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Beschluss

15 B 820/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1007.15B820.09.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat.

Der angegriffene Beschluss ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat. Der angegriffene Beschluss ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Rubrum ist auf Seiten des Antragsgegners von der Körperschaft (Land Nordrhein-Westfalen) wieder auf die Behörde umzustellen. Das Begehren der Antragstellerin war bei sachgemäßer Auslegung dahin zu verstehen, dass im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgestellt werden sollte, dass die Klage 12 K 1329/09 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg aufschiebende Wirkung habe, wie der Berichterstatter den Beteiligten mit Verfügungen vom 20. Juli und 25. August 2009 mitgeteilt und wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13. August 2009 bestätigt hat. Daher ist für dieses Nebenverfahren zu einer Anfechtungsklage entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur VwGO die Behörde der richtige Antragsgegner, wie es auch der ursprünglichen Antragsschrift entsprach. Der nunmehr auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet, da sich die vorbezeichnete Hauptsache (Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage) erledigt hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob für die Zulässigkeit der Umstellung eines Sachantrags auf einen einseitigen Erledigungsfeststellungsantrag Voraussetzung ist, dass der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war. Vgl. zu dieser streitigen Frage Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 161 Rn. 23 ff. Der ursprüngliche Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage war nämlich zulässig und begründet. Seine Zulässigkeit kann nicht damit in Frage gestellt werden, wie es der Antragsgegner tut, dass das angezeigte Vorhaben, für das er mit der im Verfahren 12 K 1329/09 angefochtenen Verfügung die Prüfungsfrist des § 115 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) "angehalten" hat, ohnehin nicht mehr verwirklicht werden könne und es deshalb im vorliegenden Verfahren an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Richtig ist, dass ein Rechtsschutzantrag unzulässig ist, wenn ein Gericht nutzlos in Anspruch genommen wird, weil auch ein Erfolg des Antrags für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 38. Der Antragsgegner verkennt aber, dass damit lediglich das Gericht vor sinnloser Inanspruchnahme geschützt werden soll, nicht aber dem Prozessgegner die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich sachlich berechtigter, wenngleich in ihrer Durchsetzungsmöglichkeit möglicherweise zweifelhafter Ansprüchen zu entziehen. Vgl. Rennert, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 12. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 11. Daher kann das Rechtsschutzbegehren unter diesem Gesichtspunkt nur bei eindeutiger Nutzlosigkeit des Rechtsschutzantrags verneint werden. In Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 3 C 25.03 , BVerwGE 121, 1 (3). Es ist keineswegs eindeutig, dass das angezeigte Vorhaben nicht mehr verwirklicht werden kann. Die Verwirklichung hängt vielmehr neben der genauen Bestimmung des angezeigten Vorhabens vom Stand und weiteren Verlauf der Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und dem beabsichtigten Vertragspartner ab, deren Ergebnis nicht - erst recht nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit - prognostiziert werden kann. Der ursprüngliche Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 18. November 2008 war auch begründet. Zwischen den Beteiligten bestand Streit, ob das angezeigte Vorhaben nach der Anzeige und dem Ablauf der 6-Wochen-Frist des § 115 Abs. 1 Satz 1 GO NRW vollzogen werden durfte. Mit der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2008, mit der die genannte Frist "angehalten" wurde, beabsichtigte der Antragsgegner ersichtlich, die Vollzugsmöglichkeit durch Fristverlängerung aufzuschieben. Das ist dem Antragsgegner jedoch nicht gelungen. Die Ermächtigung in § 115 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, die 6-Wochen-Frist "im Einzelfall aus besonderem Grund" zu "verkürzen oder verlängern", ist eine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes, weil damit durch aufsichtsbehördliche, also hoheitliche, Entscheidung auf dem Gebiet des Kommunalrechts, also des öffentlichen Rechts, der Einzelfall des Ablaufs der grundsätzlich 6-wöchigen Frist des § 115 Abs. 1 Satz 1 GO NRW mit unmittelbarer Rechtswirkung für die Gemeinde, also nach außen, geregelt werden kann (vgl. zu Definition des Verwaltungsaktes § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Die gegen die Fristverlängerungsentscheidung erhobene Anfechtungsklage 12 K 1329/09 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg hat somit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, so dass der Antragsgegner nicht den Weiterlauf der Frist und ein darauf bezogenes Vollzugsverbot für das angezeigte Vorhaben geltend machen kann. Da über diese Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage zwischen den Beteiligten ursprünglich Unklarheit bestand, war im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass die erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 181. Dieser so ursprünglich zulässig und begründet gewesene Antrag ist zwischenzeitlich unzulässig geworden: Nach den Hinweisen des Berichterstatters in den Schreiben vom 20. Juli und 25. August 2009 besteht zwischen den Beteiligten nunmehr Einigkeit über den Charakter der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2008 als Verwaltungsakt und die sich daraus ergebende Konsequenz der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage. Mangels eines Streits darüber ist somit der ursprüngliche Feststellungsantrag unzulässig geworden, so dass die Antragstellerin zu Recht nunmehr die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Dem tritt der Antragsgegner nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegen. Ob der Vollzug des angezeigten Vorhabens aus anderen Gründen als des Weiterlaufens der Frist des § 115 Abs. 1 Satz 1 GO NRW tatsächlich oder rechtlich möglich ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes und spielt somit für die Frage der Erledigung der Hauptsache dieses Verfahrens keine Rolle. Da sich die Hauptsache erledigt hat und das Verfahren somit ohne eine Entscheidung in der ursprünglichen Hauptsache ergeht, ist der ergangene Beschluss entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung für wirkungslos zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Senat hat dabei die für den aufsichtsrechtlichen Hauptsachestreit der Anfechtungsklage anzusetzenden Streitwert von 15.000, Euro (vgl. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) mit Rücksicht auf die bloße vorläufige Wirkung der Feststellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage halbiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.