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Beschluss

6 B 1150/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0907.6B1150.09.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Kommissaranwärterin auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung mit dem Ziel, die Fortdauer ihres Widerrufsbeamtenverhältnisses feststellen zu lassen.

"Prüfung" im Sinne von § 12 Abs. 3 VAPPol II Bachelor ist die für die Laufbahn vor-geschriebene Prüfung, mithin die II. Fachprüfung. Ein „endgültiges Nichtbestehen“ der II. Fachprüfung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor ist auch gegeben, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist.

Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn sie nach den ein-schlägigen Prüfungsbestimmungen nicht mehr wiederholt werden kann. Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung bzw. deren Bestandskraft kommt es nicht an.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 3.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Kommissaranwärterin auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung mit dem Ziel, die Fortdauer ihres Widerrufsbeamtenverhältnisses feststellen zu lassen. "Prüfung" im Sinne von § 12 Abs. 3 VAPPol II Bachelor ist die für die Laufbahn vor-geschriebene Prüfung, mithin die II. Fachprüfung. Ein „endgültiges Nichtbestehen“ der II. Fachprüfung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor ist auch gegeben, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist. Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn sie nach den ein-schlägigen Prüfungsbestimmungen nicht mehr wiederholt werden kann. Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung bzw. deren Bestandskraft kommt es nicht an. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 3.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Dahingestellt bleiben kann, ob das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für die Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Antrags noch gegeben ist, nachdem die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW zwischenzeitlich ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Mai 2009 zurückgewiesen hat. Ihr Antrag ist - und war von Anfang an - jedenfalls unbegründet. Sie hat keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) ergibt. Sie hat weder einen Anspruch auf „Behandlung als Kommissaranwärterin im Status einer Beamtin auf Widerruf“ noch auf die Feststellung, dass das Widerrufsbeamten-verhältnis über den 13. Mai 2009 hinaus fortbestanden hat oder sogar gegenwärtig noch fortbesteht. Das Widerrufsbeamtenverhältnis der Antragstellerin hat am 13. Mai 2009 geendet. An diesem Tag ist ihr die Prüfungsentscheidung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 12. Mai 2009 bekanntgegeben worden. Diese enthält die Feststellung, dass sie die Modulprüfung GL 3 endgültig nicht bestanden habe. Die Wiederholungsprüfung vom 31. März 2009 sei mit „nicht ausreichend“ bewertet worden. Gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) vom 21. August 2008 (GV.NRW. S. 554) endet das Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift ist allein der Umstand, dass der Beamte die Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Die daran geknüpfte Rechtsfolge besteht in der mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf. "Prüfung" im Sinne der Vorschrift ist die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung, mithin die II. Fachprüfung. Die II. Fachprüfung besteht u.a. aus den Modulprüfungen während des Studiums (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 VAPPol II Bachelor). Ein erfolgreicher Abschluss des Studiums und damit auch der II. Fachprüfung ist nur dann möglich, wenn die Modulprüfungen jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) oder "bestanden" bewertet wurden (vgl. § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor). Hieraus folgt: Ein endgültiges Nichtbestehen der II. Fachprüfung ist auch dann gegeben, wenn eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist. Ein endgültiges Nichtbestehen einer Modulprüfung liegt vor, wenn sie nach den einschlägigen Prüfungsbestimmungen (hier der VAPPol II Bachelor sowie der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW) nicht mehr wiederholt werden kann. § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor bestimmt insoweit, dass eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden kann. Erreichen Studierende in der Abschlussnote eines Moduls auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor nicht eine Bewertung von mindestens "ausreichend" (4,0) oder "bestanden", ist die Modulprüfung nach § 12 Abs. 2 VAPPol II Bachelor und damit - wie dargelegt - auch die II. Fachprüfung (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 VAPPol II Bachelor) endgültig nicht bestanden. Liegt ein "endgültiges Nichtbestehen der Prüfung" in diesem Sinne vor, endet das Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, hier also des Ergebnisses der Modulprüfung. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft ein. Das folgt zunächst schon daraus, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses kein Regelungsgegenstand der Prüfungsentscheidung ist, von deren Rechtmäßigkeit und Bestand also nicht abhängig sein kann. Dementsprechend knüpft § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor nach seinem Wortlaut die Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausschließlich an das rein tatsächliche Ereignis der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an. Durch die Anknüpfung an dieses eindeutig fixierbare Ereignis schafft er entsprechend seinem Sinn und Zweck sofort von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse und damit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status unmittelbar die gebotene Rechtsklarheit. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295, und Urteil vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, ZBR 1986, 170. Dieses Verständnis des § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor widerspricht dem Zweck des Widerrufsbeamtenverhältnisses nicht. Der Beamte auf Widerruf soll im Vorbereitungsdienst für den Beruf, zu dem ihm die für die Laufbahn vorgeschriebene Prüfung den Zugang eröffnet, ausgebildet werden. Ihm soll Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 59.86 -, ZBR 1990, 125, Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, a.a.O., und Urteil vom 14. November 1985 - 2 C 35.84, a.a.O. Dies muss - im Falle einer erneuten Absolvierung einer Prüfung infolge einer bestandskräftigen Aufhebung einer negativen Prüfungsentscheidung - nicht notwendig in einem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bereits für die den Vorbereitungsdienst abschließende Laufbahnprüfung ausgesprochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 59.86 -, a.a.O., Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, a.a.O., und Urteil vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, a.a.O. Für eine infolge einer bestandskräftigen Aufhebung einer negativen Prüfungsentscheidung erneut zu absolvierende Modulprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Laufbahnprüfung ist, kann nichts anderes gelten. Soweit das Verwaltungsgericht ein Fortbestehen des Widerrufsbeamtenverhältnisses für erforderlich hält, weil weitere Modulprüfungen nur im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelegt werden könnten, lässt es außer Acht, dass das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung keinen Raum für weitere Modulprüfungen mehr lässt, weil es zugleich das endgültige Nichtbestehen der II. Fachprüfung bedeutet. Das Fortbestehen des Widerrufsbeamtenverhältnisses ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht weiter ausführt, deshalb gerechtfertigt, weil eine Beendigung des Beamtenverhältnisses, die an eine endgütig nicht bestandene Modulprüfung anknüpft, weiter in den Rechtskreis des Betroffenen eingreift als eine Beendigung des Beamtenverhältnisses, die an die den Vorbereitungsdienst abschließende Laufbahnprüfung anknüpft. Das insoweit genannte Argument, der Betroffene müsse, um in seinem Beruf und der Ausbildung überhaupt weiterkommen zu können, auch die noch fehlenden Ausbildungsabschnitte als Beamter auf Widerruf absolvieren, trägt nicht. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient nicht einem von konkreten Zielsetzungen unabhängigen „Weiterkommen in Ausbildung und Beruf“. Vielmehr soll sich der Beamte auf Widerruf bewähren. Demgemäß ist sein „Bewährungsdienstverhältnis“ auf die Prüfung ausgerichtet, die ihm den Zugang zu dem Beruf eröffnet, für den er ausgebildet worden ist. Wenn das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung zugleich zum endgültigen Nichtbestehen der II. Fachprüfung führt, wird der Beamte auf Widerruf von Anfang an zur effektiven Gestaltung seines Vorbereitungsdienstes angehalten. Misslingt ihm dies, ist es nicht zweckdienlich, ihn auf Kosten der Allgemeinheit und zum Nachteil nachrückender Bewerber im Vorbereitungsdienst verweilen zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).