Leitsatz: Erfolgreiche Klage eines Lehrers gegen eine ihm erteilte dienstliche Beurteilung. Nach Nr. 5.1 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, Abl. NRW S. 7) besteht in der Regel eine Verpflichtung des Beurteilers, vor der Abfassung der Beurteilung ein Gespräch mit dem zu Beurteilenden zu führen. Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Wider-spruchsbescheides vom 21. Oktober 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 6. Juli 2004 in der Fassung der Abänderungen vom 12. Juli 2004 und 8. März 2007 aufzuheben und den Kläger aus Anlass des Ablaufs seiner Probezeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beur¬teilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreiben-den Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der am 1. Mai 1959 geborene Kläger steht als Lehrer für Sonderpädagogik im Dienst des beklagten Landes. Er wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung vom 6. Juli 2004 in der Fassung der Abänderungen vom 12. Juli 2004 und 8. März 2007, die aus Anlass der Beendigung seiner Probezeit nach § 25a LBG NRW a.F. erstellt worden ist. Der Kläger wurde zum 1. Februar 2002 an die Lernbehindertenschule in F. - jetzt X. -G. -Schule - versetzt und beauftragt, die Aufgaben des Schulleiters kommissarisch wahrzunehmen. Am 23. August 2002 wurde er unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nach § 25a LBG NRW a.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Sonderschulrektor ernannt. Die Bezirksregierung L. legte unter dem 13. August 2002 fest, dass die abzuleistende Probezeit unter Anrechnung des Zeitraums der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters bereits mit Ablauf des 31. Januar 2004 ende. Mit Schreiben vom 5. Januar 2004 schlug der Schulaufsichtsbeamte des Schulamtes für den Kreis B. , Schulamtsdirektor (SAD) S. , der Bezirksregierung L. vor, die Probezeit über den 31. Januar 2004 hinaus verlängern. Er wies u.a. auf Konflikte hin, die zwischen dem Kläger und dem Schulträger bzw. der Schulaufsicht bestünden. Die Bezirksregierung L. lud daraufhin zu einem Dienstgespräch am 16. Januar 2004 ein, an dem neben Regierungsschuldirektorin I. und Regierungsrätin z.A. X1. der Kläger und SAD S. teilnahmen. Der Kläger erhielt Gelegenheit, zu den Vorwürfen des Schulträgers und der Schulaufsicht Stellung zu nehmen. Es wurde festgehalten, dass die Probezeit erst mit Ablauf des Schuljahres 2003/2004 enden solle und der Kläger die verbleibende Zeit nutzen werde, um Gespräche unter anderem mit dem Schulträger zwecks Verbesserung der Zusammenarbeit zu führen. Außerdem wurde die Vereinbarung getroffen, dass der Kläger regelmäßig monatlich mit SAD S. Gespräche führen werde, um sein Führungsverhalten zu reflektieren und Strategien zu besprechen. Anschließend hob die Bezirksregierung L. unter dem 23. Januar 2004 die Verfügung vom 13. August 2002 insoweit auf, als darin der Zeitraum der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters auf die zweijährige Regelprobezeit angerechnet worden war. SAD S. kam in der dienstlichen Beurteilung vom 6. Juli 2004 in der Fassung der Abänderung vom 12. Juli 2004 zu der Feststellung, dass sich der Kläger in der Probezeit nach § 25a LBG NRW a.F. nicht bewährt habe. Die Bezirksregierung L. teilte dem Kläger unter dem 30. Juli 2004 mit, das Beamtenverhältnis auf Probe erlösche mit Ablauf der zweijährigen Probezeit, also mit Ablauf des 31. Juli 2004 kraft Gesetzes. Das ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und das Amt des Lehrers für Sonderpädagogik lebe wieder auf. Der Kläger erhob am 7. September 2004 Widerspruch gegen die Beurteilung. Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 zurück. Der Kläger hat am 20. November 2004 Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die dienstliche Beurteilung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil sie entgegen Nr. 3.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, Abl. NRW S. 7) - BRL - nicht drei Monate vor dem Ende der Probezeit abgefasst worden sei. Zudem habe SAD S. entgegen Nr. 5.1 BRL vor der Abfassung der Beurteilung kein Gespräch mit ihm geführt, obwohl er, der Kläger, im Mai 2004 darum gebeten habe. Seine eigene Auffassung sei mithin unberücksichtigt geblieben. Ferner sei die Beurteilung entgegen Nr. 1.4 BRL nicht nach objektiven und unparteiischen Gesichtspunkten erstellt worden. Sie beruhe zudem auf einer unvollständigen und unrichtigen Tatsachengrundlage. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2004 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 6. Juli 2004 in der Fassung der Abänderung vom 12. Juli 2004 aufzuheben und ihn aus Anlass des Ablaufs seiner Probezeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Beurteilung sei nicht rechtswidrig, weil sie nicht drei Monate vor Ablauf der Probezeit erstellt worden sei. Diese Verfahrensweise sei nur für Regelfälle vorgesehen, d.h. für die Fälle, in denen keine Schwierigkeiten aufträten. Im Falle des Klägers habe keine "normale" Situation vorgelegen. Durch die späte Abfassung der Beurteilung habe der Zeitraum zwischen dem Dienstgespräch vom 16. Januar 2004 und dem Ende der Probezeit noch weitestgehend berücksichtigt werden können. Dem Kläger seien vor der Abfassung der Beurteilung sämtliche Bedenken der Schulaufsicht bekannt gewesen. Er habe Gelegenheit zu Gesprächen mit der Schulaufsicht gehabt, um seine Sichtweise vorbringen zu können. Die Beurteilung beruhe nicht auf einer unvollständigen oder unrichtigen Tatsachengrundlage. Das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung die dienstliche Beurteilung geändert, indem es Teile des Beurteilungstextes gestrichen hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. März 2007 abgewiesen. Die angegriffene Beurteilung sei rechtmäßig. Die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien seien beachtet worden. Der Kläger habe vor der Abfassung der Beurteilung hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Es habe bereits am 16. Januar 2004, also kurz vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Probezeit, ein Gespräch mit dem Kläger zu seinem Leistungsstand stattgefunden, in dem er seine Sicht der Dinge habe einbringen können. Angesichts der gleichbleibenden Kritikpunkte sei kurz vor Ablauf der restlichen Probezeit kein weiteres Gespräch mehr erforderlich gewesen. Der Kläger habe nicht substanziiert vorgetragen, dass ihm ein ausdrücklich gewünschtes Beurteilungsgespräch verweigert worden sei. Dass die Beurteilung nicht entsprechend Nr. 3.6 Satz 2 BRL spätestens drei Monate vor dem Ende seiner Probezeit abgegeben worden sei, habe nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge. Inhaltlich sei die Beurteilung nicht zu beanstanden. Sie beruhe nicht auf einer unvollständigen oder unrichtigen Tatsachengrundlage. Objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Beurteilers lägen nicht vor. Gegen das dem Kläger am 23. März 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 18. April 2007 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2009, dem Kläger zugestellt am 4. Juni 2009, die Berufung zugelassen. Mit seiner Berufungsbegründung, die am 4. August 2008 und damit innerhalb der vom Senatsvorsitzenden antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist, wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Ein Beurteilungsgespräch sei mit ihm nicht geführt worden. Das Gespräch vom 16. Januar 2004 sei insoweit belanglos. Zu diesem Zeitpunkt sei keine Beurteilung erfolgt. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2004 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 6. Juli 2004 in der Fassung der Abänderungen vom 12. Juli 2004 und 8. März 2007 aufzuheben und ihn aus Anlass des Ablaufs seiner Probezeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Das beklagte Land stellt keinen Antrag. Es trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Der Umstand, dass das Gespräch vom 16. Januar 2004 nicht ausschließlich zwischen dem Kläger und dem zuständigen Beurteiler geführt worden sei, schließe es nicht aus, dass eine inhaltlich zutreffende Beurteilung habe abgefasst werden können. Dieses Gespräch habe von seiner Funktion her durchaus ein Beurteilungsgespräch ersetzen können, zumal unmittelbar anschließend eine negative dienstliche Beurteilung hätte erstellt werden können. In dem Gespräch seien Aspekte beleuchtet und einer kritischen Würdigung im Sinne von Nr. 5.1 BRL unterzogen worden, die nach Nr. 4.4 BRL bedeutsame Beurteilungsgesichtspunkte - wie Führungsverhalten und Zusammenarbeit mit der Schulaufsicht bzw. dem Schulträger - darstellten. Dem Kläger sei die Möglichkeit des letztmaligen Gegensteuerns eröffnet worden, indem die Verkürzung seiner Probezeit aufgehoben worden sei. Ihm sei aufgegeben worden, regelmäßige Gespräche mit dem zuständigen Beurteiler SAD S. zu suchen. Es stelle sich die Frage, welche materielle Bedeutung der Beachtung des Erfordernisses eines Beurteilungsgesprächs hätte zukommen können. Zum Ergebnis der angegriffenen Beurteilung hätten gerade die Gesichtspunkte geführt, die Anlass für das Gespräch vom 16. Januar 2004 gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 6. Juli 2004 in der Fassung der Abänderungen vom 12. Juli 2004 und 8. März 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung aus Anlass der Beendigung der Probezeit nach § 25 a LBG NRW a.F. Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr wie hier Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, DÖD 2006, 161. Hieran gemessen ist die angegriffene dienstliche Beurteilung jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil vor deren Abfassung entgegen Nr. 5.1 Satz 1 BRL kein Beurteilungsgespräch stattgefunden hat. Nach Nr. 5.1 Satz 1 BRL soll vor der Abfassung der Beurteilung mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch geführt werden, um seine eigene Auffassung berücksichtigen zu können. Bevor der Beurteiler das Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild des zu Beurteilenden abschließend bewertet, soll diesem hierdurch Gelegenheit gegeben werden, seine eigene Einschätzung in einem Gespräch mit dem Beurteiler zu erläutern und diese mit der des Beurteilers abzugleichen. Ein solcher gesprächsweiser Abgleich erschöpft sich nicht in einem bloßen Gegenüberstellen von Einschätzungen, sondern schließt die Möglichkeit von Erläuterungen und Diskussionen einander widersprechender Wahrnehmungen ein. Das Beurteilungsgespräch setzt eine vertrauensvolle Atmosphäre zwischen dem Beurteiler und dem zu Beurteilenden voraus, da in diesem Zusammenhang auch höchstpersönliche Umstände des zu Beurteilenden und das Verhalten Dritter zur Sprache kommen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 6 B 1642/08 -, ZBR 2009, 215. Der zuständige Beurteiler, SAD S. , hat vor der Abfassung der angefochtenen Beurteilung kein Gespräch im vorgenannten Sinne mit dem Kläger geführt. Das Dienstgespräch vom 16. Januar 2004 stellt schon mit Blick auf die Gesprächsteilnehmer und -inhalte kein Beurteilungsgespräch dar. An diesem Gespräch haben nicht nur der Kläger und SAD S. , sondern weitere Personen, nämlich Regierungsschuldirektorin I. und Regierungsrätin z.A. X1. , teilgenommen. Anlass dieses Gesprächs war nicht die Abfassung der hier in Rede stehenden dienstlichen Beurteilung des Klägers, sondern vielmehr die zwischen dem Kläger und der Schulaufsicht bzw. dem Schulträger aufgetretenen Konflikte, die SAD S. dazu bewogen haben, die Verlängerung der Probezeit des Klägers vorzuschlagen. Wesentliche Inhalte des Gesprächs waren dementsprechend die genannten Konflikte sowie die Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Juli 2004. Dieses Dienstgespräch hat auch nicht etwa dadurch die Qualität eines Beurteilungsgesprächs erlangt, dass dort Aspekte angesprochen worden sind, zu denen sich eine Beurteilung eines Schulleiters aus Anlass des Ablaufs der Probezeit nach § 25a LBG NRW a.F. u.a. verhalten muss. Von der Durchführung eines Beurteilungsgesprächs durfte nicht abgesehen werden. Ob der Kläger, wie er behauptet, im Mai 2004 den Wunsch geäußert hat, ein Beurteilungsgespräch mit SAD S. zu führen, und schon deshalb ein Beurteilungsgespräch nach Nr. 5.1 Satz 2 BRL hätte stattfinden müssen, ist unerheblich. SAD S. war jedenfalls nach Nr. 5.1 Satz 1 BRL verpflichtet, ein Beurteilungsgespräch durchzuführen. Aufgrund dieser "Soll-Bestimmung" besteht in der Regel eine Verpflichtung zur Durchführung eines Beurteilungsgesprächs. Nur in Ausnahmefällen, d.h. in Fällen, in denen eine atypische Situation gegeben ist, kann ein Beurteilungsgespräch unterbleiben. Anhaltspunkte für eine atypische Situation, die vorliegend ein Absehen von einem Beurteilungsgespräch ausnahmsweise hätte rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Vielmehr war unter den hier gegebenen Umständen die Durchführung eines Beurteilungsgesprächs angezeigt. Der Kläger und SAD S. hätten in solchem Gespräch ihre widersprechenden Einschätzungen erläutern und diskutieren können. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, die aus seiner Sicht erforderlichen Ergänzungen und Richtigstellungen in tatsächlicher Hinsicht vorzubringen. Hierzu bestand nicht zuletzt mit Blick auf die konträren Wahrnehmungen der tatsächlichen Umstände, die insbesondere den diversen Konflikten zu Grunde gelegen haben, Veranlassung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass SAD S. dem Kläger ein Beurteilungsgespräch angeboten hat und der Kläger sich diesem entzogen hat. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass dem Kläger Gelegenheit zu sonstigen Gesprächen gegeben worden ist. Ins Leere geht schließlich der sinngemäß erhobene - spekulative - Einwand des beklagten Landes, ein Verstoß gegen Nr. 5.1 Satz 1 BRL sei jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil er sich auf den Beurteilungsinhalt nicht ausgewirkt haben könne. Im Hinblick auf die dargestellte Funktion eines Beurteilungsgesprächs und dessen Inhalte ist es nach den gegebenen Umständen naheliegend, dass ein Beurteilungsgespräch durchaus Konsequenzen für den Inhalt der späteren Beurteilung hätte haben können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.