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Beschluss

14 E 1279/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1126.14E1279.09.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstin-stanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsan-wältin R. , I. , als Be¬vollmächtigte beige¬ordnet.

Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstin-stanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsan-wältin R. , I. , als Be¬vollmächtigte beige¬ordnet. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Der Kläger hat dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Nach dem derzeitigen Sachstand können die Erfolgsaussichten der Klage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verneint werden (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Mit der Beschwerdebegründung hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die umstrittene Klausur nur von einem Prüfer bewertet worden ist. Das stimmt mit dem Akteninhalt überein. Dieses Bewertungsverfahren verstößt gegen die Regelung in § 16 Abs. 4 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung (DPO) für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen der Fachhochschule L. , Abteilung H. , vom 20.7.2004. Danach sind Klausurarbeiten in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Der Beklagte hat zur Beschwerdebegründung des Klägers keine Stellung genommen, insbesondere nicht dargetan, dass er gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 DPO eine Abweichung vom Zweiprüferprinzip zugelassen hätte. Die Bewertung der Klausur dürfte deshalb rechtswidrig sein. Vgl. zum Zweiprüferprinzip und zu den Folgen der Nichtbeachtung Senatsurteil vom 16.12.2008 14 A 2154/08 , NVwZ-RR 2009, 422-423 = NWVBl 2009, 222-224. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).