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Urteil

11 A 456/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0820.11A456.06.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks S. T. 44 in B. . Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk West für den Zeitraum 2003 bis 2019. Nach der Zusammenlegung der bisherigen Bergwerke Friedrich Heinrich/Rheinland und Niederberg zu dem Bergwerk West zu Beginn des Jahres 2002 beantragte die Beigeladene im März 2002 die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk West bis Ende des Jahres 2019. Der Plan wurde im Juni/Juli 2002 öffentlich ausgelegt. Die Kläger erhoben im Wesentlichen die folgenden Einwendungen: Die Durchführung des Vorhabens führe zu einer Verletzung ihres Grundeigentums. Durch die vorgesehenen Senkungen seien Sachschäden am Gebäude und ein Wertverlust des Grundstücks zu befürchten. Auch sei das ganze Umfeld des Wohngebietes betroffen, falls es deichbruchbedingt zu Hochwasser komme. Im Falle der Planrealisierung werde eine umfangreiche Grundwasserhaltung durch ständiges Pumpen bis in alle Ewigkeit erforderlich sein. Klimaveränderungen seien ebenso unberücksichtigt geblieben wie Hochwasserrisiken im Zusammenhang mit den Senkungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einwendungsschreiben vom 4. Juli 2002 und 21. Dezember 2002 Bezug genommen. In den Monaten November und Dezember 2002 wurden die Einwendungen der Kläger und anderer mit diesen und der Beigeladenen mündlich erörtert. Die Beklagte ließ den Rahmenbetriebsplan mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 11. April 2003 unter der Einschränkung zu, dass die hervorgerufenen Senkungen den im Rahmenbetriebsplan angegebenen Einwirkungsbereich und die in den Antragsunterlagen angegebenen Senkungsmaxima von bis zu 7,5 m nicht überschreiten dürfen. Darüber hinaus verfügte die Beklagte unter Nr. 1.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses, dass über Einwendungen, die sich auf Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum beziehen, nicht entschieden wird. Sie regelte ferner, dass vor Beginn des Abbaus ein Konzept zur Überwachung der Senkungsbereiche, ein Nachweiskonzept hinsichtlich bergbaubedingter Erderschütterungen und rechtzeitig Sonderbetriebspläne "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" vorzulegen sind (Nrn. 1.3.2.1, 1.3.14 und 1.3.15.3 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Kläger haben gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Der zugelassene Abbau rufe Gefahren für ihr Grundeigentum hervor. Mangels ausreichender Informationen sei ihr Wohnhaus im Jahre 1994 ohne die erforderlichen Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen errichtet worden. Wegen der durch den Bergbau bedingten Senkungen seien im Zulassungsgebiet, welches sehr wasserreich sei, zahlreiche planfeststellungspflichtige Folgemaßnahmen zu erwarten, die im Hinblick auf § 57 b Abs. 3 Satz 3 BBergG in wasserrechtlichen Planfeststellungen abgewickelt werden müssten. Dies müsse dann auch für das Zulassungsverfahren selbst gelten. Die Ausklammerung der wasserrechtlichen Planfeststellung verletze sie in ihren Rechten. Die gesetzlichen Schadenersatzansprüche des Bergrechts genügten nicht für einen Ausgleich der bei Durchführung des zugelassenen Vorhabens für die Betroffenen zu erwartenden Nachteile. Die Planfeststellung sei deshalb um einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld zu ergänzen. Die Kläger haben beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 11. April 2003 zur Zulassung des Rahmenbetriebsplanes mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk West der Beigeladenen für den Zeitraum 2003 bis 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahin zu ergänzen, dass die für den Kohleabbau nach dem Bundesberggesetz erforderlichen Hauptbetriebspläne und Sonderbetriebspläne betreffend die Einwirkungen der Abbautätigkeit auf das Oberflächeneigentum ergänzt werden, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahin zu ergänzen, dass die Kläger Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld haben, soweit Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf ihre Rechte mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Unabhängig von einer insoweit bestehenden Klagebefugnis habe die Beigeladene sämtliche Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses erfüllt. Ferner sei nach dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss der Hochwasserschutz am Niederrhein in der Weise gewährleistet, dass für die im Schutz der Rheindeiche lebende Bevölkerung ein ausreichendes Sicherheitsmaß bestehe. Die Richtigkeit dieser Annahme sei in zahlreichen das Bergwerk Walsum betreffenden Gerichtsentscheidungen bestätigt worden. Mehrfach gerichtlich überprüft und unbeanstandet geblieben sei auch die seit vielen Jahren im Lande Nordrhein- Westfalen geübte Praxis, die Belange der Oberflächeneigentümer in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der Umstand, dass die Kläger ihr Wohnhaus im Jahre 1994 ohne Sicherungsmaßnahmen im Sinne der §§ 110, 111 BBergG errichtet hätten, könne der angegriffenen Rahmenbetriebsplanzulassung nicht entgegen gehalten werden. Die Prüfung der von den Klägern erwarteten Schäden an ihrem Oberflächeneigentum erfolge nicht auf der Ebene der Rahmenbetriebsplanzulassung, sondern in nachgeschalteten Sonderbetriebsplänen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2005 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung tragen die Kläger sinngemäß im Wesentlichen vor: Der Kohleabbau am linken Niederrhein beeinträchtige die Lebens- und Wohnverhältnisse sowie die Wohnkultur durch Erdstöße. Es würden zudem immense Schäden an Bauwerken ausgelöst, was nicht eingehend geprüft worden sei. Die Beigeladene sei auf Dauer nicht in der Lage, die Bergschadensersatzforderungen zu erfüllen. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil er keine entsprechenden Sicherheitsleistungen anordne. Ferner sei angesichts des Umfangs der zu erwartenden Schäden von einem Gemeinschaden auszugehen, der einer Zulassung des Vorhabens entgegenstehe. Von Verfassungs wegen könnten sie sich darauf berufen. Der Zulassung des Vorhabens habe weiterhin entgegengestanden, dass dieses zahlreiche Folgemaßnahmen auslöse, ohne dass wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen seien. Diese anderen Verfahren müssten wenigstens zeitgleich durchgeführt werden. Zudem werde durch die Zulassung des Vorhabens das Entscheidungsprogramm im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren festgelegt, was unzulässig sei. Schließlich könnten sie sich auf eine Verletzung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Die Verträglichkeitsprüfung sei ungenügend, weil die Auswirkungen des Bergbaus in ihrer Gesamtheit am linken Niederrhein nicht untersucht worden seien. Die in inzwischen ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen zum Bergwerk Walsum vertretene Auffassung, dass in einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren betroffene Eigentümer von bebauten Grundstücken hinsichtlich ihrer Belange auf das Sonderbetriebsplanverfahren verwiesen und damit aus den Anfechtungsverfahren gegen einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss herausgenommen werden könnten, verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG und sei auch mit Blick auf ihr Grundeigentum verfassungswidrig, zumal wasserrechtliche Fragen in einem bergrechtlichen Sonderbetriebsplanverfahren nicht mehr behandelt würden. Die Betroffenheit der Grundeigentümer könne vor allem hinsichtlich der Umweltverträglichkeit nicht aus dem Planfeststellungsverfahren ausgeklammert werden. Das Bundesberggesetz sei verfassungswidrig, weil es Enteignungen ermögliche, ohne die nach Art. 14 GG erforderliche Entschädigungsregelung zu enthalten. Grundeigentümer seien verpflichtet, Bergbaumaßnahmen bis hin zur völligen Entwertung ihres Eigentums zu dulden. Die Kläger beantragen, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen wegen Verfassungswidrigkeit des Bundesberggesetzes, hilfsweise das angefochtene Urteil zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 11. April 2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Lebens- und Gesundheitsgefahren durch abbaubedingte Erschütterungen seien nicht zu erwarten, eventuelle Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums nicht Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Letzteres gelte entsprechend, soweit die Kläger auf bergschadensrechtliche Fragestellungen abstellten. Abgesehen davon, dass sich die Kläger gegebenenfalls nicht darauf berufen könnten, sei ausführlich dargelegt worden, dass kein Gemeinschaden zu erwarten sei. Die Betroffenheit der Kläger selbst erreiche kein Ausmaß, dass daraus ein dem Abbauvorhaben entgegenstehendes öffentliches Interesse abgeleitet werden könnte. Auf eine Summierung der Belange verschiedener Oberflächeneigentümer könnten sich die Kläger nicht berufen. Hinsichtlich erforderlicher Folgemaßnahmen, für die ein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sei, habe sie keine Entscheidungen treffen können. Rechte der Kläger würden dadurch nicht verletzt, weil sie diese mangels Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses in den für die Folgemaßnahmen vorgesehenen Verfahren geltend machen könnten. Die Wirksamkeit möglicherweise erforderlicher Folgemaßnahmen sei geprüft worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Selbst wenn dies anders sein sollte, ergebe sich daraus für die Kläger kein Aufhebungsanspruch. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Abbaubedingte Erderschütterungen stellten keine Verletzung drittgeschützter Rechte dar. Im Übrigen könnten angesichts der geringen Schwere der von den Klägern angesprochenen Erderschütterungen Gebäudeschäden sicher ausgeschlossen werden. Die Abwicklung von Bergschäden sei kein Teil der Zulassungsentscheidung; im Übrigen seien ausreichende Rückstellungen vorhanden. Unabhängig von der Frage des Drittschutzes seien die von den Klägern angesprochenen Bergschäden nicht geeignet, das Vorliegen eines Gemeinschadens darzutun. Hinsichtlich wasserrechtlicher Planfeststellungsverfahren zur Umsetzung abbaubedingter Folgemaßnahmen entfalte der Planfeststellungsbeschluss keine Konzentrationswirkung. Die Machbarkeit der erforderlichen und von der M. vorgeschlagenen gegensteuernden Maßnahmen sei auf Rahmenbetriebsplanebene geprüft worden. Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung seien weder drittschützend noch hätten die Kläger insoweit eine Verletzung dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der weiteren Verfahren verwiesen, die in der erstinstanzlichen Entscheidung in Bezug genommen worden sind. Ebenso wird auf den Inhalt der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat hat das Rubrum entsprechend der auf Beigeladenenseite eingetretenen Veränderung von Amts wegen angepasst. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, weil diese unbegründet ist. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er verstößt jedenfalls nicht gegen Vorschriften, die auch den Interessen der Kläger zu dienen bestimmt sind. A. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt zunächst nicht deshalb Rechte der Kläger, weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans auf der Grundlage von Vorschriften des Bundesberggesetzes erfolgte, die wegen Fehlens einer Entschädigungsregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungswidrig und damit nichtig sind. Die Vorschriften über die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen, jedenfalls soweit sie den untertägigen Steinkohleabbau betreffen, ermöglichen grundsätzlich keinen Entzug des Grundeigentums. Sie stellen sich vielmehr als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Entgegen der Auffassung der Kläger und entgegen den von ihnen zitierten (überholten) zivilrechtlichen Entscheidungen ergibt sich aus den Vorschriften des Bundesberggesetzes auch nicht, dass der betroffene Grundeigentümer bergbauliche Maßnahmen bis hin zur völligen Entwertung seines Eigentums dulden muss. Vielmehr ist im Wege verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschriften unverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigungen auch bei der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen Rechnung zu tragen, und zwar im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (335, 339 ff.). Einer Entschädigungsregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG bedarf es daher insoweit nicht. Soweit nach Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, etwa für einen Braunkohletagebau, eine Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) in Betracht kommt, enthält das Bundesberggesetz in den §§ 84 ff. die erforderlichen Entschädigungsregelungen. Angesichts dessen besteht keine Veranlassung für ein Vorgehen gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. B. Ein Verstoß gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung liegt ebenfalls nicht vor, so dass dahingestellt bleiben kann, inwieweit diese drittschützend sind, offen lassend zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 (354, Rdnr. 16), und ob diesbezügliche Einwendungen der Kläger gemäß den §§ 5 BBergG, 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen sind, weil sie erstmals mit dem außerhalb der Einwendungsfrist eingegangenen Schreiben vom 21. Dezember 2002 vorgebracht wurden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie dient als verfahrensrechtliches Instrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG NRW. Nach § 57a Abs. 2 Satz 2 BBergG muss der Rahmenbetriebsplan alle Angaben enthalten, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsam sind, insbesondere eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie alle sonstigen Angaben, um solche Auswirkungen feststellen und beurteilen zu können. Notwendige Angaben im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere solche über alle erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft und Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau). Wie konkret und detailgenau diese Angaben sein müssen, bestimmt sich nach der Zulassungswirkung des Rahmenbetriebsplans. Er setzt einen verbindlichen Rahmen für die nachfolgenden Haupt- und Sonderbetriebspläne, die erst den konkreten Abbau zulassen. Dieser eingeschränkte Gegenstand der bergrechtlichen Planfeststellung bestimmt auch den Umfang der Unterlagen, die von dem Vorhabenträger beizubringen und der Öffentlichkeit über die Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG NRW zugänglich zu machen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, BVerwGE 127, 259 (262 f., Rdnrn. 23 ff.), und - 7 C 6.06 -, BVerwGE 127, 272 (274 f., Rdnrn. 16 ff.). Hiervon ausgehend genügt die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung den gesetzlichen Vorgaben. Wie noch auszuführen ist, mussten im Planfeststellungsverfahren die Auswirkungen von Bergsenkungen auf konkrete Grundstücke nicht im Einzelnen ermittelt werden. Entsprechender Angaben bedurfte es demzufolge auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht. Abgesehen von der konkreten Betroffenheit einzelner Grundstücke sind mögliche Bergsenkungen infolge des Vorhabens und deren Auswirkungen auf den Menschen sowie Sachgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausgeblendet worden. Die Beigeladene hat die zu erwartenden Senkungen zeitlich, räumlich und höhenmäßig differenziert dargestellt (S. 13 der Umweltverträglichkeitsstudie - UVS, Anlage 13 zum Rahmenbetriebsplan, sowie zugehörige Karten Nr. 8.04). Die vor allem indirekten Auswirkungen auf das Schutzgut "Mensch" hat sie jeweils unter der Rubrik "Teilbereich Wohnen/Wohnumfeld" berücksichtigt und bewertet (S. 189 f., 223 ff. UVS). Aus der differenzierten Darstellung der zu erwartenden Senkungen ergeben sich zugleich die Auswirkungen auf die Tagesoberfläche und damit auf das Grundeigentum als Sachgut. Ferner sind die von den Klägern angesprochenen wasserrechtlichen Problematiken berücksichtigt worden. Die Auswirkungen des Abbauvorhabens auf das Schutzgut Wasser sind, aufgeteilt in die Teilbereiche Grundwasser, Fließgewässer und Stillgewässer, im Einzelnen beschrieben und bewertet worden (vgl. S. 257 ff. UVS). Was die Auswirkungen der Senkungen im Fall eines die Rheindeiche überwindenden Hochwasser anbelangt, lässt sich der Anlage 19 zum Rahmenbetriebsplan die Ausdehnung potentieller Überflutungsflächen, und zwar sowohl in räumlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Überflutungshöhen, entnehmen. Soweit die zuvor bezeichneten möglichen Umweltauswirkungen schon für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans entscheidungserheblich waren, sind sie damit in dem für eine Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlichen Umfang dargestellt und zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden sowie nachfolgend in Gestalt einer zusammenfassenden Darstellung und Bewertung in die bergbehördliche Entscheidung eingeflossen (S. 30 ff., 57. ff des Planfeststellungsbeschlusses). C. Soweit materiell-rechtliche Zulassungsvoraussetzungen für den Rahmenbetriebsplan drittschützend sind, vermag der Senat nicht festzustellen, dass sie vorliegend nicht erfüllt sind. I. So steht § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG, der jedenfalls hinsichtlich der dort genannten Rechtsgüter Leben und Gesundheit drittschützend ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 (248), der Zulassung nicht entgegen. Von der Vorschrift erfasste Gefahren für Leben oder Gesundheit gehen von dem Vorhaben nicht aus, so dass wiederum offen bleiben kann, ob die Kläger mit ihren diesbezüglichen Einwendungen präkludiert sind, weil sie auch diese ausdrücklich erst mit Schreiben vom 21. Dezember 2002 geltend gemacht hatten. 1. Zunächst greift § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nicht, soweit Lebens- und Gesundheitsgefahren im Falle eines Rheinhochwassers im Raum stehen. a) Die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG geforderte Gefahrenvorsorge für die dort genannten Rechtsgüter bezieht sich lediglich auf betriebliche Gefahren im engeren Sinne. Vgl. in Bezug auf § 55 Abs. 1 BBergG insgesamt BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (209, Rdnr. 18). Darunter versteht der Senat solche, die betriebsbedingt unmittelbar von dem Abbauvorhaben ausgehen oder mit diesem unmittelbar zusammenhängen. Diese Auslegung orientiert sich neben dem Wortlaut an der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollte der seinerzeit vorgeschlagene § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG, dem der nunmehr geltende § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG inhaltlich entspricht, im Betriebsplanverfahren hauptsächlich dem innerbetrieblichen Sachgüter-, Unfall- und Gesundheitsschutz dienen. Damit sollte im Wesentlichen dem bisher geltenden Recht, das auf die Sicherheit der Baue und die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter abstellte, entsprochen werden. Vgl. Bundestags-Drucksache 8/1315, S. 110 f. Diesem auf die innerbetriebliche Sicherheit ausgerichteten Verständnis war in gewisser Weise immanent, dass im Rahmen der Vorsorge zu berücksichtigende Gefahren in einer Unmittelbarkeitsbeziehung zu dem Abbauvorhaben stehen. Zwar war diese Sichtweise insoweit zu eng, als es bei der Zulassung großtechnischer Vorhaben, von denen Gefahren für Leben und Gesundheit von Bürgern ausgehen können, nicht zulässig ist, nur die innerbetriebliche Sicherheit durch präventive Kontrolle zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, a. a. O. Die gebotene Ausdehnung der Vorsorge auch auf Lebens- und Gesundheitsgefahren für Personen außerhalb des Betriebes ändert jedoch nichts daran, dass Vorsorge nur hinsichtlich solcher Gefahren geboten ist, welche die geforderte Unmittelbarkeitsbeziehung zu dem Abbauvorhaben aufweisen. b) Um solche Gefahren handelt es sich bei den von den Klägern im Fall eines Rheinhochwassers befürchteten Lebens- und Gesundheitsgefahren nicht. Zwar steht außer Streit, dass es in Folge des zugelassenen Abbauvorhabens zu Senkungen der Geländeoberfläche auch im Bereich des klägerischen Grundstücks kommen wird. Der Eintritt der Senkungen als spezifische oder unmittelbare Auswirkungen des Bergbaubetriebs bedeutet jedoch noch keine Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit der im Bereich der abgesunkenen Flächen lebenden oder sich aus anderen Gründen dort aufhaltenden Personen. Es bedarf vielmehr des Eintritts eines weiteren, bergbauunabhängigen, außergewöhnlichen Ereignisses, nämlich eines Rheinhochwassers, das die bestehenden Schutzeinrichtungen überschreitet oder zu deren Versagen führt (im Folgenden: Schadenshochwasser). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Hochwasserschutzeinrichtungen von dem hier in Rede stehenden Abbauvorhaben nicht tangiert werden, dass sich ein Schadenshochwasser unter anderem auf Grund der Abhängigkeit von klimatischen, jedenfalls vom Abbau im Bergwerk West nicht beeinflussten Gegebenheiten nicht verlässlich vorhersagen lässt und dass ein etwaiger Schaden an den genannten Rechtsgütern unmittelbar durch Wasser und nicht durch die von dem Abbauvorhaben ausgehenden Senkungen verursacht würde. Danach kann offen bleiben, ob in diesem Zusammenhang überhaupt von einer Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit gesprochen werden kann. Selbst im Fall eines Schadenshochwassers würde es im Übrigen aller Voraussicht nach auf Grund von Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen nicht zu Beeinträchtigungen der genannten Rechtsgüter kommen. Hierzu hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (S. 189) auf die Verantwortung der für den Katastrophen- und Hochwasserschutz zuständigen Stellen hingewiesen und zugleich Regelungen getroffen, die gewährleisten sollen, dass diesen Stellen die erforderlichen Informationen über die Auswirkungen des Bergbauvorhabens zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 1.3.13 des Planfeststellungsbeschlusses). 2. Ein zu einer Rechtsverletzung der Kläger führender Verstoß gegen die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ergibt sich ferner nicht aus den geltend gemachten Gesundheitsgefahren durch von dem Abbauvorhaben ausgehende Erschütterungen etc. Die zuvor genannte Vorschrift bezweckt mit der geforderten Vorsorge, bereits den Eintritt einer Gefahr, nicht erst eines Schadens für die bezeichneten Rechtsgüter zu verhindern. Vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 1. Auflage 1983, § 55 BBergG Anm. 26. Eine entsprechende Vorsorge ist jedoch nur erforderlich im Sinne der Norm, wenn - neben dem bereits erörterten Unmittelbarkeitszusammenhang - eine gewisse (überwiegende) Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es ohne gegensteuernde Maßnahmen zu Gefahren kommen würde. Dies ist hier nicht der Fall. Anhaltspunkte für von dem Abbauvorhaben ausgehende Erschütterungen oder Erdstöße, die so schwer sind, dass mit Gesundheitsbeeinträchtigungen etwa durch einstürzende Gebäude oder umfallende Gegenstände zu rechnen ist, lagen und liegen auch in Ansehung jüngster Pressemitteilungen über durch das Abbauvorhaben ausgelöste Erdstöße nicht vor. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die zuvor genannten Abbauwirkungen ebenso wie Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Beseitigung von möglichen Bergschäden von den Betroffenen je nach individueller Konstitution als lästig empfunden werden. Die Gefahrenschwelle ist damit jedoch noch nicht überschritten, weil keine (wissenschaftlichen) Erkenntnisse vorliegen, dass daraus notwendiger- oder typischerweise (psychische) Gesundheitsbeeinträchtigungen resultieren. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. November 2007 - 2 B 176/07 -, juris, Rdnr. 42 m. w. N. Hierzu wird in der Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 13 zum Rahmenbetriebsplan, S. 224) eine Publikation zitiert, nach der Hinweise auf einen solchen Ursachenzusammenhang nicht vorliegen. Ferner hat die Beklagte eine empirische Vergleichsstudie angeführt (vgl. S. 81 des Planfeststellungsbeschlusses), nach der in dem unter Bergbaueinfluss stehenden Ballungsgebiet Rhein/Ruhr jedenfalls nicht mehr (psychische) Erkrankungen festzustellen waren als in einem nicht vom Bergbau beeinflussten Gebiet. Unabhängig von der Reichweite der Aussagekraft dieser Unterlagen sind die Kläger ihnen weder konkret entgegengetreten noch haben sie anderslautende (wissenschaftliche) Erkenntnisse benannt. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist schließlich nicht Aufgabe dieses Gerichtsverfahrens, wissenschaftliche Studien in Auftrag zu geben, um einen möglicherweise bestehenden Ursachenzusammenhang zwischen aufgetretenen psychischen Erkrankungen und bergbaubedingten Belästigungen zu verifizieren. Ob die zuvor behandelten Gesundheitsgefahren angesichts des Umstands, dass die Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer - wie noch auszuführen ist - zulässigerweise auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert wurde, überhaupt auf Rahmenbetriebsplanebene zu berücksichtigen waren, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. April 2004 - 2 R 26/03 -, ZfB 2005, 188 (205), bedarf danach keiner Entscheidung. II. Auf eine Verletzung der Zulassungsvoraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG können sich die Kläger nicht berufen, weil diese Vorschrift nicht individuellen Interessen Einzelner, sondern dem objektiven Gemeinwohlinteresse dient und deshalb aus sich heraus keinen Nachbar- oder Drittschutz gewährt. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, a. a. O., S. 337; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 11 A 1194/02 -. III. Ein zu einer Rechtsverletzung der Kläger führender Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG liegt ebenfalls nicht vor. 1. Die Vorschrift ist grundsätzlich bereits bei der Betriebsplanzulassung zu berücksichtigen, weil es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O., S. 208 f., Rdnr. 17. Es handelt sich bei der Norm um einen Auffangtatbestand. Nach ihr sind die Belange zu prüfen und abzuarbeiten, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 BBergG). Dabei ist der in § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verwendete Begriff der öffentlichen Interessen weit gefasst und bezieht sich in Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG gerade auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O., S. 209, Rdnr. 18. Dementsprechend ermöglicht und verlangt § 48 Abs. 2 BBergG, schon im Betriebsplanverfahren die mittelbaren Auswirkungen untertägigen Bergbaus auf geschützte Rechtsgüter Dritter zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, a. a. O., S. 264, Rdnr. 30, und - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 276, Rdnr. 23. Danach können mögliche Lebens- und Gesundheitsgefahren von Bedeutung sein, die - etwa wegen fehlender Unmittelbarkeitsbeziehung - nicht von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG erfasst werden. So ist auch hinsichtlich der Individualinteressen der von einem Abbauvorhaben betroffenen Oberflächeneigentümer anerkannt, dass diesen gegebenenfalls gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG Rechnung zu tragen ist, weil insoweit § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht drittschützend ist. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (335 ff., 339 ff.); siehe auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O, S. 276, Rdnr. 23. 2. Gleichwohl scheidet hier eine Berücksichtigung der weiter oben bereits behandelten, als solche bezeichneten Gefahren für Leben und Gesundheit im Falle eines Schadenshochwassers auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG aus, weil es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt. Von daher bedarf die Frage der Präklusion erneut keiner Entscheidung. a) In welchem Umfang oder unter welchen Voraussetzungen Gefahren für Individualrechtsgüter als entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen sind, ist in der Vorschrift selbst auf Grund ihrer Funktion als Auffangtatbestand nicht normiert. Soll sie ihrer Funktion gerecht werden, muss sie es ermöglichen, ebenso wie bei der Gefahrenvorsorge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG auch zukünftig entstehende Gefahren, deren Eintrittswahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung noch nicht als gewiss erscheint, zu berücksichtigen. Andererseits haben Gefahren außer Betracht zu bleiben, die lediglich in ganz außergewöhnlichen Konstellationen möglicherweise auftreten können. So weit geht das Bundesberggesetz selbst im Rahmen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG für Betriebsgefahren im engeren Sinne nicht. In der dortigen Nr. 3 werden beispielsweise lediglich Maßnahmen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik verlangt, d. h. es reicht die Anwendung derjenigen Maßnahmen, die der herrschenden Auffassung in der Sicherheitstechnik entsprechen. Vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 (135). Mit Blick auf § 1 Nr. 3 BBergG können jedenfalls nur solche Gefahren Berücksichtigung finden, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit ergeben. Dies erfordert, wie aus dem Wort "ergeben" abzuleiten ist, einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Vorhaben und der Gefahr. Insoweit wird in anderen Zusammenhängen, wenn es um Maßnahmen zur Vermeidung der von einem konkreten Planungsvorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen geht, ein adäquat-kausaler Zusammenhang vorausgesetzt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 2003 - 4 B 70.02 -, NuR 2004, 520 (522). Danach hält es der Senat für sachgerecht, in Anlehnung an den zu § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG entwickelten Maßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, BVerwGE 100, 31 (36), nur solche Gefahren im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG als dem Vorhaben zurechenbar anzusehen und zu berücksichtigen, die bei normalem Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sind. Hiervon ist im Wesentlichen auch die Beklagte ausgegangen (vgl. S. 86 dritter Absatz des Planfeststellungsbeschlusses), wobei es unschädlich ist, dass sie die Hochwasserproblematik im Rahmen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG behandelt hat. Zwar sind in anderen Rechtsgebieten hinsichtlich der Gefahren- und Risikovorsorge weitergehende Maßstäbe normiert. So ergibt sich beispielsweise aus verschiedenen Regelungen im Atomgesetz, dass der Gesetzgeber bei der Zulassung einer Atomanlage grundsätzlich jede Art von anlage- und betriebsspezifischen Schäden, Gefahren und Risiken in Bedacht genommen wissen will, und dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadensereignisses, die bei einer Genehmigung hingenommen werden darf, so gering wie möglich sein muss, und zwar um so geringer, je schwerwiegender die Schadensart und die Schadensfolgen, die auf dem Spiel stehen. Dabei ist mit der Formulierung "die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge" in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG normativ der Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge vorgegeben. Grundlegend BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, a. a. O., S. 138 f.; zuletzt Beschluss vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, NVwZ 2009, 171 (172). Es ist jedoch nicht angezeigt, etwa diesen äußerst weit reichenden atomrechtlichen Maßstab im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zur Anwendung zu bringen. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - das Bundesberggesetz einen so weiten Maßstab nicht vorgibt, besteht dafür keine Notwendigkeit. Weder handelt es sich bei einem Abbauvorhaben um eine neue, hinsichtlich des Gefahren- und Risikopotentials noch nicht verlässlich abschätzbare Technologie noch sind die von einem Abbauvorhaben ausgehenden Gefahren/Risiken hinsichtlich des Ausmaßes und der Schwere mit denen einer kerntechnischen Anlage vergleichbar. b) Um Gefahren, die im vorbezeichneten Sinne bei normalem Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sind, handelt es sich bei den von den Klägern befürchteten Lebens- und Gesundheitsgefahren im Falle eines Schadenshochwassers nicht. Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen zu einer Betriebsgefahr im engeren Sinne stellen die höchstwahrscheinlich zu erwartenden Senkungen für sich genommen noch keine Gefahr für die genannten Rechtsgüter dar. Zu einer solchen wird es voraussichtlich bei normalem weiteren Geschehensablauf auch nach Eintritt der Senkungen nicht kommen. Denn die bestehenden, von dem Abbauvorhaben nicht berührten Schutzeinrichtungen (Deiche) verhindern, dass im Falle eines - wie auch immer genau zu quantifizierenden - "normalen" Rheinhochwassers die abgesunkenen Flächen überflutet werden. Insoweit bedurfte es keiner von der Beklagten anzustellenden, in Einzelheiten gehenden Analyse, wie es um die Sicherheit der Rheindeiche bestellt ist. Denn bei normalem Geschehensablauf kann davon ausgegangen werden, dass die von oder im Auftrag der zuständigen Wasserbehörden errichteten und zu überwachenden Hochwasserschutzeinrichtungen ihrer Funktion gerecht werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn konkrete dagegen sprechende Anhaltspunkte vorgelegen hätten oder absehbar gewesen wären, was jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr spricht gerade für deren Funktionsfähigkeit und Sicherheit, dass sie im hier in Rede stehenden Bereich sogar den Hochwasserereignissen der Jahre 1993 und 1995, die mit in Köln erreichten Pegelständen von jeweils über 10,60 m zu den größten überlieferten oder gemessenen gehören, vgl. etwa WDR, Eine kleine Rheinhochwasser-Chronik für Köln, Stand: 1. März 2007, http://www.wdr.de/themen/panorama/wetter/ hochwasser/koeln_chronik.jhtml, Stand gehalten haben. Hinsichtlich der Hochwasserproblematik brauchte die Beklagte nicht darauf einzugehen, inwieweit Klimaveränderungen Auswirkungen auf die Auslegung der Hochwasserschutzeinrichtungen haben. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die wissenschaftliche Diskussion über Klimaveränderungen abgeschlossen wäre und/oder zu so konkreten Ergebnissen geführt hätte, dass sich der Beklagten die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, die Hochwasserschutzeinrichtungen seien auf Grund von Klimaveränderungen untauglich geworden. Entsprechendes gilt, sollten die Kläger Lebens- und Gesundheitsgefahren auch deshalb befürchten, weil es infolge von Klimaveränderungen zu extremen Niederschlagsereignissen und daraufhin zur Überflutung von Senkungsmulden kommen kann. Im Übrigen entsprächen solche etwaigen Gefahren angesichts der Ausführungen auf S. 190 f. des Planfeststellungsbeschlusses zu gegensteuernden Maßnahmen der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft (M. ), denen die Kläger nicht konkret entgegengetreten sind, jedenfalls nicht typischen Geschehensabläufen. Ferner bestand auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Abbaus im Bergwerk Walsum kein Grund für die Annahme, die bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen seien untauglich geworden oder würden untauglich. Soweit die Abbautätigkeit des zuvor genannten Bergwerks zum Absinken bestimmter linksseitiger Rheindeiche führte, die potentiell auch dem Schutz der Gebiete dienen, in denen das klägerische Grundstück liegt, waren bereits in dem Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 betreffend den Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk Walsum bestimmte Ertüchtigungsmaßnahmen für die betroffenen Deiche vorgesehen. Mit Blick darauf sowie angesichts des Hinweises unter Nr. 1.4.2 des zuvor genannten Planfeststellungsbeschlusses konnte die Beklagte bei der Zulassung des hier streitigen Rahmenbetriebsplans davon ausgehen, dass vor Eintritt von Abbaueinwirkungen des Bergwerks Walsum auf die Deiche diese entsprechend ertüchtigt worden sind. Soweit die Zunahme des Schadenspotentials im Deichhinterland wasserrechtliche Relevanz besitzt, ergibt sich daraus nichts, was den hier fehlenden (bergrechtlichen) Zurechnungszusammenhang begründen könnte. Die Höhe der Hochwasserschutzeinrichtungen bemisst sich im Wesentlichen nach einem festgesetzten Bemessungshochwasser oder nach Bemessungshochwasserabflüssen. Vgl. etwa den Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2003 - IV - 10 - 4290 -, n. v. In die Festsetzungen fließen neben den bisherigen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen wertende Beurteilungen der zuständigen Wasserbehörden zur Erforderlichkeit von Hochwasserschutzmaßnahmen ein. Diese Wertungen gehen einerseits darauf zurück, dass der Hochwasserschutz ein öffentlicher Belang von überragender Bedeutung ist und wegen des außerordentlich hohen Schadenspotentials von Hochwasserereignissen auf eine weitgehende Minderung auch des Restrisikos gerichtet ist. Anderseits ist auch ökonomischen und ökologischen Aspekten Rechnung zu tragen. Das Bemessungshochwasser ist somit nicht das Resultat mathematisch exakter Berechnungen der für das Entstehen von seltenen Hochwasserereignissen wesentlichen Umstände und ihres Zusammenwirkens bzw. statistisch abgeleiteter Prognosen, sondern beruht auf Wertungen zum Ausschluss bzw. zur Hinnahme von Schadensrisiken, die letztlich nicht exakt vorhersehbare Naturereignisse betreffen und langfristiger Natur sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 21 B 1482/03 -, ZfB 2005, 174 (175 f.), unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 20 A 2106/98 -, S. 4 und 7 des Abdrucks, n. v. Da normative Vorgaben zur Auslegung von Hochwasserschutzanlagen fehlen, ist bezogen auf ein konkretes Vorhaben planerisch über dessen Erforderlichkeit und Ausgestaltung zu befinden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 20 A 2106/98 -, S. 7 des Abdrucks, n. v. Danach ist zwar im Rahmen der wasserrechtlichen Wertungen auch das durch Bergsenkungen bedingte (erhöhte) Schadenspotential mit zu berücksichtigen, so dass die Auswirkungen der Senkungen mittelbar für die Festsetzung des Bemessungshochwassers und damit zugleich für die Deichhöhen von Bedeutung sein können. Allerdings ist zu trennen zwischen der im öffentlichen Interesse liegenden Vorsorge gegen Hochwassergefahren, insbesondere der Minderung des Restrisikos einerseits und der höher liegenden Schwelle des Schutzes vor bergbaubedingten Hochwassergefahren unter anderem für Leben und Gesundheit andererseits. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 21 B 1482/03 -, a. a. O., S. 176. Dementsprechend kann allein aus dem Umstand, dass das durch Bergsenkungen mitbeeinflusste Schadenspotential im Fall eines Schadenshochwassers im Rahmen der nach Wasserrecht anzustellenden Wertungen zur Minderung des Restrisikos von Bedeutung sein kann, nicht geschlossen werden, es würden durch das Abbauvorhaben in zurechenbarer Weise Hochwassergefahren für Leben und Gesundheit hervorgerufen, die im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen und zu bewältigen seien. c) Zudem hätte die Beklagte gar keine Kompetenz zur Anordnung von dem Hochwasserschutz dienenden wasserrechtlichen Maßnahmen gehabt, selbst wenn diese erforderlich wären, um den sich im Falle eines Schadenshochwassers möglicherweise ergebenden Lebens- und Gesundheitsgefahren Rechnung zu tragen. Da den von den Klägern befürchteten Gefahren im Zusammenhang mit einem Schadenshochwasser erforderlichenfalls durch Maßnahmen an den bestehenden Schutzeinrichtungen oder Neubau solcher begegnet werden könnte, hätte eine Zuständigkeit der Beklagten für entsprechende Anordnungen - vorbehaltlich § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG - dann bestanden, wenn es sich um notwendige Folgemaßnahmen handelte (§§ 5 BBergG, 75 Abs. 1 VwVfG NRW). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2003 - 9 B 13.03 -, juris, Rdnr. 6 m. w. N. Dies ist jedoch nicht der Fall, was auf den bei der näheren Bestimmung des Begriffs der notwendigen Folgemaßnahme sich ergebenden Einschränkungen beruht. "Notwendig" ist eine Folgemaßnahme nur dann, wenn ohne sie nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Anlagen zu erwarten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3, S. 3. Ferner ist die kompetenzerweiternde Funktion des Begriffs zu bedenken. Die für die anderen Anlagen bestehende originäre Planungskompetenz darf durch die vom Vorhabenträger mitzuerledigenden Folgemaßnahmen in ihrem Kern nicht angetastet werden. Eine Umgestaltung dieser Anlagen, die für den Ausgleich komplexer teilweise divergierender Interessen ein eigenes Planungskonzept voraussetzt, muss dem dafür zuständigen Hoheitsträger überlassen bleiben. Folgemaßnahmen dürfen deshalb über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Das setzt auch dem Bestreben der Planfeststellungsbehörde Grenzen, in jeder Hinsicht optimale Lösungen zu entwickeln. Nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge eines Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, darf der Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit planen und ausführen. Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist. Die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben. Sie können ihre Zuständigkeiten nicht ohne Weiteres an andere abtreten. Selbst unvermeidbare Anpassungen fallen deshalb nicht unter den Begriff der Folgemaßnahme, wenn sie ein umfassendes eigenes Planungskonzept voraussetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, a. a. O., S. 2 f. m. w. N.; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10, S. 6. Ein solches Konzept der Wasserbehörden wäre hier erforderlich, hielte man die Schutzmaßnahmen für notwendig. Anders als im Fall des Bergwerks Walsum, in dem notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW anstanden, weil bestimmte Deiche unmittelbar von abbaubedingten Senkungen betroffen und dementsprechend "anzupassen" waren, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, a. a. O., S. 269, Rdnr. 41, sind hier keine Hochwasserschutzeinrichtungen unmittelbar betroffen, die dementsprechend angepasst werden könnten. Abgesehen davon, dass danach bereits keine Notwendigkeit besteht, weil es an einer Funktionsbeeinträchtigung der bestehenden Anlagen fehlt, ließe sich der gegebenenfalls erforderliche Schutz hinsichtlich der hier in Rede stehenden, durch die Bergsenkungen bedingten erhöhten Überflutungsgefahren durch mehrere, eventuell auch zu kumulierende Maßnahmen sicherstellen. Konkret hat die Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2002 eine Unterteilung des Polders in kleinräumigere Einheiten (Kammerung) genannt. Bereits mit Schreiben vom 25. April 2002 hatte die Beigeladene auf Wunsch der zuvor genannten Behörde eine Machbarkeitsstudie hinsichtlich einer zweiten Deich(verteidigungs)linie vorgelegt. Schließlich kam eine Erhöhung der bestehenden Schutzeinrichtungen in Betracht, was sich daran festmachen lässt, dass die Nr. 5 des oben zitierten Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen vom 18. September 2003 und, den Erlass umsetzend, Nr. 3 Satz 2 der Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. Mai 2004 - 54.12.00 -, Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Nr. 26 vom 24. Juni 2004, S. 227, in Bergsenkungsgebieten ein erhöhtes Freibordmaß von 1,50 m vorsieht. Dies bedeutet eine Anpassung oder Ertüchtigung der bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen, weil nach den Regelungen im Zusammenhang mit dem zuvor geltenden, im Jahr 1977 festgesetzten Bemessungshochwasser lediglich ein einheitliches Freibordmaß von einem Meter einzuhalten war. Aus diesen verschiedenen möglichen Maßnahmen ergibt sich die Notwendigkeit eines umfassenden Planungskonzepts. Zum einen erforderten diese Maßnahmen jeweils nach den §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG, 107 Abs. 1 LWG ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren. Zum anderen bedürfte es einer konzeptionellen Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf, welche Maßnahme(n) gegebenenfalls umgesetzt werden soll(en), um dem gestiegenen Schadenspotential Rechnung zu tragen. Die Annahme einer Anpassung im Sinne einer notwendigen Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist damit ausgeschlossen. Eine Zuständigkeit der Beklagten zur Anordnung von unterstellt erforderlichen Schutzmaßnahmen ergäbe sich ferner nicht aus oder über § 78 VwVfG NRW. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG NRW für ein einheitliches Planfeststellungsverfahren liegen nicht vor. Bei den in Rede stehenden wasserrechtlichen Maßnahmen dürfte es sich bereits nicht um ein selbständiges Vorhaben handeln, weil nach den vorstehenden Ausführungen die Maßnahmen erst durch das hier in Rede stehende Abbauvorhaben, insbesondere die zu erwartenden Senkungen ausgelöst würden, um die damit einhergehende Erhöhung des Schadenspotentials im Deichhinterland im Falle eines Schadenshochwassers zu kompensieren. Jedenfalls ist nicht lediglich eine einheitliche Entscheidung möglich. Die zuvor genannten Folgen des Abbauvorhabens können von den Wasserbehörden berücksichtigt und gegebenenfalls in ihre Planungen eingestellt werden. Ein wie auch immer gearteter Überschneidungsbereich zwischen dem Abbauvorhaben und den wasserrechtlichen Maßnahmen, der eine einheitliche Entscheidung erforderlich machen könnte, existiert nicht. Materiell-rechtliche Interessen an einer planerischen Koordination reichen insoweit nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, a. a. O., S. 7. d) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt schließlich nicht deshalb Rechte der Kläger, weil er keinen Vorbehalt enthält dergestalt, dass mit dem Abbau nicht vor einer Entscheidung der Wasserbehörden über Maßnahmen des Hochwasserschutzes oder gegebenenfalls vor deren Umsetzung begonnen werden darf. Klarzustellen ist, dass der Vorbehalt in Satz 2 der Nebenbestimmung Nr. 1.3.4.3 des Planfeststellungsbeschlusses, nach dem die erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen vor Eintritt der jeweiligen Abbaueinwirkungen erteilt und vollziehbar sein müssen, insoweit nicht greift oder gilt. Da die Beklagte weder unter Nr. 1.3.13 des Planfeststellungsbeschlusses noch an anderer Stelle Maßnahmen des Hochwasserschutzes für erforderlich gehalten hat, sondern von dem Abbauvorhaben ausgehende Hochwassergefahren verneint hat (vgl. S. 86, 191 des Planfeststellungsbeschlusses), bezieht sich der Vorbehalt unter Nr. 1.3.4.3 des Planfeststellungsbeschlusses auf Maßnahmen der in den vorstehenden Nebenbestimmungen bezeichneten Art, nicht aber auf solche des Hochwasserschutzes. Allerdings bedurfte es insoweit keines Vorbehalts, so dass nicht entschieden werden muss, ob auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans überhaupt eine Notwendigkeit für einen solchen Vorbehalt bestehen kann, da mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Abbau noch nicht freigegeben wird, sondern der Abbau erst nach Genehmigung weiterer Betriebspläne stattfinden darf (vgl. den vorletzten Absatz der Nebenbestimmung Nr. 1.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses). Geht es hier nicht um dem Abbauvorhaben zurechenbare hochwasserbedingte Lebens- und Gesundheitsgefahren und brauchten diese daher nicht im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt und bewältigt zu werden, ist auch ein Vorbehalt im eingangs dargestellten Sinne nicht notwendig. Insoweit war lediglich zu beachten, dass etwaige Planungen der Wasserbehörden nicht unmöglich gemacht werden, und sicherzustellen, dass diese Behörden die Informationen über die Auswirkungen des Abbauvorhabens erhalten, die im Rahmen der anzustellenden wasserrechtlichen Wertungen von Bedeutung sein können. Dem ist hier genüge getan. Dass entsprechende Planungen der Wasserbehörden nicht unmöglich gemacht werden, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu § 78 VwVfG NRW. Die sachgerechte Information der Hochwasserschutzbehörden ist - ebenso wie die der Katastrophenschutzbehörden - durch die Nebenbestimmung Nr. 1.3.13 des Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere deren Absätze 1 und 2 sichergestellt. 3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt weiterhin nicht deswegen Rechte der Kläger, weil im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die Belange der Oberflächeneigentümer nicht im Einzelnen berücksichtigt wurden. Entsprechende Prüfungen und Entscheidungen sind zulässigerweise auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert worden. Schon deswegen kommt es - unbeschadet der weiteren Erwägungen der Beklagten und der Beigeladenen - auf sämtliche von den Klägern angesprochene Fragen im Zusammenhang mit dem Komplex der Bergschadensregulierung nicht an. Zwar ist die Bergbehörde grundsätzlich über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehalten, die beabsichtigte Gewinnung des Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums vermieden werden kann. Die Beschränkung oder Untersagung des Abbaus zu Gunsten betroffener Oberflächeneigentümer wegen schwerer Bergschäden muss jedoch nicht zwingend bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes geprüft und gegebenenfalls angeordnet werden, sondern kann auch in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren erfolgen. Vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. März 2006 - 11 A 1752/04 -, NWVBl. 2006, 334 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 276 ff., Rdnr. 24 ff. a) Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes der Oberflächeneigentümer durch die Verlagerung der Prüfung ihrer Belange auf nachfolgende Sonderbetriebsplanverfahren findet nicht statt, weil sichergestellt ist, dass ein Abbau mit senkungsbedingten Auswirkungen auf ihr Eigentum erst stattfinden darf, wenn diese Einwirkungen geprüft sind und nicht zu einer Beschränkung des Abbaus führen. Denn mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss wird der Abbau noch nicht freigegeben. Vielmehr bedarf es der Zulassung nachfolgender Hauptbetriebspläne sowie der zuvor behandelten Sonderbetriebspläne. b) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der auf Rahmenbetriebsplanebene zu erlangende Rechtsschutz für den Einzelnen weiter reichen könnte als auf Sonderbetriebsplanebene. Soweit höchstrichterlich im Hinblick auf einen seinerzeit allein vorgesehenen fakultativen Rahmenbetriebsplan entschieden wurde, dass Anlass für eine Einbeziehung des Oberflächeneigentums in ein bergbehördliches Verfahren insbesondere dann bestehe, wenn Eigentümer voraussichtlich von nicht unerheblichen Schäden betroffen sein würden, die insgesamt das Ausmaß eines Gemeinschadens (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG) erreichten, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, a. a. O., S. 345, ist das nicht dahingehend zu verstehen, dass sich der Einzelne im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gegenüber einem Rahmenbetriebsplan auf das Vorliegen eines Gemeinschadens berufen kann oder er einen Anspruch darauf hat, dass zum Schutz seiner Rechte zugleich Beeinträchtigungen von in gleicher Weise Betroffenen mit berücksichtigt werden. Dies kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil es beim untertägigen Steinkohleabbau anders als etwa beim Braunkohletagebau keine gleichmäßige oder einheitliche Beeinträchtigung der Oberflächeneigentümer gibt und sich hier nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten und der Beigeladenen die jeweilige Betroffenheit des Einzelnen auf Rahmenbetriebsplanebene noch nicht verlässlich abschätzen ließ. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 277, Rdnr. 25, und S. 279, Rdnr. 31. Selbst wenn man annähme, dass bereits auf Rahmenbetriebsplanebene eine unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung eines Einzelnen oder sogar im Umfang eines Gemeinschadens festgestellt werden könnte, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der einzelne Betroffene hätte gleichwohl keinen Anspruch darauf, dass dem Rahmenbetriebsplan die Zulassung gänzlich versagt wird. Er könnte allenfalls erreichen, dass der Abbau, soweit zum Schutze seines Eigentums erforderlich, beschränkt wird, d. h. an der bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf. Ein Anspruch des Einzelnen auf eine weitergehende, gleichsam übergeordnete und zugleich drittschützende Verhältnismäßigkeitsprüfung, in welche die summierten Einzelinteressen eingestellt und insgesamt dem Vorhaben gegenübergestellt werden, besteht dagegen nicht und wäre nach dem unmittelbar zuvor Gesagten auch nicht erforderlich, um einer unverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigung Rechnung zu tragen. Ein Unterbleiben des Abbaus in einem der unverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigung entsprechenden Umfang kann jedoch ebensogut in einem Verfahren gegen die Zulassung des entsprechenden Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" erreicht werden. Angesichts dessen spricht auch unter Berücksichtigung des Stellenwerts des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG nichts dafür, dass nur auf Rahmenbetriebsplanebene der allein gewährleistete Individualrechtsschutz des jeweiligen Oberflächeneigentümers sichergestellt ist oder werden kann. c) Dass die Beklagte den Plan in Ansehung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens - außerhalb der zuvor behandelten Hochwasserfragen - zugelassen hat, führt ebenfalls nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger, insbesondere nicht hinsichtlich ihres Grund-/Oberflächeneigentums. Denn die zuvor behandelte Ausklammerung der Belange der Oberflächeneigentümer aus der durch den Planfeststellungsbeschluss getroffenen Entscheidung gilt für alle denkbaren Eigentumsbeeinträchtigungen und damit auch für solche, die durch die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens - etwa in Form einer Vernässung oder Überschwemmung eines Grundstücks durch einen Anstieg des Grundwassers - eintreten. Auch insoweit handelte es sich um (mittelbare) Abbaueinwirkungen, weil die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen unmittelbar durch die Senkungen verursacht werden. Die Erstreckung der Ausklammerung auf solche wasserwirtschaftliche Auswirkungen ergibt sich bereits daraus, dass die Belange der Oberflächeneigentümer insgesamt, d. h. ohne Differenzierung nach der Art der Abbaueinwirkung von der Entscheidung ausgenommen wurden. Ferner zeigen die Ausführungen im vorletzten Absatz auf S. 58 des Planfeststellungsbeschlusses, dass eine hinreichend verlässliche Abschätzung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens auf einzelne Grundstücke nicht stattgefunden hat. Im Übrigen dürfte dieses Verständnis der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des Umfangs der Ausklammerung der Belange der Oberflächeneigentümer aus der Entscheidung gerade mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sachgerecht sein. Eine Verfahrensgestaltung, durch welche die Oberflächeneigentümer gezwungen wären, Rechtsschutz gegen von dem Vorhaben ausgehende Eigentumsbeeinträchtigungen in zwei verschiedenen Verfahren zu suchen, nämlich hinsichtlich unmittelbarer Abbauwirkungen gegen die behördliche Zulassungsentscheidung hinsichtlich eines Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum", hinsichtlich mittelbarer Abbaueinwirkungen wie Vernässungen etc. gegen die den Rahmenbetriebsplan zulassende Entscheidung, erschiene dagegen nicht unbedenklich. Sollte die Beklagte entgegen den vorstehenden Ausführungen auch im Rahmen der Sonderbetriebspläne "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" die durch Senkungen bedingten wasserwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Erdoberfläche und damit die einzelnen betroffenen Grundstücke nicht betrachtet haben, läge darin ein Mangel der Zulassung des jeweiligen Sonderbetriebsplans. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 279, Rdnr. 33. Sind nach den vorstehenden Ausführungen auch die genannten wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Oberflächeneigentum aus der Entscheidung ausgenommen, bedurfte es auf Rahmenbetriebsplanebene jedenfalls insoweit, d. h. zur Gewährleistung des Drittschutzes gegen etwaige unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen, auch keines Vorbehalts dergestalt, dass die erforderlichen gegensteuernden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vor einer Zulassung des Abbaus umgesetzt sein müssen. Denn wenn erst im Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen der Senkungen zu unverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigungen führen, kann auch nur und erst dort darüber entschieden werden, ob und welche gegensteuernden Maßnahmen insoweit erforderlich sind und vor Eintritt der Abbaueinwirkungen umgesetzt sein müssen. Von daher kann offen bleiben, ob die zuvor bereits behandelte Nebenbestimmung Nr. 1.3.4.3 des Planfeststellungsbeschlusses, die in Satz 2 fordert, dass vor Eintritt der jeweiligen Abbaueinwirkungen die erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen erteilt und vollziehbar sein müssen, in diesem Sinne verstanden werden könnte. Unabhängig davon ist die Entscheidung hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen in der Sache nicht zu beanstanden. Um notwendige Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei den erforderlichen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen nicht. Sie erfüllen nicht die nach den vorstehenden Ausführungen hierfür maßgeblichen Voraussetzungen. Diesbezüglich teilt der Senat die Einschätzung der Beklagten auf S. 58 des Planfeststellungsbeschlusses, dass es um mehrere verschiedene, auch von anderen als rein bergbaulichen Belangen abhängige Maßnahmen geht, die ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit hatte die Beklagte entsprechend dem Verfahren in Fällen des § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 281, Rdnr. 40, lediglich die Machbarkeit der gegensteuernden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zu prüfen. Dies ist hier auf der Grundlage des wasserwirtschaftlichen Gutachtens der M. vom 29. Juni 2000 (Anlage 12 zum Rahmenbetriebsplan) geschehen (vgl. S. 58 des Planfeststellungsbeschlusses). Substantiierte Zweifel an der Machbarkeit sind von den Klägern nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren bietet unter anderem Gelegenheit zu klären, nach welchem Maßstab zu beurteilen ist, ob von dem Vorhaben ausgehende, im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigende Gefahren für Rechtsgüter Dritter vorliegen.