Beschluss
12 A 3310/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0917.12A3310.07.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers wird zugelassen, soweit das angefochtene Urteil den Antrag vom 17. März 1999 betrifft.
Im übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beru-fung abgelehnt.
Der Kläger trägt 2/3 der Kosten des Zulassungsverfahrens, darüber hinaus bleibt die Kostenverteilung der Berufungsentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wird zugelassen, soweit das angefochtene Urteil den Antrag vom 17. März 1999 betrifft. Im übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beru-fung abgelehnt. Der Kläger trägt 2/3 der Kosten des Zulassungsverfahrens, darüber hinaus bleibt die Kostenverteilung der Berufungsentscheidung vorbehalten. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit das Klagebegehren an den am 12. Oktober 1992 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Aufnahmeantrag und an den am 8. September 1995 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen "Antrag auf Wiederaufgreifung des Aufnahmeverfahrens" und die hierdurch konkretisierten Streitgegenstände anknüpft, ist der Zulassungsantrag hingegen unter keinem der in Betracht kommenden Gesichtspunkte begründet. Namentlich führt das Zulassungsvorbringen insoweit nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage sei als Leistungsklage unzulässig und habe auch als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO keinen Erfolg. Ist eine Entscheidung – wie hier in Hinblick auf die Unzulässigkeit – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss in Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2009 – 12 A 2057/08 –, vom 6. August 2007 – 12 A 1901/07 – und vom 28. März 2007 – 12 A 998/05 –, jeweils m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BVerwG. Daran fehlt es hier jedenfalls insoweit, als das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 4. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1995 nicht nur – in Annahme einer wirksamen Bescheidung des Aufnahmeantrages aus 1992 – auf eine Verfristung gestützt hat, sondern unabhängig davon auch auf eine Verwirkung des Rechts, noch eine Bescheidung dieses – von Frau J. X. für den Kläger gestellten – Aufnahmeantrages verlangen zu können. Dieser rechtlichen Würdigung hat der Kläger mit der Zulassungsbegründung nichts Entscheidendes entgegensetzen können. Es ist auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht für die Verwirkung herausgestellten grundsätzlichen Kriterien anerkannt, dass das rügelose Hinnehmen eines nicht ordnungsgemäß bekannt gegebenen, dem Betroffenen aber bekannt gewordenen Verwaltungsaktes zu einem Verlust von Anfechtungsmöglichkeiten führen und ggfs. als Verzicht auf materielle Abwehrrechte gewertet werden kann; Entsprechendes hat für das Recht zu gelten, sich auf das Nichtwirksamwerden eines von der Behörde fehlerhaft "in die Welt gesetzten" Bescheides zu berufen, wenn man von dem Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt und ohne Rüge der fehlerhaften Bekanntgabe ein Rechtsmittelverfahren durchgeführt hat. Vgl. Hennekke, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2008, § 41 Rn. 30 a. E., m. w. N. Eine ähnliche – über das bloße Nichtstun hinausgehende – Funktion dürfte es erfüllen, wenn – wie hier – ein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt wird, in dem von der wirksamen Bescheidung des ursprünglichen Antrags ausgegangen wird. Dabei kommt es entgegen der Annahme des Klägers nicht auf die Ursachen an, derentwegen ein wirksamer Bescheid möglicherweise nicht erteilt worden ist, und spielt es auch keine Rolle, inwieweit der Antragsteller bei seinem konkludenten Zugeständnis, dass eine wirksame Bescheidung vorliegt, durch die Handhabung der Angelegenheit seitens der Behörde beeinflusst worden ist. Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Antragstellers, die rechtliche Interpretation der Behörde – namentlich bezüglich der Reichweite einer für das Verfahren erteilten Vollmacht – auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und – statt sie zu akzeptieren – ggfs. zu intervenieren. Als der Ablehnungsbescheid vom 7. Februar 1994 Frau X. bekannt gegeben worden ist und diese am 10. März 1994 Widerspruch für den Kläger einlegte, waren die ersten – vom Verwaltungsgericht angeführten – maßgeblichen Urteile des OVG NRW zum Umfang der Bevollmächtigung durch die sog. " rosa Vollmacht" noch nicht ergangen. Wenn die Beklagte auch bei der späteren Bescheidung des Widerspruchs im März 1995 nicht auf die – inzwischen aufgrund der Rechtsprechung aufgekommenen – Zweifel an der von ihr vertretenen rechtlichen Interpretation hingewiesen hat, sondern ohne Weiteres – und zwar gerade zugunsten des Klägers - von einer wirksamen Widerspruchseinlegung durch Frau J. X. als Vertreterin ausgegangen ist, handelt es sich insoweit gleichfalls jedenfalls nicht um eine "arglistige Täuschung", mit der der Kläger von einer Überprüfung einer wirksamen Bescheidung seine Aufnahmeantrags abgehalten werden sollte und deren rügelose Hinnahme im Rahmen des im September 1995 eingeleiteten Wiederaufnahmeverfahrens letzterem deshalb möglicherweise nicht zuzurechnen wäre. Es entzog sich zudem der Kenntnis des Bundesverwaltungsamtes, ob Frau X. nicht doch intern über die sogenannte "rosa Vollmacht" hinaus vom Kläger für das Aufnahmeverfahren bevollmächtigt worden war. Wenn das Verwaltungsgericht die Folge einer Verwirkung als Rechtsfigur darin sieht, dass "die Rechte nicht mehr ausgeübt werden dürfen", bezieht sich das vorliegend auf das spezielle Recht, noch eine Bescheidung des Aufnahmeantrags aus dem Jahre 1992 geltend zu machen. Nicht berührt wird die unabhängig von der Zulässigkeit eines Zweitantrages bestehende faktische Möglichkeit, auch heute noch jederzeit einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gem. § 27 BVFG zu stellen. Die vom Kläger angenommenen inneren Widersprüche ergeben sich insofern nicht. Auch wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Abwägungen den Schluss zieht, dass die Beklagte 12 Jahre nach der Kenntnis des Klägers vom Widerspruchsbescheid nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen brauche, zielt das auf ein Klagebegehren, mit dem der erste Aufnahmeantrag aus dem Jahre 1992 verfolgt wird, und nicht auf die klageweise Verfolgung von weiteren Aufnahmeanträgen. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Kläger höchstwahrscheinlich nicht über ein ihm zurechenbares Bewusstsein verfügt hat, mit dem Betreiben des Wiederaufnahmeverfahrens und der Stellung eines äußerlich völlig neuen Aufnahmeantrags am 17. März 1999 quasi auf Einwendungen gegen eine wirksame Bescheidung seines Erstantrages verzichtet zu haben. Maßgeblich ist, dass die Beklagte das Verhalten des Klägers bzw. seiner Vertreter nach Treu und Glauben dahingehend verstehen durfte, dass sich die Klägerseite – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr auf eine fehlende Bescheidung seines Erstantrages berufen würde. Dem Entstehen eines solchen Eindrucks stand nicht etwa entgegen , dass sich der Kläger seit 1995 "um das Fortführen des Verfahrens gekümmert" hat, denn dies geschah – wie auch der Kläger selbst einräumt – gerade im Wege der Beantragung des Wiederaufgreifens des – in derartigen Konstellationen regelmäßig durch bestandskräftige Bescheidung abgeschlossenen – Verfahrens und durch einen auf eine weitere, unabhängige Bescheidung gerichteten Zweitantrag. Darauf, dass sein damaliger Prozessbevollmächtigter B. C. von der M. E. S. e. V. das Verfahren aufgrund fehlerhafter Beratung seitens der Beklagten falsch betrieben haben soll, kann sich der Kläger schon angesichts seiner Eigenverantwortlichkeit und der fehlenden Hinweispflicht des Bundesverwaltungsamtes (s. o.) nicht berufen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die "erneute Antragstellung 1999" als bloße Reaktion auf die nicht zutreffende Mitteilung der Behörde verstanden haben will, das vorangegangene Verfahren sei abgeschlossen. Wenn sich der Kläger mit dem Neuantrag den Rechtsstandpunkt der Beklagten aus den vorangegangenen Verfahren zu eigen gemacht hat, kann er sich bei einer späterer Erkenntnis, dass die Beklagte falsch gelegen hat, den Schlussfolgerungen aus seinem Verhalten nicht durch den bloßen Hinweis entziehen, von der Behörde in die Irre geführt worden zu sein. Mit dem Zulassungsvorbringen vermag der Kläger gleichermaßen nicht in Frage zu stellen, dass die Klage auch nicht als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig ist. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Untätigkeitsklage verhalten sich maßgeblich zu dem am 8. September 1995 gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, so dass die den am 17. März 1999 gestellten Antrag betreffende Argumentation in der Zulassungsbegründung vom 14. Dezember 2007 insoweit von vornherein ins Leere geht. Mit Blick auf eine Entscheidung über den im Jahre 1992 gestellten Aufnahmeantrag und den "Antrag auf Wiederaufgreifung" vom 8. September 1995 kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerseite unter Ziff. 5 der Zulassungsbegründungsschrift vom 14. Dezember 2007 (Seite 9 f.) verhalten sich ausschließlich zum Problem einer wirksamen Bekanntgabe bzw. Zustellung eines Bescheides durch konkludente nachträgliche Genehmigung, also zu einer Fragestellung, auf die es nach den obigen Feststellungen des Senates, nach denen jedenfalls der Gesichtspunkt der "Verwirkung" greift, für das Ergebnis der Entscheidung nicht ankommt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine Berufungszulassung auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers bei der Zustellung im Ausland geltend macht. Anders verhält es sich demgegenüber mit der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte seinen – von Frau F. G. als Vertreterin gestellten – Zweitantrag vom 17. März 1999 nicht damit abtun dürfen, dieser hätte – selbst wenn man in ihm einen Wiederaufgreifensantrag sehen würde – von vornherein keinen Erfolg haben können, da Wiederaufgreifensgründe nicht geltend gemacht worden seien. Diesbezüglich begründet das sinngemäße Zulassungsvorbringen, es handele sich um eine zulässige Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, weil die Beklagte angesichts der Änderung der Rechtslage gem. §§ 48 ff. VwVfG befugt und ggffs. auch verpflichtet gewesen sei, den Verwaltungsakt zu widerrufen oder zurückzunehmen und stattdessen einen der neuen Rechtslage entsprechenden Verwaltungsakt zu erteilen, ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat es zwar für möglich gehalten, dass der Zweitantrag konkludent auch einen Antrag auf ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG umfasste. Es hat aber bei seiner rechtlichen Würdigung nicht berücksichtigt, dass es außerhalb der förmlichen Wiederaufnahmegründe des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG auch einen Anspruch auf Wiederaufgreifen in einem weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG gibt, über den die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat. Eine entsprechende Prüfung hätte ergeben, dass seitens des Bundesverwaltungsamt mit seinem Schreiben vom 25. Oktober 1999, mit dem es auf den Zweitantrag des Klägers reagiert hat, eine dahingehende Ermessensentscheidung jedoch von vornherein nicht getroffen worden ist, also ein völliger Ermessensausfall vorliegt. Es spricht daher alles dafür, dass der Kläger - als "minus" gegenüber dem Wiederaufgreifen und unabhängig von einer etwaigen Ermessensreduzierung - jedenfalls noch eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung beanspruchen kann. Soweit über die Kosten des Verfahrens bereits entschieden ist, folgt dies aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.