Beschluss
14 A 2816/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1105.14A2816.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 300, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 300, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder solche liegen nicht vor. Soweit es die geltend gemachten Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO betrifft, ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass der Begründungsaufwand einer Entscheidung besondere rechtliche Schwierigkeiten indizieren kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, in: juris. Eine derartige Indizwirkung entfaltet der Begründungsaufwand etwa dann, wenn sich ein Gericht bei der Entscheidung über einen Berufungszulassungsantrag zu einer ins Einzelne gehenden Auslegung höchstrichterlicher Urteile und zu einer Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen genötigt sieht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 1 BvR 814/09 -, in: juris. Dass eine derartige oder dieser vergleichbare Fallkonstellation vorliegend gegeben ist, lässt sich unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf bereits bestehende Rechtsprechung u. a. des Verwaltungsgerichts Arnsberg und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bezogen und diese zum Teil wörtlich wiedergegeben. Dieser Rechtsprechung widerstreitende Rechtsprechung, die den Senat zu einer Auseinandersetzung veranlassen könnte, zeigt der Kläger weder im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, noch im Rahmen der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Lediglich dem Umfang der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe, die von Seite 5 bis Seite 12 des angefochtenen Urteils reichen, lassen sich keine besonderen Schwierigkeiten entnehmen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beinhalten, wie angeführt, im Wesentlichen die Wiedergabe bestehender Rechtsprechung. Zudem hält sich die Abfassung von Entscheidungsgründen über 7 Seiten in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil durchaus im üblichen Rahmen, wenn sie sich nicht sogar im unteren Bereich bewegt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Wenn, wie vom Kläger ausgeführt, von der Festsetzung des Hebesatzes auch alle Bürger (Grundstückseigentümer) der Stadt C. betroffen sind, so handelt es sich dennoch ausschließlich um die Festsetzung in der Stadt C. . Dass und inwieweit diese Festsetzung Auswirkungen über den Bereich der Stadt C. hinaus haben könnte, führt der Kläger nicht aus. Schließlich lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Rat der Stadt C. habe sich dazu entschieden, von der durch die Änderung des § 3 Abs. 1 StrRG NRW durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden vom 25. November 1997 eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, künftig nicht mehr von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes zu erheben, vielmehr den Finanzbedarf hierfür durch eine entsprechend abgeschätzte und in ihrer künftigen Entwicklung unter Kontrolle zu haltende Kompensation im Wege der Erhöhung des Grundsteuermessbetrages für die Grundsteuer B abzudecken. Unter Wiedergabe eines Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. April 2003 - 3 K 2121/02 - hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, die hinter der Hebesatzerhöhung stehenden Beweggründe des Satzungsgebers seien nicht zu beanstanden. Schließlich hat es sich der Rechtsprechung des OVG NRW mit Beschluss vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 - angeschlossen, wonach die Frage eindeutig zu verneinen ist, ob ein Hoheitsträger, der zulässigerweise erhöhte Steuern erhebt, nicht als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Prinzips der materiell-rechtlichen Abgabengerechtigkeit verpflichtet ist, die mit der Straßenreinigung den infolge der Pflicht aus dem Straßenreinigungsgesetz automatisch begünstigten Bürgern zufließenden konkreten Vorteile allen Grundstückseigentümern/Bürgern zukommen zu lassen. Der aus der Straßenreinigung zumindest mittelbar entstehende Vorteil genüge zwar nicht für eine Gebührenerhebung nach § 3 Abs. 1 StrRG, rechtfertige aber - auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten - die Erhebung einer u. a. Kosten der Straßenreinigung erfassenden Grundsteuer gegenüber allen Grundstücksinhabern. Abgesehen davon, dass mit der genannten Rechtsprechung des 9. Senats des OVG NRW auch die von dem Kläger im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen rechtlichen Fragen geklärt sein dürften, setzt sich der Kläger nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 4 Satz 4 genügenden Weise mit den Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Im Kern beschränken sich die Ausführungen des Klägers darauf, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend zu machen, weil sein Grundstück von der Straßenreinigung und dem Winterdienst nicht umfasst sei. Mit der Neuregelung des § 3 Satz 1 StrRG NRW sowie den Ausführungen in den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen setzt sich der Kläger nicht substanziiert auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.