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Urteil

1 A 67/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1029.1A67.08.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist als Regierungsobersekretärin bei dem Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr in F. beschäftigt. Nach einem vorangegangenen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren, aufgrund dessen die Klägerin ausgewählt worden war, übertrug die Wehrbereichsverwaltung (WBV) West dieser mit Verfügung vom 26. August 2005 bei dem Amt für Geoinformationswesen mit Wirkung vom 1. September 2005 – nach vorheriger Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben bereits ab dem 1. August 2005 – die Dienstgeschäfte einer GeoInfoBeamtin M/GeoDV-SystemBeamtin M (TE/Z lt. OSP 353/514). Dieser Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A 8 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) bewertet, während die Klägerin zuvor Dienstgeschäfte einer GeoInfoBeamtin M/GeoInfoBerBeamtin M – bewertet nach der ihrem Statusamt entsprechenden Besoldungsgruppe A 7 BBesO – wahrgenommen hatte. Unter dem 21. November 2005 schrieb der neue Dezernatsleiter, Oberstleutnant (OTL) C. , die Klägerin an, die zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig erkrankt war (ab 14. November 2005). Er attestierte ihr, dass sie sich innerhalb kurzer Zeit in ihre fachlichen Aufgaben, zu denen in der Hauptsache die Nutzerbetreuung und die LotusNotes-Systemadministration gehöre, eingearbeitet habe und die Zusammenhänge verstehe; somit sei sie von ihren Kenntnissen her in der Lage, in dem Fachbereich gute Ergebnisse zu erzielen. Gleichwohl sehe er Defizite bezüglich der auf diesem Dienstposten geforderten Leistung. Die Klägerin kommuniziere mit den weiteren drei Mitarbeitern des Sachgebietes und dem Sachgebietsleiter nur äußerst unzureichend. Dadurch erfolge der für ein gemeinsames Arbeiten notwendige Informationsfluss nur schleppend oder gar nicht. Ihre – anhand einzelner Beispiele erläuterte – fehlende Integration in die Gemeinschaft des Dezernats zeige sich auch darin, dass sie in der kurzen Zeit ihrer Zugehörigkeit schon viele Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen gegen sich aufgebracht habe, obwohl sie freundlich und ohne Vorbehalte im Dezernat aufgenommen worden sei. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und die Erfüllung der fachlichen Aufgaben im Team seien auf dieser Basis nicht möglich. Die Ursachen für die fehlende Integration seien vielschichtig, jedoch zu einem sehr großen Anteil in der Einstellung der Klägerin zur Gemeinschaft und in deren Verhalten gegenüber anderen Mitarbeitern/innen begründet. Er – OTL C. – werte die Bewährung der Klägerin auf dem neuen Dienstposten hiervon ausgehend als nicht erreicht; er werde S1 PersZiv sowie die WBV West bitten, die Bewährungszeit zunächst zu verlängern. Dieses Schreiben erklärte OTL C. in einem weiteren Schreiben vom 30. November 2005 wegen einer fälschlich erfolgten nachrichtlichen Beteiligung der WBV West für gegenstandslos, wiederholte allerdings dessen Inhalt – einschließlich der seinerzeitigen Einschätzung zur Bewährung auf dem Dienstposten – fast wörtlich und bot der Klägerin nochmals an, nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenstand ein persönliches Gespräch zu führen. Die Klägerin rügte mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 u.a., dass Feststellungen zur Bewährung nur durch ihren Dienstvorgesetzten und nicht einen Fachvorgesetzten wie OTL C. erfolgen dürften. Darüber hinaus trat sie der Einschätzung durch ihren Dezernatsleiter in der Sache entgegen, berief sich in diesem Zusammenhang auf gegen sie gerichtete Mobbinghandlungen von Soldaten des Dezernats und erhob insoweit Dienstaufsichtsbeschwerde gegen OTL C. , gegen den in dem gleichen Sachgebiet tätigen Hauptmann C1. , welcher sich zu Unrecht als ihr "Vorgesetzter" bezeichne, sowie gegen die weiteren Soldaten T. und X. . Unter dem 20. April 2006 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die WBV West auf, nunmehr kurzfristig eine positive Bewährungsfeststellung nach § 11 der Bundeslaufbahnverordnung in der seinerzeit gültigen, inzwischen abgelösten (alten) Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BLV a.F.) vorzunehmen; die Klägerin befand sich zu dieser Zeit noch im Krankenstand. Hierzu holte die WBV West eine Stellungnahme des Amtschefs des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr ein. Vertreten durch den Vizepräsidenten M. bat dieser unter dem 26. Mai 2006 darum, die Klägerin auf einem anderen Dienstposten unterzubringen, da sie die Aufgaben ihres derzeitigen Dienstpostens wegen fehlenden Vertrauens des Dezernatsleiters und des Gruppenleiters in ihre persönliche Zuverlässigkeit wie auch mit Blick auf den zwischenzeitlich erfolgten Entzug der LotusNotes-Administratorenrechte nicht mehr wahrnehmen könne. Zur näheren Erläuterung bezog sich der Amtschef auf beigefügte Stellungnahmen des Dezernatsleiters und des Gruppenleiters. In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2006 hatte OTL C. (Dezernatsleiter) ausgeführt, die Klägerin befinde sich seit dem 14. November 2005 im Krankenstand, unterbrochen durch einmal 2 Tage Freistellung vom Dienst und einmal 2 Wochen Urlaub. Sie sei also seither nicht mehr in ihrer Funktion im Dezernat im Einsatz gewesen. Hauptaufgabe der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz sei die LotusNotes-Administration und Nutzerbetreuung. Hierzu müsse sie Zugang zu den LotusNotes-Konten aller Mitarbeiter des Amtes haben; die wahrzunehmende Aufgabe sei demzufolge eine besondere Vertrauensposition. Unabhängig von der noch ausstehenden Entscheidung über die gegen ihn und weitere Mitarbeiter des Dezernats erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde habe er die Klägerin indes als eine Mitarbeiterin kennen gelernt, welche dazu neige, Sachverhalte zu verzerren oder persönlich so zu interpretieren, dass hierdurch Personen in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung diskreditiert würden. Beispielsweise habe sie Angehörige des Dezernats zu Unrecht des Mobbings bezichtigt. Der Gruppenleiter III 3, Leitender Regierungsdirektor T1. , hatte unter dem 13. Februar 2006 geäußert, die Bedenken des Derzernatsleiters würden von ihm geteilt. Außerdem sei auch aus IT-Sicherheitsgründen derzeit ein Einsatz der Klägerin in ihrem Aufgabenbereich nicht zu verantworten, nachdem im Rahmen turnusmäßiger Update- und Konfigurationsanpassungen festgestellt worden sei, dass für den reibungslosen Betrieb vorgesehene Systemfunktionen auf dem Rechner der Klägerin entfernt worden seien. Dies sei eine reine Vorsichtsmaßnahme zur Sicherstellung der IT-Sicherheit und bedeute nicht zwingend, dass die Klägerin tatsächlich gegen ITSicherheitsregeln verstoßen habe. Unter dem 21. Juni 2006 wandte sich der Vizepräsident des Amtes für Geoinformationswesen in der Angelegenheit der Feststellung der Bewährung der Klägerin auf ihrem Dienstposten gemäß § 11 BLV a.F. nochmals ergänzend an die WBV West. Er übersandte hierzu die – ausdrücklich von ihm voll mit getragene – aktuelle Stellungnahme des Dezernatsleiters OTL C. . Darin war im Wesentlichen ausgeführt: Eine Bewährung der seit dem 15. November 2005 – mit kurzer urlaubsbedingter Unterbrechung – im Krankenstand befindlichen Klägerin auf dem für sie höherwertigen Dienstposten könne er nicht feststellen. Für die selbständige Ausübung des in Rede stehenden Dienstpostens sei ein umfangreiches und vertieftes Fachwissen erforderlich, dass sich der Dienstposteninhaber im Rahmen verschiedener (im Einzelnen aufgeführter) Ausbildungsmaßnahmen aneignen müsse. Die Klägerin habe aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten nur einen von fünf notwendigen Lehrgängen (aus dem IT-Bereich) besucht, sodass sie zurzeit nicht die Grundlagen für eine erfolgreiche Arbeit besitze. Im Übrigen sei - wie schon mitgeteilt - das notwendige und uneingeschränkte Vertrauen zu der Klägerin wegen der zahlreichen Vorwürfe und Anschuldigungen, die sie nach seinem Kenntnisstand gänzlich unberechtigt gegen Mitarbeiter des Dezernats vorgebracht habe, nicht mehr gegeben. Ausweislich der Verwaltungsakten hat die Klägerin ab dem 26. Juni 2006 (im Rahmen einer Wiedereingliederung) wieder Dienst geleistet. Unter Hinweis auf die vorerwähnte Stellungnahme des Amtes für Geoinformationswesen stellte die WBV West unter dem Datum des 1. August 2006 in einem Schreiben an die Klägerin fest, dass sich diese unter Berücksichtigung ihrer Leistungen, Führung, Charaktereigenschaften und ihres Gesundheitszustandes auf dem Dienstposten GeoInfoBeamtin M/GeoDV-SystemBeamtin M gemäß § 11 BLV a.F. endgültig nicht bewährt habe, und übertrug ihr mit Verfügung vom 10. August 2006 (erneut) den Dienstposten einer GeoInfoBeamtin M/ GeoInforBerBeamtin M, bewertet nach der Besoldungsgruppe A 7 BBesO. Mit ihrem Widerspruch vom 9. August 2006 wandte sich die Klägerin gegen die Feststellung der Nichteignung und machte nach gewährter Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang der WBV West geltend, die Begründung des Bescheides sei formal unzureichend und inhaltlich falsch. Nach § 11 Satz 2 BLV a.F. betrage die Bewährungszeit mindestens drei Monate bis maximal zwölf Monate. Der Drei-Monats-Zeitraum sei für sie am 30. November 2005 abgelaufen. Für den Fall, dass – wie hier – die Bewährungszeit ohne eine Bewährungsentscheidung abgelaufen sei, sei von einer konkludenten Feststellung der Eignung auszugehen. Diese müsse nur noch förmlich nachgeholt werden. Die Beklagte könne sich für die Ablehnung insbesondere nicht auf die Stellungnahme des OTL C. und des Ltd. Regierungsdirektors T1. stützen. Herr C. sei für die Feststellung der Bewährung nicht zuständig und zeige dadurch, dass er sich unberechtigterweise in dieses Verfahren eingemischt habe, seine Befangenheit. Dies gelte auch für Herrn T1. , der ihr gegenüber den Vorwurf einer Computermanipulation erhoben habe. Dieser Verdacht sei völlig haltlos, führe aber dazu, dass auch Herr T1. an der Feststellung ihrer Bewährung nicht mitwirken dürfe. Weiter beteiligte Mitarbeiter der Dienststelle seien für sie keine Vorgesetzten. Dies gelte insbesondere für die Soldaten C1. und T. . Was den Vizepräsidenten des Amtes für Geoinformationswesen anbelange, sei festzustellen, dass er sich lediglich die Ausführungen des Oberstleutnants C. zu eigen gemacht habe, sodass auch dessen Bericht nicht die Feststellung der Nichtbewährung trage. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 wies die WBV West den Widerspruch zurück. Den formalen Mindestanforderungen des § 39 VwVfG sei in dem Bescheid über die (fehlende) Bewährungsfeststellung genügt. Dies beurteile sich nicht allein anhand der diesem Bescheid beigefügten Gründe. Vielmehr seien auch die den Beteiligen bekannten Umstände, wie vorangegangene Schreiben, Hinweise, Ermahnungen und Gespräche, zu berücksichtigen; das gelte namentlich für die im "Bezug" des Bescheides angeführten Schreiben. Für die Annahme einer konkludenten Bewährungsfeststellung sei hier kein Raum, zumal die Jahresfrist für die Bewährungszeit am 1. August 2006 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen sei die Klägerin während dieses Zeitraums wiederholt schriftlich und in Personalgesprächen darauf hingewiesen worden, dass ihr Verhalten keinen Anlass zu einer positiven Bewährungsfeststellung gebe. In der Sache genügten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn in Bezug darauf, ob der Beamte die Eignung für eine dauernde Wahrnehmung des zur Erprobung übertragenen höherbewerteten Dienstpostens besitzt, um die Bewährung im Sinne des § 11 Satz 1 BLV a.F. zu verneinen. Denn schon nach dem Wortlaut obliege es dem Beamten, seine Eignung "nachzuweisen". Die insoweit erforderliche Gesamtschau einer Vielzahl von Einzelbeobachtungen sei hier fehlerfrei vorgenommen worden. Auf den von der Klägerin thematisierten Computermanipulationsvorwürfen beruhe die Feststellung der Nichtbewährung nicht. Schon in dem Schreiben des OTL C. vom 21. November 2005 seien der Klägerin Mängel im dienstlichen Verhalten aufgezeigt, sei sie zur Besserung aufgefordert und sei ihr Unterstützung angeboten worden. Da dieses Schreiben zeitlich vor ihrer Strafanzeige gegen Herrn C. erfolgt sei, sei auch nicht ersichtlich, dass jener bei Abfassung dieses Schreibens befangen gewesen sei. Die Klägerin hat am 25. April 2007 Klage erhoben, zur Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der WBV West vom 1. August 2006 und deren Widerspruchsbescheides vom 12. April 2007 zu verpflichten, über die Eignung der Klägerin für den Dienstposten einer GeoInfoBeamtin M/ GeoDV-SystemBeamtin M (Nr. 353/514; Besoldungsgruppe A 8) bei dem Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr in F. erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend die Beurteilungsbestimmungen – BeurtBest – des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. April 2004 vorgelegt sowie erklärt, dass aus Anlass einer Bewährungsfeststellung noch nie eine Anlassbeurteilung erstellt, sondern immer nur ein informelles Votum des Vorgesetzten eingeholt worden sei. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf neue Feststellung über ihre Eignung für den in Rede stehenden A 8-Dienstposten, weil die Feststellungen in den bisher ergangenen Bescheiden (Ausgangs- und Widerspruchsbescheid) ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verletzten. Wie in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte erläutert, sei die Klägerin aufgrund der Bewertung in ihren vergangenen Regelbeurteilungen und im Vergleich mit potenziellen Konkurrenten/innen für die Beförderung zur GeoInfoBeamtin M/GeoDV-SystemInfoBeamtin M (Besoldungsgruppe A 8) bei dem Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr ausgewählt worden. Die Beförderung könne aber nur erfolgen, wenn die Klägerin auf dem höher bewerteten Dienstposten ihre Eignung in einer Erprobungszeit nachweise. Nach Maßgabe der aufgrund des Gleichheitssatzes einheitlich anzuwendenden Beurteilungsbestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. April 2004 sei auch diese Eignungsfeststellung in einem besonderen Verfahren – dem Beurteilungsverfahren – vorzunehmen. Dafür spreche schon der Wortlaut, der auch Bewährungszeiten einbeziehe. Dies sei, anders als die Beklagte meine, nicht nur für die Fälle des Bewährungsaufstiegs anzuwenden, weil es ansonsten zu einem nicht hinnehmbaren Bruch in den Anforderungen an eine fehlerfreie Auswahlentscheidung komme. Die strenge Formalisierung des vorgelagerten Auswahlverfahrens für den Beförderungsdienstposten würde völlig entwertet, wenn im Rahmen der Feststellung nach § 11 BLV a.F. ein beliebiges Votum des Fachvorgesetzten ausreichen könnte, um auf diese Weise die endgültige Beförderung der zuvor ausgewählten Person abzulehnen. Dies alles diene zugleich dem Schutz des Beamten und sei letztlich Ausfluss des Art. 33 Abs. 5 GG und §§ 8 Abs. 1, 29 BBG, wonach jeder Beamte Anspruch auf Beförderung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung habe. Schon wegen Nichteinhaltung der zuvor angesprochenen "formalen Sicherungen" erweise sich die streitbefangene Eignungsbeurteilung als fehlerhaft und habe die Beklagte die Klägerin erneut zu beurteilen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Diese macht vertiefend geltend: Das hier durchgeführte Verfahren zur Feststellung der (Nicht-)Eignung für den zur Erprobung übertragenen höher bewerteten Dienstposten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilungsbestimmungen seien auf den vorliegenden Fall gerade nicht anwendbar. Dafür spreche schon der Wortlaut. Der in Nr. 6 dieser Bestimmungen verwendete Begriff der "Bewährungszeit" meine nicht die "Erprobungszeit" im Sinne des § 11 BLV a.F.. Er korrespondiere vielmehr ausschließlich mit demselben in der BLV verwendeten Begriff (siehe etwa § 5a Abs. 4 BLV a.F.). Dem entspreche auch die Praxis im gesamten Geschäftsbereich des BMVg. Eine förmliche dienstliche Beurteilung werde weder angefordert noch von der Beschäftigungsdienststelle aus eigener Veranlassung erstellt. Besondere Richtlinien für das Verfahren nach § 11 BLV seien im Geschäftsbereich des BMVg nicht erlassen worden. Auch im Übrigen seien die angegriffenen Bescheide weder formell noch materiell rechtswidrig. Die Eignungsfeststellung sei als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Hier liege im Übrigen nicht nur die Einschätzung eines einzigen Vorgesetzten vor, vielmehr werde die Bewertung vom Dezernatsleiter über den Gruppenleiter bis hin zur Leitung der Dienststelle übereinstimmend getragen. Die von der Klägerin erhobenen Befangenheitsvorwürfe entbehrten einer Grundlage. Namentlich der Dezernatsleiter (OTL C. ) sei mit den Schreiben vom 21. und 30. November 2005 lediglich seiner Aufgabe als (unmittelbarer) Vorgesetzter nachgekommen, um so die Klägerin nicht im Unklaren darüber zu lassen, ob sie aus seiner Sicht den Anforderungen gerecht werde. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt insoweit bekräftigend und ergänzend aus: Gerade die bei einem Akt wertender Erkenntnis – wie hier – inhaltlich zurückgenommene Prüfungsdichte fordere aus Rechtsschutzgründen, dass die Feststellung der Bewährung/Nichtbewährung in einem formal abgesicherten Verfahren erfolgen müsse. Hierfür sei die (Anlass-)Beurteilung das allein probate Mittel. Das ergebe sich abgesehen von der unmittelbaren Einschlägigkeit der bestehenden Beurteilungsbestimmungen auch aus höherrangigem Recht. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Dokumentationspflicht des Dienstherrn bezüglich der Auswahlerwägungen bei Beförderungsentscheidungen sei auf die vorliegende Situation übertragbar. Dass im Geschäftsbereich des BMVg bisher nie Anlassbeurteilungen aus Anlass der in Rede stehenden Bewährungsfeststellung erfolgt seien, werde im Übrigen unter Anbieten von Zeugenbeweis bestritten. Die Begründung des Ursprungsbescheides zur angeblichen Nichtbewährung sei nebulös, soweit dort pauschal auf Leistung, Führung, Charaktereigenschaft und Gesundheit abgestellt werde. Insoweit gewinne auch § 39 VwVfG eine besondere Bedeutung. Abgesehen von fehlender Nachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung, orientiere sich diese auch nicht hinreichend an der fachlichen Leistung bzw. der konkreten Aufgabenerledigung auf dem Dienstposten, wie es hätte sein müssen. Diese sei indes mängelfrei gewesen. Im Übrigen müsse, um einen unüberbrückbaren Widerspruch zu vermeiden, wegen Teilidentität der Zeiträume auch die dienstliche Beurteilung vom 8. Februar 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 in die Beurteilung der Bewährungsfeststellung einfließen. Ferner hätte mit Blick auf eine nachvollziehbare Begründung der Bewährungsfeststellung zunächst einmal ein Anforderungsprofil erstellt werden müssen. Schließlich sei mit Blick auf den engen zeitlichen Zusammenhang der Ereignisse nicht glaubhaft, dass der – unberechtigterweise erhobene – Vorwurf der Computermanipulation keine Bedeutung für den geltend gemachten Vertrauensverlust und die angenommene Nichtbewährung gehabt habe. Schon deswegen seien die mit ihrer Bewährungsfeststellung befasst gewesenen Soldaten befangen. In Richtung auf den Dezernatsleiter OTL C. rechtfertige sich der Befangenheitsvorwurf darüber hinaus aus der Bezeichnung der Klägerin als "Quotenfrau" und "Quotenfunze"; soweit sich der Vizepräsident des Amtes die Stellungnahme von Herrn C. zu eigen gemacht habe, schlage die Befangenheit auch auf diesen durch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin des Weiteren (erstmals) geltend gemacht, in ihrer Erprobungszeit habe sie nicht Aufgaben des ihr zugewiesenen Dienstpostens TE/Z 353/514, sondern solche des Dienstpostens TE/Z 353/515 versehen; dabei hätte der ihr zugewiesene Posten (u.a.) die LotusNotes-Systemverwaltung sowie Betreuung gar nicht umfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Gerichtsakten (VG Aachen 1K 1880/04 sowie 1 L 912/04) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat Erfolg. Die auf eine Verpflichtung der Beklagten zu erneuter Entscheidung über die Feststellung der Eignung/Nichteignung der Klägerin für den mit dem Klageantrag bezeichneten Dienstposten gerichtete Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht hier unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nicht durchgreifend entgegen, dass der im Berufungsverfahren der Sache nach weiterverfolgte Antrag der Klägerin erster Instanz vordergründig auf eine schlichte Neubescheidung gerichtet ist. Dieser Antrag ist nämlich verständigerweise dahin auszulegen, dass er – als selbstverständlich mit vorausgesetzt – auf eine Neubescheidung durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet sein soll. Das Klagebegehren darauf zu beschränken, anstatt eine Verpflichtung der Beklagten zur positiven Feststellung der Eignung zu verlangen, ist mit Blick auf die bei Akten wertender Erkenntnis – wie hier der Feststellung der Eignung auf der Grundlage einer Erprobungszeit – eingeschränkte gerichtliche Prüfungsdichte (auch zur Begrenzung des Kostenrisikos) statthaft. Des weiteren versteht der Senat das Begehren der Klägerin, um eine sonst drohende Rechtschutzverkürzung zu vermeiden, dahin, dass die Klägerin die erstrebte Neubescheidung jedenfalls auch auf der Grundlage der von ihr während der Erprobungszeit tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben erstrebt. Ginge es nämlich – der wörtlichen Antragsfassung entsprechend – allein um die Frage der Eignung der Klägerin für den ihr förmlich zugewiesenen Dienstposten mit den Endziffern 514, so würde es bereits an der erforderlichen Klagebefugnis für den Antrag auf Neubescheidung fehlen. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen in der Berufungsverhandlung hat die Klägerin nicht die Aufgaben dieses Dienstpostens, sondern statt dessen diejenigen des Dienstpostens mit den Endziffern 515 tatsächlich wahrgenommen bzw. wahrzunehmen gehabt. Wie sich aus den späteren Ausführungen des Senats zur Begründetheit der Klage ergibt, scheidet aber ein Rechtsanspruch auf eine (neue) Bewährungs-/Erprobungsfeststellung in Bezug auf die Aufgaben eines bestimmten höher bewerteten Dienstpostens von vornherein offensichtlich aus, wenn auf diesem Dienstposten von der Beamtin tatsächlich keine (beurteilungsfähigen) Leistungen erbracht worden sind. In der Sache hat die Klägerin indes keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die in Rede stehende spezielle Eignungsfeststellung über die Erprobung auf einem höher bewerteten Dienstposten (mit dem Endziel einer Entscheidung zu ihren Gunsten) neu entscheidet. Denn die insoweit bereits vorliegende Entscheidung, welche Gegenstand der angegriffenen Bescheide ist, hält einer rechtlichen Überprüfung Stand. Dies gilt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Anders als das Verwaltungsgericht und die Klägerin meinen, bedurfte es für die Feststellung der Eignung bzw. Nichteignung auf dem höher bewerteten Dienstposten namentlich nicht zwingend der Erstellung einer förmlichen (Anlass-)Beurteilung. Abgesehen davon ist hier auszuschließen, dass allein das Fehlen einer solchen förmlichen dienstlichen Beurteilung irgendeinen Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis der Prüfung und Feststellung der (Nicht-)Eignung gehabt haben kann. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 1. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2007 ist noch § 11 Satz 1 BLV a.F. anwendbar. Denn die Klägerin führt ihre besondere Art der Bescheidungsklage auch im Berufungsverfahren weiter. Für die Überprüfung des Erfolgs einer derartigen Bescheidungsklage ist aber – dem Fall der Anfechtungsklage entsprechend – maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, sofern sich (wie hier) aus dem einschlägigen materiellen Recht nichts Abweichendes ergibt. § 11 Satz 1 BLV a.F. bestimmt, dass für einen (gemessen am derzeitigen Statusamt des Dienstposteninhabers) höher bewerteten Dienstposten der Beamte – mit dieser Bezeichnung ist hier und im Folgenden auch die weibliche Form gemeint -, dem dieser Dienstposten übertragen werden soll, die Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen hat. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, so ist nach § 11 Satz 6 BLV a.F. von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen. Im Übrigen enthält insoweit auch der neue § 34 BLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) – mit Ausnahme der im dortigen Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mindestprobezeit von 6 Monaten (statt früher 3 Monaten) und abgesehen von dem fehlenden Ansprechen eines ausdrücklichen Nachweiserfordernisses – keine sachlich davon abweichenden Regelungen. Eine endgültige Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes ist somit also noch nicht einmal erforderlich. Nähere Bestimmungen über Form und Verfahren der Bewährungs-/Eignungsfeststellung trifft die Bundeslaufbahnverordnung alter wie neuer Fassung im gegebenen Zusammenhang nicht. § 11 BLV a.F. spricht die betreffenden Fragen gar nicht an; gleiches gilt für § 34 BLV n.F. Soweit der mit § 34 BLV n.F. in einem systematischen Zusammenhang stehende § 33 BLV n.F. (Überschrift: "Auswahlentscheidungen") in seinem Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung "in der Regel" aufgrund dienstlicher Beurteilungen zu treffen seien, kann offenbleiben, ob dies allein für derartige Feststellungen innerhalb von Auswahlverfahren oder auch für Feststellungen gelten soll, die nach getroffener Auswahl und vor einer Beförderung im Anschluss an die Erprobung die Bewährung/Nichtbewährung auf dem höher bewerteten Dienstposten betreffen. Denn es fehlt jedenfalls schon an einer strikten gesetzlichen Vorgabe in Richtung auf die formelle Abwicklung des Beurteilungs-/Bewertungsvorgangs in allen in Betracht kommenden Fallgruppen. Eine einfach-gesetzliche Festschreibung gibt es damit weder dazu, ob die in Rede stehende Eignungsfeststellung selbst in förmlicher oder formloser Weise erfolgen muss, noch dazu, ob und ggf. inwieweit die erforderlichen Grundlagen für diese Feststellung – also namentlich die Eignungs-/Bewährungsbeurteilung – im Wege förmlicher Beurteilung oder Bewertung zu erheben sind. Es lässt sich insoweit lediglich festhalten, dass dem Dienstherrn in beiden Zusammenhängen eine solche förmliche Feststellung und/oder Erhebung der relevanten Daten bei entsprechender Ausübung seines organisatorischen Ermessens durch das Gesetz sicherlich nicht verwehrt ist. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 2.06 –, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 = RiA 2008, 28, sowie juris (Rn. 10). Die Klägerin vermag ihren Klageanspruch darüber hinaus auch nicht erfolgreich aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer bestimmten Verwaltungspraxis des Dienstherrn herzuleiten (sog. Anspruch aus Selbstbindung der Verwaltung). Es ist insoweit zwar anerkannt, dass dann, wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften – wie etwa Bestimmungen über die Erstellung einer dienstlichen Eignungsbeurteilung – über das Verfahren der Feststellung der Eignungsbewährung auf einem höher bewerteten Dienstposten erlassen hat und in der Praxis gleichmäßig anwendet, sich die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auch auf die Einhaltung jener Praxis erstreckt, soweit die auf jene Vorschriften (Richtlinien) gestützte Praxis mit dem Gesetz und sonstigem übergeordneten Recht in Einklang steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 – 2 A 10.98 –, ZBR 2000, 303, sowie juris (Rn. 18). Eine derartige Bindung durch Verwaltungsvorschriften in Richtung auf die Erforderlichkeit der Einholung einer dienstlichen (Anlass-)Beurteilung lässt sich hier aber nicht feststellen. Besondere Vorschriften für das Verfahren bei den speziellen Eignungsfeststellungen im Sinne des § 11 BLV a.F./§ 34 BLV n.F. existieren im Geschäftsbereich des BMVg nach Angabe der Beklagten nicht; Gegenteiliges hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Was die vom Verwaltungsgericht herangezogenen (allgemeinen) Beurteilungsbestimmungen des BMVg vom 13. April 2004 betrifft, kommt es nicht maßgeblich auf eine (hier im Übrigen in der Sache nicht eindeutige) Auslegung anhand des Wortlauts etwa der Nr. 6 dieser Bestimmungen an (enges oder weites Verständnis des Begriffs "Probe- oder Bewährungszeit"), sondern vielmehr auf die tatsächlich gehandhabte bzw. vom Dienstherrn geduldete Verwaltungspraxis. Diesbezüglich hat die Klägerin zwar unter Beweisantritt das Vorbringen der Beklagten bestritten, es sei in den Fällen des § 11 BLV (a.F.) durchgängig auf die Erstellung förmlicher dienstlicher Beurteilungen verzichtet worden. Aber selbst wenn es in bestimmten Einzelfällen abweichende Entscheidungen von der durch die Beklagte vorgetragene Praxis gegeben haben sollte, was der Senat nicht weiter aufklären muss, ist damit eine jedenfalls im Grundsatz in diese Richtung gehende gleichmäßige Praxis nicht schlüssig in Frage gestellt worden. So hat die Klägerin nicht behauptet, dass in dem betreffenden Geschäftsbereich in aller Regel – und damit gegebenenfalls eine Selbstbindung begründend – in mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellationen vor der Feststellung der Eignung/Nichteignung zunächst ein förmliches Beurteilungsverfahren durchgeführt würde. Eine Verpflichtung zu förmlicher Beurteilung lässt sich in Bezug auf die Fallgruppe der Eignungsfeststellung für die Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens auch nicht zwingend aus höherrangigem Recht ableiten. Gegenteiliges ergibt sich weder unmittelbar noch mittelbar aus dem vom Verwaltungsgericht und der Klägerin angesprochenen Bewerbungsverfahrensanspruch bzw. aus den (materiell-rechtlichen) Grundsätzen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Zwar darf die die Eignungs-/Bewährungsfeststellung nach § 11 BLV a.F. / § 34 BLV n.F. nicht völlig isoliert von ihrer regelmäßigen Einbettung in den Vorgang des beruflichen Aufstiegs eines Beamten in ein höher bewertetes Amt betrachtet werden. Dieser im Endziel auf eine Beförderung gerichtete berufliche Aufstieg ist im Rechtssinne aber kein einheitlicher Vorgang; er lässt sich vielmehr in verschiedene Stufen (Schritte) unterteilen, welche ihrerseits stärkere bzw. weniger starke Berührungspunkte zum Kerngehalt der Gewährleistung der Bestenauslesekriterien aufweisen: Zunächst findet in der Regel ein Besetzungs- und Auswahlverfahren um die Übertragung des höher bewerteten Dienstpostens statt. In aller Regel ist bereits in diesem Verfahren mit zumeist mehreren (potenziellen) Bewerbern die Auswahl nach den Bestenauslesekriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen, weil die vorentscheidende Weichenstellung für eine spätere Beförderung – im Sinne einer weitgehend vorweggenommenen Beförderungsauswahl – zumeist schon in diesem Verfahrensstadium abschichtend erfolgt, die Beförderungsauswahl mithin insofern vorverlagert ist. Der erfolgreiche Bewerber hat sodann auf einer zweiten Stufe noch die Erprobungszeit nach § 11 BLV a.F. / § 34 BLV n.F. erfolgreich zu durchlaufen, bevor er schließlich – nicht immer im sofortigen zeitlichen Anschluss – auf der letzten Stufe in das dem Dienstposten zugeordnete höherwertige Amt befördert wird oder (etwa im Rahmen der sog. "Topfwirtschaft") zumindest eine konkrete Beförderungschance nach Maßgabe zur Verfügung stehender Planstellen erhält. Verstreicht zwischen der Dienstpostenübertragung und der Beförderung längere Zeit, so ist unter den Bewerbern in einer sog. Beförderungsliste nochmals ein aktueller Leistungsvergleich – nunmehr ausgehend von den Leistungen auf dem jeweiligen Förderdienstposten – durchzuführen und nicht etwa (nur) eine nochmalige Stellungnahme des Dienstvorgesetzten zur weiteren Bewährung auf dem Dienstposten einzuholen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 –, NVwZ 2009, 787, sowie juris (Rn. 20). Die Feststellung nach § 11 BLV a.F. / § 34 BLV n.F. bezweckt in diesem Zusammenhang nicht, die zwischen mehreren Bewerbern nach den Bestenauslesekriterien bereits getroffene (Vor-)Auswahl für eine spätere Beförderung(smöglichkeit) nochmals – also auch unter Einbeziehung der bei der Auswahl unberücksichtigt gebliebenen Bewerber – umfänglich wiederzueröffnen bzw. zur Überprüfung des Dienstherrn zu stellen. Dem stünde schon entgegen, dass nur ein einzelner Beamter, nämlich der bei der Auswahl erfolgreiche Bewerber, die Möglichkeit der Absolvierung der Erprobungszeit auf dem höher bewerteten Dienstposten tatsächlich erhält, die übrigen (früheren) Mitbewerber insoweit also – zunächst einmal – völlig außer Betracht bleiben. Der Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens nach § 11 BLV a.F. / § 34 BLV n.F. geht dementsprechend (nur noch) dahin, durch die zusätzliche (Mindest-)Anforderung einer in der beruflichen Praxis belegten Bewährung die getroffene Auswahl als eine leistungs- und eignungsgerechte Auswahl weiter zu objektivieren, um mit Blick auf den einzelnen Beamten nötigenfalls noch ein Korrektiv in Richtung auf eine Revidierung der Entscheidung zu haben. Vgl. dazu etwa Lemhöfer, in: Schröder/ Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten (Stand: Februar 2009), § 11 Rn. 2. In dieser allein auf ihn bezogenen "Bewährungsphase" steht der Betroffene nicht in Konkurrenz zu Mitbewerbern; es geht vielmehr um den praktischen Nachweis, dass mit den eigenen Fähigkeiten in fachlicher und sonstiger Hinsicht die mit dem höher bewerteten Dienstposten verbundenen Aufgabenstellungen leistungsmäßig angemessen bewältigt werden konnten. Dies berührt den Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG aber nur noch unter einem (freilich nicht unwichtigen) Teilaspekt, hingegen nicht (mehr) in seinem Kern. Denn Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie ein spezielles Gleichheitsrecht, welches den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach bestimmten Kriterien, nämlich den sog. Bestenauslesekriterien (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung), gewährleistet und welches insofern insbesondere den Wettbewerb unter verschiedenen in Betracht kommenden Bewerbern um das jeweilige Amt im Auge hat. Der Umstand, dass im Anschluss an eine "fehlgeschlagene" Erprobungszeit des im Auswahlverfahren erfolgreichen Bewerbers unter Umständen – wegen der Alternative der kompletten Neudurchführung des Auswahlverfahrens im Übrigen nicht zwingend – ein anderer, bei der Auswahl noch nachgehender Bewerber seinerseits eine Chance praktischer Bewährung auf dem Dienstposten erhält, ändert an dem zuvor aufgezeigten strukturellen Unterschied zwischen den Verfahrensschritten der Auswahl für den Beförderungsdienstposten und der nachfolgenden bestätigenden praktischen Erprobung auf diesem Dienstposten prinzipiell nichts. Mangels einer hinreichend miteinander vergleichbaren Sachlage sowie Gefährdungslage des in Rede stehenden grundrechtsgleichen Rechts scheidet deswegen entgegen der Auffassung der Klägerin auch ein Erfordernis völlig gleichgerichteter Übertragung derjenigen Grundsätze, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vornehmlich aus Gründen effektiven und fairen Rechtsschutzes bei drohenden irreparablen Nachteilen für den im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber) im Bewerberauswahlverfahren um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten in Bezug auf die schriftliche Niederlegung der tragenden Auswahlgründe Geltung beanspruchen, vgl. insb. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007– 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178, sowie juris (Rn. 20), auf das Verfahren der Eignungs-/Bewährungsfeststellung nach § 11 BLV a.F. / § 34 BLV n.F. aus. Im Übrigen geht es bei diesen Grundsätzen nicht um formale Fragen der Beurteilung der einzelnen Bewerber, sondern – zwecks Schaffung von Transparenz zur Abwehr sachlich willkürlicher Entscheidungen – um die schriftliche Dokumentation der tragenden Auswahlerwägungen, welche beispielsweise auch in einem vergleichenden Besetzungsvermerk erfolgen kann. Um vergleichbaren Anforderungen zu genügen, kann im vorliegenden Zusammenhang höchstens daran gedacht werden, dass die tragenden Sachgründe für die Feststellung/Nichtfeststellung der Eignung ebenfalls schriftlich dokumentiert werden müssen; daran fehlt es hier – wie noch dargelegt werden wird – aber nicht. Die betreffende Bewertung zwingend auf einem bestimmten Beurteilungsformular oder nach Maßgabe bestimmter Beurteilungsbestimmungen (etwa der gleichen wie bei dienstlichen Regel- und/oder Anlassbeurteilungen) vornehmen zu müssen, lässt sich dagegen aus Verfassungsrecht nicht ableiten. Der vom Verwaltungsgericht weiter angeführte Gesichtspunkt stärkerer Richtigkeitsgewähr (abseits von etwaigen subjektiven Befindlichkeiten), wenn Beurteilungen der vorliegenden Art "nicht in die Hand einer Einzelperson gelegt" werden, mag sachlich zutreffen, führt aber ebenfalls nicht auf einen aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden zwingenden Rechtssatz. Ansonsten dürften auch bezogen auf förmliche dienstliche Beurteilungen nur zwei- oder mehrstufige Beurteilungssysteme verfassungskonform sein. Das dem nicht so ist, ist aber längst geklärt und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Außerdem hat die Beklagte im konkreten Fallbezug zutreffend darauf hingewiesen, dass die einschätzende Bewertung der Klägerin durch ihre Vorgesetzten auf den verschiedenen Hierarchieebenen des Amtes zumindest im Kern übereingestimmt hat. Schließlich hätte sich hier ein etwaiger formeller Beurteilungsmangel auf das sachliche Ergebnis der Eignungsfeststellung ersichtlich nicht ausgewirkt. Denn es ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus sonstigen, den Akten zu entnehmenden Umständen irgend ein Anhalt in die Richtung, dass eine Eignungsbewertung unter Zugrundelegung einer förmlichen Anlassbeurteilung der Klägerin für diese auch nur die Chance eröffnet hätte, im Ergebnis eine positive Eignungsfeststellung zu erhalten. Dies spricht dafür, dass schon aus diesem Grunde eine mögliche Verletzung der Rechtsstellung der Klägerin als Folge der hier fehlenden förmlichen dienstlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben hat, vgl. entsprechend zum Ausschluss von vorläufigem Konkurrentenrechtsschutz für einen in der Sache objektiv chancenlosen Bewerber BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 (428), ohne dass der Senat dies allerdings an dieser Stelle abschließend entscheiden müsste. Die in den angegriffenen Bescheiden erfolgte Feststellung der fehlenden Eignung der Klägerin für die Wahrnehmung des in Rede stehenden mit Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Dienstpostens leidet auch nicht an sonstigen Rechtsfehlern. Die Bescheide sind nicht wegen eines formellen Begründungsmangels im Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig. Sie lassen vielmehr die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, welche die Beklagte zu ihrer die Frage der Eignung der Klägerin auf dem Dienstposten bewertenden Entscheidung bewogen haben, hinreichend erkennen. Ergänzend ist dabei § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu berücksichtigen, wonach es einer Begründung nicht bedarf, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Kann in derartigen Fällen sogar ganz auf eine Begründung verzichtet werden, so ist es erst recht statthaft, wenn die Behörde - wie hier in dem Bescheid vom 1. August 2006 geschehen und von der Klägerin bemängelt -, die maßgeblichen Gründe nur schlagwortartig in allgemeiner Form (Leistungen, Führung, Charaktereigenschaften und Gesundheitszustand), für die Klägerin aber im Wesentlichen ohne weiteres nachvollziehbar, wiedergibt. Dies wird im Übrigen in dem Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 u.a. im Wege der dortigen Bezugnahme auf der Klägerin bekannte vorangegangene Schreiben, Hinweise und Ermahnungen in Gesprächen ergänzend behandelt, nachdem die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten schon im Widerspruchsverfahren Einsicht in den Verwaltungsvorgang genommen hatte, ihr deswegen namentlich auch die Stellungnahme des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom 21. Juni 2006 mit den dort angeführten Defiziten sowohl im erreichten fachlichen Ausbildungsstand als auch in persönlicher/charakterlicher Hinsicht bekannt war. Dass ihr nahezu durchgängiger Krankenstand während eines Großteils des Erprobungszeitraums ergänzende Zweifel auch hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung für die Wahrnehmung des Dienstpostens aufgeworfen hat, musste sich der Klägerin im Übrigen schon aus sich heraus aufdrängen. Die Bescheide sind auch nicht deswegen fehlerhaft, weil vor der abschließenden Bewertung der Eignung der Klägerin die Dauer des Erprobungszeitraums nicht förmlich festgesetzt worden war. Unabhängig davon, ob sich ein solcher Fehler im Verfahren überhaupt auf die Rechtmäßigkeit der abschließenden Entscheidung über die Bewährung in der Sache auswirken würde, vgl. in anderem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschluss vom 2. April 1986 – 2 B 84.85 –, Buchholz 238.37 § 66 NWPersVG Nr. 1, bedurfte es hier einer solchen förmlichen Festsetzung der in einem gewissen Rahmen bereits durch die Bundeslaufbahnverordnung selbst vorbestimmten Dauer der Erprobungszeit aus Rechtsgründen nicht notwendig, selbst wenn ein solches Vorgehen in der Regel sinnvoll erscheinen mag. Vgl. Lemhöfer, in: Schröder/Lemhöfer/Krafft, a.a.O., § 11 Rn. 14, wonach die Festsetzung jeweils ausdrücklich und schriftlich erfolgen "sollte". Vorliegend hat es mit der langfristigen Erkrankung der Klägerin jedenfalls besondere Umstände gegeben, aus denen diese in Verbindung mit dem Inhalt des Schreibens ihres Dezernatsleiters (OTL C. ) vom 21./30. November 2005 ohne weiteres schließen konnte, dass vor ihrem Krankenstand ab Mitte November 2005 das Ziel der Erprobung jedenfalls aus der Sicht ihres Fachvorgesetzten (bis dahin) noch nicht erreicht gewesen ist, die Erprobungszeit nach Rückkehr der Klägerin in den Dienst und weiteren mit ihr zu führenden klärenden Gesprächen vielmehr noch habe fortgesetzt werden sollen. Damit war aber völlig klar, dass die Erprobung jedenfalls über die seinerzeit gesetzlich bestimmte Mindestzeit von drei Monaten hinaus "verlängert" werden musste, wobei die exakte Dauer wesentlich auch vom (zunächst ungewissen) Zeitpunkt der Rückkehr der Klägerin in den Dienst und der weiteren Entwicklung der Bewältigung ihrer dienstlichen Aufgaben abhängen würde. Die von ihren Prozessbevollmächtigten schon im April 2006 dringlich eingeforderte endgültige Entscheidung über die Feststellung der Eignung/Nichteignung erfolgte sodann Anfang August 2006, also ein Jahr, nachdem der Klägerin die Aufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens (einen Monat vor der förmlichen Übertragung des Dienstpostens selbst) übertragen worden waren – und insofern in Anlehnung an die vom Verordnungsgeber bestimmte (Regel-)Höchstdauer –, keinesfalls überraschend. Für die von der Klägerin geltend gemachte Befangenheit (Voreingenommenheit) eines maßgeblichen Entscheidungsträgers fehlt es hier zum einen an einer (über einen entsprechenden bloßen Verdacht oder eine bloße Besorgnis hinausgehenden) objektiv nachvollziehbaren Grundlage, zum anderen aber auch schon an einer denkbaren Kausalität einer etwaigen Befangenheit für die in der Sache festgestellte Nichteignung der Klägerin auf dem betreffenden Dienstposten. Unmittelbar gegen den Bediensteten der WBV West, welcher die angegriffenen Bescheide erlassen hat, hat die Klägerin keinen eigenständigen Befangenheitsgrund geltend gemacht. Soweit die WBV West bei ihrer feststellenden Entscheidung der bewertenden Einschätzung des Dienstvorgesetzten der Klägerin, des Vizepräsidenten des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr, gefolgt ist, wird diesem von der Klägerin allein angelastet, dass er sich der Eignungsbewertung durch OTL C. voll angeschlossen und sich insoweit maßgeblich auf Informationen und Einschätzungen eines aus Sicht der Klägerin seinerseits ihr gegenüber voreingenommenen soldatischen (Fach-)Vorgesetzten gestützt habe. Indes fehlt es insoweit schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Vizepräsident des Amtes, Herr M. , obschon er dies nicht ausdrücklich in seinen Formulierungen herausgestellt hat, nicht - seinem Amt und seiner Aufgabe gemäß - ein letztlich selbst gebildetes und eigenverantwortetes Urteil über die Bewährung der Klägerin abgegeben hat und dass bei ihm irgendein Motiv für eine unsachliche, die Klägerin unangemessen benachteiligende Vorgehensweise vorlag. Sollte sich hingegen der Dienstvorgesetzte tatsächlich in wesentlicher Hinsicht unkritisch allein auf Informationen und Einschätzungen des Fachvorgesetzten OTL C. gestützt haben, käme es mittelbar auf die Frage von dessen Voreingenommenheit im Verhältnis zur Klägerin an. Auch insoweit enthält das Vorbringen der Klägerin indes zu wenig an sachlicher Substanz, um den Befangenheitsvorwurf objektiv zu stützen oder auch nur für den Senat begründeten Anlass zu weiteren Ermittlungen in dieser Richtung zu geben. Diesen Vorwurf leitet die Klägerin zum einen aus der angeblich unberechtigten "Einmischung" des Dezernatsleiters C. in die Angelegenheit ihrer Eignungs-/Bewährungsfeststellung her. Dabei wird aber übersehen, dass es durchaus auch dem Fachvorgesetzten bzw. unmittelbaren Vorgesetzten oblegen hat, aus seiner Sicht festgestellte Leistungs- oder Eignungsdefizite gegenüber der Betroffenen unverblümt anzusprechen, wobei die hier gewählte, wohl eher ungewöhnliche Form eines Schreibens maßgeblich auf das damalige Fehlen der Klägerin im Dienst wegen Krankheit zurückzuführen sein dürfte; immerhin hat dieser Vorgesetzte der Klägerin schon damals ein persönliches Gespräch nach ihrer Rückkehr angeboten. Auch sind die Schreiben vom 21./30. November 2005 nicht in einem unsachlichen oder gar beleidigenden Ton verfasst. Diese Schreiben konnten auch keine "Retourkutsche" zu der Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin darstellen, weil diese damals noch gar nicht erhoben worden war. Dass von einer sachlich unberechtigten Einmischung des Dezernatsleiters in die Bewährungsangelegenheit der Klägerin letztlich keine Rede sein kann, bestätigt schließlich auch der Umstand, dass im Juni 2006 der Dienstvorgesetzte wie selbstverständlich den Dezernatsleiter als legitime Informationsquelle zur Frage der endgültigen Bewährung angesehen und auch genutzt hat. Soweit die Klägerin u.a. bezüglich OTL C. eine anstößige Ausdrucksweise ("Quotenfrau", "Quotenfunze") gerügt hat, reicht diese bloße – zum Teil auch auf Hauptmann C1. bezogene – Angabe für sich genommen noch nicht, um daraus zwingende Schlüsse hinsichtlich der fortbestehenden Fähigkeit zu einer unvoreingenommenen Beurteilung von Leistung und Eignung der Klägerin herleiten zu können. Dazu hätte vielmehr gehört, auch die konkreten Zusammenhänge, Zeitpunkte und Anlässe, in denen diese Ausdrücke gefallen sein sollen, zu benennen, woran es fehlt. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich auch die Klägerin bei den gegen Soldaten des Dezernats erhobenen Anschuldigungen in ihrer Wortwahl – soweit dies schon aus in den Akten enthaltenen Schriftstücken ersichtlich wird – nicht gerade zurückgehalten hat. Dass schließlich der Gruppenleiter, Ltd. RegDir T1. , welcher unter dem 13. Februar 2006 eine interne Stellungnahme abgegeben hatte, der Klägerin – wie diese meint – unberechtigterweise eine Manipulation ihres Computers vorgeworfen habe, wird dem in der Stellungnahme des Gruppenleiters wiedergegebenen Sachverhalt, worauf der Senat noch näher zurückkommen wird, nicht gerecht und ist schon deswegen als etwaige Grundlage für die Annahme einer Befangenheit dieses Bediensteten sowie als etwaige weitere mittelbare Grundlage für eine voreingenommene abschließende Bewertung durch den Dienstvorgesetzten nicht geeignet. Sonstige Personen wie namentlich der Sicherheitsbeauftragte der Dienststelle waren an der Entscheidungsfindung in der hier streitigen Angelegenheit der Bewährungsfeststellung der Klägerin nicht beteiligt. Mit Blick darauf, dass der Klägerin – wie noch zu zeigen sein wird – letztlich in der Sache objektiv unverzichtbare Voraussetzungen für eine positive Eignungsfeststellung gefehlt haben, würde die Klägerin im Übrigen selbst für den Eventualfall der Mitwirkung eines befangenen Beurteilers an der Entscheidung über ihre Bewährungsfeststellung keinen Rechtsanspruch auf Neubescheidung besitzen. Das Ergebnis dieser Neubescheidung stünde vielmehr – wie oben in anderem Zusammenhang bereits angedeutet – von vornherein im negativen Sinne fest; mit anderen Worten: die Klägerin hätte bezogen auf die bereits abgeleistete Erprobungszeit keine Chance/Möglichkeit, eine für sie im Ergebnis günstige Feststellung zu erreichen. Besteht aber diese Möglichkeit objektiv nicht, so wird die materielle Rechtsposition der Klägerin, d.h. ihr Anspruch auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreie, insbesondere nicht willkürliche Entscheidung über die Frage der Eignungsbewährung auf dem zur Erprobung bekleideten höher bewerteten Dienstposten, im Ergebnis nicht verletzt, zumal dann nicht, wenn das Begehren wie hier auf eine Neubescheidung (deren Ergebnis bereits feststeht) begrenzt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, a.a.O. Die Feststellung der Nichteignung der Klägerin für den ihr zur Erprobung (tatsächlich) übertragenen höher bewerteten Dienstposten, wie sie die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden sinngemäß ausgesprochen hat, leidet schließlich auch nicht an Fehlern des materiellen Rechts. Sie war aus den nachfolgenden Gründen vielmehr (zugleich) mit einem anderen Ergebnis gar nicht möglich. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte seine Eignung für den vorläufig übertragenen höher bewerteten Dienstposten in der Erprobungszeit im Sinne des § 11 Satz 1 BLV a.F. nachgewiesen hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für diese Beurteilung zuständigen Organs. Ihm ist hierfür eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Dementsprechend kann die Feststellung der Nichteignung wie die ihr zugrunde liegende Beurteilung/Bewertung gerichtlich nur auf Verfahrensfehler sowie darauf überprüft werden, ob der Begriff der Eignung sowie die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Hingegen ist die dienstlich-fachliche Bewertung der in der Erprobungszeit erbrachten Leistungen des Beamten und seiner sonstigen Eignung mit Blick auf die bestehende Einschätzungsprärogative – zumal in ihrem Kern – der gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 – 2 A 10.98 –, a.a.O. sowie juris (Rn. 18, 19). Darüber hinaus gilt: Jedenfalls nach Maßgabe des § 11 Satz 1 BLV a.F. hat es dem Beamten oblegen, dem Dienstherrn seine Eignung "nachzuweisen". Dieser Nachweis ist nur erbracht, wenn die bei der erforderlichen Eignungsbeurteilung nach Ablauf der Erprobungszeit zu prognostizierende dauerhaften Eignung und Leistungsfähigkeit des Beamten in Bezug auf die Wahrnehmung des anspruchsvolleren höher bewerteten Dienstpostens zur Überzeugung des Dienstherrn hinreichend sicher zu erwarten ist. Umgekehrt genüg(t)en schon berechtigte Zweifel des Dienstherrn in Richtung auf die geforderte Eignung, um die Bewährung im Sinne der genannten Vorschrift zu verneinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 – 2 A 10.98 –, a.a.O. sowie juris (Rn. 20) Der Senat kann offen lassen, ob dies in vollem Umfang auch noch für die Regelung in § 34 BLV n.F. gilt, welche die vorerwähnte Nachweisverpflichtung nicht mehr ausdrücklich anspricht. Denn es ist hier im Ergebnis nicht nur zweifelhaft, sondern liegt offen zutage, dass die Erprobungszeit von der Klägerin nicht erfolgreich absolviert worden ist und unter den gegebenen Umständen auch nur erfolglos bleiben konnte. Die Beklagte hat im Rahmen der erfolgten Feststellung der Nichteignung der Klägerin den gesetzlichen Begriff der Eignung nicht verkannt. Maßgeblicher Bezugspunkt dieser besonderen Eignungsbeurteilung ist die Bewährung in den Aufgaben des jeweils zu Erprobungszwecken wahrgenommenen höher bewerteten Dienstpostens – zugleich als Prognosemaßstab für die Bewährung in Aufgaben des der Bewertung dieses Postens zugeordneten höherwertigen Statusamtes. Die Bewährung im Sinne des § 11 Satz 1 BLV a.F. / § 34 BLV n.F. besteht mithin in der (prinzipiell, d.h. nach den Anforderungen einer "zufriedenstellenden" Leistung) beanstandungsfreien Erledigung der Aufgaben des Dienstpostens während der Erprobungszeit, was rückschauend anhand der erbrachten dienstlichen Tätigkeit zu bewerten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 2.06 –, a.a.O. sowie juris (Rn. 15); Beschluss vom 7. August 2001 – 2 VR 1.01 –, DÖD 2001, 305, und juris (Rn. 18); Lemhöfer, in: Schröder/ Lemhöfer/Krafft, a.a.O, § 11 Rn. 16a. Dem vom Gesetz verwendeten Begriff der (umfassenden) "Eignung" wird es dabei nur gerecht, wenn die – in einem ebenso umfassenden Sinne verstandene – Bewältigung der auf dem höher bewerteten Dienstposten anfallenden Aufgaben grundsätzlich vollständig in den Blick genommen wird. Das kann sich dann aber nicht auf rein fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten beschränken, sondern muss – soweit (wie unter den heutigen Arbeitsbedingungen die Regel) für die dienstliche Aufgabenerfüllung bzw. das Arbeitsprodukt von Belang – etwa auch den kommunikativen Bereich, den Informationsfluss und die Ausprägung der Befähigung zur Teamarbeit bzw. zu kooperativem Verhalten mit erfassen. Davon abgesehen kann die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben namentlich auch schon dadurch erheblich beeinträchtigt oder gemindert sein, dass während bedeutsamer Zeiten des Erprobungszeitraums Aufgaben des Dienstpostens gar nicht oder nur in geringem Umfang erledigt wurden. Insofern kann etwa eine langdauernde Krankschreibung, welche zur Folge hatte, dass den fachlichen Anforderungen des Dienstpostens entsprechende Leistungen nicht oder nur unzureichend erbracht worden sind, (schon für sich allein) maßgeblicher Gesichtspunkt für eine negative Eignungsfeststellung im Sinne des § 11 BLV sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 2.06 –, a.a.O. sowie juris (Rn. 16, 17). Mit Blick auf die Einbindung der (u.a. auch im IT-Bereich) häufig spezialisierten Aufgabenbereiche einzelner Dienstposten in miteinander verzahnte bzw. übergeordnete Arbeitsfelder gewinnt, was die persönliche und charakterliche Eignung der Dienstposteninhaber betrifft, die Kompetenz zu zwischenmenschlicher (dienstlicher) Kommunikation und dabei namentlich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den übrigen Mitarbeitern und den Vorgesetzten des jeweiligen Arbeitsbereichs/Arbeitsumfeldes ein immer stärkeres Gewicht für die in dem jeweiligen Aufgabenbereich erbrachten Leistungen wie auch (zugleich) für die Eignung, die übertragene fachliche Aufgabe den Anforderungen entsprechend wahrzunehmen. Dies gilt zumindest im Kern auch dann, wenn wie hier die schriftliche Ausformulierung eines entsprechenden (persönlichen) Anforderungsprofils fehlt. Denn die nach § 11 BLV a.F. / § 34 BLV n.F. erforderliche Eignungs-/Bewährungsfeststellung schließt auch bereits allgemein die hinreichende persönliche und charakterliche Eignung zur Wahrnehmung des jeweils in Rede stehenden höher bewerteten Dienstpostens ein. Vgl. zu einem Fall fehlender Bewährung auf dem Dienstposten wegen charakterlicher Schwächen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. April 2004 – 10 A 11997/03 –, DÖD 2005, 195. Hiervon ausgehend wird die im vorliegenden Zusammenhang bestehende Einschätzungsprärogative des zuständigen Beurteilers (Dienstvorgesetzten) dadurch, dass die Eignung der Klägerin auf dem von ihr bekleideten Dienstposten endgültig nicht festgestellt worden ist, unzweifelhaft nicht überschritten. Denn der Dienstvorgesetzte der Klägerin hat die Feststellung von deren Nichteignung (erkennbar selbständig tragend) bereits auf die – schon objektiv durchschlagende und eine Entscheidungsalternative nicht eröffnende – krankheitsbedingte Nichtabsolvierung von Dienst über weite, insgesamt wesentliche Teile der Erprobungszeit gestützt. (Nur) Zur weiteren Verdeutlichung wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Teilnahme an vier von fünf aus der Sicht des Dienstherrn unverzichtbaren fachlichen Ausbildungslehrgängen versäumt habe. Der Tragfähigkeit dieser Begründung – namentlich was die fast durchgängige Fehlzeit von Mitte November 2005 bis Ende Juni 2006 betrifft – hat die Klägerin nichts von Substanz entgegengesetzt; sie hat vielmehr in der Berufungsverhandlung allein die Erforderlichkeit der angesprochenen Lehrgänge pauschal bestritten. Als weiteren selbständigen Grund für die fehlende Bewährung der Klägerin hat die Beklagte die im persönlichen und kommunikativen Umgang mit der Klägerin festgestellten, einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht zuträglichen Defizite gesehen. Dies ist nach dem Inhalt der Akten und namentlich der wenig sachlichen, schon sprachlich deutlich überzogenen Art, wie die Klägerin auf angeblich ihr gegenüber zugefügtes Unrecht in dem betroffenen Dezernat reagiert hat, für den Senat ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar – dies selbst dann, wenn man mit in Rechnung stellt, dass die im Verhältnis zu den Mitarbeitern des Dezernats und dessen Leiter aufgetretenen Spannungen vielschichtige, nicht allein in der Person der Klägerin gründende Ursachen gehabt haben mögen. Die Bedeutung dieses die Teamfähigkeit der Klägerin betreffenden Gesichtspunkts wird dabei durch den Umstand, dass es bei den wahrgenommenen Aufgaben um eine "Vertrauenspostition" im IT-Bereich gegangen ist, noch verstärkt. Persönliche Vorwürfe gegen die Klägerin in Richtung auf eine (durch sie begangene) Computermanipulation sind nach Lage der Akten durch ihre Dienst- bzw. Fachvorgesetzten nicht erhoben worden und haben schon deswegen für die streitgegenständliche Eignungsfeststellung keine Rolle gespielt. Diese Bewertung erschließt sich nicht nur aus der entsprechenden Begründung des Widerspruchsbescheids, sondern etwa auch aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 übersandten Anlage 3 (Schreiben von Brigadegeneral T2. -C2. an das BMVg vom 12. Oktober 2009) und wurde im Übrigen auch in der Berufungsverhandlung durch den Terminsvertreter der Beklagten noch einmal bekräftigt. Dass die Klägerin, wie sich aus der Anlage 5 (Schreiben des IT-Sicherheitsbeauftragten an RegDir M1. vom 21. Juni 2006) zum vorgenannten Schriftsatz ergibt, unter IT-Sicherheitsaspekten zum Vorgang "Computermanipulation" (Löschen der Gruppe der Domänen Administratoren aus der Gruppe der lokalen Administratoren) befragt worden sein mag, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie unprofessionelle persönliche Randbewertungen des IT-Sicherheitsbeauftragten ("konnte leider nicht nachgewiesen werden") in dieser Angelegenheit. Diese – nach allem alternativlose – (Nicht-)Eignungsfeststellung ist weiterhin auch nicht deswegen in der Sache in Zweifel zu ziehen, weil sie in einem durchgreifenden Widerspruch zu der nachfolgend der Klägerin erteilten Regelbeurteilung stünde. Ein solcher beachtlicher Widerspruch ist nämlich nicht erkennbar. Dabei ist schon wesentlich in Rechnung zu stellen, dass die (tatsächlich erbrachte) dienstliche Leistung der Klägerin auf dem hier in Rede stehenden höher bewerteten Dienstposten unter Mitberücksichtigung der krankheitsbedingten Ausfälle schon in zeitlicher Hinsicht bezogen auf den ca. dreijährigen Gesamtbeurteilungszeitraum der Regelbeurteilung (1.2.2004 – 31.12.2006) nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt haben kann. Außerdem hat der von der Klägerin nicht mit vorgelegte Beurteilungsbeitrag von OTL C. , wie aus dem Text der Beurteilung selbst ergibt, beim Leistungsmerkmal "Bereitschaft zur Teamarbeit" sowie (nach Maßgabe der Überbeurteilung durch den Abteilungsleiter als nächsthöheren Vorgesetzten) auch beim Befähigungsmerkmal "Kommunikation und Zusammenarbeit" zu einer Abstufung geführt. Aus der allgemeinen Leistungsstärke der Klägerin auf ihrem früheren und nach der Beendigung der Umsetzung wieder eingenommenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 7 im Dezernat "Anforderungs- und Informationszentrale" lassen sich keine hinreichend brauchbaren Rückschlüsse auf ihre in der hier fraglichen Erprobungszeit auf einem höher bewerteten Dienstposten eines anderen Dezernats erbrachten Leistungen wie auch die dort zutage getretenen eignungsrelevanten Verhaltensweisen ziehen. Das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sie sei während der hier in Rede stehenden Erprobungszeit gar nicht mit den Aufgaben desjenigen Dienstpostens betraut gewesen, welcher ihr förmlich übertragen worden sei, sondern mit den Aufgaben eines anderen Dienstpostens desselben Dezernats, ist für die Entscheidung in dem vorliegenden Berufungsverfahren unerheblich. Schon deswegen muss der Senat nicht im Wege weiterer Aufklärung der Frage nachgehen, ob die aufgestellte Behauptung in der Sache zutrifft. Immerhin verwundert es in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin, welche in Bezug auf den Ablauf ihrer Erprobung einer von ihr als Unrecht empfundenen Behandlung durch Vorgesetzte oder Mitarbeiter stets zeitnah entgegengetreten ist, ausgerechnet eine etwaige Übertragung dienstpostenfremder Aufgaben nicht beanstandet hat oder sich darum gar nicht gekümmert haben sollte. Auf all dies kommt es aber aus Rechtsgründen hier nicht an. Denn Gegenstand einer Eignungs-/Bewährungsfeststellung im Sinne des § 11 Satz 1 BLV a.F. / § 34 BLV n.F. kann selbstverständlich immer nur eine – mit Wissen und Wollen des Dienstherrn ausgeübte – Tätigkeit, d.h. die tatsächliche Erfüllung dienstlicher Aufgaben sein. Ist ein Beamter fälschlich/irrtümlich in einem anderen konkreten dienstlichen Aufgabenbereich eingesetzt worden, als dies der förmlichen Zuweisung entspricht, so bietet auch solches, wenn der zugehörige Dienstposten ebenfalls ein höher bewerteter ist, in aller Regel eine hinreichende Grundlage dafür, eine (positive oder negative) Feststellung im Sinne des § 11 Satz 1 BLV a.F. / § 34 BLV n.F. ohne Rechtsfehler zu treffen. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. August 2001 – 2 VR 1.01 –, a.a.O. und juris Rn. 16 ff. Dagegen bieten die vorgenannten Normen ersichtlich keine Grundlage dafür, die Eignung auf einem zwar förmlich zugewiesenen, dann aber tatsächlich nicht wahrgenommenen Dienstposten ausgehend von einer Bewältigung der Aufgaben dieses Dienstpostens – wie dann allenfalls möglich – rein hypothetisch festzustellen. Denn wie der Senat schon an anderer Stelle bemerkt hat, bezieht sich die hier streitgegenständliche Eignungs-/Bewährungsfeststellung nicht auf eine aus anderer bzw. früher geleisteter Tätigkeit abzuleitende prognostische Entscheidung; vielmehr soll gerade die (aktuelle) Bewährung in der praktischen Umsetzung des vorläufigen Aufstiegs im konkret-funktionellen Amt, also der tatsächlichen Erfüllung der Aufgaben eines höher bewerteten Dienstpostens, durch eine maßgeblich hierauf ausgerichtete Beurteilung positiv oder negativ festgestellt werden. Da die Klägerin aber, unterstellt ihr Vorbringen in der Berufungsverhandlung, sie habe in ihrer Erprobungszeit (jedenfalls im Wesentlichen) nicht die Aufgaben des ihr förmlich zugewiesenen Dienstpostens erfüllt, sei sachlich zutreffend, eine tatsächliche Bewährung in diesen Aufgaben (aus welchen Gründen auch immer) schon objektiv gar nicht hätte erbringen können, müss(t)en diese Aufgaben im Blick auf die streitgegenständliche Eignungs-/Bewährungs-feststellung aus Rechtsgründen außer Betracht bleiben. Namentlich der hier geltend gemachte Anspruch auf eine erneute Feststellung (Neubescheidung) erwiese sich auf der Grundlage des zuvor abgehandelten Vorbringens erst recht als sinnlos. Denn ohne eine (nach dem eigenen Vorbringen fehlende) tatsächliche Wahrnehmung der seinerzeit der Klägerin förmlich zugewiesen Aufgaben bestand – in diesem Fall sogar völlig unabhängig von den krankheitsbedingten Fehlzeiten – offensichtlich nicht die Möglichkeit einer an diese Aufgaben anknüpfenden positiven Eignungsfeststellung. Ohne Absolvierung einer neuen Erprobungszeit, welche nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, käme es somit auch in diesem unterstellten Fall einer gänzlich fehlenden oder zumindest unzureichenden Beachtung der Dienstposteninhalte allein in Betracht, auf die von der Klägerin in ihrer Erprobungszeit in Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (einschließlich abverlangter Ausbildungen) tatsächlich erbrachte Leistung sowie auf das – von der fachlichen Ausrichtung des Dienstpostens ohnehin nicht wesentlich abhängige – eignungsrelevante Verhalten in persönlicher Hinsicht abzuheben. Dies hat der Senat aber zuvor bereits gewürdigt. Eine isolierte Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2006 kann die Klägerin in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht (als eventuelles Teilklageziel) verlangen. Denn es unterliegt in der Sache keinem Zweifel, dass mit dem Inhalt dieses Bescheides – endgültige Nichtfeststellung der Eignung für den höher bewerteten Dienstposten – selbstverständlich die Bewältigung derjenigen Aufgaben durch die Klägerin bewertet werden sollte, die ihr tatsächlich zur Wahrnehmung übertragen worden waren, also nicht irgendwelche fiktiven Aufgaben. Soweit in dem Bescheid auf den Dienstposten mit den Endziffern 514 ausdrücklich Bezug genommen worden ist, hat es sich dabei für den Fall des etwaigen Auseinanderfallens der diesem Posten zugehörigen Aufgaben von den tatsächlich übertragenen Aufgaben um eine bloße "falsa demonstratio" gehandelt, welche den Regelungsgegenstand des Bescheides als solchen nicht sachlich verändert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.