Urteil
3d A 1849/08.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0923.3D.A1849.08O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 25. Mai 19 geborene Beklagte trat am 2. April 1975 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Akademischer Direktor in den Dienst des Klägers. Gleichzeitig wurde ihm die Leitung des Rechenzentrums der damaligen Gesamthochschule X. übertragen. Nach zwischenzeitlich am 24. August 1978 erfolgter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde der Beklagte am 23. November 1983 antragsgemäß in das Laufbahnamt eines Regierungsdirektors "Dienst in der Datenverarbeitung" übernommen. Mit Ablauf des Monats Mai 2003 trat er als Leiter des Rechenzentrums der C. Universität X. nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Der straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist verheiratet. Seine Versorgungsbezüge belaufen sich auf monatlich 2.975,- EUR netto. Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 leitete der Rektor der C. Universität X. gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß § 17 Abs. 1 LDG ein Disziplinarverfahren ein. Dem lag eine Mitteilung des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X. vom 28. September 2005 zugrunde, derzufolge der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau am 27. November 2002 zunächst telefonisch und schriftlich durch deren Steuerbevollmächtigten am 28. November 2002 eine Selbstanzeige wegen nicht erklärten Kapitalvermögens und daraus resultierender Zinseinnahmen erstattet hatte und sich aufgrund der nacherklärten Kapitalstände und Zinseinnahmen für die Jahre 1991 bis 2000 Steuernachforderungen in Höhe von 1.057.111,80 EUR Einkommensteuer, 52.366,35 EUR Solidaritätszuschlag sowie 123.842,57 EUR Vermögensteuer, insgesamt also 1.233.320,72 EUR, ergeben hatten. Aus der im Disziplinarverfahren beigezogenen Ermittlungsakte des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ergab sich im wesentlichen folgender Sachverhalt: Im Rahmen allgemeiner Ermittlungen zur Enttarnung anonymisierten Vermögenstransfers ins Ausland stieß die Steuerfahndung auf zwei aus den Steuererklärungen des Beklagten und seiner Ehefrau nicht erkennbare Bank-Depots. Diesbezüglich wurden gegen den Beklagten und seine Ehefrau bereits im Februar 2001 Vorermittlungen eingeleitet. Am 10. Juli 2002 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen X. gegen den Beklagten und seine Ehefrau ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ein. Einen daraufhin zur Aufklärung dieses Sachverhalts mit dem Beklagten und seiner Ehefrau für den 27. November 2002 vereinbarten Besprechungstermin nahmen diese nicht wahr, sondern erstatteten mit Schreiben ihres Steuerberaters vom 28. November 2002 wegen nicht erklärter Kapitalerträge und evtl. zu gering angegebener Vermögenswerte Selbstanzeige. Zur Herkunft der Vermögenswerte gab der Beklagte an, diese stammten in Höhe von ca. 410.000,- DM aus der Hinterlassenschaft seiner vor 1990 verstorbenen Eltern und aus seiner früheren Tätigkeit im Ausland sowie in Höhe von ca. 5.400.000,- DM aus einer Erbschaft seiner Ehefrau. Die Verwaltung des Vermögens erfolgte durch den Beklagten. Zwecks Berichtigung der Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 2000 erklärten der Beklagte und seine Ehefrau folgende Brutto-Kapitalerträge nach : 266.315,- DM für 1991, 301.427,- DM für 1992, 322.667,- DM für 1993, 353.780,- DM für 1994, 358.251,- DM für 1995, 351.812,- DM für 1996, 516.528,- DM für 1997, 432.436,- DM für 1998, 608.406,- DM für 1999, 566.841,- DM für 2000. Zwecks Berichtigung der Vermögensteuer für die Jahre 1991 bis 1996 erklärten der Beklagte und seine Ehefrau folgende Kapitalwerte nach: 5.819.933,- DM für 1991, 5.158.960,- DM für 1992, 6.734.279,- DM für 1993, 8.763.899,- DM für 1994, 7.903.294,- DM für 1995, 8.511.839,- DM für 1996. Nach Überprüfung der zu diesen Angaben vom Beklagten vorgelegten Aufstellungen und einigen hierzu erfolgten Wertberichtigungen wurden die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag für die Jahre 1991 bis 2000 durch Einkommensteuerbescheide vom 10. September 2003 wie folgt neu festgesetzt: ESt 1991: 84.870,36 EUR = 165.992,- DM ESt 1992: 118.955,12 EUR = 232.656,- DM ESt 1993: 104.882,33 EUR = 205.132,- DM ESt 1994: 108.980,84 EUR = 213.148,- DM ESt 1995: 104.186,97 EUR = 203.772,- DM ESt 1996: 135.020,43 EUR = 264.077,- DM ESt 1997: 175.498,38 EUR = 343.245,- DM ESt 1998: 164.101,17 EUR = 320.954,- DM ESt 1999: 225.712,87 EUR = 441.456,- DM ESt 2000: 213.079,36 EUR = 416.747,- DM Soli 1991: 3.182,64 EUR = 6.224,70 DM Soli 1992: 4.460,82 EUR = 8.724,60 DM Soli 1995: 7.137,66 EUR = 13.960,05 DM Soli 1996: 9.538,36 EUR = 18.655,42 DM Soli 1997: 12.601,90 EUR = 24.647,17 DM Soli 1998: 8.440,08 EUR = 16.507,37 DM Soli 1999: 11.915,08 EUR = 23.303,88 DM Soli 2000: 11.172,91 EUR = 21.852,32 DM Nach Mitteilung des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X. ergaben sich hieraus folgende Steuernachforderungen: ESt 1991: 65.990,40 EUR Soli 1991: 2.474,64 EUR ESt 1992: 89.157,03 EUR Soli 1992: 3.343,39 EUR ESt 1993: 88.359,93 EUR ESt 1994: 80.896,60 EUR ESt 1995: 86.248,80 EUR Soli 1995: 6.468,64 EUR ESt 1996: 90.879,57 EUR Soli 1996: 6.815,04 EUR ESt 1997: 135.389,58 EUR Soli 1997: 10.154,21 EUR ESt 1998: 119.102,38 EUR Soli 1998: 6.550,63 EUR ESt 1999: 160.100,31 EUR Soli 1999: 8.805,50 EUR ESt 2000: 140.987,20 EUR Soli 2000: 7.754,30 EUR 1.057.111,80 EUR 52.366,35 EUR Die Vermögensteuer für die Jahre 1991 bis 2000 wurde durch Vermögensteuerbescheide vom 10. und 15. September 2003 wie folgt neu festgesetzt: auf den 1.1.1992: 19.707,75 EUR = 38.545,- DM (bisher 7.505,- DM = 3.837,25 EUR) auf den 1.1.1993: 23.734,17 EUR = 46.420,- DM (bisher 10.270,- DM = 5.250,97 EUR) auf den 1.1.1994: 28.839,42 EUR = 56.405,- DM (bisher 13.040,- DM = 6.667,25 EUR) auf den 1.1.1995: 39.837,31 EUR = 77.915,- DM (bisher 12.060,- DM = 6.166,18 EUR) auf den 1.1.1996: 41.895,26 EUR = 81.940,- DM (bisher 16.135,- DM = 8.249,69 EUR) Nach Mitteilung des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X. ergaben sich hieraus folgende Steuernachforderungen: auf den 1.1.1992: 15.870,50 EUR auf den 1.1.1993: 18.483,20 EUR auf den 1.1.1994: 22.172,17 EUR auf den 1.1.1995: 33.671,13 EUR auf den 1.1.1996: 33.645,57 EUR 123.842,57 EUR Nachdem die Steuernachforderungen einschließlich der erhobenen Zuschläge von ca. 500.000,- EUR fristgerecht beglichen worden waren, wurde das gegen den Beklagten und seine Ehefrau eingeleitete steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die erfolgte Selbstanzeige gemäß § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 371 AO am 27. Oktober 2004 eingestellt. Mit der am 15. Oktober 2007 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift hat der Rektor der C. Universität X. beantragt, dem Beklagten wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte habe in den Jahren 1991 bis einschließlich 2000 Einkommensteuer in Höhe von 1.057.111,80 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 52.366,35 EUR und Vermögensteuer in Höhe von 123.842,57 EUR, insgesamt also Steuern in Höhe von 1.233.320,72 EUR hinterzogen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund der großen Anzahl der vom Beklagten zu verantwortenden fehlerhaften Steuererklärungen, des langen Zeitraumes der Steuerhinterziehung und insbesondere der Höhe der hinterzogenen Steuerbeträge habe sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, welches – wäre er nicht zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten – seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge gehabt hätte. In solchen Fällen müsse zwingend auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine milde Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Er hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin angestrebte Aberkennung seines Ruhegehalts sei unverhältnismäßig. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass er die Steuerhinterziehung mit strafbefreiender Wirkung selbst angezeigt und die Finanzbehörden über das von ihm zu erwartende Maß hinaus bei der Aufklärung des wahren steuerlichen Sachverhalts unterstützt habe. Die Disziplinarkammer hat durch das angefochtene Urteil dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag versagt. Die Disziplinarkammer hat die beigezogenen Einkommensteuerakten für die Jahre 1991 bis 2000 eigenständig ausgewertet und teilweise von der von der Klägerin zugrunde gelegten Berechnung abweichende Feststellungen getroffen. Nach den Feststellungen der Disziplinarkammer hat der Beklagte im Zeitraum 1991 bis einschließlich 2000 Einkommensteuer in Höhe von 1.073.700,17 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 52.842,08 EUR sowie Vermögensteuer in Höhe von über 123.842,57 EUR hinterzogen. Zwar stamme der weitaus größte Teil des dem Finanzamt verschwiegenen Vermögens aus einer Erbschaft der Ehefrau des Beklagten, so dass auch die nicht erklärten Kapitaleinkünfte weit überwiegend dieser zuzurechnen sein dürften ; der Beklagte habe jedoch nach eigener Einlassung die Verwaltung des Gesamtvermögens wahrgenommen und durch seine in diesem Zusammenhang den Finanzbehörden gegenüber gemachten unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen und die damit verbundene Steuerverkürzung schuldhaft den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Steuerhinterziehung) erfüllt. Der Beklagte habe sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, weil er während seiner Dienstzeit als Beamter schuldhaft die ihm obliegende Pflicht verletzt habe, mit seinem Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.). Das festgestellte außerdienstliche Verhalten sei nach den Umständen des Einzelfalles auch in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW a.F.). Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung größeren Umfangs schuldig mache, begehe – wie jeder in dieser Weise handelnde Steuerpflichtige – ein schweres Wirtschaftsdelikt. Hinzu komme, dass er durch sein Verhalten sich oder anderen zu Lasten seines Dienstherrn und damit letztlich der Allgemeinheit unberechtigte Steuervorteile verschaffe, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen habe und durch öffentliche Mittel alimentiert werde. Ein solches Verhalten beeinträchtigte in erheblichem Maße sowohl das Ansehen des jeweiligen steuerhinterziehenden Beamten als auch das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf welches der freiheitliche Rechtsstaat angewiesen sei, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen wolle. Über die Ansehensschädigung hinaus könne ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu erheblichen Zweifeln an der für die jeweilige dienstliche Tätigkeit des Beamten gebotenen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit führen. Bei Finanzbeamten, deren Aufgabe es u.a. ist, die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und diesbezüglich ordnungsgemäßem Erklärungsverhalten anzuhalten, liege dies auf der Hand. Aber auch von Beamten außerhalb der Finanzverwaltung, insbesondere wenn es sich um Führungskräfte des höheren Dienstes handele, dürfe die Allgemeinheit mit Fug und Recht erwarten, dass sich diese in Sachen Steuerehrlichkeit vorbildlich verhielten. Dem handele ein Beamter, der – wie im vorliegenden Fall – binnen eines Zeitraumes von zehn Jahren vorsätzlich Steuern in Höhe von weit über einer Million Euro hinterziehe, in derart eklatanter Weise zuwider, dass darunter das Ansehen seines Amtes und des öffentlichen Dienstes insgesamt in erheblichem Maße leide. Die Aberkennung des Ruhegehalts hat die Disziplinarkammer wie folgt begründet: "Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das dem Beklagten somit disziplinarrechtlich relevant vorzuwerfende Dienstvergehen ist – da es für die Ahndung eines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt – eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Diese führt im vorliegenden Fall zur Aberkennung des Ruhegehalts. Ausgangspunkt für die Zumessungserwägungen der Disziplinarkammer ist die bereits erwähnte Feststellung, dass dem Dienstvergehen des Beklagten ein erhebliches Gewicht zukommt, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 6. Juni 2007 – 1 D 8/06 –, veröffentlicht in juris ; Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 -, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 = ZBR 2005, 91 m.w.N. , im Falle einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO bei einem straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Nicht-Finanzbeamten im aktiven Dienst grundsätzlich dann eine Degradierung auszusprechen ist, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist, d.h. sich – so das Bundesverwaltungsgericht – im fünf- oder sechsstelligen DM -Betragsbereich bewegt. In dem durch Urteil vom 6. Juni 2007 entschiedenen Fall war nach einer sechs Jahre lang dauernden Steuerhinterziehung einschließlich der über die Jahre aufgelaufenen Strafzinsen eine Nachzahlung in Höhe von 354 000,- DM fällig gewesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Urteil vom 30. Mai 2006 – 21d A 3905/05.O –, veröffentlicht in juris, hat es zwar dahingestellt sein lassen, ob der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, jedoch jedenfalls bei Finanzbeamten des gehobenen und höheren Dienstes mit außergewöhnlich hohen Hinterziehungsbeträgen die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst bzw. – nach Eintritt in den Ruhestand – die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen ist, wobei das Oberverwaltungsgericht "außergewöhnlich" hohe Hinterziehungsbeträge bei ca. 400.000,- DM Gesamthinterziehungssumme binnen 10 Jahren angenommen hat. Gemessen an diesen sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Oberverwaltungsgericht für die Annahme einer "außergewöhnlich" hohen Steuerhinterziehung zugrunde gelegten Beträgen handelt es sich bei einem binnen eines Zeitraumes von zehn Jahren hinterzogenen Betrag von über 1,2 Millionen Euro um eine das bereits als "außergewöhnlich" bezeichnete Maß derart übersteigende Größenordnung einer Steuerhinterziehung, dass nach Auffassung der Disziplinarkammer auch bei einer – anders als bei einem Finanzbeamten – fehlenden besonderen Nähe des Dienstvergehens zu einer beamtenrechtlichen "Kernbereichspflicht" sowohl von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem betreffenden Beamten und seinem Dienstherrn, als auch von einer äußerst schwerwiegenden Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit ausgegangen werden muss. Eine Steuerhinterziehung in Höhe von mehr als einer Million Euro verleiht dem Dienstvergehen schon aufgrund der immensen Schadenshöhe ein den weiteren Verbleib des betreffenden Beamten im Dienst ausschließendes Gewicht. Ein Beamter, der – wie im vorliegenden Fall der Beklagte – über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg jährlich Steuern im oberen fünfstelligen bzw. häufig sogar im sechsstelligen Euro-Bereich hinterzogen hat, hat eine so eklatante Fehleinstellung zu seinen staatsbürgerlichen Pflichten an den Tag gelegt, dass er seinem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann und auch der Allgemeinheit gegenüber in seiner Funktion als "Staatsdiener" nicht mehr vermittelbar ist. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt demgegenüber, dass sich der Beklagte zur Selbstanzeige entschlossen und im Steuerstrafverfahren kooperativ gezeigt hat und die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen von ihm nachgezahlt worden sind. Zur uneingeschränkten Kooperationsbereitschaft und Nachzahlung war er verpflichtet, denn nur so konnte er die mit der Selbstanzeige einhergehende Straffreiheit erlangen. Und was die vom Beklagten für sich in Anspruch genommene Selbstanzeige betrifft, so kann einer solchen Anzeige zwar grundsätzlich – und zwar auch dann, wenn sie nicht zugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrunds der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung erfüllt – die Bedeutung eines disziplinarrechtlich relevanten Milderungsgrundes zukommen, denn eine Selbstanzeige ist ein Anhalt dafür, dass der Täter gewillt ist, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren, und nach insoweit einschlägiger Rechtsprechung objektiv ein Zeichen für eine wiedergewonnene Gesetzestreue, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, OVG-NRW Urteil vom 7. August 2001 15d A 4172/00.O -; Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O -, IÖD 2001, 53, vom 5. Mai 2000 - 12d A 4813/99.O -, vom 10. Mai 2000 - 12d A 4369/99.O - und vom 5. April 2001 15d 878/00.O -. Deshalb kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO mehr noch als ein nach entdeckter Tat abgegebenes Geständnis ein gewichtiger Grund für die Annahme sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem steuerhinterziehenden Beamten noch nicht endgültig zerstört ist, sondern im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch eine hinreichende weitere Vertrauensbasis besteht. Im vorliegenden Fall nimmt allerdings die exorbitante Höhe des Hinterziehungsbetrages der Selbstanzeige des Beklagten jegliche auf das Disziplinarmaß durchschlagende Kraft als Milderungsgrund. Auch wenn es dem Beklagten – nachdem er es einmal versäumt hatte, die ihm und insbesondere seiner Ehefrau durch Erbschaft zugefallenen erheblichen Vermögenswerte und daraus resultierenden Kapitaleinkünfte in die von ihm gefertigte Steuererklärung einzustellen – angesichts des in der Folgezeit von Jahr zu Jahr steigenden Hinterziehungsbetrages zunehmend schwerer gefallen sein dürfte, sich den Finanzbehörden zu offenbaren, hätte er sich gleichwohl jederzeit zum Schritt zurück zur Steuerehrlichkeit durchringen können. Dies hat er jedoch erst getan, nachdem ihn das Finanzamt zwecks Klärung von Unklarheiten in seinen Steuererklärungen zu einer Vorsprache aufgefordert hatte. Ein solcher Anlass für eine Selbstanzeige ändert zwar nichts an deren strafbefreiender Wirkung, lässt aber der Selbstanzeige jedenfalls nicht das Gewicht zukommen, welches bei einer Steuerhinterziehung der vorliegenden Größenordnung notwendig gewesen wäre, um als ein der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme entgegenstehender Milderungsgrund wirksam zu werden. Hat ein Ruhestandsbeamter vor seiner Versetzung in den Ruhestand ein Dienstvergehen begangen, das – befände er sich noch im aktiven Dienst – seine Entfernung aus diesem nach sich gezogen hätte, so ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG). Dieser Regelung liegen zum einen generalpräventive Erwägungen zugrunde, denn jemand, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver Beamter nicht mehr tragbar wäre, soll nicht darauf vertrauen dürfen, im Falle einer vor Verhängung dieser Maßnahme erfolgenden Zurruhesetzung in den Genuss seines Ruhegehalts zu kommen. Zum anderen gebietet es auch der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der nach Begehung eines zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führenden Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt, vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. November 2001 – 2 BvR 2138/00 –, NwVZ 2002, 457. Auch in Anbetracht der unbestreitbaren Verdienste, die sich der Ruhestandsbeamte durch seine langjährige dienstliche Tätigkeit erworben hat und die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der Persönlichkeit des Beklagten, eine gewichtige Rolle spielen, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als zwingend geboten. Dem – wie oben dargelegt – durch das Dienstvergehen verursachten Vertrauensverlust und der erheblichen Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums wird mangels durchgreifender Milderungsgründe nur die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gerecht." Gegen dieses Urteil richtet sich die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Beklagten. Die Maßnahmebemessung leide darunter, dass die Disziplinarkammer die Verhängung der Höchstmaßnahme ausschließlich mit der Höhe des hinterzogenen Betrages und damit allein mit der Schwere des Dienstvergehens begründet habe, ohne den weiteren Umständen des Einzelfalles die ihnen zukommende Bedeutung beizumessen. Insbesondere habe die Disziplinarkammer die Bedeutung der Selbstanzeige verkannt, die entgegen der Ansicht der Disziplinarkammer uneingeschränkt freiwillig erfolgt sei. Gegenstand des auf den 27. November 2002 anberaumten Gesprächstermins seien ausschließlich zwei unbedeutende Depots bei der Dresdner Bank gewesen. Gegenstand, Beginn und Ausmaß der Ermittlungen seien noch völlig unklar gewesen. Die Selbstanzeige hingegen sei weit darüber hinaus gegangen. Einschränkungslos habe er die finanziellen Verhältnisse der zurückliegenden Jahre umfassend dargelegt. Der mit der Selbstanzeige verfolgte Zweck, die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu erleichtern, werde zudem verfehlt, wenn die Selbstanzeige zwar der Durchführung eines Strafverfahrens entgegenstehe, nicht aber in dem für einen Beamten nicht minder gewichtigen Disziplinarverfahren als Milderungsgrund durchgreifend berücksichtigt werde. Ein Betrag, bei dem jedwede Berufung auf den Milderungsgrund der Selbstanzeige verwehrt sei, habe sich in der Rechtsprechung nicht herausgebildet. Es müsse Berücksichtigung finden, dass er zu aktiven Zeiten nicht Mitglied der Finanzverwaltung, sondern der allgemeinen Verwaltung gewesen sei. Von einem kernbereichsnahen Dienstvergehen, wie man es in vergleichbaren Fällen bei einem Finanzbeamten annehme, könne daher bei ihm nicht ausgegangen werden. Einfließen müsse auch, dass bereits der Vater seiner Frau die Einkünfte aus den Vermögenswerten nicht im Rahmen der von ihm abzugebenden Steuererklärung angegeben habe. Er habe daher nur einen bestehenden Zustand perpetuiert. In diesem Zusammenhang sei der Schluss, mit wachsender Höhe des hinterzogenen Betrages steige proportional auch die kriminelle Energie, unzutreffend. In die Abwägung seien weiterhin seine besonderen Verdienste einzustellen, die er sich im Laufe seiner dienstlichen Laufbahn erworben habe. Scheide die Aberkennung des Ruhegehalts aus, könne auf eine Kürzung des Ruhegehalts mit Blick auf § 15 Abs. 2 LDG nicht mehr erkannt werden, da seit Beendigung des letzten Teilakts des Dienstvergehens am 25. März 2002 bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens mehr als drei Jahre vergangen seien. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. Die im Terminsprotokoll bezeichneten Beiakten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Beschränkung auf das Disziplinarmaß hat zur Folge, dass die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und die Würdigung des Verhaltens des Beklagten als Dienstvergehen das Rechtsmittelgericht binden. Der Senat hat nur noch darüber zu befinden, welche Disziplinarmaßnahme nach den Umständen des Falles und der Gesamtpersönlichkeit des Beklagten angemessen ist. Mängel des förmlichen Verfahrens, die trotz der Beschränkung der Berufung von Amts wegen zu berücksichtigen wären und zur Einstellung des Verfahrens führen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von dem Beklagten mit der Berufungsbegründung auch nicht mehr gerügt. Nach den Feststellungen der Disziplinarkammer hat der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. begangen, indem er durch unvollständige Angaben hinsichtlich der Kapitalerträge in den Veranlagungszeiträumen für die Jahre 1991 bis 2000 Einkommensteuer, Solidarbeiträge und Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 1.250.384,82 EUR hinterzogen hat. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte seine Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.), schuldhaft verletzt. Hiervon ausgehend ist die Berufung unbegründet. Die Disziplinarkammer hat dem Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Angriffe des Beklagten sind unbegründet. Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass es für die Ahndung eines Dienstvergehens, dass die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt. Die Disziplinarkammer hat sodann in Anwendung der in § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW genannten Kriterien alle in die Maßnahmebemessung einzubeziehenden maßgebenden Umstände abgewogen und nach umfassender Würdigung die Verhängung der Höchstmaßnahme als erforderlich und angemessen angesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Disziplinarkammer Seite 7 Mitte bis Seite 10 unten des Urteilsabdrucks, von denen abzuweichen das Berufungsvorbringen keinen Anlass bietet, verwiesen werden. Die Berufungsbegründung gibt allein Anlass zu den nachstehenden Ausführungen. Bei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst zu Lasten des Beklagten einzustellen, dass das Dienstvergehen objektiv schwer wiegt. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung erheblicher Beträge schuldig gemacht hat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er sich - durch ein zudem grundsätzlich strafbares Verhalten - unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. Über die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184. Ferner spricht gegen den Ruhestandsbeamten, dass er nicht nur einmalig gefehlt, sondern sein pflichtwidriges Tun über zehn Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Dies hat er unterlassen und sein Handeln erst eingestellt, nachdem die Steuerfahndung auf ihn aufmerksam geworden war. Den Beklagten entlastet nicht, dass bereits sein Schwiegervater die aus dem Vermögen resultierenden Kapitaleinkünfte den Steuerbehörden verschwiegen hat. Das begründete für den Beklagten keinen Zwang, die Steuerunehrlichkeit des Schwiegervaters nun in eigener Person fortzusetzen. Vielmehr bot die erste auf den Anfall der Erbschaft folgende Steuererklärung die Gelegenheit, sich von der steuerlichen Praxis des Erblassers zu distanzieren und rückhaltlose Steuerehrlichkeit zu praktizieren. Dass in diesem Zusammenhang die Steuerunehrlichkeit des Schwiegervaters aufgedeckt worden wäre und von den Erben Steuern hätten nachentrichtet werden müssen, ist die zwangsläufige aber hinzunehmende Folge der zuvor nicht vollständig erklärten Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen. Schließlich gilt es auch, die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu berücksichtigen. Es geht hier, worauf die Disziplinarkammer zu Recht abgestellt hat, um die Hinterziehung von Einkommensteuer, Solidarbeiträgen und Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 1.250.384,82 EUR in einem Zeitraum von 10 Jahren. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung liegen weit oberhalb der Beträge, mit denen Disziplinargerichte ausweislich der veröffentlichten Entscheidungen bislang befasst waren und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht. Den Beklagten entlastet in diesem Zusammenhang nicht, dass der überwiegende Teil der Kapitaleinkünfte aus dem Vermögen seiner Ehefrau resultierte, da deren Vermögen das des Beklagten deutlich übersteigt. Der Beklagte allein hatte die Verwaltung des Vermögens übernommen. Er und seine Ehefrau wurden gemeinsam steuerlich veranlagt und haften beide gesamtschuldnerisch für die Steuerschuld in voller Höhe. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt auch, dass der Beamte sich im Steuerstrafverfahren kooperativ gezeigt hat und die hinterzogenen Steuern nebst Strafzuschlägen in erheblicher Höhe gezahlt hat. Zur Nachzahlung war er auf Grund der bestandskräftigen Steuerbescheide verpflichtet. Außerdem konnte er nur dadurch die mit der Selbstanzeige einhergehende Straffreiheit erlangen. Soweit der Beklagte rügt, dass die Disziplinarkammer die Selbstanzeige nicht entscheidend berücksichtigt habe, um von der Höchstmaßnahme abzusehen, verkennt er, dass die Anforderungen an die Entlastungswirkung eines Milderungsgrundes durch die Schwere des Dienstvergehens und nicht nur durch die Art des Delikts bestimmt werden. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - RiSt (R) 1/02 - , NJW 2004, 2910. Daher ist es nicht geboten, bei Steuerhinterziehungen eine Selbstanzeige stets als durchgreifenden Milderungsgrund anzusehen, der die Verhängung der Höchstmaßnahme verbietet. Allerdings kann einer Selbstanzeige grundsätzlich auch dann, wenn sie nicht zugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrunds der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung erfüllt, die Bedeutung eines disziplinarrechtlichen Milderungsgrunds zukommen. Denn die Selbstanzeige ist ein Anhalt dafür, dass der Täter - unabhängig von seinen näheren Beweggründen - grundsätzlich gewillt ist, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren; sie ist damit objektiv ein Zeichen für eine wiedergewonnene Gesetzestreue. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, DÖD 2000, 290; OVG NRW Urteil vom 7. August 2001 - 15d A 4172/00.O -; Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O -, IÖD 2001, 53, vom 5. Mai 2000 - 12d A 4813/99.O -, vom 10. Mai 2000 - 12d A 4369/99.O - und vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -. Da im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige die Tat noch nicht entdeckt war bzw. der Täter von einer Entdeckung noch nichts wusste oder wissen musste (vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO), wirkt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Gunsten des Täters aus, dass ohne seine Mitwirkung die Steuerhinterziehung möglicherweise überhaupt nicht, nicht in vollem Umfang oder nur mit großem Aufwand hätte nachgewiesen werden können. Durch die mit der Selbstanzeige einhergehende Bereitschaft, die Verfehlung vorbehaltlos offen zu legen, verändert der Täter dabei die Beweislage entscheidend (weiter) zu seinen Ungunsten. Mehr noch als ein nach entdeckter Tat abgegebenes Geständnis ist die Selbstanzeige nach § 371 AO unter Berücksichtigung dieser Umstände auch disziplinarrechtlich ein im Grundsatz gewichtiger Anhalt dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht notwendig endgültig zerstört ist, sondern im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch eine hinreichende weitere Vertrauensbasis bestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, dass die Abgabe der Selbstanzeige in erster Linie durch das gesetzliche Versprechen der Straffreiheit begünstigt worden sein mag. Denn der Beamte würde gerade durch den Anreiz der Strafbefreiung in eine kaum auflösbare Konflikt- und Zwangslage geraten, wenn er im Falle einer Selbstoffenbarung nicht zugleich auch disziplinarrechtlich eine mildere Bewertung seiner Verfehlung erreichen könnte. Eine Selbstanzeige wirkt freilich regelmäßig nicht im gleichen Maße mildernd, wenn der Beamte sie nur unter dem Eindruck eines sich gegen ihn konkret verdichtenden Verdachts abgegeben hat, von dem dieser auch Kenntnis hatte. Hat der Beamte die Selbstanzeige nach § 371 AO indes im Wesentlichen (noch) aus "freien Stücken" heraus abgegeben, d.h. ohne die konkrete Befürchtung einer Entdeckung und Überführung, ist sie unvermindert mildernd einzustellen. Trotz alledem kann mit Blick auf besondere Umstände des Einzelfalls ein außergewöhnliches Gewicht des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens dazu führen, dass im Ergebnis das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn trotz des Vorliegens einer freiwilligen Selbstanzeige als endgültig zerstört angesehen werden muss. Zu denken ist an eine bei der Tatbegehung gezeigte besondere kriminelle Energie (etwa in Form der Einreichung gefälschter Belege) und - im Einzelfall - an eine extrem aus dem Rahmen fallende Größenordnung der Steuerhinterziehung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00. O -. Dies voraus geschickt ist mit der Disziplinarkammer davon auszugehen, dass vorliegend Umstände festzustellen sind, die der Selbstanzeige als Milderungsgrund eine auf das Disziplinarmaß durchschlagende Kraft nehmen. Der Disziplinarkammer ist darin zuzustimmen, dass vorliegend Umstände vorliegen, die es zweifelhaft erscheinen lassen, die Selbstanzeige des beschuldigten Beamten noch als "freiwillig" im vorbeschriebenen Sinne anzusehen. Der Beklagte war nicht zur Selbstanzeige durch die allgemein gehaltene und nicht durch konkrete Anhaltspunkte begründete Befürchtung vor einer Aufdeckung seiner Steuerunehrlichkeit motiviert worden. Vielmehr waren die Steuerbehörden bereits auf ihn aufmerksam geworden, weil sie Klärungsbedarf hinsichtlich zweier Depots des Beklagten und seiner Ehefrau bei der Dresdner Bank in X. gesehen hatten. Der Beklagte wusste daher, dass er in das Visier der Steuerfahndung geraten war und er damit rechnen musste, dass der bevorstehende Gesprächstermin Weiterungen mit sich bringen könnte. Im Ergebnis kann aber dahin gestellt bleiben, ob die Selbstanzeige des Beklagten noch als "freiwillig" anzusehen ist. Besondere erschwerende Tatumstände, die der Selbstanzeige ihr Gewicht nehmen, sind jedenfalls in Übereinstimmung mit der Disziplinarkammer in der Höhe des Hinterziehungsbetrags zu sehen. Die Größenordnung der vorliegenden Steuerhinterziehung ist, mit den Worten der Disziplinarkammer gesprochen, so exorbitant, dass ein aktiver Beamter der allgemeinen Verwaltung auch nach einer freiwilligen Selbstanzeige nicht mehr im öffentlichen Dienst verbleiben könnte. In diesem Zusammenhang muss sich der Beklagte entgegen halten lassen, dass ihm als ehemaliger Beamter in Vorgesetztenposition eine besondere Vorbildfunktion zukommt. Demgegenüber fallen die ansonsten tadellose Führung des Beamten, die fehlende disziplinar- und strafrechtliche Vorbelastung und die zuvor unbeanstandete Verrichtung seines Dienstes nicht entscheidend ins Gewicht. Das gleiche gilt, soweit der Beamte die hinterzogenen Steuern nachgezahlt hat; denn hierzu war er auf Grund der bestandskräftigen Steuerbescheide verpflichtet. Der Beklagte ist, wie bereits die Disziplinarkammer ausgeführt hat, eines Unterhaltsbeitrages nicht bedürftig. Umstände, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten, hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht dargetan. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 74 Abs. 1 Satz 1 und 4 LDG NRW, §§ 154 Abs. 2 VwGO, 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 132 Abs. 2 VwGO.