Beschluss
12 A 729/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0902.12A729.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren
ebenfalls auf 77,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 77,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die ferienbedingte Schließung der vom Sohn der Kläger besuchten Kindertageseinrichtung führe nicht zu einer Verringerung des Elternbeitrags. Auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Kläger führen die Regelungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz), des Vierten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. S. 462, nicht dazu, dass der bislang als ein in monatlichen Teilbeträgen zu den Jahresbetriebskosten zu leistende pauschalierte Jahresbeitrag nunmehr als monatsbezogene Gegenleistung für die tatsächlich erfolgte Betreuung anzusehen ist. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist eine derartige Verknüpfung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Die Elternbeitragspflicht knüpft nach wie vor lediglich an die Inanspruchnahme ("ob") an. Vgl. § 90 Abs. 1 SGB VIII, § 23 Abs. 1 KiBiz; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 – 12 A 2184/03 –, NWVBl. 2006, 266, zur Unabhängigkeit des Elternbeitrags nach dem GTK von dem zugrundeliegenden individuellen Nutzungsverhältnis. Dabei wird die das Nutzungsverhältnis konkretisierende und vom Einrichtungsträger zu erbringende Leistung im Gesetz in den §§ 2, 3, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 KiBiz – ebenso wie im GTK – lediglich der Zielsetzung, nicht aber dem konkreten Leistungsumfang nach geregelt. Darüber hinaus dient der Elternbeitrag nach § 23 KiBiz seinem Sinn und Zweck nach neben dem jahresbezogenen Landeszuschuss (§ 21 KiBiz), dem Zuschuss des Jugendamtes (§ 20 KiBiz) und dem Eigenanteil des Einrichtungsträgers nach wie vor der Finanzierung der Jahresbetriebskosten der jeweiligen Einrichtung und ist damit auch aus diesem Grund von dem jeweiligen individuellen Nutzungsverhältnis regelmäßig weitgehend abgekoppelt. Die Umstellung der Einrichtungsfinanzierung durch das Land und das Jugendamt auf die gruppenform- und betreuungszeitabhängigen Kindpauschalen (§ 19 KiBiz i.V.m. der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz), die ohnehin die Außenrechtsbeziehung zwischen dem Jugendamt und den Elternbeitragsschuldnern unberührt lässt, hat lediglich die Berechnungsgrundlage der staatlichen Förderung geändert. Selbst die insoweit berechnungsrelevanten Gruppenstrukturen und Öffnungszeiten binden den Träger nicht. Vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 55. Das Gebot, bei der Bemessung der Elternbeiträge u.a. auch die Betreuungszeit zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 4 Satz 1 KiBiz), führt lediglich ein beitragsrelevantes Differenzierungskriterium auf, das ohnehin schon seit jeher immanenter Bestandteil der für die Erhebung jugendhilferechtlicher Teilnahmebeiträge in erster Linie maßgebenden bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VIII gewesen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 – 5 C 6.96 –, FEVS 48, 16 ff., und das seine der relativen Beitragsgerechtigkeit dienende und damit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragende Differenzierungsfunktion im Rahmen der bei Massengeschäften – wie hier – zulässigen Typisierung und Pauschalierung sowie unter Berücksichtigung des gegenüber der staatlichen Förderung nach wie vor äußerst geringen Deckungsgrades in der Regel bereits dann erfüllt, wenn an die jeweiligen Öffnungszeiten und nicht an die im Einzelfall tatsächlich erbrachte Betreuungszeit angeknüpft wird; dies gilt insbesondere bei einem zeitweiligen Ausfall der Nutzungsmöglichkeit, der auf einem Grund beruht, der, wie etwa eine ferienbedingte Schließung, alle Beitragspflichtigen der Einrichtung in gleicher Weise trifft. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Reichweite der Verknüpfung des Elternbeitrags mit dem zugrundeliegenden individuellen Nutzungsverhältnis lässt sich – wie oben dargelegt – ohne weiteres aus § 90 SGB VIII und aus den Regelungen des KiBiz heraus bestimmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).