Beschluss
12 E 1115/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0723.12E1115.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist entgegen dem Beschwerdevorbringen zu Recht davon ausgegangen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zulässigerweise alleine der Leistungszeitraum vom 1. März 2008 (Monat der Antragstellung) bis zum 31. Mai 2008 (Monat der ablehnenden Entscheidung) sein kann. Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz werden nicht als rentengleiche Dauerleistungen bewilligt. Ob die Leistungsvoraussetzungen (weiterhin) vorliegen, bedarf vielmehr der ständigen Überprüfung. Vergleichbar mit der Rechtslage bei der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen begrenzt daher der Erlass der letzten Behördenentscheidung (wegen des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens hier der den Antrag ablehnende Bescheid) regelmäßig – und so auch hier – den Leistungszeitraum, der zulässigerweise Gegenstand der Verpflichtungsklage sein kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2008 – 16 E 496/07 – und vom 26. November 2008 - 16 E 898/08 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Soweit die Klägerin insoweit geltend macht, sie hätte die erhobene Verpflichtungsklage angesichts der fortdauernden Weigerung des Beklagten zur Gewährung der begehrten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfolgreich auf eine Feststellungsklage umstellen können, verkennt sie, dass sie dies zu dem für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zum einen noch nicht getan hatte – eine Klageänderung wurde erst- mals in dem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 19. August 2008 beantragt -und zum anderen, dass eine derartige Klageänderung mit dem Antrag festzustellen, dass der Klägerin ab dem 26. Mai 2008 Leistungen nach dem UVG zustünden, schon auf Grund der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO keine hinreichenden Erfolgsaussichten hätte. Abgesehen davon ist auch ein für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse der Klägerin entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht mit den Regelungen der §§ 5 Abs. 3 sowie 31 SGB II zu begründen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II ergibt sich für den Leistungsträger lediglich die Möglichkeit, selber Anträge zu stellen und Rechtsbehelfe einzulegen, sofern der Hilfebedürftige dies trotz Aufforderung nicht tut. Inwiefern § 31 SGB II, der die Absenkung und den Wegfall des Arbeitslosengeldes II unter bestimmten – hier offensichtlich nicht gegebenen - Voraussetzungen regelt, Sanktionen für eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation bereit hält, erschließt sich dem Senat nicht. Die bloße Klärung einer für die Position der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum im Ergebnis ohne Einfluss geblieben Rechtsfrage – hat sie ihre Mitwirkungspflichten nach § 1 Abs. 3 UVG i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB I verletzt – vermag kein Feststellungsinteresse zu begründen. Dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch innerhalb des ursprünglich maßgeblichen Zeitraumes von März bis Mai 2008 auf Grund der Erfüllung durch die Leistungen des JobCenters F. nach der Vorschrift des § 107 SGB X nicht zusteht, wird von dieser selbst nicht mehr in Zweifel gezogen. Angesichts der Leistungsbe- willigung schon im Februar 2008 vermag der Senat insoweit auch hinsichtlich einer Fortsetzungsfeststellungsklage – sollte eine solche für den genannten Anspruchs- zeitraum überhaupt gewollt und zulässig sein – keine Erfolgsaussichte zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.