Urteil
6 A 3083/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0903.6A3083.06.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung Detmold vom 24. Juni 2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2004 werden aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-
streckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung Detmold vom 24. Juni 2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2004 werden aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 3. Dezember 1976 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre im Jahre 2004 verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie nahm im Wintersemester 1996/97 ein Lehramtsstudium auf. Im Wintersemester 1999/2000 begann sie zudem ein Diplomstudium der Musikerziehung in der Studienrichtung "Elementare Musikpädagogik" an der Hochschule für Musik und Theater I. (im Folgenden: Musikhochschule). Am 12. Juni 2002 bestand sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit der Gesamtnote gut (2,5). Sie beantragte am 16. Juli 2003 die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe. In dem diesem Antrag beigefügten Lebenslauf führte sie aus, sie werde das Studium der Musikerziehung voraussichtlich im Wintersemester 2003/2004 mit der Diplomprüfung abschließen. Insoweit standen noch drei Teilprüfungen aus und zwar in den Fächern Klavier, Didaktik und Methodik der musikalischen Früherziehung sowie Chor- und Ensemblebegleitung. Die Bezirksregierung E. teilte der Klägerin unter dem 30. September 2003 mit, es sei beabsichtigt, sie zum 1. Februar 2004 in den Vorbereitungsdienst einzustellen. Ende Januar 2004 stellte sich die Klägerin der Schulleiterin der L. -Schule in E. , ihrer Ausbildungsschule, vor und bemerkte ihr gegenüber, dass sie noch Prüfungen an der Musikhochschule abzulegen habe. Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Anwärterin für das Lehramt für die Primarstufe ernannt und dem Studienseminar für das Lehramt für die Primarstufe E. (im Folgenden: Studienseminar) zugewiesen. Anlässlich der Übergabe der Ernennungsurkunde am 29. Januar 2004 erhielt sie eine Übersicht über die in der Anfangszeit des Vorbereitungsdienstes anstehenden Termine. Die neuen Lehramtsanwärter, u.a. auch die Klägerin, traten am 2. Februar 2004 ihren Dienst an und wurden vereidigt. Nach der Vereidigung wurde eine korrigierte Terminsübersicht ausgeteilt und im Studienseminar ausgehängt. Die Klägerin absolvierte am 10. Februar 2004 an der Musikhochschule mit Erfolg ihre Teilprüfung im Fach Klavier. Am 9., 10., 12. und 13. sowie vom 16. bis 20. und am 26. Februar 2004 erschien sie nicht in der Ausbildungsschule. Am 16. Februar 2004 fand dort ein Elternsprechtag statt. Die Schulleiterin gab der Klägerin für diesen Tag "hospitationsfrei". Die Klägerin nahm am 5., 11. und 18. Februar 2004 nicht am ganztägigen Hauptseminar teil. Sie fehlte am 17., 19. und 26. Februar 2004 in den Fachseminaren. Am 4. März 2004 erschien sie nicht zu einem Lesewettbewerb in der Schule. Nachdem die Leiterin des Hauptseminars festgestellt hatte, dass die Klägerin nicht von Seminarterminen befreit worden war, wies sie die Klägerin in einem Gespräch am 9. März 2004 auf ihre Dienstpflichten hin. Dieser Hinweis wurde in weiteren Gesprächen am 16. und 17. März 2004, an welchen auch der Leiter des Studienseminars teilnahm, wiederholt. Am 17. März 2004 ging beim Leiter des Studienseminars ein Antrag der Klägerin auf Gewährung von Sonderurlaub für den 18. und den 25. März 2004 sowie für den 29. April 2004 ein. Als Anlass bzw. Begründung für den Antrag führte die Klägerin ihr "Studium der Musikerziehung" an. Der Leiter des Studienseminars legte diesen Antrag der Bezirksregierung E. vor und äußerte dieser gegenüber Bedenken. Am 18. und 25. März 2004 erschien die Klägerin nicht in der Schule. An diesen Tagen nahm sie auch nicht an den Fachseminarveranstaltungen teil. Sie kam ferner der Aufforderung der Schulleiterin nicht nach, am 30. März 2004 ihre Unterrichtsverpflichtungen wahrzunehmen. Am 31. März 2004 überreichte die Klägerin dem Leiter des Studienseminars eine schriftliche - unter dem 30. März 2004 verfasste - Begründung ihres Antrags auf Gewährung von Sonderurlaub. Sie wies darauf hin, dass die beiden letzten Teilprüfungen ihres Studiums der Musikerziehung, die noch im Wintersemester 2003/2004 hätten stattfinden sollen, auf den Anfang des Sommersemesters 2004 verschoben worden seien. Die Prüfung im Fach Didaktik und Methodik der musikalischen Früherziehung solle am 29. April 2004 stattfinden. Die letzte Teilprüfung, mithin die Prüfung im Fach Chor- und Ensemblebegleitung, werde sie voraussichtlich im Mai 2004 absolvieren. Zur Vorbereitung und Ablegung dieser Prüfungen müsse sie wöchentlich an einem Vormittag zur Musikhochschule fahren. Alle Anstrengungen, die sie für das Studium der Musikerziehung auf sich genommen habe, wären vergeblich gewesen, wenn sie das Prüfungsverfahren abbrechen müsste, weil ihr die Abwesenheit von der Schule an einem Tag pro Woche für die Dauer von einigen Wochen als Dienstpflichtverletzung vorgeworfen würde. Die Leiterin der Ausbildungsschule übersandte unter dem 1. April 2004 Berichte der Ausbildungskoordinatorin sowie der Ausbildungslehrerinnen in den Fächern Mathematik, Musik und Deutsch, die sich zu Verhaltens- und Leistungsdefiziten der Klägerin verhielten. Sie bemerkte, die Ausbildung der Klägerin fordere einen außergewöhnlich hohen Einsatz. Eine positive Leistungsentwicklung sei nicht zu erkennen. Die Bezirksregierung E. bestellte die Klägerin wegen ihrer Fehlzeiten zum Dienstgespräch am 20. April 2004 und vermerkte nach diesem Gespräch, der Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub sei, soweit er den 18. und 25. März 2004 betreffe, nicht rechtzeitig gestellt worden und damit nicht genehmigungsfähig. Soweit der Antrag den Prüfungstermin 29. April 2004 betreffe, sei er ausreichend begründet worden und könne genehmigt werden. Die Klägerin wurde bis zum 29. April 2004 über die Gewährung von Sonderurlaub nicht unterrichtet. Sie nahm an diesem Prüfungstermin mit Erfolg teil. Die Bezirksregierung E. gab der Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2004 Gelegenheit, zur ihrer beabsichtigten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst Stellung zu nehmen. Es sei festzustellen, dass sie im Februar bzw. März 2004 an dreizehn Tagen dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben und somit ein ausreichender Grund für ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gegeben sei. Die Schulleiterin berichtete der Bezirksregierung E. unter dem 10. Mai 2004 über das Verhalten der Klägerin seit dem 1. April 2004. Sie führte aus, es zeigten sich trotz intensiver Gespräche mit der Klägerin kaum Veränderungen. Sie sei seit kurzer Zeit aber auffällig bemüht, an außerschulischen Veranstaltungen teilzunehmen und sich formal korrekt zu verhalten. Dadurch träten die Mängel im Lehrerverhalten noch deutlicher zu Tage. Ihre Ausbildungslehrerinnen hätten übereinstimmend mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage sein werde, ab Sommer 2004 selbstständig Unterricht zu geben. Die Klägerin nahm unter dem 13. Mai 2004 zu ihrer beabsichtigten Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst Stellung. Sie habe an allen Seminaren teilgenommen, soweit sie sich nicht krankgemeldet habe. Die Schulleiterin habe ihr erlaubt, vom 9. bis 20. Februar 2004 nicht in der Schule zu sein. Am 10. Februar 2004 habe die Prüfung im Fach Klavier an der Musikhochschule angestanden. Als sie sich der Schulleiterin vorgestellt habe, habe sie diese gefragt, ob sie am Prüfungstag und am Tag vor der Prüfung vom Dienst befreit werden könne. Die Schulleiterin habe ihr gesagt, man habe im Moment ohnehin keine Zeit, sich um sie zu kümmern, sie solle erst am 23. Februar 2004 - nach der Fachdidaktik-Intensivphase - wiederkommen. Sie sei am 26. Februar sowie am 18., 25. und 30. März 2004 jeweils nach vorheriger Abmeldung der Schule ferngeblieben. Grund sei stets die notwendige Teilnahme an den Vorbereitungen für die Prüfung im Fach Didaktik und Methodik der musikalischen Früherziehung gewesen. Sie habe am 17. März 2004 für den 18. und 25. März 2004 Sonderurlaub beantragt. Obwohl kurzfristig über diesen Antrag hätte entschieden werden können, sei dies nicht geschehen. Aus Angst und Sorge um das Gelingen ihrer Diplomprüfung sei sie an den genannten Tagen zur Musikhochschule gefahren, ohne dass ihr zuvor Sonderurlaub genehmigt worden sei. Am 31. März 2004 habe sie ihre Prüfungssituation unter Hinweis auf den zu dieser Zeit feststehenden Termin für die Prüfung im Fach Didaktik und Methodik der musikalischen Früherziehung am 29. April 2004 eingehend dargelegt und erneut um Sonderurlaub gebeten. Daraufhin sei sie zum Dienstgespräch einbestellt worden. Sie sei überrascht gewesen, als ihr dort eröffnet worden sei, es gehe um ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Ihr Prozessbevollmächtigter, ihr Vater, habe während des Gesprächs vergeblich versucht, eine Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub für den 29. April 2004 herbeizuführen. Er habe auf ihre Zwangslage hingewiesen und verdeutlicht, dass im Falle der Nichtgewährung des Sonderurlaubs das Studium der Musikerziehung wertlos würde. Die beabsichtigte Entlassung sei rechtswidrig. Eine Entlassung eines Beamten im Vorbereitungsdienst sei nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zulässig, wenn nämlich Gründe gegeben seien, die es dem Dienstherrn bei Abwägung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen unzumutbar machten, die Ausbildung des Beamten im Vorbereitungsdienst fortzusetzen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Staat für die Lehrerausbildung ein Ausbildungsmonopol habe. Auch wer als Lehrer an einer privaten Ersatzschule tätig werden wolle, müsse den staatlichen Vorbereitungsdienst ableisten und die Zweite Staatsprüfung ablegen. Werde ihm dies verwehrt, werde in sein Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen. Es werde ihm unmöglich gemacht, den Lehrerberuf zu ergreifen, für den er ein ganzes Studium unwiederbringliche Lebenszeit eingesetzt habe. Gründe, aus denen eine Fortsetzung ihrer Ausbildung für den Dienstherrn unzumutbar sei, seien nicht gegeben. Unter dem 19. und 25. Mai 2004 stellte sie zwei weitere Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub für den 28. Mai und den 4. Juni 2004 bzw. für den 18. und den 25. Juni 2004. Als Anlass bzw. Begründung für die Anträge führte sie erneut ihr "Studium der Musikerziehung" an. Der Leiter des Studienseminars lehnte unter dem 26. Mai 2004 beide Anträge mangels ausreichender Begründung ab. Mit Schreiben vom 27. Mai 2004 erläuterte die Klägerin ihre Sonderurlaubsanträge. Sie befinde sich im letzten Teil ihrer Diplomprüfung an der Musikhochschule. Die letzte Teilprüfung im Fach Chor- und Ensemblebegleitung werde nun voraussichtlich am 2. oder 9. Juli 2004 stattfinden. Gegenstand der Prüfung sei die Leitung eines Chores und einer Instrumentalgruppe der Hochschule. Sie müsse mit den Sängern und Instrumentalisten Musikstücke einstudieren, die diesen unbekannt seien. Hierzu seien drei Proben unbedingt erforderlich. Sobald der Prüfungstermin endgültig feststehe, werde sie diesen sofort mitteilen. Der Leiter des Studienseminars leitete dieses Schreiben an die Bezirksregierung E. weiter. Da der Klägerin in der Folgezeit kein Sonderurlaub gewährt wurde, sagte sie ihre Prüfung im Fach Chor- und Ensemblebegleitung ab. Die Ausbildungslehrerin im Fach Musik teilte der Schulleiterin am 26. Mai 2004 mit, dass sie die Ausbildung der Klägerin nicht mehr weiterführe. Sie erklärte der Schulleiterin, sie wolle die Konflikte mit der Klägerin nicht mehr auf sich nehmen. Die Klägerin hinterließ am 28. Mai 2004 eine Krankmeldung auf dem Anrufbeantworter der Ausbildungsschule. Die Schulleiterin teilte der Bezirksregierung E. unter dem 2. Juni 2004 u.a. mit, seitdem der Klägerin bekannt sei, dass beabsichtigt sei, sie zu entlassen, bemühe sie sich, "die Formalien zu achten, mehr Einsatz zu zeigen und auch im Unterricht deutlich mehr Lehrerverhalten sichtbar zu machen". Sie wies auf das grundlegend gestörte Verhältnis des Kollegiums zu der Klägerin hin. Diese habe sich durch ihre persönlichen Umstände in Zwangslagen gebracht und ihre Ausbildung mit Unwahrheiten begonnen. Die Aussagen und Wertungen über die Qualifikation von "gestandenen Kolleginnen" seien leider "nicht hilfreich, um fehlendes Vertrauen wieder aufzubauen". Die Bezirksregierung E. entließ die Klägerin mit Verfügung vom 24. Juni 2004 - zugestellt am 26. Juni 2004 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum 31. Juli 2004 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, nachdem der Personalrat dem zugestimmt hatte. Eine Entlassung eines Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst dürfe aus Gründen erfolgen, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stünden. Dies sei der Fall, wenn ernsthafte Zweifel bestünden, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn erreichen könne, oder ob der Beamte für die angestrebte Laufbahn geeignet sei. Das von der Klägerin gezeigte Verhalten lasse sie für den Beruf der Lehrerin als nicht geeignet erscheinen. Sie sei vom 9. bis 20. und am 26. Februar sowie am 4., 18., 25. und 30. März 2004 nicht in der Schule gewesen. Am 5., 11. und 18. Februar 2004 habe sie am Hauptseminar nicht teilgenommen. Den Fachseminarveranstaltungen vom 16., 17., 19. und 26. Februar sowie 30. März 2004 sei sie ebenfalls ferngeblieben. Soweit sich die Schulleiterin mit dem Fernbleiben der Klägerin von der Schule in der Zeit vom 9. bis 13. Februar 2004 einverstanden erklärt habe, beruhe dies darauf, dass die Klägerin ihr gegenüber behauptet habe, das Studienseminar habe insoweit Sonderurlaub genehmigt. Für den 28. Mai 2004 habe die Klägerin sich krankgemeldet. Für diesen Tag habe sie Sonderurlaub beantragt, der nicht genehmigt worden sei. Die Klägerin sei an mindestens vierzehn Arbeitstagen (5., 9. bis 20. Februar, 4., 11., 18., 25. und 30. März 2004 abzüglich zweier Krankheitstage) ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben. Dies stelle eine Dienstpflichtverletzung dar, die auch bei Beamten auf Probe oder Lebenszeit mit erheblichen Disziplinarmaßnahmen geahndet würde. Darüber hinaus sei durch das Verhalten der Klägerin das Vertrauensverhältnis zur Schulleiterin und zum Kollegium sowie zum Studienseminar und zur "dienstvorgesetzten Behörde" empfindlich gestört. Die Klägerin sei ihren gemäß § 58 LBG NRW bestehenden Auskunftspflichten wiederholt nicht nachgekommen und habe unrichtige Informationen erteilt. Sie habe gegenüber der Schulleiterin wahrheitswidrig angegeben, das Studienseminar habe ihr für die Zeit vom 9. bis zum 13. Februar 2004 Sonderurlaub genehmigt. Auch ihre durchgängige Behauptung, sie sei an allen Seminartagen anwesend gewesen, habe sich als unwahr herausgestellt. Es stehe vielmehr fest, dass sie an acht Tagen dem Seminar ferngeblieben sei. Außerdem sei sie am 30. März 2004 nicht in der Schule gewesen, obwohl ihre Anwesenheit von der Schulleiterin ausdrücklich angeordnet worden sei. Schließlich habe die Schulleiterin unter dem 10. Mai 2004 mitgeteilt, dass alle Ausbildungslehrerinnen zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die Klägerin nicht in der Lage sein werde, ab Sommer 2004 selbstständig Unterricht zu erteilen. Es sei noch kein Unterrichtsbesuch erfolgt. Die für den 25. Mai 2004 bzw. für den 7. Juni 2004 vereinbarten Besuchstermine habe die Klägerin abgesagt. Hinweise und Ratschläge der Ausbildungslehrerinnen würden von ihr nicht akzeptiert. In den Klassen, in denen sie unterrichte, sei ein verändertes Schülerverhalten sichtbar, das durch zusätzliche Arbeit der Ausbildungslehrerinnen korrigiert werden müsse. Die Ausbildungslehrerin für Musik habe erklärt, dass sie die Konflikte mit der Klägerin nicht weiter auf sich nehmen wolle. Wegen der begangenen Dienstpflichtverletzungen sei die charakterliche Eignung für den Lehrerberuf nicht gegeben. Auch ihre fachlichen Leistungen zeigten erhebliche Mängel, so dass es nicht mehr vertretbar sei, ihr weiterhin Gelegenheit zu geben, die Ausbildung fortzusetzen. Aufgrund der gravierenden Mängel überwiege das öffentliche Interesse ihr Interesse an einer Weiterführung der Ausbildung. Den Schülern müsse eine ordnungsgemäße Schulausbildung geboten werden. Dies sei im Falle der Weiterbeschäftigung der charakterlich ungeeigneten Klägerin nicht gewährleistet. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lege es nahe, sie zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu entlassen. Hierdurch werde ihr frühzeitig eine berufliche Umorientierung ermöglicht. Die Klägerin erhob am 19. Juli 2004 Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung. Sie verwies auf Inhalte ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2004. Ergänzend machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe, als sie den Vorbereitungsdienst angetreten habe, angenommen, sie könne, ohne dass ihr die Ausbildungsschule Schwierigkeiten bereiten würde, die restlichen Teilprüfungen ihrer Diplomprüfung absolvieren, zumal Musik ohnehin ihr Schwerpunktfach im Lehramtsstudium gewesen sei und ihr Studium der Musikerziehung auch ihrer späteren beruflichen Tätigkeit als Lehrerin zugute kommen würde. Bis zum Dienstgespräch am 20. April 2004 habe sie sich nicht vorstellen können, dass ihr die Ablegung der Diplomprüfung verweigert und ihre Prüfungsteilnahme zum Anlass für ihre Entlassung genommen würde. Als sie sich in der Ausbildungsschule vorgestellt habe, habe sie die Schulleiterin nur gefragt, ob sie wegen der bevorstehenden Prüfung im Fach Klavier am 9. und 10. Februar 2004 vom Dienst befreit werden könne. Sie habe nicht die geringste Veranlassung gehabt, sich um weitere freie Tage zu bemühen. Am 16. Februar 2004 sei Elternsprechtag gewesen. Die Behauptung der Schulleiterin, sie, die Klägerin, habe ihre Frage, ob das Seminar ihr die erbetene Freistellung genehmigt habe, bejaht, werde bestritten. Sie, die Klägerin, sei anfangs davon ausgegangen, dass sie für die von ihr erbetene Freistellung für einzelne Tage zur Ablegung ihrer Diplomprüfung keinen Sonderurlaub benötige, sondern dies mit der Ausbildungsschule absprechen könne. Soweit ihr die Versäumung der Hauptseminarveranstaltung vom 11. Februar 2004 angelastet würde, sei darauf hinzuweisen, dass sie bei der Empfangnahme ihrer Ernennungsurkunde eine Übersicht über die in den ersten drei Wochen des Vorbereitungsdienstes anstehenden Termine erhalten habe. Für die zweite Februarwoche vom 9. bis 13. Februar 2004 ("Schulintensivphase") sei kein Seminartermin verzeichnet gewesen. Soweit in der Entlassungsverfügung behauptet werde, sie sei an allen vier Seminartagen der dritten Februarwoche (16. bis 19. Februar 2004) nicht im Seminar gewesen, treffe dies nicht zu. Am 16. und 17. Februar 2004 habe sie an den Fachseminaren teilgenommen. Sie meine, auch beim Hauptseminar am 18. Februar 2004 und beim Fachseminar am 19. Februar 2004 anwesend gewesen zu sein. Es könne sein, dass sie es versäumt habe, sich in die Anwesenheitslisten einzutragen. Möglicherweise habe sie sich aber auch für diese Tage krankgemeldet. Sie sei zur Teilnahme am Lesewettbewerb am 4. März 2004, der nicht während der regulären Schulzeit, sondern am Nachmittag stattgefunden habe, nicht verpflichtet gewesen. Sie habe am 30. März 2004 vormittags in der Schule gefehlt, weil sie dringend zu einem Gespräch mit ihrer Professorin wegen ihres weiteren Prüfungstermins zur Musikhochschule habe fahren müssen. Nachmittags habe sie am Fachseminar teilgenommen. Sie habe trotz ihrer schriftlichen Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub nie eine schriftliche Entscheidung erhalten. Die Erteilung von Dienstbefreiung für den 29. April 2004, an dem sie ihre Prüfung im Fach Didaktik und Methodik der musikalischen Früherziehung mit Erfolg abgelegt habe, sei ihr nicht mitgeteilt worden. Ihre Teilprüfung im Fach Chor- und Ensemblebegleitung habe sie mangels Gewährung von Sonderurlaub nicht mehr im Sommersemester 2004 absolvieren können. Diese solle nunmehr Anfang Dezember 2004 stattfinden. Die Vermutung der Bezirksregierung E. , sie habe sich für den 28. Mai 2004 krankgemeldet, um sich den nicht genehmigten Sonderurlaub zu verschaffen, sei unzutreffend. Für diesen Tag habe sie nicht die Gewährung von Sonderurlaub beantragt. Sie sei am 28. Mai 2004 aufgrund der sich zuspitzenden Situation in der Schule nervlich so stark angegriffen gewesen, dass sie sich nicht mehr in der Lage gesehen habe, an diesem Tage Dienst zu tun. Den für den 25. Mai 2004 vorgesehenen Unterrichtsbesuch im Fach Musik habe sie nicht ohne Grund abgesagt. Sie habe außer vielen Proben für ein Musical nur eine normale Unterrichtseinheit miterlebt. Weil die Ausbildungslehrerin für das Fach Musik ihre Frage, woran sie beim Unterrichtsbesuch anknüpfen solle, nicht konkret beantwortet habe und auch die Spannungen zwischen ihnen zugenommen hätten, sei sie nicht in der Lage gewesen, in Ruhe eine Musikstunde vorzubereiten und durchzuführen. Den für den 7. Juni 2004 ebenfalls im Fach Musik vorgesehenen Unterrichtsbesuch habe sie absagen müssen, weil sie zu dieser Zeit keine Ausbildungslehrerin im Fach Musik und damit auch keine Schulklasse für die Musiklehrprobe mehr gehabt habe. Die Entlassung könne nicht auf eine mangelnde fachliche Eignung gestützt werden. Erforderlich sei eine Langzeitbeobachtung. Die herangezogenen Beurteilungen datierten vom 1. April und 10. Mai 2004 und umfassten nicht einmal die erste Hälfte des Ausbildungshalbjahres. Schließlich habe sie ihre Auskunftspflicht nicht verletzt. Sie habe neben ihrem Vorbereitungsdienst nur noch den restlichen Teil ihrer Diplomprüfung absolvieren wollen. Sie habe ihre Prüfungssituation spätestens im März 2004 gegenüber der Bezirksregierung E. und dem Studienseminar näher erläutert. Der Entlassungsverfügung liege keine sorgfältige Interessenabwägung zu Grunde. Sie habe gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, der eine besonders sorgfältige Prüfung der Zumutbarkeitsfrage unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes erfordere, einen verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsanspruch auf Durchführung der Ausbildung als Lehramtsanwärterin. Wenn ihr die zweijährige Ausbildungszeit nicht zugebilligt würde, liege darin auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Chancengleichheit gegenüber den anderen Lehramtsanwärtern nicht gewahrt sei. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Dezember 2004, zugestellt am 17. Dezember 2004, zurück. Die Entlassung der Klägerin sei zu Recht erfolgt. Sie habe sich als ungeeignet "für die angestrebte Laufbahn einer Lehrerin" erwiesen. Sie sei an mindestens dreizehn Arbeitstagen (5., 9. bis 13., 17. bis 20. und 26. Februar, 4., 11., 18., 25. und 30. März 2004) ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben. Vom 9. bis 13. Februar 2004 und vom 17. bis 20. Februar 2004 habe sie sowohl in der Schule als auch im Seminar gefehlt. Zu ihren Gunsten würden für diesen Zeitraum zwei Krankheitstage berücksichtigt. Der Klägerin sei es nicht erlaubt worden, an den genannten Tagen zu fehlen. Eine Sonderurlaubsgenehmigung hätte nur die Ausbildungsbehörde oder der Leiter des Studienseminars, nicht jedoch die Schulleiterin erteilen können. Selbst wenn die Schulleiterin der Klägerin gegenüber geäußert haben sollte, dass die Schule in den ersten Tagen bis zur Zeugnisausgabe keine Verwendung für sie habe, liege darin keine Dienstbefreiung, sondern allenfalls die Aussage, dass dienstliche Gründe aus Sicht der Schule einem Sonderurlaub bzw. einer Dienstbefreiung nicht entgegengestanden hätten. Überdies wäre eine solche Äußerung der Schulleiterin nicht geeignet gewesen, die Klägerin von Seminarterminen freizustellen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Schulleiterin sich erst mit einer Beurlaubung einverstanden erklärt habe, nachdem die Klägerin geäußert habe, das Studienseminar habe der Beurlaubung wegen der anstehenden Prüfungen zugestimmt. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei für den 11. Februar 2004 ein Hauptseminartermin festgesetzt worden. Selbst wenn sie anlässlich ihrer Vereidigung am 2. Februar 2004 nicht eine korrigierte Terminsübersicht erhalten habe, hätte sie aufgrund des Aushangs dieser Terminübersicht im Studienseminar Kenntnis haben müssen. Sie hätte am 4. März 2004 am Lesewettbewerb teilnehmen müssen, auch wenn ihre Teilnahme an dieser schulischen Veranstaltung nicht ausdrücklich eingeplant worden sei. Es entschuldige sie insoweit nicht, dass das Fach Deutsch kein Prüfungsfach ihrer Zweiten Staatsprüfung sei. Das ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst stelle eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar. Die Lehramtsanwärter seien in der Einführungswoche mit ihren dienstlichen Pflichten vertraut gemacht worden. Der Klägerin habe klar sein müssen, dass einseitige Abmeldungen ihrerseits nicht ausreichten, um ein Fehlen im Studienseminar oder in der Ausbildungsschule zu rechtfertigen. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin in weiteren Gesprächen angehalten worden sei, ihre Dienstpflichten einzuhalten, und sie in der Folgezeit trotzdem dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben sei. Besonders schwerwiegend sei, dass sie entgegen der ausdrücklichen Weisung der Schulleiterin am 30. März 2004 nicht in der Schule erschienen sei. Ihre fachlichen Leistungen zeigten derart gravierende Mängel auf, dass die Fortsetzung der Lehrerausbildung nicht mehr vertretbar gewesen sei. Sie sei oft unvorbereitet in den Unterricht gegangen und habe sich nicht an inhaltliche Absprachen gehalten. Sie benötigte die Vorgabe überaus detaillierter Handlungsabläufe und sei nicht in der Lage gewesen, auf Schülerverhalten angemessen und flexibel zu reagieren. Die Anwesenheit der Ausbildungslehrerinnen im Unterricht sei dringend erforderlich gewesen. Deren Hilfestellungen habe sie abgelehnt. Es falle besonders ins Gewicht, dass sie eine kontinuierliche schulische Ausbildung im Fach Deutsch konsequent mit der Begründung abgelehnt habe, Deutsch sei nicht ihr Prüfungsfach, sondern nur ihr Drittfach, in dem sie keine Unterrichtsbesuche habe und somit auch nicht regelmäßig unterrichten müsse. Diese innere Grundhaltung werde einer angehenden Grundschullehrerin nicht gerecht. Es gehöre zum Schulalltag einer Grundschullehrerin, auch das Fach Deutsch zu unterrichten. Nicht zuletzt unter diesem Aspekt müsse davon ausgegangen werden, dass sie den Vorbereitungsdienst nicht erfolgreich beenden könne und wolle. Ihr Verhalten habe das Vertrauensverhältnis zur Schulleitung, zum Kollegium ihrer Ausbildungsschule, zum Studienseminar sowie zur "dienstvorgesetzten Behörde" empfindlich gestört. Ausfluss der in § 58 LBG NRW geregelten Gehorsamspflicht sei auch die Auskunfts- und Offenbarungspflicht des Beamten über außerdienstliche Vorgänge, soweit es die dienstlichen Belange erforderten. Sie habe es versäumt, zu Beginn des Vorbereitungsdienstes mitzuteilen, dass die Diplomprüfung wider Erwarten noch nicht abgeschlossen worden sei. Sie hätte auch gleich zu Beginn des Vorbereitungsdienstes über die zeitliche Beanspruchung durch das Prüfungsverfahren informieren müssen. Sie habe durch das Anzweifeln der fachlichen Kompetenz und Qualifikation ihrer Ausbildungslehrerin im Fach Musik gegenüber dritten Personen, d.h. in der Öffentlichkeit, sowie durch das Nichtakzeptieren und Nichtbeachten von Hilfestellungen und Absprachen in der schulischen Ausbildung die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit endgültig zerstört. Nach alledem müsse das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Recht der Klägerin auf Ausbildung zurückweichen. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folge das Recht auf Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt, da der Staat insoweit über ein Ausbildungsmonopol verfüge. Dieses Recht gehe jedoch nicht so weit, dass der Staat verpflichtet sei, dem Beamten in jedem Fall den Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Zwar solle dem Beamten auf Widerruf gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis schon vor der Teilnahme an der erstrebten Laufbahnprüfung sei jedoch sachgerecht, wenn - wie im Falle der Klägerin - begründete Zweifel an der persönlichen Eignung für die betreffende Laufbahn bestünden. Die Garantie der Ausbildungsfreiheit werde dadurch nicht verletzt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Ausbildung - wie hier - lediglich auf den Lehrerberuf mit dem Ziel der späteren Verwendung im öffentlichen Schuldienst ziele, also nicht den Charakter einer allgemeinen Ausbildung habe. Die Klägerin schloss im Wintersemester 2004/2005 ihre Diplomprüfung mit Erfolg ab. Am 17. Januar 2005 hat sie Klage erhoben. Sie hat auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen: Sie habe an der Hauptseminarveranstaltung vom 11. Februar 2004 nicht teilgenommen, weil sie sich auf die ihr ausgehändigte Terminsübersicht verlassen habe. Sie könne sich nicht erinnern, eine geänderte Terminsübersicht erhalten zu haben. Sollte diese im Studienseminar ausgehängt worden sein, habe sie dies jedenfalls nicht bemerkt. Sie sei möglicherweise am 17. Februar 2004 dem Fachseminar Deutsch ferngeblieben. An späteren Seminaren im Fach Deutsch habe sie bis zu ihrer Entlassung teilgenommen. Soweit sie bei den Seminaren am 5., 18. und 19. Februar 2004 gefehlt haben sollte, sei offensichtlich Krankheit der Grund gewesen. Bei dem Lesewettbewerb am 4. März 2004 habe es sich um eine freiwillige Nachmittagsveranstaltung außerhalb der Unterrichtszeit gehandelt. Die Bemerkungen im Widerspruchsbescheid zur mangelnden fachlichen Eignung seien allgemein und unsubstantiiert. Ihr bleibe nur, diese pauschal zu bestreiten. Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen fehlender fachlicher Eignung erfordere eine Prognose, die zu dem Ergebnis führe, dass ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht zu erwarten sei. Die hierfür erforderliche zuverlässige Tatsachengrundlage sei in ihrem Fall nicht vorhanden gewesen. Sie bestreite zudem, dass sie eine kontinuierliche schulische Ausbildung im Fach Deutsch mit der Begründung abgelehnt habe, Deutsch sei nur ihr Drittfach und damit nicht Prüfungsfach. Sie sei bis zuletzt von ihrer Ausbildungslehrerin im Fach Deutsch betreut worden und habe sich dieser Betreuung nicht entzogen. Die Nichtteilnahme am Lesewettbewerb könne nicht für die Ablehnung der Ausbildung im Fach Deutsch angeführt werden. Sie habe die fachliche Kompetenz ihrer Ausbildungslehrerin im Fach Musik nicht in der Öffentlichkeit angezweifelt. Sie habe nur mit der Leiterin des Hauptseminars und zwar vertraulich über ihre Schwierigkeiten mit dieser Ausbildungslehrerin gesprochen. Bis zu ihrer Entlassung habe sie sich fortwährend in einer extremen Ausnahmesituation befunden. Man habe ihr die Ablegung ihrer Diplomprüfung verweigert. Die Klägerin hat beantragt, die Entlassungsverfügung des beklagten Landes vom 24. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004 aufzuheben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen und hervorgehoben, dass der Klägerin der Vorrang des Vorbereitungsdienstes nicht bewusst gewesen sei. Insbesondere das erste Ausbildungshalbjahr sei von Bedeutung. In dieser Zeit habe der Lehramtsanwärter nachzuweisen, dass er befähigt sei, im zweiten Ausbildungshalbjahr selbstständig Unterricht zu erteilen. Durch Urteil vom 28. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das beklagte Land habe die Klägerin zu Recht aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Die Einschätzung des beklagten Landes, ihr fehle die fachliche und charakterliche Eignung für den angestrebten Lehrerberuf und sie könne demzufolge das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht mehr erreichen, sei im Hinblick auf die von ihm angeführten Dienstpflichtverletzungen und erheblichen Leistungsdefizite der Klägerin nachvollziehbar und sachgerecht. Die Klägerin hat am 28. Juni 2006 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12. Juli 2006 - 4 L 446/06 - abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat diesen Beschluss geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - 6 B 1550/06 -). Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. Juli 2006 zugestellte Urteil am 7. August 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Sie hat diesen Antrag am 11. September 2006 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2006, der Klägerin zugestellt am 18. Oktober 2006, die Berufung zugelassen. Mit der am 17. November 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist auf den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2006 - 6 B 1550/06 -. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei unter Außerachtlassung wesentlicher Umstände zu der Einschätzung gelangt, sie sei fachlich und charakterlich für den Lehrerberuf ungeeignet. Sie sei seit Beginn ihres Vorbereitungsdienstes einer enormen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen, weil ihr die beantragte Dienstbefreiung für einige wenige Tage zur Ablegung der restlichen Teilprüfungen an der Musikhochschule verweigert worden sei. In einer solchen Lage könne nicht erwartet werden, dass der Vorbereitungsdienst mit voller Hingabe und Konzentration geleistet werde. Durch die Gewährung der beantragten Dienstbefreiungen hätte ein normales Ausbildungsklima hergestellt werden können. Die Stellungnahmen der Ausbildungslehrerinnen, die das Verwaltungsgericht angeführt habe, um ihre fachlichen Defizite zu untermauern, beruhten sämtlich auf Beobachtungen aus der Anfangszeit ihres Vorbereitungsdienstes. Erst eine Langzeitbeobachtung biete jedoch eine zuverlässige Grundlage für die Erfolgsaussichten einer Ausbildung. Zudem seien die Erfolgsaussichten ihrer Ausbildung im ersten Ausbildungshalbjahr schon deshalb nicht zuverlässig zu prognostizieren gewesen, weil sie sich in dieser Zeit in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei auch charakterlich für den angestrebten Lehrerberuf ungeeignet, sei unhaltbar. Ihre Fehltage seien teils krankheits-, teils prüfungsbedingt gewesen. Auch ihr Fehlen in der Schule am 30. März 2004 sei mit der besonderen prüfungsbedingten Notsituation zu erklären und lasse keine negativen Schlüsse auf ihre charakterliche Eignung zu. Sie habe später sogar notgedrungen auf die Teilnahme an der letzten Teilprüfung verzichtet und ihren Dienst in der Schule und im Seminar versehen. Aus den nach der Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes aufgetretenen Defiziten könne nicht geschlossen werden, dass eine mangelnde fachliche Eignung schon zuvor vorgelegen habe. Diese Defizite seien krankheitsbedingt aufgetreten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es erwidert, die Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst sei rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei und verweist auf die Entlassungsverfügung vom 24. Juni 2004, den Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2004 sowie auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt es vor, die Konfliktlage der Klägerin - Studium einerseits, Vorbereitungsdienst andererseits - habe im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides fortbestanden. Die zum Zeitpunkt ihrer Entlassung gezeigten Leistungen hätten nicht den Anforderungen entsprochen, die von Lehramtsanwärtern in einem vergleichbaren Stadium erwartet werden könnten. Prognostisch habe daher bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden müssen, dass sie den Vorbereitungsdienst in fachlicher Hinsicht nicht erfolgreich würde absolvieren und die Zweite Staatsprüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich würde ablegen können. Die Richtigkeit der Prognose werde durch die Fehlleistungen, die sie nach der Wiederaufnahme ihres Vorbereitungsdienstes gezeigt habe, untermauert. Die Klägerin hat am 2. November 2006 ihren Vorbereitungsdienst wiederaufgenommen. Nach den abschließenden Beurteilungen von März/April 2008 haben die mit ihrer Ausbildung befassten Personen ihre Leistungen mit mangelhaft bzw. ungenügend bewertet. Die Klägerin hat die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe erstmalig nicht bestanden, weil sie von der für den 15. April 2008 angesetzten unterrichtspraktischen Prüfung zurückgetreten ist. Das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen hat für die Wiederholungsprüfung den Vorbereitungsdienst um zwölf Monate, beginnend mit Ablauf des 2. Mai 2008, verlängert. Die in der Folgezeit erbrachten Leistungen der Klägerin sind nach den abschließenden Beurteilungen der mit ihrer Ausbildung befassten Personen von März/April 2009 ebenfalls mit mangelhaft bzw. ungenügend bewertet worden. Seit dem 4. März 2009 ist die Klägerin dienstunfähig erkrankt. Die Bezirksregierung E. hat unter dem 16. Juni 2009 auf der Grundlage des § 23 Abs. 4 BeamtStG die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 30. September 2009 verfügt. Sie hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die Klägerin sei den gesundheitlichen Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nicht gewachsen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakte im Verfahren 6 B 1550/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht wegen der unter dem 16. Juni 2009 - mit Ablauf des 30. September 2009 - verfügten Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entfallen. Die streitgegenständliche Verfügung vom 24. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004 regelt die Entlassung der Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 2004. Im Falle der Bestandskraft dieser Verfügung entfiele zumindest hinsichtlich des Zeitraums vom 1. August 2004 bis zum 1. November 2006 der Rechtsgrund für die Zahlung von Anwärterbezügen. Die Klage ist auch begründet. Die Entlassungsverfügung vom 24. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bereits formell rechtswidrig. Bei dieser Entlassung handelt sich um eine der Mitwirkungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme. Der persönliche Geltungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) erstreckt sich auch auf Beamte auf Widerruf. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LGG) sind u.a. Beamte, und zwar unabhängig von der Art des Beamtenverhältnisses, in das sie berufen worden sind. Ausgenommen sind lediglich kommunale Wahlbeamte sowie Beamte, die nach § 38 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a.F.) bzw. nunmehr § 37 LBG NRW n.F. jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle - hier die Bezirksregierung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 LGG) - und wirkt bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG insbesondere für personelle Maßnahmen. Ausgehend vom Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 1 LGG zählt zu den personellen Maßnahmen in diesem Sinne auch die hier streitgegenständliche Entlassung einer Beamtin auf Widerruf auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., wonach ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden kann. Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG legt ein weites Begriffsverständnis nahe. Dort findet sich lediglich die allgemeine Formulierung "personelle Maßnahmen" und nicht etwa eine Auflistung konkret bezeichneter personeller Maßnahmen. Ob der Kreis der mitwirkungspflichtigen personellen Maßnahmen dadurch eingegrenzt wird, dass § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG auf Maßnahmen abstellt, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Gerade bei einer vom Dienstherrn initiierten Entlassung einer Beamtin handelt es sich um eine Maßnahme, die regelmäßig mit potenziellen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann einhergeht. Es drängt sich insbesondere die Frage auf, ob Frauen häufiger von einer solchen aus ihrer Sicht negativen Maßnahme betroffen sind als Männer und sie damit diskriminierende Wirkung hat. Dies zeigt zugleich, dass nicht lediglich die einen Einzelfall betreffende Entscheidung des Dienstherrn, sondern dessen Entscheidungspraxis in den Blick zu nehmen ist. Dies gilt umso mehr, wenn - wie auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. - eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn in Rede steht. Von einem eher weiten Verständnis des Begriffs "personelle Maßnahmen" ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zu § 17 LGG, vgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 59 f., u.a. ausgeführt: "Abs. 1 enthält eine Generalklausel für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (...). Die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten sind an den entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen. Maßnahmen im Sinne der Nummer 1 sind analog §§ 72 ff. LPVG u.a. Versetzungen, Umsetzungen, Fortbildungen, Kündigungen, Arbeitszeitregelungen sowie die Erstellung von Beurteilungsrichtlinien (...). Die Aufzählung der Maßnahmen in Nrn. 1 und 2 LGG, an denen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirkt, ist nicht abschließend." Ein Hinweis darauf, dass eine vom Dienstherrn initiierte Entlassung nicht zum Kreis der personellen Maßnahmen zählt, die der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegen, findet sich in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht. Zwar werden dort einige Maßnahmen ausdrücklich benannt, bei denen die Gleichstellungsbeauftragte mitzuwirken hat, nämlich bei "Versetzungen, Umsetzungen, Fortbildungen, Kündigungen, Arbeitszeitregelungen sowie die Erstellung von Beurteilungsrichtlinien". Es handelt sich jedoch nicht um eine abschließende, sondern um eine beispielhafte Aufzählung. Überdies spricht einiges dafür, dass der dort ausdrücklich genannte Begriff der "Kündigung" auch den bedeutungsverwandten Begriff der "Entlassung" einschließt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmt sich der Kreis der mitwirkungspflichtigen "personellen Maßnahmen" im Sinne des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG in Anlehnung an die in §§ 72 ff. LPVG geregelten Angelegenheiten. Zu den Angelegenheiten, die nach §§ 72 ff. LPVG der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen, zählte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV NRW S. 590) und gehört auch gegenwärtig die Entlassung eines Beamten auf Widerruf, wenn er die Entlassung nicht selbst beantragt hat (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG i.V.m. Abs. 1 Satz 4 LPVG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999, GV NRW S. 148, 152 f., bzw. nunmehr § 74 Abs. 3 LPVG). Stellt die hier streitgegenständliche Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Maßnahme dar, die der Mitwirkung des Personalrates bedarf, so unterliegt sie nach der Konzeption des Gesetzgebers zugleich der Mitwirkungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten. Bestätigt wird dieses Gesetzesverständnis schließlich durch die in §§ 18 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 2 LGG getroffenen Regelungen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LGG). Bei fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündungen beträgt die Frist drei Arbeitstage (§ 18 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LGG). Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entlassungen, die an die Einhaltung einer Entlassungsfrist gebunden sind, wird damit als selbstverständlich vorausgesetzt. 2. Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aufgrund von Ermessensfehlern auch materiell rechtswidrig. a) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., der vorliegend Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung ist, kann der Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die fehlerfreie Ausübung des Ermessens erfordert vor allem anderen, dass die Entlassung aus einem sachlichen Grund erfolgt. Im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. genügt grundsätzlich jeder sachliche Grund. Es kommen sowohl Umstände in Betracht, die in der Person des Beamten liegen (wie etwa unzureichende fachliche Leistungen oder eine sonst fehlende persönliche Eignung), als auch solche, die in der Sphäre der Verwaltung (wie etwa der Wegfall von Aufgaben) liegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267, m.w.N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, Stand: Juli 2009, § 32 Rdnr. 5. Ist ein sachlicher Grund für eine Entlassung gegeben, so muss auch im Übrigen das durch § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt werden. Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, a.a.O., Rdnr. 7. Im Falle des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist das Ermessen des Dienstherrn durch § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a.F. weiter eingeschränkt. Hiernach soll dem Beamten auf Widerruf Gelegenheit gegeben werden, (im Beamtenverhältnis) den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Diese Sollvorschrift bedeutet eine Einschränkung des dem Dienstherrn nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. eingeräumten weiten Ermessens dahin, dass eine Entlassung des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst grundsätzlich nur aus einem solchen sachlichen Grund in Betracht kommt, der mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, a.a.O.; Plog/Wiedow/Lemhöfer, a.a.O., Rdnr. 8. So kann eine Entlassung gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist oder wenn absehbar ist, dass der Beamte die persönlichen Eignungsanforderungen für die angestrebte Beamtenlaufbahn nicht erfüllen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, a.a.O.; Plog/Wiedow/Lemhöfer, a.a.O., Rdnrn. 8 f. Wenn der Vorbereitungsdienst - wie hier - als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, weil er auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, können Befähigung und Eignung nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - unter Berücksichtigung der Anforderungen eines dem Beamten nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung zu übertragenden Amtes beurteilt werden. Vielmehr ist dann in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und des angestrebten Berufes abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, a.a.O.; Plog/Wiedow/Lemhöfer, a.a.O., Rdnrn. 8 f. Hiervon ausgehend hat das beklagte Land das ihm im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a.F. eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Seine Erwägungen, die sowohl fachliche Leistungsdefizite als auch eine aufgrund von Dienstpflichtverletzungen verneinte persönliche Eignung betreffen, halten einer Überprüfung an den vorstehenden Maßstäben nicht stand. Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier des angegriffenen Widerspruchsbescheides - nicht die Annahme gerechtfertigt, ein sachlicher Grund für die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei gegeben. b) Die Erwägungen des beklagten Landes, welche die fachlichen Leistungsdefizite betreffen, sind insbesondere durch die Einschätzung der Ausbildungslehrerinnen der Klägerin bestimmt worden, sie werde nicht in der Lage sein, ab dem zweiten Ausbildungshalbjahr selbstständig Unterricht zu erteilen. Das beklagte Land hat im Widerspruchsbescheid im Kern weiter ausgeführt, die Planung, Organisation, Durchführung und Reflexion von Unterrichtseinheiten seien mit gravierenden Mängeln behaftet gewesen, weshalb die Fortsetzung ihrer Ausbildung nicht mehr vertretbar gewesen sei. Diese Erwägungen konnten im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die prognostische Einschätzung, die Klägerin werde das Ziel des Vorbereitungsdienstes aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen, (noch) nicht zu rechtfertigen. An eine solche Prognose sind, wenn - wie hier - der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere setzt sie voraus, dass ihr eine hinreichende Tatsachengrundlage sowie Leistungsanforderungen zu Grunde gelegt werden, deren Erfüllung von dem Beamten im jeweiligen Stadium des Vorbereitungsdienstes erwartet werden durfte. Diesen Voraussetzungen genügt die Prognose des beklagten Landes nicht. Feststellungen bezüglich fachlicher Leistungsdefizite, die - wie hier - während einer nur halbjährigen Ausbildungs- und Erprobungsphase eines Lehramtsanwärters getroffen werden können, bieten regelmäßig kein hinreichendes tatsächliches Fundament für die Prognose, er werde das Ziel des zweijährigen Vorbereitungsdienstes nicht erreichen. Der Vorbereitungsdienst dient gerade der Ausbildung des Lehramtsanwärters. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, Kenntnisse und Fähigkeiten während des Vorbereitungsdienstes zu erwerben und auszubauen. Auch wenn ein Lehramtsanwärter im ersten Ausbildungshalbjahr des Vorbereitungsdienstes unzureichende fachliche Leistungen erbringt, kann im Allgemeinen erwartet werden, dass er seine Leistungen im weiteren Verlauf des Vorbereitungsdienstes mit fortschreitender Ausbildung wird steigern können. Dies zu Grunde gelegt war auch im Falle der Klägerin die prognostische Einschätzung, sie werde das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, nach nur einem Ausbildungshalbjahr (noch) nicht zu rechtfertigen. Es konnte trotz der im ersten Ausbildungshalbjahr durchgängig vorhandenen erheblichen Leistungsdefizite nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Leistungen in der verbleibenden Ausbildungszeit nicht in einem solchen Maße würde steigern können, dass sie den Mindestanforderungen genügen. Insoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch weniger qualifizierten Lehramtsanwärtern die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung ermöglicht werden soll. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistungsdefizite der Klägerin in der Anfangszeit des Vorbereitungsdienstes offensichtlich auch auf einer mangelnden Einsatzbereitschaft gegründet haben. Die Stellungnahme der Schulleiterin der Ausbildungsschule vom 2. Juni 2004 belegt, dass es insoweit - wenn auch unter dem Druck des eingeleiteten Entlassungsverfahrens - noch während des ersten Ausbildungshalbjahres zu einer Verhaltensänderung der Klägerin gekommen ist und sie sich bemüht hat, mehr Einsatz zu zeigen. Dass das beklagte Land sich dennoch nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Prognose veranlasst gesehen hat, hat - von dem Vorstehenden abgesehen - seinen Grund auch darin, dass es von unzutreffenden Leistungsanforderungen ausgegangen ist. Für das hier in Rede stehende Ausbildungsverhältnis der Klägerin werden die Leistungsanforderungen durch die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 11. November 2003 näher umschrieben; zugleich wird damit auch das auszuübende Entlassungsermessen gesteuert. Nach § 1 Satz 1 OVP bereitet der Vorbereitungsdienst auf die eigenverantwortliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vor. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP kann ein Lehramtsanwärter entlassen werden, wenn er aus von ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende des dritten Ausbildungshalbjahres nicht selbstständig im Unterricht eingesetzt werden kann. Diese Regelung bestätigt, dass die Bewertung der Leistungen des Lehramtswärters eine auch in zeitlicher Hinsicht hinreichende tatsächliche Grundlage erfordert. Erst die nach drei Ausbildungshalbjahren festgestellte Unfähigkeit, selbstständig Unterricht zu erteilen, stellt gemessen an dem in der OVP definierten Erwartungshorizont einen sachlichen Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dar. Angesichts dessen war es verfehlt, die Entlassung der Klägerin auch damit zu begründen, sie könne im zweiten Ausbildungshalbjahr nicht selbstständig im Unterricht eingesetzt werden. Dass es der Klägerin nach der Wiederaufnahme ihres Vorbereitungsdienstes am 2. November 2006 nicht gelungen ist, ausreichende Leistungen zu erbringen, und sich die negative Prognose des beklagten Landes letztlich bestätigt hat, vermag die angefochtene Entlassung nicht im Nachhinein zu rechtfertigen. Es ist - wie dargelegt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier des angegriffenen Widerspruchsbescheides - abzustellen. Dabei ist die prognostische Bewertung von fachlichen Leistungsdefiziten, wie auch andere Akte wertender Erkenntnis, gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die inhaltliche Richtigkeit der Bewertung ist nicht Gegenstand und Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Rechtsmäßigkeitskontrolle; dementsprechend ist es ohne Belang, ob sich eine negative Prognose im Nachhinein als inhaltlich richtig bestätigt. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Überprüfung allgemeiner Kriterien zu beschränken. Dementsprechend war vorliegend u.a. zu prüfen, ob das beklagte Land von einer hinreichenden Tatsachengrundlage und zutreffenden Leistungsanforderungen ausgegangen ist. Das ist, wie erörtert, nicht der Fall. c) Neben den fachlichen Leistungsdefiziten hat das beklagte Land im angegriffenen Widerspruchsbescheid die seiner Ansicht nach insbesondere aufgrund von Dienstpflichtverletzungen nicht gegebene persönliche Eignung der Klägerin "für die angestrebte Laufbahn einer Lehrerin" angeführt. Auch wenn man an dieser Stelle darüber hinwegsieht, dass das beklagte Land zu Unrecht allein die Ausübung des Lehrerberufs im öffentlichen Dienst in den Blick genommen hat (dazu im Weiteren), genügten auch diese Erwägungen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Diesbezüglich steht zwar wiederum eine nur beschränkt gerichtlich überprüfbare prognostische Einschätzung im Raum. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich allerdings darauf zu erstrecken, ob der Dienstherr von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst mit weitreichenden Konsequenzen für die weitere berufliche Existenz des Betroffenen verbunden ist, so dass auch aus fürsorgerischen Gründen eine sorgfältige Ermittlung und Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände unerlässlich ist. Nach diesen Maßgaben war die dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zu Grunde liegende prognostische Einschätzung des beklagten Landes, die Klägerin werde die persönlichen Eignungsanforderungen für die "Laufbahn einer Lehrerin" nicht erfüllen, ebenfalls fehlerhaft. Unschädlich ist insoweit allerdings, dass der Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kein förmliches Ermittlungsverfahren nach §§ 21 ff. LDG NRW (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 2 LBG NRW a.F.) zur Aufklärung des hier in einigen Punkten streitigen Sachverhalts vorausgegangen ist. Die Notwendigkeit, vor der Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens disziplinarrechtliche Ermittlungen durchzuführen, besteht nur, wenn die Entlassung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW a.F.) ausschließlich auf das Dienstvergehen gestützt werden soll. Wenn dagegen beabsichtigt ist, den Beamten auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung aufgrund eines Verhaltens zu entlassen, das zugleich die Merkmale eines Dienstvergehens erfüllt, sind disziplinarrechtliche Ermittlungen nicht erforderlich. Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2007, § 35 Rdnr. 30. Bereits nach dem Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die Anlass zur Überprüfung der Frage gegeben haben, ob sie für den Lehrerberuf charakterlich geeignet ist. Ein Lehramtsanwärter ist verpflichtet, sich der Ausbildung im Vorbereitungsdienst von Anfang an ernsthaft zu widmen. Die Teilnahme an der Ausbildung berührt nicht ausschließlich seine eigene Interessen und ist nicht in sein Belieben gestellt. Vielmehr ist die Verpflichtung, sich der Ausbildung zu unterziehen, wesentlicher Inhalt des Rechtsverhältnisses als Beamter auf Widerruf, das er freiwillig eingegangen ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 - 2 C 49.02 -, NVwZ-RR 2004, 273. Der Vorbereitungsdienst des Lehramtswärters wird von seiner Pflicht zur Teilnahme an den von der Ausbildungsschule und vom Studienseminar festgelegten Ausbildungsveranstaltungen bestimmt. Nimmt der Lehramtsanwärter ohne Genehmigung an einer Ausbildungsveranstaltung nicht teil, bleibt er im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. ungenehmigt dem Dienst fern und begeht damit eine Dienstpflichtverletzung. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. hat der Beamte seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Dies gilt auch für Lehramtswärter. Die Beratungs- und Unterstützungspflicht schließt die Verpflichtung ein, sich zu dienstlich relevanten Sachverhalten wahrheitsgemäß zu äußern. Vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2008, § 58 LBG NRW, Rdnr. 6. Die Klägerin ist nach ihrem eigenen Vorbringen in den ersten beiden Ausbildungsmonaten, mithin im Februar und März 2004, an mehreren Tagen dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben. Sie hat den Vorbereitungsdienst offensichtlich mit der verfehlten Einstellung angetreten, sie könne mehr oder weniger eigenmächtig den restlichen Prüfungsverpflichtungen, die zum Abschluss ihres Studiums der Musikerziehung noch zu erfüllen waren, Vorrang vor den zu Beginn des Vorbereitungsdienstes anstehenden Ausbildungsveranstaltungen einräumen. Diese Einstellung hat dazu geführt, dass sie sich zunächst überhaupt nicht und später nicht zeitgerecht veranlasst gesehen hat, von den zuständigen Stellen eine Dienstbefreiung zu erbitten, wenn im Rahmen des Studiums der Musikerziehung ein Prüfungstermin bzw. dessen Vorbereitung anstand. Sie hat es zudem unterlassen, die mit ihrer Ausbildung befassten Personen sowie das Studienseminar in der gebotenen Weise, nämlich frühzeitig und umfassend über die mit dem Studium der Musikerziehung verbundenen Prüfungsverpflichtungen zu informieren. Auch in Krankheitsfällen ist sie ihren Informationspflichten nicht nachgekommen. In welchem Umfang der Klägerin Dienstpflichtverletzungen vorzuwerfen sind, ist zwischen den Beteiligten in Teilen streitig (etwa hinsichtlich der Pflicht der Klägerin zur Anwesenheit in der Schule in der Zeit vom 9. bis 20. Februar 2004); das bedarf aber keiner Aufklärung. Selbst wenn zu Lasten der Klägerin unterstellt wird, ihr seien Dienstpflichtverletzungen in dem vom beklagten Land angenommenen Umfang vorzuwerfen, ist dessen maßgeblich von diesen Dienstpflichtverletzungen bestimmte prognostische Einschätzung, der Klägerin fehle die persönliche Eignung für die Lehrerlaufbahn, fehlerhaft. Die Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides lässt eine Abwägung auch der für die Klägerin sprechenden Aspekte vermissen und geht deshalb von einer unzureichenden Tatsachengrundlage aus. So ist nicht in den Blick genommen worden, dass die Dienstpflichtverletzungen im Wesentlichen aufgrund einer zeitlichen Überschneidung von Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und der restlichen Prüfungsverpflichtungen entstanden sind, die die Klägerin noch zu absolvieren hatte, um ihr Studium der Musikerziehung abzuschließen. Sie hat sich hierdurch um eine zusätzliche Qualifikation bemüht, die ihrer Lehrtätigkeit insbesondere im Fach Musik hätte zugute kommen können. Außerdem ist zu ihren Lasten unberücksichtigt geblieben, dass sich das ihr vorgeworfene ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst auf die Monate Februar und März 2004, mithin auf die ersten beiden Monate ihres Vorbereitungsdienstes bezog und sie danach ihr Verhalten geändert hat. Sie ist in der Folgezeit nicht mehr ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben. Sie hat sogar die letzte Teilprüfung ihres Studiums der Musikerziehung, die im Juni/Juli 2004 hätte stattfinden sollen, abgesagt, um nicht ungenehmigt dem Dienst fernzubleiben. Diese Defizite werden durch den Hinweis des beklagten Landes auf die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Klägerin und der Schulleiterin sowie den Ausbildungslehrerinnen nicht beseitigt. Ein sachlicher Grund für die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ließ sich hieraus unter den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht ableiten. Jedenfalls stand mit dem - später auch praktizierten - Wechsel der Ausbildungsschule ein milderes Mittel zur Verfügung, das mit Blick auf das Übermaßverbot Vorrang hatte. Nach alledem hat das beklagte Land das ihm eröffnete Ermessen bereits mangels hinreichender Erwägungen zur Bejahung eines sachlichen Grundes für die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf fehlerhaft ausgeübt. d) Die Entlassung der Klägerin ist darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil das durch § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. im Übrigen eröffnete Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt worden ist. Sofern dieses Ermessen aufgrund der Einzelfallumstände nicht auf Null reduziert ist, handelt der Dienstherr ermessensfehlerhaft, wenn er von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. entsprechenden Weise Gebrauch macht (vgl. § 40 VwVfG NRW). Dies kann u.a. dadurch geschehen, dass er die in den Blick zu nehmenden Interessen des betroffenen Beamten nicht oder nicht hinreichend in seine Erwägungen einstellt. Die Interessen des betroffenen Beamten werden nicht zuletzt davon bestimmt, ob die Entlassung aus einem Vorbereitungsdienst in Rede steht, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, mithin als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist. Ermessensfehlerhaft ist die Entlassung, wenn der Dienstherr verkennt, dass es sich um einen solchen Vorbereitungsdienst handelt. Eine Ermessensreduzierung in dem Sinne, dass vorliegend als einzig rechtmäßige Entscheidung nur die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 31. Juli 2004 in Betracht gekommen wäre und die im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. ansonsten gebotenen Ermessenserwägungen entbehrlich gewesen sein könnten, kann nicht angenommen werden. Die demnach gebotene hinreichende Einbeziehung der Interessen der Klägerin ist nicht erfolgt. Das beklagte Land hat zwar erkannt, dass der Staat hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt ein Ausbildungsmonopol innehat, es hat jedoch verkannt, dass dieser als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist. Ein rechtliches oder faktisches Ausbildungsmonopol des Staates ist anzunehmen, wenn der erfolgreiche Abschluss der staatlichen Ausbildung für die Berufsausübung außerhalb des Staatsdienstes rechtlich erforderlich ist oder nach der Verkehrsanschauung zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gehört und von Arbeitgebern erwartet wird. Das ist hinsichtlich des staatlichen Vorbereitungsdienstes für das Lehramt der Fall. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG macht die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen davon abhängig, dass die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Die Anforderungen der staatlichen Ausbildung stellen somit den Maßstab für die berufliche Qualifikation dar, die von Lehrern an Privatschulen verlangt wird. Dementsprechend gehört der staatliche Vorbereitungsdienst für das Lehramt zu den allgemeinen Standards. Mangels anderweitiger Ausbildungsmöglichkeiten sind auch solche Bewerber auf die staatliche Ausbildung angewiesen, die den Beruf nicht im Staatsdienst ausüben wollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 -, BVerwGE 131, 242, m.w.N. Das beklagte Land hat im angegriffenen Widerspruchsbescheid ausgeführt, die "Ausbildung" - gemeint ist der Vorbereitungsdienst für das Lehramt - ziele "lediglich auf den Lehrerberuf mit dem Ziel der späteren Verwendung im öffentlichen Schuldienst", habe "also nicht den Charakter einer allgemeinen Ausbildung". Es hat somit nicht erkannt, dass die Klägerin auch dann den Vorbereitungsdienst absolvieren muss, wenn sie an einer privaten Schule tätig werden will. Schon damit hat es den von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Interessen der Klägerin nicht das gebotene Gewicht beigemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.