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Beschluss

12 A 1115/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1130.12A1115.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, dass sich die Klägerin nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, dass sie zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage und ihr die deutsche Sprache hinreichend familiär vermittelt worden sei, nicht zu erschüttern. Das Vorbringen genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124a Rn. 206. Dass das Urteil – wie in der Zulassungsbegründung vorgetragen – ernstlichen Zweifeln begegnet, weil es auf einer unzureichend festgestellten Tatsachengrundlage beruht, ist – so gesehen – nicht hinreichend dargelegt. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts findet sich in der Zulassungsbegründung nicht. Es fehlt insbesondere an Angaben dazu, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht in Hinblick auf welche Voraussetzung hätte berücksichtigen müssen und weshalb ihre Berücksichtigung für die Entscheidung erheblich gewesen wäre. Das Vorbringen, der Klägerin habe seitens des Verwaltungsgerichts ein Dolmetscher zu Verfügung gestellt werden müssen, sie sei nach der langen Reise erschöpft gewesen und die Zeugen hätten vernommen werden müssen, genügt insofern nicht. Es liegt auch kein Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Die Rüge, der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass ihr in der mündlichen Verhandlung kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden sei, greift nicht durch. Zum einen stand ihr in der mündlichen Verhandlung ein Übersetzer zur Verfügung. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2008 ergibt sich, dass die Klägerin mit Hilfe des in Untervollmacht ihres Prozessbevollmächtigten erschienenen Terminsvertreters, Herrn T. , der ihre Angaben aus dem Russischen ins Deutsche übertragen hat, Gelegenheit zur Klarstellung ihrer Antrags- und Klagebegründung gehabt hat. Ihre Ausführungen sind protokolliert worden. Zum anderen ist, selbst wenn im Fehlen eines durch das Gericht geladenen Dolmetschers ein Verfahrensfehler zu sehen wäre, Rügeverlust eingetreten. Ein Rechtssuchender kann nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2003 – 1 B 359.02 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 273 m. w. N. Das hat die in der mündlichen Verhandlung durch den (in Untervollmacht ihres Prozessbevollmächtigten erschienenen) Angestellten der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin nicht getan. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung haben sie oder ihr Vertreter weder gegenüber dem Verwaltungsgericht gerügt, dass sie mit einer Übersetzung durch Herrn T. nicht einverstanden gewesen oder es zu Verständigungsproblemen gekommen ist, noch hat sie einen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, sie wünsche einen vom Gericht geladenen Dolmetscher. Da sie selbst nicht auf die (von ihr für erforderlich gehaltene) Durchsetzung ihres rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung hingewirkt hat, kann sich nicht im Nachhinein auf die (vermeintliche) Versagung rechtlichen Gehörs berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).