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Urteil

7 D 85/08.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0918.7D85.08NE.00
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Leitsätze

Eine mit dem Ziel verfolgte Bebauungsplanänderung, einzelhandel in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten künftig auszuschließen, kann Gegenstand eines vereinfachten Verfahrens sein.

Bestimmt der Bebauungsplan den Anwendungsbereich für Ausnahmen vom Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, müssen die zulässigen Ausnahmen nicht notwendung auf solche Nutzungsarten bezogen sein, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt.

Tenor

Die textliche Festsetzung Nr. 2.2 Satz 3 des Be¬bauungsplans Nr. 137 – „T.------straße (Teilab¬schnitt II)“ – in der Fassung der 4. Änderung der Stadt N. ist unwirksam.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfah¬rens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine mit dem Ziel verfolgte Bebauungsplanänderung, einzelhandel in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten künftig auszuschließen, kann Gegenstand eines vereinfachten Verfahrens sein. Bestimmt der Bebauungsplan den Anwendungsbereich für Ausnahmen vom Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, müssen die zulässigen Ausnahmen nicht notwendung auf solche Nutzungsarten bezogen sein, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt. Die textliche Festsetzung Nr. 2.2 Satz 3 des Be¬bauungsplans Nr. 137 – „T.------straße (Teilab¬schnitt II)“ – in der Fassung der 4. Änderung der Stadt N. ist unwirksam. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfah¬rens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 187, Flurstück 348 (H. M.---weg 19 in N. ). Das Grundstück grenzt westlich an die T.------straße und nördlich an den H. M.---weg . Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 - T.------straße (Teilabschnitt II) - der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan erfasst (auch in seiner Ursprungsfassung) einen im wesentlichen zwischen der Hammer Straße im Westen und der T.------straße im Osten gelegenen Bereich, und zwar beginnend an der U.--------------straße im Süden und sich von hier aus etwa 500 m nach Norden bis zu dem Punkt erstreckend, wo der im Inneren des Plangebiets halbkreisförmig verlaufende H. M.---weg nördlich an die T.------straße anknüpft. Für den Süden des Plangebiets sieht der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet, in nördlicher Richtung anschließend ein Industriegebiet und schließlich wieder Gewerbegebiete vor. In seiner Ursprungsfassung (Satzungsbeschluss vom 1. Oktober 1973, Genehmigung des Regierungspräsidenten N. vom 20. Februar 1974, öffentliche Bekanntmachung am 26. April 1974) sah der Bebauungsplan neben solchen textlichen Festsetzungen, die der Gestaltung dienen sollen, nur eine die Bauweise betreffende textliche Festsetzung vor. Das Plangebiet ist zwischenzeitlich weitgehend bebaut. Vorhanden sind Produktions- und Handwerksbetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Handelsbetriebe, Anlagen für sportliche Zwecke und Lagerflächen. Insgesamt rund 4200 qm Verkaufsfläche entfallen nach den Angaben in der Bebauungsplanbegründung auf fünf Einzelhandelsbetriebe, und zwar auf - den Betrieb der Firma G. , I. Straße 371, Tiere/Tierfutter/Tierpflegeartikel - den Betrieb der Firma U1. , I. Straße 371, Getränke - den Betrieb der Firma M1. , T.------straße 60, Bauartikel, - eine Bäckerei, T.------straße 50, - den Betrieb der Firma E. , H. M.---weg 5, Getränke. Die Bäckerei in der T.------straße hat ihren Betrieb im Verlauf des anhängigen Normenkontrollverfahrens eingestellt; auf dem Grundstück ist derzeit ein "Casino N1. " vorhanden. Das vom Rat der Antragsgegnerin im Jahre 2004 beschlossene Einzelhandelskonzept erfasst den im Stadtgebiet vorhandenen Einzelhandel auch nach seiner örtlichen Lage und ordnet ihn verschiedenen "Raumkategorien" zu. Als "Raumkategorie 3" sind vorrangig gewerblich genutzte Flächen mit dezentralen Einzelhandelsschwerpunkten (Agglomerationen) mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben bezeichnet. An der dezentralen Agglomeration von Einzelhandel mit direkter Anbindung an das höherrangige Verkehrsnetz orientiert sich die Festlegung des sog. "Standorttyps E" "Fachmarktzentrum/Themenstandort". Der Bereich I. Straße (südlich Q. )/ U.--------------straße wird im Einzelhandelskonzept als "Fachmarktstandort E 3" berücksichtigt. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans wurde bestimmt, dass die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990, BGBl. I S. 132, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. April 1993, BGBl. I S. 466, gilt. Ferner wurde der Bebauungsplan um textliche Festsetzungen mit folgendem Wortlaut ergänzt: "2.1 In den mit * gekennzeichneten Baugebieten ( das sind die nördlich an die U.--------------straße , südlich des H. M2.---wegs sowie die an die I. Straße angrenzenden Parzellen ) sind Einzelhandelsbetriebe nur mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß N3. Sortimentsliste (siehe Anlage) zulässig. Ausnahmsweise zulässig ist die Ergänzung des Hauptsortiments mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß "N2. Sortimentsliste" (siehe Anlage) auf bis zu 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche, höchstens jedoch auf 700 qm Verkaufsfläche, wenn diese in einem funktionalen Zusammenhang zum Hauptsortiment stehen (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). 2.2. In den übrigen Baugebieten sind Einzelhandelsbetriebe bzw. Einzelhandelsnutzungen unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsnutzungen bis 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebs, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen. Von den vorgenannten Begrenzungen kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden, sofern die Ziele des Einzelhandelskonzepts nicht beeinträchtigt werden (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). 2.3 Für die bestehenden Betriebe ( genannt sind die Betriebe der Firmen G. , U1. und E. )... gelten folgende Bestimmungen: Ausnahmsweise zulässig ist eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 m² wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 10 BauNVO)." Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans wurden ferner 5 sogenannte historische Altstandorte gekennzeichnet, womit solche Grundstücke gemeint sind, auf denen in der Vergangenheit mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Auf dem Grundstück der Antragstellerin steht eine Halle, in der bis zum 31. Dezember 2004 eine Druckerei betrieben worden ist. Am 23. Februar 2007 wurde für das Grundstück der Antragstellerin antragsgemäß ein baurechtlicher Vorbescheid für einen Groß- und Einzelhandel mit Motorrollern und Werkstatt erteilt. Aufgrund des Vorbescheides vom 23. Februar 2007 ist das Grundstück von der Antragstellerin an die Firma S. Q1. GmbH vermietet worden. Das Betriebsgrundstück ist zum H. M.---weg erschlossen. Das Bebauungsplanänderungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 23. August 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Bebauungsplanänderungsverfahren durchzuführen. Nach Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange sowie der Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde der Bebauungsplanentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung am 7. September 2007 in der Zeit vom 17. September bis 17. Oktober 2007 offengelegt und bekannt gegeben, es solle ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werden. Träger öffentlicher Belange wurden erneut am Verfahren beteiligt. Die Antragstellerin brachte mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 Bedenken gegen die beabsichtigte Bebauungsplanänderung vor. Am 13. Februar 2008 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Verfahren eingebrachten Anregungen und beschloss die Bebauungsplanänderung sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 22. Februar 2008 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 8. Juli 2008 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie ausführt: Für die textlichen Festsetzungen in Nr. 2.1 Satz 2 und in Nr. 2.2 Satz 2 gebe es keine Ermächtigungsgrundlage, denn sie würden auf maximal zulässige Verkaufsflächen abstellen, ohne einen Anlagentyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zu betreffen. Die textliche Festsetzung Nr. 2.2 Satz 2 sei unbestimmt, denn ihr sei nicht zu entnehmen, ob der geforderte Zusammenhang zu der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung räumlich und funktional oder "räumlich-funktional" sein müsse. Auch sei der Unterschied zwischen einem bloß funktionalen und einem räumlich-funktionalen Zusammenhang unklar. Schon gar nicht werde deutlich, wann der Zusammenhang eng sei, worauf aber die Bebauungsplanbegründung abhebe. Die textliche Festsetzung Nr. 2.3 Satz 2 sei unbestimmt, denn dem Bebauungsplan könne nicht entnommen werden, welche Nutzungen ausnahmsweise zulässig sein sollten, da die vorhandenen Verkaufsflächen nicht näher festgelegt seien. Soweit in der Bebauungsplanbegründung eine Verkaufsfläche von rund 4200 qm angesprochen werde, könne diese – unbestimmte – Formulierung nicht an die Stelle einer Festsetzung treten. Unklar sei, ob die Festsetzung auch für die Nutzung ihres, der Antragstellerin, Grundstück gelte. Sei die textliche Festsetzung Nr. 2.2 Satz 3 unbestimmt - weil sie die "begründeten Einzelfälle" nicht benenne oder weil sie mit den genannten negativen Auswirkungen kein typisierendes Merkmal eines Betriebs beschreibe , würde die Unbestimmtheit auch dieser Festsetzung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führen. Würde(n) die Ausnahmeregelung(en) isoliert für unwirksam erklärt, würde eine nach dem Willen des Plangebers zu verhindernde unverhältnismäßige Beschränkung der betroffenen Gewerbebetriebe eintreten. Dass der Rat der Antragsgegnerin dennoch einen Bebauungsplan ohne die entsprechende(n) Festsetzung(en) erlassen hätte, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit anhand eines im Bebauungsplanverfahren zum Ausdruck gekommenen Willens der Gemeinde festgestellt werden. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Für ihr Grundstück werde jede Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen, obwohl auf einer Vielzahl von Grundstücken im Plangebiet Einzelhandel und sogar erhebliche Erweiterungen dieser Nutzung von 10 % der genehmigten Verkaufsfläche zugelassen würden; der Standort des Baumarktes unterliege gar keinen Beschränkungen. Diese Nutzungen würden den Gebietscharakter verfremden. Der Antragsgegnerin gehe es also gar nicht um eine Einzelhandelssteuerung oder um eine Umsetzung ihres Einzelhandelskonzepts. Mit der Einzelhandelsnutzung in unmittelbarer Nähe ihres, der Antragstellerin, Grundstücks würden die dortigen gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten in Frage gestellt. Ihr Gebietsgewährleistungsanspruch werde unterlaufen. Es habe keine Veranlassung bestanden, einen erweiterten Bestandsschutz bis hin zur Grenze der Großflächigkeit einzuräumen. Zumindest hätte auch ihr, der Antragstellerin, eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks, z.B. für die Ansiedlung eines Fachmarkts, zugestanden werden müssen, zumal eine solche Entscheidung der mit Vorbescheid vom 23. Februar 2007 zugelassenen Nutzungsänderung (Groß- und Einzelhandel mit Motorrollern und Werkstatt) entsprochen hätte, auf die die Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung nicht eingegangen sei. Aus diesem Grunde sei auch die der Abwägung des Rats der Antragsgegnerin zugrunde liegende Bestandsaufnahme unvollständig, was ein im Sinne der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Mangel sei. Die Bebauungsplanbegründung sei hierzu widersprüchlich. Die Erwägung, die Lage des Baumarkts der Firma M1. an einem örtlichen Hauptverkehrszug, der U.--------------straße , begründe die Eignung dieser bebauten Fläche als Fachmarktstandort, gehe daran vorbei, dass der Betrieb ausschließlich über eine Zufahrt vom H. M.---weg aus erschlossen sei. Diese Zufahrt liege der Zufahrt zu ihrem, der Antragstellerin, Grundstück gegenüber. Bei diesen Gegebenheiten würden die Überlegungen der Antragsgegnerin, weshalb das Grundstück des Baumarkts für einen Fachmarkthandel (mit nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel) in Betracht komme, gleichermaßen für ihr, der Antragstellerin, Grundstück Geltung beanspruchen. Dennoch habe die Antragsgegnerin ihre, der Antragstellerin, entsprechenden Ausführungen im Schreiben vom 15. Oktober 2007 nicht abgewogen. Ein schlüssiges planerisches Leitkonzept ergebe sich hinsichtlich des Fachmarktstandorts ferner nicht aus der Erwägung, mit einem Möbelmarkt und einem Gartenmarkt seien weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe vorhanden, denn diese Betriebe seien außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 137 gelegen. Diese Begründung spreche zudem deshalb eher für die Einbeziehung auch ihres Grundstücks in das Fachmarktkonzept, da der Möbelmarkt am H. M.---weg eher in einem räumlichen Zusammenhang mit ihrem Grundstück stehe. Zu rechtfertigen wäre es auch, für ihr, der Antragstellerin, Grundstück einen Lebensmitteleinzelhandel zuzulassen, da im angrenzenden Plangebiet Lebensmitteleinzelhandel in nicht unerheblichem Umfang (M3. , B. ) vorhanden sei. Wie dennoch durch den Ausschluss entsprechender Nutzungen zentrale Versorgungsbereiche geschützt werden können sollten, sei nicht nachvollziehbar. Zentrale Versorgungsbereiche etwa im Bereich der Wohnsiedlung C. G1. oder an der I. Straße würden durch Einzelhandel auf ihrem, der Antragstellerin, Grundstück nicht weitergehend beeinträchtigt, als es schon jetzt im Hinblick auf die vorhandenen Betriebe der Fall sei. Wenn die Antragsgegnerin zu diesen Gegebenheiten auf ein sachgerechtes Konzept verweise, handele es sich um eine unbegründete Behauptung. Mit der Begründung, im Grundsatz jede Einzelhandelsnutzung im Plangebiet ausschließen zu wollen, sei es nicht vereinbar, wenn gleichwohl ausnahmsweise zentrenrelevanter Einzelhandel bis zur Schwelle der Großflächigkeit zugelassen werden könne. Es gehe der Antragsgegnerin daher gar nicht um eine geordnete Einzelhandelsentwicklung, sondern darum, die im Plangebiet vorhandenen Betriebe zu schützen, indem neue Nutzungen verhindert werden sollten. Eine bloße Verhinderungsplanung sei unzulässig. Angesichts der Situation im Planumfeld sei der Einzelhandelsausschluss ungeeignet, die Entwicklung des Einzelhandels in N. durch den Ausschluss weiteren Einzelhandels zu steuern. Es sei zudem ein Widerspruch in sich, Einzelhandelsnutzungen zurückdrängen zu wollen, andererseits aber sogar großflächigen Einzelhandel zuzulassen. Nicht nachvollziehbar sei der Hinweis auf knappe Gewerbe- und Industriegebietsflächen, seien im Stadtgebiet doch anderweitig (insbesondere im Bereich M4. ) in den letzten Jahren Gewerbeflächen ausgewiesen worden. Für ihr, der Antragstellerin, Grundstück treffe auch der Gesichtspunkt der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Plangebiet nicht zu, sei doch der Druckereibetrieb gerade eingestellt worden. Der Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzung verhindere eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung. Die Antragstellerin beantragt, die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 - T.------straße (Teilabschnitt II) - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Solle ein vorhandenen Gewerbebetrieben dienendes Gebiet durch einen Einzelhandelsausschluss gesichert werden, sei dies nicht abwägungsfehlerhaft. Demgegenüber wäre es abwägungsfehlerhaft, bestandsgeschützte Nutzungen sowie Erweiterungsabsichten in der Abwägung nicht zu berücksichtigen und nicht differenzierte Regelungen zu treffen. Der Vorbescheid für den Groß- und Einzelhandel mit Motorrollern nebst Werkstätte vermittele eine im Vergleich zum Bestandsschutz schwächere Rechtsstellung; einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit bestandsgeschützten Nutzungen habe die Antragstellerin nicht, zumal die auf ihrem Grundstück in Aussicht genommene Nutzung auch nach Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung seiner 4. Änderung ausnahmsweise genehmigungsfähig sei. Der Einzelhandelsausschluss sichere die Gewerbegebietsstruktur und schütze zentrale Versorgungsbereiche der Stadt. Die Belange der Antragstellerin seien fehlerfrei abgewogen worden. Der Ausschluss von Einzelhandel auf ihrem Grundstück greife nicht schwer und unerträglich in ihre Eigentumsstellung ein, vielmehr sei eine gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks durchaus möglich, wie dessen derzeitige Nutzung zeige. Ein Ausgleich für planbedingte Wertverluste bestehe nicht, in die ausgeübte Nutzung werde nicht eingegriffen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 28. August 2009 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig jedenfalls dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Dementsprechend ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin eröffnet, denn sie rügt, der Bebauungsplan beschränke sie abwägungsfehlerhaft in der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks. Der zulässige Antrag ist jedoch im Wesentlichen unbegründet. Die Antragsgegnerin hat das Bebauungsplanänderungsverfahren den gesetzlichen Anforderungen entsprechend durchgeführt; sie ist insbesondere fehlerfrei davon ausgegangen, die Bebauungsplanänderung könne in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Von der Ermächtigung zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens darf nach § 13 Abs. 1 BauGB Gebrauch gemacht werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das ist der Fall, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 - 4 B 18.00 -, BRS 63 Nr. 41 = BauR 2001, 207. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht für alle Konstellationen abstrakt bestimmen. Insbesondere gehören Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, etwa eine Differenzierung der bisherigen Planfestsetzungen zur Nutzungsart nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO, nicht stets oder auch nur in der Regel zu den Grundzügen der Planung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BauR 2009, 1249. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderen Gewicht ist, beurteilt sich, jedenfalls wenn nicht ein anderes Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt wird, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, dass die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, aaO. Der (weitgehende) auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO 1990 gestützte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bzw. Einzelhandelsnutzungen in den Gewerbe- und Industriegebieten des Planbereichs entwickelt das in den Bebauungsplanfestsetzungen zum Ausdruck kommende Plankonzept konsequent weiter und trägt einer Entwicklung Rechnung, die bei Aufstellung des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung so nicht absehbar war. Die Verknüpfung von Gewerbe- und Industriegebieten, die östlich in anderen Bebauungsplanbereichen fortgesetzt wird, verdeutlicht die Absicht, einen Gewerbestandort zu entwickeln, der namentlich auf produzierendes Gewerbe ausgerichtet ist. Gewerbegebiete – und Vergleichbares gilt für Industriegebiete – zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der Baunutzungsverordnung sind sie produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 – 4 B 71.05 -, BRS 69 Nr. 69 = BauR 2006, 659. Die Antragsgegnerin hat Gewerbe- und Industriegebietsbereiche festgesetzt und damit aufgezeigt, dass sie das volle Spektrum namentlich des produzierenden und artverwandten Gewerbes im Bebauungsplangebiet ermöglichen wollte. Demgegenüber kann Einzelhandelsnutzung wegen ihrer wirtschaftlichen Potenz produzierendes Gewerbe verdrängen und damit das Plankonzept in Frage stellen. Anlass für die Annahme, es hätte eine derartige Entwicklung im Planbereich ermöglicht werden sollen, die zudem namentlich die zentralen Versorgungsbereiche oder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in Frage stellen könnte, sind nicht gegeben. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Begründung zur Ursprungsfassung des Bebauungsplans. Auch im Übrigen begegnet die Bebauungsplanänderung keinen formellen Bedenken, die ohne Rüge beachtlich wären. Nach Lage der Akten sind im Übrigen gegenüber der Antragsgegnerin keine Form- oder Verfahrensfehler der Bebauungsplanänderung geltend gemacht worden. Die durch die 4. Änderung in den Bebauungsplan aufgenommenen textlichen Festsetzungen sind - mit Ausnahme der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 Satz 3 - hinreichend bestimmt. Die textlichen Festsetzungen sind allerdings auslegungsbedürftig. Auslegungsbedarf besteht zum einen deshalb, weil die textliche Festsetzung Nr. 2.1 Satz 1 für die mit einem Asteriskus (*) gekennzeichneten Baugebietsbereiche formuliert, dort seien Einzelhandelsbetriebe (nur mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten) zulässig. Bereits aus dem Wort "nur", ferner aus der Gliederung der die Einzelhandelsbetriebe betreffenden Festsetzungen unter verschiedenen Unternummern der Nr. 2 folgt jedoch, dass mit der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 Satz 1 nicht etwa alle in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden sollten, sondern der in Nr. 2.2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen bestimmte Einzelhandelsausschluss für die mit einem Asteriskus gekennzeichneten Baugebietsbereiche nur auf den Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten bezogen werden soll, andere gewerbliche Nutzungen durch den Ausschluss jedoch nicht betroffen sind. Dieser Auslegungszusammenhang wird durch die Bebauungsplanbegründung bestätigt. Danach soll ein über den bereits vorhandenen Bestand hinausgehendes Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in das Gebiet verhindert werden (Seite 1 der Bebauungsplanbegründung), eine allgemeine Zulässigkeit zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen sei an diesem nicht integrierten, auf Autokunden ausgerichteten Standort abzulehnen (Seite 3 der Bebauungsplanbegründung). Beabsichtigt sei der Schutz vorhandener gewerblicher Anlagen mit (im Vergleich zum Einzelhandel) relativ geringer Flächenproduktivität (z.B. Lagerhallen, Tennishallen; Seite 4 f. der Bebauungsplanbegründung). Die Sätze 2 der textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.1 und 2.2 bestimmen jeweils Ausnahmen ("ausnahmsweise zulässig sind") von den Festsetzungen der jeweiligen Sätze 1. Mit ihnen wird kein bestimmter Betriebstyp erfasst, den es in der ökonomischen Realität gibt, was – wie weiter unten noch ausgeführt wird – jedoch auch nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist, handelt es sich doch insoweit nicht um eine unmittelbare Geltung beanspruchende Festsetzung des Bebauungsplans, sondern um die Angabe von Art und Umfang zulässiger Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB. Nr. 2.1 Satz 2 ermöglicht eine Ergänzung des Hauptsortiments (eines Betriebes, der mit nicht zentrenrelevanten Nutzungen Einzelhandel führt) um zentrenrelevante Sortimente, allerdings begrenzt auf 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebs (bis höchstens 700 qm). Dass der jeweilige (mögliche) Betrieb seiner Größe nach nicht feststeht, führt nicht zur Unbestimmtheit der Festsetzung, denn die Voraussetzungen der Ausnahme sind nach Art und Umfang bestimmbar (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB), wenn von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen ist, ob eine Ausnahme zugelassen werden kann; sie setzt einen Einzelhandelsbetrieb mit einem bestimmten Hauptsortiment (Nr. 2.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen) bzw. einen Gewerbebetrieb (Nr. 2.2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen) voraus. Nr. 2.2 Satz 2 knüpft - ohne nach zentren- oder nicht zentrenrelevanten Nutzungen zu unterscheiden - an den vorhandenen Gewerbebetrieb an, dem auf bis zu 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eine entsprechende Nutzung in räumlich-funktionalem Zusammenhang ausnahmsweise ermöglicht werden soll. Auch der Begriff des räumlich-funktionalen Zusammenhangs ist hinreichend bestimmt, um den Ermessensspielraum der Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung einer Ausnahme festzulegen. Die Verbindung der Worte räumlich und funktional durch einen Bindestrich hat erkennbar keine andere als eine sprachliche, nämlich das Wort "und" durch einen Bindestrich ersetzende Funktion. Eine andere Interpretation gibt vor dem Hintergrund des mit der Bebauungsplanänderung von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Anliegens keinen Sinn; sie ist auch durch die Bebauungsplanbegründung nicht veranlasst. Der Begriff des "engen" Zusammenhangs oder der des "unmittelbaren" Zusammenhangs (wie in dem Fall, der der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Senats vom 30. Juni 2005 – 7 D 139/04.NE – zugrunde lag) ist von der Antragsgegnerin gerade nicht verwandt worden, um im Bebauungsplan Art und Umfang einer möglichen Ausnahme festzulegen. Unbestimmt ist allerdings Nr. 2.2 Satz 3 der textlichen Festsetzungen, wonach "in begründeten Einzelfällen" von den Begrenzungen des Satzes 2 der Nr. 2.2 abgesehen werden kann, sofern "die Ziele" des Einzelhandelskonzepts nicht beeinträchtigt werden. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nur solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Der Bebauungsplanfestsetzung ist jedoch schon nicht zu entnehmen, wann ein "begründeter Einzelfall" anzunehmen ist. Für eine konkretisierende Auslegung gibt auch die Bebauungsplanbegründung nichts her. Ob die pauschale Verweisung auf die Ziele des Einzelhandelskonzepts hinreichend bestimmt ist, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. Entgegen der Annahme der Antragstellerin genügt Nr. 2.3 Satz 2 der textlichen Festsetzungen den Bestimmtheitsanforderungen. Satz 2 knüpft an Satz 1 an und bezieht sich daher nur auf die dort genannten Betriebe; für diese Betriebe ist die genehmigte Verkaufsfläche anhand der Baugenehmigung bestimmbar und damit auch der Rahmen einer einmalig zulässigen Erweiterung der Verkaufsfläche, nämlich um 10 % (höchstens um 100 qm). Dass die Erweiterung nur zulässig sein soll, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind, nimmt der Regelung nicht die Bestimmtheit. Es handelt sich insoweit ersichtlich um eine Klarstellung im Hinblick auf die sich aus § 11 Abs. 3 BauNVO ergebende Konsequenz, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, in Gewerbe- oder Industriegebieten nicht zulässig sind. Die Bebauungsplanfestsetzungen sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Ausgeschlossen oder für ausnahmsweise zulässig erklärt werden kann jede einzelne, der in den jeweiligen Absätzen 2 der betreffenden Baugebietsvorschrift genannten Nutzungsarten. Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann bei Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. § 1 Abs. 9 BauNVO). Differenzierende Festsetzungen der Gemeinde können sich nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 9 BauNVO stets nur auf bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen beziehen. Der Bebauungsplan bzw. dessen Begründung muss erkennen lassen, dass mit den Festsetzungen ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfasst wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77. 84 -, BRS 47 Nr. 58 = BauR 1987, 524. Danach ist gefordert, dass eine Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist und ferner die Darlegung der Gemeinde, weshalb das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29 = BauR 1998, 1197; Beschluss vom 30. Januar 2006 - 4 BN 55.05 -, BRS 70 Nr. 12 = BauR 2007, 856. Die danach erforderliche städtebauliche Rechtfertigung bezieht sich auf den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben (bzw. Einzelhandelsnutzungen) gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 Satz 1 bzw. die Zulässigkeit von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Nr. 2.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen. Zum Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbe- bzw. Industriegebietsbereichen ist die Antragsgegnerin durch § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO ermächtigt. Es bestehen keine grundsätzlichen Zweifel daran, dass Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs.5, Abs. 9 BauNVO ein geeignetes Mittel sein können, um auf die Struktur des Einzelhandels im Gemeindegebiet Einfluss zu nehmen. Soll der Einzelhandel nicht vollständig (Nr. 2.2 Satz 1 der textlichen Festsetzungen), sondern nur insoweit ausgeschlossen werden, als er zentrenrelevante Auswirkungen hat, kommt der Rückgriff auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstige Orientierungshilfen in Betracht, wenn dadurch hinreichend bestimmte Arten von Anlagen zutreffend gekennzeichnet sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1998 – 4 BN 31.98 -, aaO.; vom 4. Oktober 2001 – 4 BN 45.01 -, ZfBR 2002, 597 = BRS 64 Nr. 28. So ist die Antragsgegnerin verfahren. Sie hat zum einen Einzelhandel vollständig ausgeschlossen, zum anderen für die Bereiche, in denen der Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig bleiben soll, die zentrenrelevanten Sortimente durch die in Bezug genommene und auf dem Bebauungsplan aufgedruckte "N2. Sortimentsliste" hinreichend präzise beschrieben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 – 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = BauR 2005, 818. Der (vollständige bzw. sortimentsbezogene) Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Bebauungsplangebiet ist städtebaulich gerechtfertigt. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 5 bzw. 9 BauNVO ist deshalb ebenfalls, das sie städtebaulich gerechtfertigt ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsnutzungen in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet generell bzw. gestützt auf § 1 Abs. 9 BauNVO bezüglich näher bestimmter Zentrenrelevanz auszuschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, aaO. Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Darüber hinaus kann die Stärkung des produzierenden Gewerbes ein legitimes Planziel sein, das den Ausschluss von sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen und sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen in einem Gewerbe- bzw. Industriegebiet rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = BauR 1999, 1136; vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2; vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, Juris. Das Ziel der Stärkung der Zentren hat allerdings sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden nur zu, sobald und soweit die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzung dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin verfolgt ausweislich der Bebauungsplanbegründung mit der Bebauungsplanänderung (auch) das Ziel, den Planbereich für Produktions- und Handwerksbetriebe, Dienstleistungsbetriebe und Handelsbetriebe vorzuhalten. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin darauf abgehoben, der Schutz zentraler Versorgungsbereiche sei ein übergeordnetes Prinzip ihres Einzelhandelskonzepts. Das Plangebiet befinde sich in großer Entfernung zu Wohnsiedlungen und könne daher nicht der verbrauchernahen Versorgung dienen. Erst im nördlichen Verlauf der I. Straße/G2. -F. -Straße und im bestehenden Stadtteilzentrum C. G1. (700 m Luftlinie entfernt) würden sich verbrauchernahe Versorgungsstrukturen befinden und geeignete Standorte für den Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten vorhanden sein. Diese Schwerpunkträume müssten gesichert und gestärkt werden, würden durch Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet jedoch geschwächt. Mit diesen in der Bebauungsplanbegründung dokumentierten Vorstellungen über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verfolgt die Antragsgegnerin legitime städtebauliche Anliegen, die die Bebauungsplanänderung dem Grunde nach tragen. Die städtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanänderung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bebauungsplan in der Fassung seiner vierten Änderung für den Bereich nördlich der U.--------------straße , südlich des H. M2.---wegs sowie an der I. Straße, und zwar dort, wo entsprechender Einzelhandel stattfindet, Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässt. Die Antragsgegnerin setzt sich mit dieser Festsetzung nicht in Widerspruch zu ihrem Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2004, denn die entsprechenden Bereiche sind im Einzelhandelskonzept als "Fachmarktstandort E 3" vorgesehen. In Übereinstimmung mit diesem Konzept lässt sie dort Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu, wo dieser auch bereits stattfindet. Das Einzelhandelskonzept ist auch insoweit plausibel. Nachvollziehbar ist dargelegt, die dortigen Betriebstypen und -größen könnten aus städtebaulichen, verkehrlichen und betriebswirtschaftlichen Gründen nicht in die integrierten Versorgungszentren eingebunden werden. Sie wiesen bereits eine Angebotsbündelung und -verdichtung auf, die in ihrer Wirkung die Kriterien eines Einzelhandelsschwerpunkts außerhalb der zentrenorientierten Versorgungsbereiche erfüllen würden. Die Standorte hätten eine direkte Anbindung an das höherrangige Verkehrsstraßennetz, wodurch eine gute Erreichbarkeit für den Individualverkehr und den öffentlichen Busverkehr gewährleistet sei. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen, die überplanten Bereiche, die entsprechend baulich genutzt werden, vom generellen Einzelhandelsausschluss auszunehmen, den dortigen Einzelhandel zugleich aber grundsätzlich auf den Handel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu beschränken. Dass der in der Bebauungsplanbegründung angesprochene Möbelmarkt sowie der (in Sichtweite des Baustoffhandels gelegene) Gartenmarkt nicht im Bebauungsplangebiet gelegen sind, schwächt die Plausibilität des Einzelhandelskonzepts nicht, das mit dem "Fachmarktstandort E 3" über den Bebauungsplanbereich in Anlehnung an vorhandene Betriebe über das Plangebiet hinausgreift. Die Städtebaukonzeption der Antragsgegnerin wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass - wie die Antragstellerin meint - anderenorts im Stadtgebiet, z.B. im Bereich M4. , ausreichende Gewerbeflächen vorhanden seien. Das überplante Gebiet ist nahezu vollständig bebaut. Es geht der Antragsgegnerin darum, die vorhandene gewerbliche Nutzung zu schützen (Seite 4 der Bebauungsplanbegründung). Es ist ein durchaus beachtliches städtebauliches Anliegen, gewachsene gewerbliche Strukturen zu erhalten und die jeweiligen Grundstückseigentümer nicht etwa darauf zu verweisen, anderenorts den Versuch eines auch kostenträchtigen Neuanfangs zu unternehmen. Durch den Ausschluss von (zentrenrelevantem) Einzelhandel bleibt die Zweckbestimmung der Gewerbe- und Industriegebiete gewahrt, wie es von § 1 Abs. 5 BauNVO vorausgesetzt wird. Wie oben bereits dargelegt, sind diese Gebiete produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten. An dem so bestimmten Gebietscharakter ändert die 4. Änderung des Bebauungsplans nichts. Den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach sich Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf solche Nutzungsarten beziehen können, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1998 4 BN 45.01 -, aaO; vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, aaO, müssen die Sätze 2 der Nrn. 2.1 und 2.2 nicht genügen. Beide Ausnahmeregelungen eröffnen den Anwendungsbereich des § 31 BauGB. Den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BauGB für die Bestimmung möglicher Ausnahmen nach Art und Umfang genügen sowohl Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 als auch Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 2.2. Soweit in Satz 2 Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen die zulässige Ergänzung des Hauptsortiments mit zentrenrelevanten Sortimenten unter Bezug auf die N2. Sortimentsliste bestimmt wird, ergibt sich der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung aus der den textlichen Festsetzungen beigefügten N2. Sortimentsliste. Soweit die Ausnahme darauf verweist, es dürfte eine Ergänzung des Hauptsortiments um lediglich "bis zu 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche, höchstens jedoch auf 700 qm Verkaufsfläche" erfolgen, dient die Größenbegrenzung nur der Rechtsklarheit, in dem sie von vornherein einen Missbrauch durch übergroße Verkaufsflächenergänzungen ausschließen will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, aaO. Entsprechend ist die Ausnahmeregelung in Satz 2 Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen zulässig. Auch dort dient die Angabe einer höchstzulässigen Verkaufsfläche von "bis 250 qm" der Beschränkung dessen, was im Wege der Ausnahme noch genehmigt werden kann. Zu den Regelungen in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen ist die Antragsgegnerin durch § 1 Abs. 10 BauNVO ermächtigt. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn diese Anlagen in überwiegend bebauten Bereichen bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO unzulässig wären (Satz 1). Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden (Satz 2). Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben (Satz 3). Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen (Satz 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, aaO, vom 6. März 2002 - 4 BN 11.02 -, BRS 65 Nr. 41. Danach sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne unter anderem die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile zu berücksichtigen. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht dementsprechend eine am Bestand orientierte Planung und ist geeignet, insbesondere für Gewerbebetriebe Planungs- und Investitionssicherheit zu schaffen. Macht die Gemeinde von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten Vorlieb nehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparaturmaßnahmen erschöpfen, sondern je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offen gehalten, selbst wenn sie dem Gebietscharakter an sich fremd sind. Eine solche Bestandssicherung wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden soll, im konkreten Fall unzulässig ist. § 1 Abs. 10 BauNVO beruht damit auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 3 S 1318/07 -. Das vom Plangeber generell gewollte Verbot gebietsfremder Nutzungen und Anlagen wird um die Möglichkeit angereichert, trotz dieser Verbote einzelne tatsächlich vorhandene gebietsfremde oder gebietsfremd werdende Anlagen im Wege eines sog. erweiterten Bestandsschutzes als Fremdkörper zuzulassen. § 1 Abs. 10 BauNVO beinhaltet insofern eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der grundsätzlich abstrakte Normcharakter des Bebauungsplans verlassen wird. Durch die 4. Bebauungsplanänderung sind die in der Ziffer 2.3 der textlichen Festsetzungen aufgezählten Betriebe unzulässig geworden. Denn der Bebauungsplan schließt Einzelhandelsbetriebe bzw. Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet grundsätzlich aus. Dies gilt auch für die Betriebe auf dem Grundstück I. Straße 371, die zugleich den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. 2.1 unterfallen. Denn die von diesen Betrieben gehandelten Sortimente (Tiere, Tierfutter, Tierpflegeartikel sowie Getränke) sind zentrenrelevant im Sinne der N2. Sortimentsliste. Die textlichen Festsetzungen bestimmen ferner, dass Änderungen und Erneuerungen der baulichen Anlagen allgemein zulässig, Erweiterungen der genehmigten Verkaufsflächen jedoch nur im vorgegebenen Rahmen zulässig sind. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Antragstellerin behauptet, der Rat der Antragsgegnerin habe seiner Abwägung bereits nicht das erforderliche Abwägungsmaterial zugrunde gelegt, nämlich nicht berücksichtigt, dass für ihr Grundstück der Vorbescheid vom 23. Februar 2007 erteilt worden ist, auf Grundlage dessen auf ihrem Grundstück Einzelhandel mit Motorrollern zulässig sei. Die Behauptung der Antragstellerin ist unrichtig. Die Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur beabsichtigten Bebauungsplanung geäußert und in ihrem Schreiben sowohl auf den ihr erteilten Vorbescheid vom 23. Februar 2007 als auch auf ihr Interesse hingewiesen, ihr Grundstück für über den Bebauungsplanentwurf hinausgehende Nutzungsmöglichkeiten, z.B. für die Ansiedlung eines Fachmarktes, in Anspruch nehmen zu wollen. Mit diesem Vorbringen hat sich der Rat der Antragsgegnerin befasst (vgl. die der Beschlussfassung des Rates am 13. Februar 2008 zugrundeliegende Beschlussvorlage V/1017/2007); die Antragstellerin ist mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2008 über die Erwägungen des Rates informiert worden. Der Vorbescheid vom 23. Februar 2007 ist in der Beschlussvorlage (und in der Benachrichtigung der Antragstellerin über die Stellungnahme des Rates) ausdrücklich genannt. Darüber hinaus hat es der Rat abgelehnt, auf dem Grundstück H. M.---weg 19 Einzelhandel zuzulassen und zur Begründung ausdrücklich auf den "Fachmarktstandort E 3", I. Straße/U2.-------------straße verwiesen, in dem Fachmärkte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig sein könnten, nicht aber in den außerhalb dieses Bereichs gelegenen Bereichen des Bebauungsplans. Die Erwägungen der Antragstellerin, warum es abwägungsfehlerhaft sei, an der I. Straße sowie der U.--------------straße Fachmärkte zuzulassen, nicht aber auf ihrem Grundstück, greifen nicht durch, und zwar auch nicht im Hinblick auf den Hinweis der Antragstellerin darauf, dass der Baumarkt der Firma M1. über den H. M.---weg (dem Grundstück der Antragstellerin gegenüberliegend) erschlossen werde. In ihr Einzelhandelskonzept hat die Antragsgegnerin als für ein Fachmarktzentrum (außerhalb der zentrenorientierten Versorgungsbereiche) geeignete Standorte nur die sogenannten Standorttypen E aufgenommen, die sich an bereits vorhandenen dezentralen Agglomerationen des Einzelhandels entwickelt haben (vgl. S. 40 des Einzelhandelskonzepts). Ersichtlich ist das Grundstück der Antragstellerin nicht entsprechend genutzt und liegt im Übrigen auch nicht an der I. Straße oder an der U.--------------straße . Hierauf kommt es jedoch nicht einmal entscheidend an. Denn die Planung der Antragsgegnerin erschöpft sich nicht darin, die Ziele des Einzelhandelskonzepts umzusetzen, vielmehr beabsichtigt die Antragsgegnerin (über den Einzelhandelsausschluss hinaus), die durch Einzelhandelsnutzung bislang nicht in Anspruch genommenen Gewerbe- bzw. Industriegebietsbereiche, die durch Produktions- und Handwerksbetriebe sowie Dienstleistungsbetriebe genutzt werden, die im Vergleich zu Einzelhandelsbetrieben eine geringere Flächenproduktivität aufweisen, vor Verdrängung zu schützen und die Gewerbe- und Industriegebiete diesen Betrieben weiterhin vorzubehalten (vgl. Bebauungsplanbegründung 3.2, 4.2). Eine solche planerische Zielsetzung ist ein städtebauliches Anliegen von erheblichem Gewicht (vgl. § 9 Abs. 6 Nr. 8 a, c BauGB), das neben das Interesse an der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (vgl. § 9 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) tritt. Die Plausibilität dieser Zielsetzung wird nicht durch den der Antragstellerin bereits erteilten Vorbescheid vom 23. Februar 2007 erheblich geschwächt. Der Vorbescheid ist antragsgemäß erteilt worden für einen "Gewerbebetrieb (Groß- und Einzelhandel mit Motorrollern und Werkstatt)". Großhandel wie auch Werkstätten sind im Plangebiet weiterhin allgemein zulässig. Welcher Anteil der nach den Vorlagen zum Vorbescheid angegebenen Verkaufsfläche von insgesamt 315 qm auf den Großhandel und welcher Anteil auf den Einzelhandel entfallen sollen, ist dem Vorbescheid nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Insoweit konnte der Rat der Antragsgegnerin von einer mit den Festsetzungen des Bebauungsplans (einschließlich der Ausnahmemöglichkeit gemäß Nr. 2.2 Satz 2) übereinstimmenden Konkretisierung im Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung ausgehen. Eine dieser Annahme widerstreitende Nutzungsaufnahme ist nach Lage der Akten der Bauaufsichtsbehörde nicht angezeigt worden, jedenfalls aber im Bebauungsplanänderungsverfahren nicht behauptet worden. Der Vorhalt der Antragstellerin, die Antragsgegnerin betreibe eine reine "Verhinderungsplanung", geht an diesen Zusammenhängen vorbei. Es kommt daher auch nicht entscheidend darauf an, ob es einem von der Antragstellerin für sinnvoll erachteten städtebaulichen Konzept entsprechen würde, ihr Grundstück in das Fachmarktzentrum E 3 einzubeziehen. Die Interessen der Antragstellerin an einer entsprechenden Nutzbarkeit ihres Grundstücks sind auch nicht von derartigem Gewicht, dass die Antragsgegnerin das Interesse an der konsequenten Umsetzung ihres Einzelhandelskonzepts gerade auch auf den für anderweitiges Gewerbe geeigneten Standorten hätte zurücksetzen müssen. Die Antragstellerin meint, die Planung sei mit dem Hinweis auf knappe Gewerbe- und Industriegebietsflächen nicht nachvollziehbar. Ihr Einwand wird schon durch die weitgehende Bebauung des Plangebiets widerlegt. Hieraus ergibt sich nicht nur das grundsätzliche Interesse an der Sicherung dieser Situation, sondern zugleich das Interesse, anderenorts Gewerbegebietsflächen zu entwickeln, die für künftige gewerbliche Nutzungen in Betracht kommen können. Die Antragstellerin verweist auf Lebensmitteleinzelhändler "im angrenzenden Plangebiet". Während des Ortstermins befragt, hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf den Betrieb der Firma B. bezogen, der deutlich mehr als einen Kilometer nördlich an der S1. -C1. -Straße nahe der Auffahrt zur Umgehungsstraße vorhanden ist. Die von der Antragstellerin angenommene Vergleichbarkeit mit ihrem Grundstück ist abgesehen vom erheblichen Abstand dieses außerhalb des Plangebiets gelegenen Betriebs vom Grundstück der Antragstellerin schon im Hinblick darauf nicht gegeben, dass es sich anders als beim Grundstück der Antragstellerin um einen bestehenden Einzelhandelsbetrieb handelt. Auch der Betrieb der Firma M3. grenzt nicht "unmittelbar" an das Plangebiet, sondern ist weiter nördlich gelegen, worauf es jedoch auch gar nicht ankommt, denn der dortige Bereich ist durch Bebauungsplan einem Sondergebiet zugewiesen. Die Antragstellerin meint, die zulässigen Festsetzungen würden den Gebietscharakter verfremden. Hiervon kann keine Rede sein. In den Gewerbe- und Industriegebietsbereichen des Plangebiets sind die Nutzungen zulässig, die dort üblicherweise zulässig sind, und ist nur eine Nutzungsart (teilweise), der Einzelhandel, nach Maßgabe detaillierter textlicher Festsetzungen ausgenommen. Die nach den textlichen Festsetzungen mögliche Erweiterung vorhandener (bestandsgeschützter) Einzelhandelsbetriebe gibt einen Ermessensrahmen für die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB vor, ändert am Gebietscharakter jedoch nichts, der im Übrigen von der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung über eine beantragte Ausnahme zu berücksichtigen ist. Die Antragstellerin meint, ihr stehe ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu, der durch die Bebauungsplanänderung unterlaufen werde. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet jedoch keinen Plangewährleistungsanspruch (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB); der Anspruch der Antragstellerin, dem Bebauungsplan in der Fassung der 4. Änderung widersprechende Nutzungen abzuwehren, bleibt unberührt. Das Interesse der Antragstellerin am Erhalt der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten für ihr Grundstück hat die Antragsgegnerin gesehen und sachgerecht abgewogen. Es ist schließlich nicht im Ansatz erkennbar, der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungsmöglichkeiten auf dem Grundstück der Antragstellerin verhindere eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung dieses Grundstücks. Die Antragsgegnerin ist nicht genötigt, durch Bebauungsplan die wirtschaftlich attraktivste Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks zu ermöglichen, sondern darf sich an ihrem (plausiblen) städtebaulichen Handlungskonzept orientieren. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht auf den erteilten Vorbescheid hätte verweisen dürfen, der aufzeigt, dass ein Interessent durchaus eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung des Grundstücks erkannt hat. Die teilweise Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 Satz 3 führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Eine teilweise Unwirksamkeit eines Bebauungsplans kommt in Betracht, wenn der gültige Teil des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 4 BN 2.89 -, BRS 49 Nr. 35. So liegt der Fall hier. Die Regelung betrifft schon nach ihrem Wortlaut "Einzelfälle", in denen die Bauaufsichtsbehörde über die in Nr. 2.2 Satz 2 geregelte Ausnahme von dem grundlegenden Plankonzept noch hinausgehen können soll; die auf die Umsetzung des Einzelhandelskonzepts gerichteten Ziele der Bebauungsplanänderung dürfen dennoch nicht beeinträchtigt werden. Mit anderen Worten wird das mit dem Bebauungsplan verfolgte Konzept nicht dadurch verändert, dass eine einzelne Detailregelung, die darauf abzielt, der Bauaufsichtsbehörde Spielräume für die Erteilung einer beschränkten, das Plankonzept nicht in Frage stellenden Ausnahme zu eröffnen, als unwirksam anzusehen ist. Dem wesentlichen Anliegen der Antragsgegnerin entspricht es, wenn es bei der Ausnahmeregelung der Nr. 2.2 Satz 2 auch "im begründeten Einzelfall" verbleibt, zumal der dem "Einzelfall" zugeordnete Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung auch einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugänglich sein kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.