioniert wird. Vgl. zu einer vergleichbaren Fragestellung im Zusammenhang mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Stunden, die für eine Kommunikation in einem "betreuten Chatroom" vorgesehen sind: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 5 C 17.08 , BVerwGE 132, 339 = Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 3 = NVwZ-RR 2009, 476. Im Weiteren kann von einer Erfolgskontrolle im Sinne von § 4 a Satz 1 AFBG 2002 nur dann ausgegangen werden, wenn die Überprüfung der von den Teilnehmern zu erbringenden Leistungen nach der konzeptionellen Gestaltung durch einen Lehrenden oder einen von diesem mit der Kontrolle beauftragten Dritten erfolgt. Nur durch eine solche Rückkoppelung zu einer Lehrkraft ist sichergestellt, dass die Teilnehmer ein verlässliches Bild von ihrem Leistungsstand erhalten. Eine Überprüfung des Leistungsstandes durch die Teilnehmer selbst, etwa durch einen von ihnen selbst vorgenommenen Vergleich der gefundenen Lösung einer Aufgabe mit der Musterlösung aus einem Lehrbuch, ist sicherlich aus didaktischen Gründen für das Erreichen des Lehrgangsziels sinnvoll. Eine solche Selbstüberprüfung reicht aber nicht aus, um den an eine Erfolgskontrolle im Sinne von § 4 a Satz 1 AFBG 2002 zu stellenden Anforderungen zu genügen. Zum einen ist in einem solchen Fall nicht sichergestellt, dass die Kontrolle des Leistungsstandes überhaupt vorgenommen wird. Zum anderen fehlt es der Einschätzung einer eigenen Leistung typischerweise an der erforderlichen Objektivität. Ausgehend von diesen Erwägungen genügte der vom IST-Studieninstitut in der Zeit von Februar 2003 bis Oktober 2004 angebotene Lehrgang zur beruflichen Aufstiegsfortbildung zum Tourismusfachwirt (IHK), an dem der Kläger teilgenommen hat, im Hinblick auf die angebotenen Erfolgskontrollen nicht den sich aus § 4 a Satz 1 AFBG 2002 ergebenden Förderungsvoraussetzungen. Nach der Konzeption des von dem IST-Studieninstitut angebotenen Lehrgangs fehlt es an der Durchführung regelmäßiger, konzeptionell verbindlicher Erfolgskontrollen. Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass die Weiterbildungsmaßnahme des IST-Studieninstituts umfangreiche Lernhilfen und Lernerfolgskontrollen enthalte. Von konzeptionell verbindlichen Erfolgskontrollen im Sinne von § 4 a Satz 1 AFBG 2002 kann dabei aber nicht die Rede. Bei den in diesem Zusammenhang vorrangig in den Blick zu nehmenden Hausarbeiten fehlt es an der konzeptionellen Verbindlichkeit. Die Vertreterin des IST-Studieninstituts hat anlässlich des erstinstanzlich durchgeführten Erörterungstermins ausdrücklich bekundet, die Bearbeitung der Hausarbeiten erfolge auf freiwilliger Basis; eine Verpflichtung der Teilnehmer hierzu gäbe es nicht. Diesen Bekundungen entsprechen auch die vom Kläger eingereichten Unterlagen. Dabei kann dahinstehen, ob die vorgelegte Lehrgangsbeschreibung des IST-Studieninstituts aus September 1999 zum Lehrgang "Touristikfachwirt/in (IHK)" überhaupt für den vom Kläger besuchten Lehrgang relevant ist. Anlass zu dahingehenden Zweifeln geben jedenfalls die Ausführungen auf der Seite 30 der ebenfalls vom Kläger vorgelegten Informationsbroschüre aus Mai 2003 über die vom IST-Studieninstitut angebotenen Lehrgänge. Dort heißt es nämlich, fast 15 Jahre nach Einführung des Berufsabschlusses "Touristikfachwirt/in (IHK)" sei die alte Rechtsvorschrift von 1987 durch eine moderne Weiterbildung "Tourismusfachwirt/in (IHK)" abgelöst worden. Diesen Zweifeln muss aber nicht weiter nachgegangen werden, weil sich aus der Lehrgangsbeschreibung des IST-Studieninstituts aus September 1999 keinerlei Hinweis auf die Bearbeitung von Hausarbeiten ergibt. In dem dort beschriebenen Lehrgangskonzept finden Hausarbeiten keine Erwähnung. In dem mit "Allgemeine Mittel zur Erreichung der Lehrgangsziele" überschriebenen Kapitel 2.3.4 der Lehrgangsbeschreibung werden auf den Seiten 9 und 10 als methodische Mittel, die durchgängig eingesetzt werden, lediglich Fernlehrhefte, Seminare und Studienbetreuung erwähnt. Dass auch Hausarbeiten zu bearbeiten sind, ist dort nicht angesprochen. Nichts anderes ergibt sich aus der Beschreibung des Kursinhalts in der Informationsbroschüre des IST-Studieninstituts aus Mai 2003. Bei den Angaben zur Studienform auf den Seiten 30 und 31 finden sich nur Hinweise auf Wochenendseminare und ergänzende Lehrhefte. Hausarbeiten sind auch hier nicht erwähnt. Allerdings enthält die Informationsbroschüre bei der allgemeinen, auf alle angebotenen Lehrgänge bezogenen Beschreibung des Studienverlaufs auf den Seiten 10 und 11 einen Hinweis darauf, dass an die Teilnehmer in regelmäßigen Abständen Hausarbeiten, im Fernunterricht sogenannte Einsendearbeiten, zu den bereits absolvierten Studieneinheiten übersandt würden, deren Lösungen von den Teilnehmern termingerecht zum Zwecke der Korrektur durch die Fachbetreuer zurückgesandt werden müssten. Diesem allgemeinen Hinweis lässt sich aber nicht entnehmen, dass und gegebenenfalls in welcher Form und in welchem Umfang derartige Hausarbeiten gerade in den in der Zeit von Februar 2003 bis Oktober 2004 angebotenen Lehrgang zum Tourismusfachwirt (IHK) konzeptionell eingebunden waren. Schließlich lässt sich auch aus den Ausführungen zu den sogenannten FAQs ("Die zehn häufigsten Fragen und Antworten auf einen Blick") auf Seite 48 nichts anderes herleiten. Dort wird allein der Begriff der Einsendearbeiten erläutert, der sich nach der vom IST-Studieninstitut verwandten Terminologie aber allein auf Hausarbeiten während eines hier jedoch nicht vorliegenden Fernstudiums bezieht. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die aus dem Jahr 2006 stammenden Unterlagen des IST-Studieninstituts zu einem Antrag auf Zulassung des Fernlehrgangs "Tourismusfachwirt". Diese Unterlagen sind vorliegend schon deshalb irrelevant, weil sie sich auf einen anders ausgestalteten Lehrgang beziehen. Mit diesem Antrag begehrte das IST-Studieninstitut nämlich die Zulassung des Lehrgangs als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Die Förderung einer Teilnahme an derartigen Fernunterrichtslehrgängen ist in § 4 AFBG 2002 geregelt. Vorliegend steht aber allein die Förderung der Teilnahme an einem Lehrgang der sogenannten neuen Lernform nach der Vorschrift des § 4 a AFBG 2002 in Rede. Diese Vorschrift ist anders ausgestaltet und enthält insbesondere auch andere Förderungsvoraussetzungen. Angesichts dessen ist es für den vorliegenden Fall auch unerheblich, dass die Zulassung des Lehrgangs als Fernunterricht in der Vergangenheit ohne Beanstandung erfolgt ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass es in dem Antrag auf Zulassung des Lehrgangs als Fernunterricht ausdrücklich heißt, die Überprüfung des Lernerfolgs erfolge durch sechs Einsendearbeiten, während für den vorliegend in Rede stehenden Lehrgang keinerlei Hinweis auf eine konzeptionell verbindliche Einbindung von Hausarbeiten ersichtlich ist. Ob es der ständigen Praxis des IST-Studieninstituts entsprach oder auch heute noch entspricht, den Teilnehmern aller Lehrgänge und damit auch den Teilnehmern des vom Kläger besuchten Lehrgangs die Möglichkeit der Bearbeitung von Hausarbeiten und dessen Korrektur durch Fachkräfte einzuräumen, kann unterstellt werden, da damit noch nichts über eine konzeptionell verbindliche Einbindung der Hausarbeiten in das jeweilige Lehrgangskonzept ausgesagt ist. Auch die weiteren vom Kläger genannten Lernhilfen und Lernkontrollen genügen nicht den Anforderungen, die an Erfolgskontrollen im Sinne von § 4 a Satz 1 AFBG 2002 zu stellen sind. Den vom Kläger angeführten Lernkontrollen während der Selbstlernphasen durch entsprechende Kontrollfragen innerhalb der Lehrhefte fehlt es bereits an der erforderlichen Rückkoppelung zu einer Lehrkraft. Sowohl die Bearbeitung der Kontrollfragen als auch die Bewertung der gefundenen Lösungen bleibt dem einzelnen Lehrgangsteilnehmer selbst überlassen. Zwar wird den Lehrgangsteilnehmer mit der Angabe der Lösungen am Ende einer jeden Einheit in begrenztem Umfang die Möglichkeit eröffnet, seine Lernfortschritte zu überprüfen. Ein genaues Aufzeigen der Defizite, wie dies bei einer Überprüfung der Bearbeitung durch einen Fachberater erfolgt, findet aber nicht statt. Gerade darin liegt aber der Zweck der Erfolgskontrollen nach § 4 a Satz 1 AFBG 2002. Auch innerhalb der Seminare finden keine Erfolgskontrollen im Sinne von § 4 a Satz 1 AFBG 2002 statt. Die vom Kläger angeführte Form des fragend-entwickelnden Unterrichts, die Phasen des Umsetzens des bereits Erlernten in die Praxis sowie die von den Dozenten in der Interaktion mit den Teilnehmern eingebrachten Fragen und Anregungen sind sicherlich eine konzeptionell sinnvolle Ergänzung zur reinen Wissensvermittlung, können aber nicht als Erfolgskontrollen im dargestellten Sinne angesehen werden. Nichts anderes gilt für den im Weiteren vom Kläger angesprochenen Austausch in IST-Foren und den persönlichen Kontakt zu den IST-Fachberatern. Auch diese Einrichtungen stellen zweifelsohne eine sinnvolle Ergänzung dar, genügen aber nicht den Anforderungen an Erfolgskontrollen im Sinne von § 4 a Satz 1 AFBG 2002. Dem Seminar zur Prüfungsvorbereitung fehlt es bereits an der Regelmäßigkeit, da dieses nur einmal zum Ende des Lehrgangs stattfindet. Ob in der Vergangenheit Teilnehmern an Lehrgängen, die mit dem vom Kläger besuchten vergleichbar sind, ein Maßnahmebeitrag nach § 4 a Satz 1 AFBG 2002 gewährt worden ist, ist unerheblich. Insoweit könnte sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen in eine rechtswidrige Verwaltungspraxis wäre nicht schutzwürdig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.