Beschluss
18 B 920/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1026.18B920.09.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 19. November 2008 wiederhergestellt bzw. angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet, weil der gegen die Ausweisungsverfügung gerichteten Klage des Antragstellers bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung im angefochtenen Bescheid vom 19. November 2008 zwar begründet, im Tenor des angefochtenen Bescheides aber - worauf er sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Senat hingewiesen worden war - nicht angeordnet. Dies hat jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles zur Folge, dass es an einer wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung fehlt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes unterliegt - wie es im Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ("besonders angeordnet") anklingt - in hohem Maß dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernis; sie muss für den Erklärungsempfänger hinreichend deutlich machen, dass überhaupt und hinsichtlich welcher Regelung sie erfolgen soll. Vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2006 - 18 B 795/06 . Dabei ist bei der Auslegung von Verwaltungshandeln der von der Behörde erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste. Es kommt insoweit nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Sinngehalt ihres Verhaltens an, der sich nach dem objektiven Empfängerhorizont erschließt, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 , BVerwGE 60, 223 (228 f.), vom 23. September 1998 - 6 C 2/98 -, juris, und vom 3. November 1998 - 9 C 51.97 , Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 116; Senatsbeschluss vom 7. Juli 2006 - 18 B 795/06 -. Hiervon ausgehend ist eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung in dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Der Bescheid gliedert sich nach seinem Aufbau in einen vorangestellten und durch Einrückung besonders hervorgehobenen Tenor, der zwei Regelungen - unter Nr. 1 die Ausweisung und unter Nr. 2 die Abschiebungsandrohung - aufweist. Weitere Regelungen werden dort nicht getroffen. Hieran schließt sich eine 9-seitige Begründung an, die vier Abschnitte (1. "Sachverhalt," 2. "Rechtliche Beurteilung", 3. "Gesetzliche Vorschriften" und 4. "Rechtsbehelfsbelehrung") umfasst. Am Ende des Abschnitts "Rechtliche Beurteilung" auf S. 7 des Bescheides heißt es sodann: "Die Anordnung der sofortigen Vollziehung meiner Ausweisungsverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)". Nachfolgend findet sich die nähere Begründung. Mit diesen Ausführungen ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit eine Anordnung des Sofortvollzuges der Ausweisungsverfügung erfolgt, sondern lediglich - und insoweit ins Leere gehend - die Begründung für eine nicht getroffene Vollziehungsanordnung geliefert worden. Diese ist - anders als andere Passagen der ausführlichen, ca. 6 Seite umfassenden Beurteilung - auch drucktechnisch nicht besonders hervorgehoben. Danach bleibt für den Bescheidempfänger offen, ob die Vollziehungsanordnung versehentlich unterblieben oder deren Begründung irrtümlich erfolgt ist. Bei einer derartigen Sachlage besteht nach dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernis keine Möglichkeit und angesichts des eindeutig der Sphäre des Antragsgegners zuzurechnenden Mangels auch kein Bedürfnis dafür, die Ausweisungsverfügung in dem offenbar vom Antragsgegner verstandenen Sinne auszulegen. Ist nach den vorstehenden Ausführungen eine Anordnung des Sofortvollzuges der Ausweisungsverfügung bislang nicht erfolgt, so hat die Klage 8 K 2717/08 (VG Münster) hinsichtlich der Ausweisungsverfügung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO ohnehin aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wird auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Sollte beabsichtigt sein, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung nachzuholen, so weist der Senat mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren auf Folgendes hin: Die Nachholung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles ohne Weiteres zulässig. Die regelmäßig gegebene Bindungswirkung einer die aufschiebende Wirkung herstellenden Entscheidung greift in der hier gegebenen Konstellation - wie beim Vorliegen nur formeller Verstöße beim Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung - - vgl. zum Ganzen Schmidt in Eyermann/Fröhler, VwGO, 12. Auflage 2006, § 80 Rn. 93; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2007, § 80 Rn. 127 nicht ein, weil die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ausweisungsverfügung mangels Vollziehungsanordnung von Vornherein ins Leere ging. Soll die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisungsverfügung auf spezialpräventive Gründe gestützt werden, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer auf den Einzelfall bezogenen Darlegung begründeter Anhaltspunkte für die Annahme, dass - unter Berücksichtigung der Pflicht der Verwaltungsgerichte, das Hauptsacheverfahren beschleunigt zu betreiben - die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht. Von einer solchen Darlegung kann nur abgesehen werden, wenn sich schon aus den Feststellungen der Fachgerichte begründete Hinweise für einen Rückfall während dieser Zeit ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995, 2 BvR 1179/95 -, AuAS 1995, 245. Ein pauschaler Verweis allein auf eine Straftat und deren Schwere genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht. Allerdings ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, im Einzelfall - etwa wegen der mit einem schweren Betäubungsmitteldelikt verbundenen erheblichen kriminellen Energie - eine Wiederholungsgefahr schon bei einer einmaligen Begehung anzunehmen. Indes sind auch insoweit die konkreten Tatumstände - die nach derzeitigem Erkenntnisstand im vorliegenden Verfahren die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht von vornherein ausschließen dürften - zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - , InfAuslR 2007, 443, vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99-, DVBl. 2000, 697, vom 12. September 1995, a.a.O., sowie vom 25. September 1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung unter Berufung auf spezialpräventive Gründe spricht auch nicht stets schon der Umstand, dass sich der Ausländer in Haft befindet. Zwar kann ein Ausländer während der Strafhaft an der Begehung weiterer Straftaten gehindert sein. Ob gleichwohl eine die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende Wiederholungsgefahr gegeben sein kann, bedarf einzelfallbezogener Feststellungen. Danach kann eine Wiederholungsgefahr insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Strafhaft den Ausländer im Einzelfall nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten kann oder absehbar ist, dass die Strafhaft vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beendet sein wird oder Haftlockerungen in Frage kommen. Dabei sind an die Absehbarkeit derartiger Maßnahmen keine strengen Anforderungen zu stellen; diese müssen nicht etwa schon feststehen. Demgemäß kann eine die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende Wiederholungsgefahr auch gegeben sein, wenn sich ein Absehen von der weiteren Vollstreckung nach Maßgabe des § 456a StPO vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzeichnet. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 17 B 1142/09 -. Auch die Generalprävention rechtfertigt den Sofortvollzug nicht grundsätzlich. Insoweit sind ebenso wie bei der Berufung auf spezialpräventive Gründe neben der Schwere der Tat auch die konkreten Tatumstände, welche zum Anlass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung zur Abschreckung anderer Ausländer genommen werden, in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, a.a.O., zur Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, sowie Beschluss vom 25. September 1986 - 2 BvR 744/86 -, a.a.O. Den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Verfügung braucht anlässlich der vorliegenden Entscheidung nicht nachgegangen zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.