Beschluss
9 B 1198/09.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0831.9B1198.09A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Die Anträge des Antragstellers, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. Februar 2009 (VG Minden – 1 K 514/09.A –) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2008 anzuordnen, 2. hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug seiner Verbringung nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen und – soweit bereits eine Abschiebungsandrohung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde – der Antragsgegnerin aufzugeben, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland für die Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf, sind nicht statthaft. Gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) nach 34a Abs. 1 AsylVfG nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 oder § 123 VwGO) ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 AsylVfG liegen vor. Der Antragsteller soll in den nach Ansicht der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 27a AsylVfG zuständigen Staat Griechenland abgeschoben werden. Zugleich ist Griechenland gemäß § 26a Abs. 2 AsylVfG als Mitgliedstaat der Europäischen Union sicherer Drittstaat. Dieser Gleichlauf von Zuständigkeit und sicherem Drittstaat entspricht der gesetzgeberischen Konzeption anlässlich der Aufnahme des § 27a AsylVfG in den Regelungsbereich des § 34a AsylVfG. Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 427. Dies korrespondiert mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, wonach ein gegen die Entscheidung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat (Art. 19 Abs. 2 Satz 4 VO (EG) Nr. 343/2003). Eine andere Entscheidung des Gerichts im Einzelfall ist nach dem innerstaatlichen Recht (§ 34a Abs. 2 AsylVfG) nicht zulässig (Art. 19 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbs. VO (EG) Nr. 343/2003). A. A. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Loseblatt Stand November 2007, § 34a Rn. 90 f. Jedenfalls bezogen auf den einfachgesetzlichen Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich Abschiebungen nach § 26a AsylVfG bestehen mit Blick auf Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 u. a. –, BVerfGE 94, 49; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 1996 – 13 B 410/96.A –, AuAS 1996, 233; Schaeffer, in: Hailbronner, AuslR, Loseblatt Stand August 2006, § 34a AsylVfG Rn. 37; a. A. Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 73 ff., 89; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 34a Rn. 71. Nichts anderes ergibt sich bezogen auf den konkreten Fall unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung vorgegebenen verfassungskonformen Auslegung des § 34a Abs. 2 AsylVfG. Das Bundesverfassungsgericht hat zur damals maßgeblichen Fassung der Norm ausgeführt: "§ 34a Abs. 2 AsylVfG steht bei sinnentsprechender restriktiver Auslegung mit Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG in Einklang. § 34a Abs. 2 AsylVfG bestimmt, dass die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. Die Vorschrift gilt für den Regelfall der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Die Abschiebung, deren Vollziehung nach § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht ausgesetzt werden darf, ist jene, die nach § 34a Abs. 1 AsylVfG angeordnet worden ist. § 34a Abs. 1 AsylVfG steht – wie bereits dargelegt – in engem Zusammenhang mit § 26a AsylVfG und Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GG. Sachverhalte, in denen der Reiseweg des Ausländers über einen sicheren Drittstaat ernstlich zweifelhaft erscheint (vgl. oben I. 6. c aa), oder in denen der Ausländer sich gegen die Modalitäten des Vollzugs der Aufenthaltsbeendigung wendet (vgl. oben I. 5.), fallen somit ebensowenig unter § 34a Abs. 2 AsylVfG wie diejenigen Fälle, in denen der Ausländer in den Herkunftsstaat abgeschoben werden soll (vgl. oben I. 5. b). Schließlich ist § 34a Abs. 2 AsylVfG auch insoweit nicht anwendbar, als in den unter C. I. 5. e) dieses Urteils umschriebenen Ausnahmefällen Einwendungen des Ausländers zu einer individuellen Gefährdung im Drittstaat geltend gemacht werden können. Auch insoweit trifft § 34a Abs. 2 AsylVfG keine über Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG und § 34a Abs. 1 AsylVfG hinausgehende Regelung." Unter C I. 5. e) ist ausgeführt: "Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 oder § 53 AuslG durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. So kann sich im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EMRK, wonach die Todesstrafe nicht konventionswidrig ist, ein Ausländer gegenüber einer Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat auf das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 2 AuslG (§§ 60 Abs. 5 Satz 1, 61 Abs. 3 AuslG) berufen, wenn ihm dort die Todesstrafe drohen sollte. Weiterhin kann er einer Abschiebung in den Drittstaat § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG etwa dann entgegenhalten, wenn er eine erhebliche konkrete Gefahr dafür aufzeigt, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Rückverbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens werde, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den Drittstaat sind auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird (vgl. in diesem Sinne auch Abschnitt 2 lit. a> und b> der bereits erwähnten Londoner Entschließung der EG-Einwanderungsminister über Aufnahmedrittländer vom 30. November/1. Dezember 1992). Schließlich kann sich – im seltenen Ausnahmefall – aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich – etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat – von seinen mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die ihn begründenden Umstände sich schon im Kontakt zwischen deutschen Behörden und Behörden des Drittstaates ausräumen lassen. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer freilich nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der soeben genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen." Die Voraussetzungen, unter denen bei dieser Auslegung des § 34a Abs. 2 AsylVfG in der nunmehr maßgeblichen Fassung einstweiliger Rechtsschutz bezogen auf Anordnungen nach § 26a und § 27a AsylVfG statthaft ist, liegen im konkreten Fall der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland nicht vor. Vgl. ebenso mit Blick auf die Verhältnisse in Griechenland: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 2008 – A 2 S 2867/08 -, InfAuslR 2009, 128; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 33 L 113.09 A –, juris; VG Münster, Beschlüsse vom 4. März 2009 – 9 L 77/09.A –, juris, und 22. August 2008 – 2 L 445/08.A –, juris; VG Saarland, Beschluss vom 6. Januar 2009 – 2 L 1825/08 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – 16 L 1654/08.A –, juris; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2008 – 13 L 1645/08.A –, juris; VG Gießen, Beschlüsse vom 25. April 2008 – 2 L 201/08.GI.A –, InfAuslR 2008, 327, und 22. April 2009 – 1 L 775/09.GI.A –, AuAS 2009, 129. Der Reiseweg des Antragstellers über Griechenland ist unstreitig; der Antragsteller selbst hat in seiner Anhörung vor dem Bundesamt vom 29. Februar 2008 diese Angabe gemacht. Der Antragsteller soll nicht in seinen Herkunftsstaat (Irak) abgeschoben werden. Er hat sich nicht auf humanitäre und persönliche Gründe berufen, die zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder zumindest einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG führen können. Schließlich sind auch keine Tatsachen dargelegt, nach welchen es sich aufdrängt, dass der Antragsteller von einem der vorstehend genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Die insoweit nach dem Vorbringen des Antragstellers in Betracht kommende Gefahr, dass sich Griechenland seiner Person ohne jede Prüfung seines Schutzgesuchs entledigen werde, ist angesichts des bisherigen Verhaltens griechischer Behörden gegenüber seiner Person nicht zu erkennen. Er hat in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 29. Februar 2008 selbst vorgetragen, dass er bei dem Versuch der Einreise nach Italien von der Türkei aus über das Mittelmeer durch griechische Stellen aus Seenot gerettet und an Land gebracht worden sei. Während dieser Zeit sei es ihm auch aus der behaupteten Haft heraus möglich gewesen, einen Asylantrag zu stellen, was er auch getan habe. Dieser sei abgelehnt worden; aus welchen Gründen dies geschehen ist – insbesondere, ob das Schutzgesuch ohne jede Prüfung abgewiesen worden ist – und ob der Antragsteller es unternommen hat, hiergegen Rechtsmittel einzulegen, ist nicht dargelegt worden. Der Antragsteller vermag einstweiligen Rechtsschutz auch nicht unter Berufung darauf zu erlangen, dass ihm – seiner Behauptung nach – im Falle einer Abschiebung nach Griechenland ein menschenrechtswidriges Verfahren drohe. Es kann offen bleiben, ob die vom Antragsteller dargelegten allgemeinen Verhältnisse im Abschiebezielland Griechenland überhaupt geeignet sind, einen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vergleichbaren Ausnahmetatbestand zu begründen, oder ob es nicht vielmehr individueller Gründe in der Person des konkreten Ausländers bedarf, weil auch die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufgrund des normativen Vergewisserungskonzepts sichergestellt sind. Vgl. zur Problematik VG Gießen, Beschlüsse vom 22. April 2009 – 1 L 775/09.GI.A –, a. a. O., und vom 25. April 2008 – 2 L 201/08.GI.A –, a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – 16 L 1654/08.A –, a. a. O.; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 33 L 113.09 A –, a. a. O. Denn die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Ausnahmetatbestands liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht vor. Dieser hat zwar ausgeführt, die Abschiebung in einen Staat, der gleichfalls Konventionsstaat sei, beseitige nicht die Pflicht, nach der Konvention sicherzustellen, dass der Betroffene nicht auf Grund der Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt werde. Der Gerichtshof hat aber zugleich unter ausführlicher Auswertung der Erkenntnislage festgehalten, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund der EG-AsylZustVO nach Griechenland überstellte Personen Gefahr liefen, in einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem sie Art. 3 EMRK widersprechenden Misshandlungen ausgesetzt wären, ohne dass sie in Griechenland eine wirksame Möglichkeit hätten, beim Gerichtshof eine vorläufige Maßnahme nach Art. 39 VerfO zu beantragen, um das zu verhindern. Etwaige Rügen nach Art. 3 und 13 EMRK wegen einer Abschiebung oder auch wegen der Haftbedingungen in Griechenland müssten Gegenstand eines Antrags gegen Griechenland sein. Aus diesen Gründen verletze das überstellende Land nicht seine Pflichten nach Art. 3 EMRK. EGMR, Entscheidung vom 2. Dezember 2008 – 32733/08 –, NVwZ 2009, 965. Dem schließt sich der Senat an. Mithin bleibt es bei dem gesetzlichen Ausschluss der vom Antragsteller begehrten Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).