Beschluss
12 A 1281/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0916.12A1281.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren
ebenfalls auf 6.304,06 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 6.304,06 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass die mit Bescheiden jeweils vom 26. März 2008 erfolgte rückwirkende Neufestsetzung der Elternbeiträge für die Jahre 2003 bis 2006 rechtmäßig ist. Die auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in den Grenzen der vierjährigen Festsetzungsverjährung (§§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG, §§ 169 und 170 AO) zulässige rückwirkende Neufestsetzung von bereits bestandskräftig festgesetzten Elternbeiträgen, von der das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008 – 12 A 1983/08 –, NWVBl. 2009,148; Beschluss vom 22. August 2008 – 12 A 1860/08 –, Juris. Neue Gesichtspunkte, die bislang nicht berücksichtigt worden sind und eine Überprüfung dieser Auffassung gebieten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die rückwirkende Neufestsetzung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Jahreseinkommens im Wege der ex-post Betrachtung trägt – neben der Beitragsgerechtig- keit – gerade der von den Klägern angesprochenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung und vermeidet insbesondere bei im Laufe des Kalenderjahres schwankenden Einkommen aufgrund der jahresbezogenen Gesamtschau signifikante Beitragsverzerrungen. Soweit die Kläger gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, sie hätten insbesondere in Bezug auf das Beitragsjahr 2003 (nur insoweit würde sich die Festsetzungsverjährung überhaupt auswirken) den objektiven und subjektiven Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung verwirklicht, pauschal behaupten, sie hätten "die Festsetzungsbehörde zu jeder Zeit über die Entwicklung ihres persönlichen Einkommens per Überlassung der jeweiligen Einkommensteuerbescheide in Kenntnis gesetzt", ist diese Behauptung nicht nachzuvollziehen. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich vielmehr, dass noch Anfang Januar 2004 lediglich die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 vorlagen und bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Angaben der Kläger zu ihrem Einkommen im abgelaufenen Kalenderjahr 2003 aktenkundig waren. Auf die Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 6. Januar 2004, ihm den Steuerbescheid des Jahres 2003 zukommen zu lassen, sobald den Klägern der Steuerbescheid vorliege, ist weder im Jahr 2004 noch im Jahr 2005 und auch nicht im Jahr 2006 eine gezielte Reaktion aktenkundig. Dem Schreiben der Kläger vom 23. September 2006, worin um "Überprüfung insbesondere des letzten Bescheides vom 28.07.06 und um Beitragsfestsetzung anhand der beigefügten Steuerunterlagen" gebeten wird, ist lediglich die erste – nicht erschöpfende – Seite des Einkommensteuerbescheides für das spätere Jahr 2005 nachgeheftet. Erst im Anschluss an die Aufforderung des Beklagten vom 12. Dezember 2007, bis zum 2. Januar 2008 "Steuerbescheide für die Jahre 2003, 2005 (richtig wohl: 2004), 2005 und 2006 ( alle Seiten)" zuzusenden (und nicht "ein weiteres Mal zur Akte (zu) reichen" – wie die Kläger vortragen), ist u.a. der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 abgeheftet, aus dem ersichtlich ist, dass er bereits am 14. Juni 2004 erlassen, jedoch per Telefax erst am 31. Dezember 2007 übersandt worden ist. Von einer jederzeitigen Inkenntnissetzung der Festsetzungsbehörde über die Einkommensentwicklung der Kläger "per Überlassung der jeweiligen Einkommensteuerbescheide" kann danach nicht einmal ansatzweise die Rede sein. In der Begründung des Zulassungsantrags wird zur Stützung der aufgestellten Behauptung ein gegenüber der Aktenlage abweichender Geschehensablauf weder substantiiert dargelegt (etwa: wann welcher Bescheid mit welchem Schreiben von wem zur Post gegeben worden ist, etc.), geschweige denn belegt; der Hinweis der Kläger, das Risiko sei nicht auszuschließen, dass die "fristgerecht erbrachten Beitragsnachweise im Verantwortungsbereich der Behörde falsch zugeordnet, oder ggfls. nicht ordnungsgemäß zu dem hier maßgeblichen Vorgang beigebracht" worden seien bzw. es könne letztlich heute dahinstehen, wie und warum die Bescheide verlorengegangen seien, verliert sich in substanzlosen Spekulationen und vermag die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche substantiierte Darlegung nicht zu ersetzen. Soweit die Kläger schließlich geltend machen, sie seien schlichtweg nicht in der Lage, die verlangten Beträge aufzubringen und würden in wirtschaftliche Not geraten, wird damit kein die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Beitragsfestsetzung in Frage stellender Gesichtspunkt angesprochen, sondern der Sache nach ein vollständiger (oder ggf. auch nur teilweiser) Erlass der nachgeforderten Elternbeiträge begehrt. Wenn Belastungen durch Elternbeiträge dem Kind und seinen Eltern nicht zumutbar sind, soll nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (sowie der entsprechenden Satzungsregelung) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung enthält § 90 Abs. 4 SGB VIII weiterführende Regelungen, sofern Landesrecht keine abweichende Bestimmung trifft. Ob die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Erlass vorliegen, ist keine Frage des hier in Rede stehenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist in einem von dem Festsetzungsverfahren zu trennenden, gesonderten Erlassverfahren zu klären. Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 21. Sep-tember 2007 – 12 A 1156/07 –, Juris. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechts-sache nicht zu. Die hier aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Neufestsetzung bereits bestandskräftig festgesetzter Elternbeiträge und zur Geltung der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist sind in der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt. Die Frage der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der leichtfertigen Steuerverkürzung betrifft einen Einzelfall und zeigt keine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage oder eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage auf. Hinsichtlich der erhobenen Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) fehlt es schon an der Bezeichnung einer konkreten Entscheidung des beschließenden Gerichts, von dem das angefochtene Urteil abweichen soll. Zudem mangelt es auch an der Darlegung eines von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts abweichenden abstrakten Rechtssatzes, den das Verwaltungsgericht aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).