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Beschluss

12 E 276/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1110.12E276.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Bewilligung eines von ihm begehrten höheren Wohngelds hat. Bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers sind die von Frau Dr. M. -L. monatlich gezahlten Beträge in Höhe von 670,00 Euro und die Semesterbeiträge in Höhe von 2 x 675,29 Euro pro Jahr zu berücksichtigen, denn dabei handelt es sich um Einkommen des Klägers i. S. v. § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG a.F. Danach gehören zum Jahreseinkommen auch die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt (§ 4 Abs. 2 WoGG a.F.) oder nicht zum Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 WoGG a.F.) rechnenden Personen gewährt werden. Nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG sind Bezüge, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, dem Empfänger nicht zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftspflichtig ist. Anhaltspunkte dafür, dass Dr. M. -L. nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, liegen nicht vor. Wegen der nicht mit der des Klägers übereinstimmenden Anschrift ist zudem davon auszugehen, dass sie nicht zum Haushalt des Klägers gehört. Der Berücksichtigung als Einkommen des Klägers steht nicht entgegen, dass die Beträge nach seinen Angaben als Darlehen gewährt werden. Zum einen fehlt es schon an einem Nachweis dafür, dass auch die Semesterbeiträge nur darlehensweise gewährt werden, denn in dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Schreiben der Frau Dr. M. -L. wird lediglich das Vorliegen eines Darlehensvertrags zwischen dem Kläger und ihr mit einer monatlichen Darlehenssumme in Höhe von 670,00 Euro bestätigt. Zum anderen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwendet werden, dann wohngeldrechtlich wie Einnahmen zu behandeln, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1972 – VIII C 81.71 –, BVerwGE 41, 220 ff. Von einem Darlehen im wohngeldrechtlichen Sinne, bei dem wegen der nur vorübergehenden Mehrung des Vermögens kein wohngeldrechtliches Einkommen vorliegen würde, kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Rückzahlung nach § 488 BGB verbindlich vereinbart ist und zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses die reale Zurückzahlung des Darlehens in absehbarer Zeit erwartet werden kann. Ist die Rückzahlung ungewiss, z.B. dann, wenn sie für einen (noch nicht absehbaren) Zeitpunkt vereinbart ist, zu dem der Darlehensnehmer dazu in der Lage ist, kann nicht von einem echten Darlehen in diesem Sinne gesprochen werden. Vgl. VG München, Urteil vom 26. April 2007 – M 22 K 06.98 –, Juris; ähnlich: Schl.-H. OVG, Urteil vom 23. April 2008 – 2 LB 46/07 –, NVwZ-RR 2009, 119 ff.; VG Münster, Urteil vom 9. September 2009 – 5 K 1779/08 –, Juris. Gemessen daran sind im Fall des Klägers die von Frau Dr. M. -L. gezahlten Beträge trotz des Vortrags, es handele sich um ein Darlehen, als Einkommen des Klägers anzusehen. In welcher Form, ab bzw. bis zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Mitteln der Kläger, der Student ist und nach seinen Angaben über keine Einnahmen außer den genannten verfügt, diese Beträge überhaupt zurückzuzahlen hat, ist unbekannt. Da die (als vereinbart unterstellte) Rückzahlung von der erfolgreichen Beendigung seines Studiums und des sich möglicherweise anschließenden Referendariats sowie der Aufnahme des Berufs mit einem Einkommen, das ihm die Rückzahlung ermöglicht, abhängen dürfte, ist diese jedenfalls derzeit völlig ungewiss. Dass die Beträge, die zur Begleichung der Semesterbeiträge von Frau Dr. M. -L. direkt der Universität überwiesen werden, zunächst nicht erst dem Kläger zufließen, schließt es ebenfalls nicht aus, diese als Einkommen des Klägers zu werten. Denn der Kläger erhält auf diese Weise eine Zuwendung in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Zahlungen der Semesterbeiträge bei der Einkommensermittlung für das Wohngeldrecht nicht als besondere Ausbildungskosten abzuziehen. Einen solchen Abzug sieht das Wohngeldgesetz weder in § 12 noch in § 13 WoGG a.F. vor. Auch der Freibetrag des § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG ist schon deshalb nicht in Abzug zu bringen, weil es sich um Einnahmen nach § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG a.F. und nicht nach § 10 Abs. 1 WoGG a.F. i. V. m. § 2 Abs. 2 EStG handelt mit der Folge, dass es auf die tatsächlichen Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 WoGG a.F. ankommt. Auf welche "höchstrichterliche Rechtsprechung" der Kläger sich in diesem Zusammenhang beruft, legt er nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.