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Beschluss

6 B 1226/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0930.6B1226.09.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Realschullehrerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen ihre Abordnung an eine Verbundschule im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW erhobenen Klage.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Realschullehrerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen ihre Abordnung an eine Verbundschule im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW erhobenen Klage. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage der Antragstellerin gegen die Abordnungsverfügung der Bezirksregierung N. vom 12. August 2009 hätte anordnen müssen. Im Rahmen des der behördlichen Vollziehungsanordnung nachfolgenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nimmt das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vor, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die angefochtene Abordnungsverfügung bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erweise, der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache somit offen sei und eine davon unabhängige Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zum Nachteil der Antragstellerin ausgehe. Nach der Wertung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG bestehe für die sofortige Vollziehung einer Abordnungsverfügung ein in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse, das hinter das gegenläufige Interesse des betroffenen Beamten nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe zurücktreten könne. Gründe dieser Art habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Abordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist und daher eine vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung ausscheidet. Dies gilt namentlich für den Einwand, die Bezirksregierung N. habe im Zusammenhang mit der Abordnungsverfügung die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung missachtet. Zwar kann eine Abordnung, die nach § 91 Abs. 3 LPVG NRW bei bloß formaler Betrachtung nicht mitbestimmungspflichtig wäre, gleichwohl der Zustimmung des Personalrats bedürfen, wenn durch die entsprechende Befristung der Abordnung Mitbestimmungsrechte vereitelt werden etwa wenn eine Versetzung gegen den Willen des Betroffenen vorweggenommen oder der mitwirkungsfreie Abordnungszeitraum nach den bereits festliegenden Vorstellungen des Dienstherrn tatsächlich überschritten werden soll , vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 6 B 173/07 u.a. , doch ist hier für eine missbräuchliche Umgehung der Mitbestimmungsvorschriften nichts ersichtlich. Die Bezirksregierung N. hat dem Personalrat zugesagt, dass innerhalb des Abordnungszeitraums für alle Betroffenen, die nicht dauerhaft an der Verbundschule unterrichten wollten, eine verträgliche Lösung gesucht werden solle. Eine solche Lösung könnte beispielsweise in der einvernehmlichen Versetzung an eine andere Schule oder in der Rückkehr an die bisherige Schule bestehen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusage nicht ernst gemeint war, mit einem geheimen Vorbehalt versehen ist oder aus tatsächlichen Gründen nicht wird umgesetzt werden können, sind weder von der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerde meint, aus dem Verfahrensablauf ergebe sich, dass in Wirklichkeit eine Versetzung der Antragstellerin gegen ihren Willen geplant sei, erschöpft sie sich in einer bloßen Behauptung. Dass ursprünglich eine dauerhafte Versetzung der Antragstellerin und ihrer betroffenen Kollegen an die T. in J. beabsichtigt gewesen ist, schließt es nicht aus, dass die Bezirksregierung angestoßen durch die verweigerte Zustimmung des Personalrats nunmehr eine andere Personalplanung betreibt und die auf ein Schuljahr befristeten Abordnungen allein zur kurzfristigen Sicherung der Unterrichtsversorgung an der T. ausgesprochen hat. Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin sich bei der Anfechtung der Abordnungsverfügung überhaupt mit Erfolg darauf berufen könnte, dass die Erweiterung der Gemeinschaftshauptschule T. um einen Realschulzweig zu einer Schule im organisatorischen Verbund, an die sie abgeordnet worden ist, rechtswidrig sei, zeigt die Beschwerde keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auf, aus denen die offensichtliche Rechtswidrigkeit dieses Organisationsaktes die das Verwaltungsgericht verneint hat zu folgern wäre. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung vermag die Beschwerde nicht zu entkräften. Dass die Antragstellerin bei einer vorläufigen Befolgung der Abordnungsverfügung gravierende Nachteile befürchten muss, trägt sie nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).