Beschluss
13 B 858/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0716.13B858.09.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 4. Juni 2009 - 13 B 694/09 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 4. Juni 2009 - 13 B 694/09 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. G r ü n d e : Ob die Anhörungsrüge, die einen unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft, fristgemäß erhoben worden ist, lässt der Senat dahinstehen. Jedenfalls hat die Anhörungsrüge in der Sache keinen Erfolg. Aus dem Vortrag des Antragstellers, wie er sich zuletzt aus dem Schriftsatz vom 15. Juli 2009 ergibt, ergibt sich nicht, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 = NJW 1997, 2310, 2312. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG schützt insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 –, BVerfGK 4, 12 = juris. Der Antragsteller rügt, der Senat habe ebenso wie das Verwaltungsgericht die Ausführungen im Schriftsatz vom 11. März 2009 nicht berücksichtigt. Er könne sich auf "besondere berufliche Gründe" i. S. v. Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3 der VergabeVO berufen. Die Kombination der Studiengänge "Pflege" und "Medizin" sei im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit als Krankenhausarzt eine sinnvolle Gesamtausbildung, die seine berufliche Situation erheblich verbessern würde. Insbesondere habe der Senat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum der Abschluss des Studiengangs "Pflege" sich nicht als Teil einer sich sinnvoll ergänzenden Gesamtausbildung zum Krankenhausarzt darstelle. Hiervon ausgehend lässt sich ein relevanter Gehörsverstoß nicht feststellen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 4. Juni 2009 ungeachtet der Ausschlussfrist nach § 3 VergabeVO den gesamten Inhalt der Verfahrensakte 13 B 694/09 und insbesondere die Antragsschrift vom 11. März 2009, die detaillierte Ausführungen zu dem Bachelor-Studium der Pflege enthält, bei der Subsumtion am Maßstab der Anlage 3 Abs. 3 Nr. 3 VergabeVO berücksichtigt. Soweit der Antragsteller die Anhörungsrüge einsetzt, um eine unzutreffende Rechtsauffassung des Senats zu monieren, berührt diese Rüge weder den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG noch seine einfachrechtlichen Ausprägungen, denn es steht nicht die unterbliebene Würdigung des Vorbringens des Antragstellers im Raum. Gleichwohl führt der Senat zur weiteren Klarstellung die maßgeblichen Erwägungen, die er in ständiger Rechtsprechung Entscheidungen dieser Art zugrunde legt (zuletzt Beschluss vom 23. April 2009 13 B 269/09 -, juris) und auf die er in seinem Beschluss vom 4. Juni 2009 auch hingewiesen hat, erneut an und legt folgendes dar: "Das Begehren, ein Zweitstudium aufzunehmen, wird nach Maßgabe des § 17 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV.NRW. S. 386) behandelt. Danach besteht für die Aufnahme eines Zweitstudiums ein eigener Zugangsweg. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium aufzunehmen. Verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO NRW finden ihre Rechtfertigung aber darin, dass sich dieser Bewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl wird durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausübung gilt insoweit das Gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 1 BvF 1/76 u. a. , BVerfGE 43, 291 = NJW 1977, 569, 575; Beschluss vom 3. November 1982 1 BvR 900/78 , BVerfGE 62, 117 = NVwZ 1983, 277, 278. In Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen ist die Zulassung zu einem Zweitstudium auf eine Sonderquote allerdings gerechtfertigt beschränkt; der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 1996 13 B 1011/96 und vom 27. März 2008 13 B 310/08 , juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1. Bewerber für ein Zweitstudium werden nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO NRW ausgewählt (§ 17 Abs. 1 VergabeVO NRW). Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten der Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3 zur VergabeVO NRW (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 VergabeVO NRW). Nach Abs. 1 der Anlage 3 ist die Messzahl die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. ... Für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium wird zwischen "zwingenden beruflichen" (9 Punkte) sowie "wissenschaftlichen" (7 – 11 Punkte), "besonderen beruflichen" (7 Punkte) und "sonstigen beruflichen Gründen" (4 Punkte) unterschieden; wer keine dieser Gründe vorweisen kann , also einen bloßen Berufswechsel ohne Bezug zur bisherigen Ausbildung anstrebt, erhält einen Punkt. ... Prägend für die Auslegung auch des Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3 zur Vergabeverordnung ist das schützenswerte Interesse von Erstbewerbern an der Zulassung zu einem Studium, so dass der Zugang zu einem Zweitstudium von Bewerbern mit erfolgreicher Hochschulausbildung erheblich erschwert werden darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 1 BvR 900/78 , BVerfGE 62, 117 = NVwZ 1983, 277, 278. Der mit der Zweitstudienregelung bezweckte Schutz der Erststudienbewerber zwingt zu einer engen Auslegung der Fallgruppen. Da das Zweitstudium eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellen muss, ist ein Berufswechsel durch ein Zweitstudium in berufsfremden zulassungsbeschränkten Studiengängen ausgeschlossen. Zugelassen ist aber der Erwerb einer Doppelqualifikation durch ein interdisziplinäres Studium, wenn dies für die sachgemäße Ausübung des angestrebten Berufs sinnvoll ist, ohne dass dabei einseitig herkömmliche Berufsbilder bevorzugt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 1 BvR 900/78 , a. a. O. Ergänzen sich die beiden Studiengänge sinnvoll, kommt es nicht darauf an, wo der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher zeitlichen Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden (vgl. auch ZVS-Info WS 2008/09, S. 56)." "Besondere berufliche Gründe", die vorliegen, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das erste Studium sinnvoll ergänzt (Abs. 3 Nr. 3 der Anlage 3), sind hier jedoch nicht gegeben. Das von dem Antragsteller angestrebte Zweitstudium der Medizin stellt keine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums dar. Der Antragsteller macht als Begründung für das Zweitstudium das angestrebte Berufsziel des Krankenhausarztes geltend und führt hierzu aus, in mindestens 17 der insgesamt 24 Module des Studiengangs "Pflege" würden für den Umgang mit Patienten dringend benötigte Kenntnisse vermittelt. Diese Kenntnisse seien (bisher) nicht Gegenstand des Medizinstudiums. Sie seien aber nach allgemeiner Auffassung als ein erforderlicher Teil der ärztlichen Gesamtausbildung anzusehen und würden zu erheblichen Verbesserungen der beruflichen Situation als Krankenhausarzt führen. Hierzu führt der Antragsteller die Dissertation von L. N. (Kenntnisse und Einstellungen klinisch tätiger Ärzte zum Patienten-Gespräch) sowie einen Beitrag von Prof. Dr. M. H. (Arzt-Patient-Beziehung im Wandel) an. Dem Senat erschließt sich jedoch nicht, warum mit Hilfe dieser Literatur der Nachweis dafür erbracht worden sein soll, dass das angestrebte Zweitstudium sich als Teil einer aus zwei Abschnitten sinnvoll sich ergänzenden Gesamtausbildung darstellt. Es liegt nämlich weder eine Ergänzung des Pflegestudiums durch das angestrebte Studium der Humanmedizin vor noch ist der umgekehrte Fall gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Absolvierung zweier Vollstudien bedarf, um der Tätigkeit als Krankenhausarzt nachzugehen. Im Übrigen weist der Senat erneut auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2009 hin, der auf Seite 3 des Beschlussumdrucks eingehende Ausführungen zu dem Vorbringen des Antragstellers enthält. Auch der Senat wertet den Inhalt der Ausbildungsmodule des Bachelor-Studiengangs "Pflege" als punktuelle Wissensfelder, die sich ein Arzt aufgrund seiner wissenschaftlichen Ausbildung eigenständig erschließen kann. Es ist demnach nicht erkennbar, dass es um Qualifikationen geht, die ein eigenständiges Hochschulstudium erforderten. Schließlich scheidet eine Zuordnung zur Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 aus. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist; in diesem Fall werden 4 Punkte vergeben. Die Fallgruppe 4 hat der Verordnungsgeber in der Erkenntnis geschaffen, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 ("besondere berufliche Gründe") und 5 ("keiner der vorgenannten Gründe") zu grob sei. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2009 13 B 269/09 -, a. a. O. Die Schaffung der Fallgruppe 4 ist demnach Ausdruck einer verhältnismäßigen Vergabe von Zweitstudienplätzen. Mit Rücksicht auf die nach wie vor für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel kann aber nur ein Grund in Betracht kommen, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Hiervon abzugrenzen ist die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation im Zuge eines Wechsels des aufgrund des Erststudiums erlangten oder erreichbaren Berufes. Dem schlichten Berufswechsel kommt keine weitere als der von der Fallgruppe 5 ("keiner der vorgenannten Gründe") mit einem Punkt versehenen Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2008 13 B 310/08 , a. a. O. So liegt es hier. Die berufliche Situation des Antragstellers in dem von ihm bisher angestrebten Beruf als Pfleger würde sich durch ein abgeschlossenes Studium im Studiengang Medizin nicht verbessern. Da sich die Bedeutung der Fallgruppe 4 hauptsächlich in der Abgrenzung zu der Fallgruppe 5 erschließt, wobei allerdings auch ein Blick auf das System der Anlage 3 Abs. 3 VergabeVO mit seiner abgestuften Punkteskala zeigt, dass nur spezifische berufliche Gründe die Zulassung zu einem Zweitstudium rechtfertigen können, kann der bloße Wunsch eines Berufswechsels oder eines weiteren Studiums nicht ausreichend sein, auch wenn der Studienbewerber - wie der Antragsteller - sich davon bessere berufliche Perspektiven verspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des KV zum GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 4 Satz 3 VwGO).