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Beschluss

6 A 1350/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1113.6A1350.07.00
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Leitsätze

Erfolglose Klage einer Polizeihauptkommissarin gegen eine ihr erteilte dienstliche Beurteilung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage einer Polizeihauptkommissarin gegen eine ihr erteilte dienstliche Beurteilung. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die angefochtene dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 3. Januar 2006 sei weder im Hinblick auf ihr verfahrensmäßiges Zustandekommen noch inhaltlich zu beanstanden. Diese im Einzelnen ausführlich begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Der Einwand der Klägerin, der Erstbeurteiler sei in der Maßstabsbesprechung einer unzulässigen Einflussnahme ausgesetzt gewesen und habe daher seinen Beurteilungsvorschlag entgegen Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL Pol - nicht mehr unabhängig erstellt, greift nicht durch. Eine unzulässige Beeinflussung des Erstbeurteilers kann neben einer ausdrücklichen Weisung allerdings auch in einer sonstigen Einflussnahme durch Vorgesetzte liegen, wenn diese die Intensität einer Weisung annimmt oder sonst die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers tangiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3539/98 - DÖD 2000, 266. Die Weisungsgebundenheit oder -freiheit des Erstbeurteilers ist dabei nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern nach den objektiv gegebenen Umständen zu beurteilen. Eine derartige Einflussnahme hat die Klägerin mit dem Hinweis auf die Äußerung des bei der Maßstabsbesprechung der Erstbeurteiler anwesenden Leiters der Unterabteilung ZKB, LKD S. , gegenüber dem Erstbeurteiler EKHK S1. , dass für die Klägerin auch 4 Punkte vergeben werden könnten, nicht dargetan. Vielmehr folgt aus der Aussage des als Zeuge in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vernommenen EKHK S1. , dass die fragliche Äußerung sich in dem Hinweis auf die Möglichkeit, den Beurteilungsmaßstab großzügiger handhaben zu können, erschöpfte. Damit verlässt sie aber nicht den von Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 2 BRL Pol vorgegebenen Rahmen, wonach Gespräche zwischen den Erstbeurteilern und Vorgesetzten mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig sind. Bereits insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von der Fallgestaltung, die dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Senats vom 24. November 2006 im Verfahren 6 B 2124/06 zugrunde lag. Dort hatten die Vorgesetzten in einer Besprechung unter Ausschluss der Erstbeurteiler, die somit - anders als hier - an der Entscheidungsfindung nicht beteiligt waren, bereits ein konkretes Urteil gefasst. Aus der Entscheidung kann die Klägerin daher nichts herleiten. Soweit sie sich im Grunde dagegen wendet, dass EKHK S1. die Beurteilung unter Anwendung des unter den Erstbeurteilern abgestimmten Beurteilungsmaßstabes erstellt hat, beeinträchtigt eine solche selbst auferlegte Bindung nicht die gebotene Unabhängigkeit der Beurteilung im Sinne der Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999, a.a.O. Mit den Ausführungen der Klägerin zu den weiteren Maßstabsbesprechungen der Unterabteilungs- und Abteilungsleiter vor Erstellung der Erstbeurteilung ist ein zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung führender Fehler ebenfalls nicht dargetan. Insbesondere ist auszuschließen, dass diese Gespräche geeignet waren, dem Erstbeurteiler EKHK S1. den Eindruck zu vermitteln, die Meinungsbildung "auf höherer Ebene" sei bereits abgeschlossen und eine davon abweichende Erstbeurteilung demzufolge zwecklos. Denn EKHK S1. hat nach seiner - von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen - Aussage in der mündlichen Verhandlung von den Ergebnissen dieser Besprechungen keine Kenntnis erlangt. Dass der behauptete Fehler sich in sonstiger Weise auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung ausgewirkt haben könnte, vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 3438/00 -, NVwZ-RR 2001, 592, m.w.N., trägt die Klägerin nicht vor. Das Vorbringen der Klägerin zu angeblichen Plausibilitätsdefiziten der dienstlichen Beurteilung begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Mit der Behauptung, die von dem Endbeurteiler vorgenommene Absenkung der Submerkmale sei zu pauschal, um sie als durchdacht erscheinen zu lassen, ist nicht aufgezeigt, dass die dienstliche Beurteilung einen Widerspruch enthält. Der dienstlichen Beurteilung mangelt es auch nicht deshalb an Plausibilität, weil der Erstbeurteiler der Klägerin unter Ziffer III.4 der Beurteilung (Einsatzmöglichkeiten / Fortbildung) bescheinigt hat, sie habe bei der Bearbeitung von Sexualstraftaten "hervorragende und erfolgreiche Ergebnisse erzielt". Der Einwand der Klägerin, der Endbeurteiler hätte sich im Rahmen der von ihm vorgenommenen Absenkung von dieser Aussage distanzieren müssen, um die Beurteilung plausibel zu machen, übersieht, dass es sich bei dem Verwendungsvorschlag nach Nr. 7.4 BRL Pol um eine für den Endbeurteiler unverbindliche Empfehlung des Erstbeurteilers handelt (vgl. Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 3 BRL Pol), die schon aus diesem Grunde einer Anpassung nicht bedarf. Darüber hinaus handelt es sich bei der in dem Textfeld getroffenen Aussage nicht um eine auf einem Vergleich mit anderen zu Beurteilenden beruhende - relative - Bewertung der bislang gezeigten Leistung und Befähigung der Klägerin, sondern um die prognostische Einschätzung, welche dienstlichen Aufgaben den im Leistungsbild der Beamtin zu Tage getretenen - für sich betrachteten - Stärken am besten entsprechen werden. Die Ausführungen unter Ziffer III.4 sind daher nicht geeignet, die zu den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen im Einzelnen getroffenen Aussagen zu relativieren. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die streitige Formulierung auch so verstanden werden kann, dass die Klägerin in Einzelfällen hervorragende und erfolgreiche Ergebnisse erzielt habe. Für ein solches Verständnis spricht insbesondere, dass auch der Erstbeurteiler unter II.2 ihr Leistungsergebnis - bezogen auf ihre Tätigkeit während des gesamten Beurteilungszeitraumes - mit drei Punkten, also durchschnittlich, bewertet hat. Dem entspricht die textliche Passage zu 2.1 "Leistungsgüte", in der es heißt, die Klägerin erziele immer brauchbare Fahndungs- und Ermittlungsergebnisse. Die Einwände der Klägerin zu der Begründung nach 8.1 Abs. 2 BRL Pol begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass die Klägerin zum vierten Mal in derselben Vergleichsgruppe beurteilt worden ist, der von dem Endbeurteiler getroffenen Feststellung entgegenstehen soll, wonach die Vergleichsgruppe A 11 im fraglichen Beurteilungszeitraum mit einer Vielzahl von leistungsstarken Beamten besetzt war, deren Entwicklung positiver verlaufen ist als die der Klägerin, sodass diese im Vergleich nicht besser beurteilt werden konnte. Die Begründung nach Nr. Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insoweit kann offen bleiben, ob die in der Beurteilung enthaltene Begründung für sich genommen die Anforderung erfüllt, dem Beurteilten aufzuzeigen, warum er im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt hat. Jedenfalls im Zusammenhang mit den weiteren Erläuterungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 13. Dezember 2006 ist nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin einer Vergleichsgruppe angehöre, die durch ihre Zusammensetzung aus zahlreichen Beamten mit langjähriger Diensterfahrung in demselben statusrechtlichen Amt geprägt sei. Die mit der langjährigen Diensterfahrung einhergehende Leistungssteigerung der Klägerin hätte vor diesem Hintergrund nicht für eine überdurchschnittliche Beurteilung ausgereicht, weil die anderen Beamten noch bessere Leistungen erbracht hätten. Damit ist über einen allgemeinen Quervergleich hinausgehend der - relative - Leistungsstillstand der Klägerin schlüssig mit einer gestiegenen Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe begründet. Die ergänzenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, vgl. zur Heilung etwaiger Begründungsmängel OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2007 - 6 A 2317/05 -, juris, m.w.N., sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht von vornherein unbeachtlich. Bei den dort niedergelegten Gründen handelt es sich nicht um eigene Erwägungen der Widerspruchsbehörde. Sie nehmen vielmehr die in dem Schreiben des Polizeipräsidiums C. vom 15. September 2006 mitgeteilten Erwägungen auf. Dass diese den Überlegungen entsprechen, die den Endbeurteiler zu der umstrittenen Beurteilung veranlasst haben, unterliegt angesichts des Umstandes, dass sie die in der Beurteilung gegebene Begründung nicht abändern, sondern erläutern, keinen Zweifeln. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2006 - 6 B 2124/06 - juris. Der weitere Einwand der Klägerin, die Begründung reiche nicht aus, weil sich das Begründungserfordernis aufgrund des Umstandes, dass sie bereits zum vierten Mal in demselben statusrechtlichen Amt beurteilt worden sei, verdichtet habe, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Insoweit hätte die Klägerin vor dem Hintergrund, dass weder die BRL Pol noch die dazugehörigen Erläuterungen des Innenministeriums eine gesteigerte Begründungspflicht in Abhängigkeit von der Anzahl der mit einem gleichlautenden Gesamturteil abschließenden Beurteilungen in demselben statusrechtlichen Amt vorsehen, darlegen müssen, woraus sich die ihrer Auffassung erhöhten Anforderungen an die Begründung ergeben sollen. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Die Klägerin zeigt jedoch - wie oben ausgeführt - keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).