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Urteil

12 A 2190/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0715.12A2190.08.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin des Altenheims "St. K. ", in dem am 5. April 2006 Frau L. C. aufgenommen wurde. Für den Heimplatz der verwitweten Frau C. beantragte das Pflegeheim am 6. April 2006 Pflegewohngeld beim Beklagten. Es legte eine von Frau C. unterzeichnete Vollmacht vor, in der sie ihren Sohn, I. - Q. G. , bevollmächtigte, alle finanziellen Erledigungen für sie durchzuführen. Er war bereits 2003 durch das Amtsgericht H. zum Betreuer für seine Mutter mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Bestimmung des Aufenthalts bestellt worden. Herr G. teilte in einer "Erklärung über die Vermögensverhältnisse der Hilfesuchenden/des Hilfesuchenden und der mit ihr/ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen nach § 88 BSHG" mit, seine Mutter verfüge über ein Guthaben in Höhe von 208,00 Euro auf dem Girokonto und 8.661,98 Euro auf dem Sparbuch. Im Übrigen machte er in der Erklärung keine weiteren Angaben und ließ auch die Frage, "Wurde auf die Geltendmachung einer dinglich gesicherten Forderung (Wohnrecht, Nießbrauch, etc.) verzichtet oder wurden Vermögenswerte (z.B. Geld- oder Grundvermögen) auf Dritte übertragen?", unbeantwortet. Zu ihrem Einkommen gab er an, dass sie 127,03 Euro Altersruhegeld und 774,04 Euro Witwengeld beziehe. Dem Antrag beigelegt war unter anderem eine Kopie der letzten Seite des Sparbuchs der Frau C. mit Buchungen von Februar 2002 bis April 2006. Einzelne Abhebungen ließ sich der Beklagte von Herrn G. erläutern. Mit Bescheid vom 23. Mai 2006 gewährte der Beklagte für den Heimplatz der Frau C. ab 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 Pflegewohngeld in Höhe von 203,81 Euro monatlich und für den Monat April 2006 einen Betrag in Höhe von 174,20 Euro. Nach einer Änderung der für das Pflegeheim zugrunde zu legenden Investitionskosten gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 ab 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 für den Heimplatz der Klägerin Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 193,47 Euro. Am 12. November 2007 vermerkte ein Mitarbeiter des Beklagten nach einem Gespräch mit Herrn G. , bei der beabsichtigten Antragstellung auf Gewährung von Sozialhilfe sei bekannt geworden, dass vom Sparbuch der Frau C. ab 1996 mehrere Beträge abgehoben oder umgebucht worden seien. Die in den Jahren 1999 bis 2001 umgebuchten Beträge in Höhe von insgesamt 25.000,00 DM seien auf das Konto des Sohnes überwiesen und entsprechende Belege vorgelegt worden. Somit habe Frau C. zum Zeitpunkt der Pflegewohngeldantragstellung unter Berücksichtigung des § 528 BGB (Schenkungsrückforderungsanspruch) über Vermögenswerte in Höhe von mehr als 10.000,00 Euro verfügt. Das gezahlte Pflegewohngeld sei zurückzufordern. Herr G. werde die gezahlten Pflegewohngeldleistungen gegenüber dem Heim erstatten. Mit an das Altenheim adressiertem Bescheid vom 13. November 2007 nahm der Beklagte seine Bewilligungsbescheide vom 23. Mai 2006 und 19. Dezember 2006 zurück und teilte mit, er stelle die Zahlung des Pflegewohngelds für den Heimplatz der Frau C. ab 1. Dezember 2007 ein. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 3.932,85 Euro seien zurückzuzahlen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, Vertrauensschutz scheide aus, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe. Hier seien durch die Verwaltungsakte sowohl das Heim als auch die Heimbewohnerin begünstigt. Daher müsse sich das Heim die Kenntnis von Frau C. bzw. ihrem Betreuer zurechnen lassen. Insoweit habe das Heim in Kenntnis der wahren Umstände und damit "vorsätzlich" im Sinne der Regelung gehandelt. Selbst wenn man dies verneine, sei jedenfalls grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Diese liege vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen werde. Als Antragsteller sei das Altenheim zu einer gewissenhaften Überprüfung der Sachlage verpflichtet, da es Informationen unmittelbar von der Heimbewohnerin erfragen könne. Dabei handele es angesichts der Tatsache, dass die Zahlung an das Heim erfolge, auch im eigenen Interesse. Im Rahmen der Ermessensausübung werde berücksichtigt, dass die Mitarbeiter des Heims nach Wissen des Beklagten keine positive Kenntnis von den wahren Umständen gehabt, sondern nur die Sachlage unzureichend aufgeklärt hätten bzw. sich fremdes Wissen zurechnen lassen müssten. Für die Rücknahme spreche, dass hierdurch zukünftiges Fehlverhalten vermieden werden könne. Denn ein sanktionsloses Dulden der falschen Angaben würde eine bedenkliche Vorbildfunktion für künftige Fälle erfüllen. Außerdem könne das Heim die vom Beklagten zurückgeforderten Beträge gegenüber der Heimbewohnerin geltend machen. Der Beklagte habe keine eigenständigen Recherchemöglichkeiten oder eine Beziehung zur Heimbewohnerin und sei daher auf die Hilfe der Klägerin angewiesen. Ein eigenes Verschulden des Beklagten sei insofern nicht festzustellen. Das Pflegeheim stellte Frau L. C. den vom Beklagten zurückgeforderten Betrag in Rechnung, den ihr Sohn dem Pflegeheim für sie am 21. November 2007 überwies. Am 30. November 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Das vom Beklagten gezahlte Pflegewohngeld sei für die Pflege der Heimbewohnerin verbraucht worden. Ob die Bewohnerin vor ihrer Heimaufnahme in den letzten zehn Jahren Vermögenswerte von ca. 20.000,00 Euro verschenkt habe und welche Sachverhalte den einzelnen Abbuchungen zugrunde gelegen hätten, könne die Klägerin aus eigener Kenntnis nicht beurteilen. Von einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter könne keine Rede sein. Für die Behauptung, die Klägerin müsse sich die Kenntnis der - dementen - Frau C. bzw. ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen, fehle jede Rechtsgrundlage. Die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter hätten auf die Angaben vertrauen dürfen. Es sei nicht Sache eines Pflegeheims, alle Bewohner und ihre Angehörigen unter Generalverdacht zu stellen. Die Klägerin habe nicht mehr Informationen als der Beklagte gehabt und sei insofern nur Botin für die Wissenserklärungen der Bewohnerin/des Angehörigen. Wenn dem Beklagten diese nicht genügt hätten, hätte er nach § 6 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung weitere Informationen vom Pflegebedürftigen verlangen können. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Klage sei mangels Klagebefugnis der Klägerin, die den zurückgeforderten Betrag vom Sohn der Heimbewohnerin erhalten habe, unzulässig. Dass die Klägerin auf die Dokumentation der Kontoverfügungen der letzten zehn Jahre anhand des ihr vorliegenden Sparbuches verzichtet und sich stattdessen auf den Nachweis des Vermögensstands ab dem Leistungsbeginn beschränkt habe, stelle sich als grob fahrlässig dar. Denn der Klägerin sei bekannt gewesen oder hätte bekannt sein müssen, dass Vermögensübertragungen in dem erwähnten 10-Jahres-Zeitraum Einfluss auf die Bewilligung des Pflegewohngelds haben könnten. Hinsichtlich der Rücknahme der Bescheide müsse sich die Klägerin als durch die Unwahrhaftigkeit Begünstigte das Verhalten Dritter in gleicher Weise zurechnen lassen, wie sich der Begünstigte nach den allgemeinen Grundsätzen das Verhalten eines Vertreters zurechnen lassen müsse. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin klagebefugt. Die Klage sei aber nicht begründet. Die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau C. sei rechtswidrig gewesen, weil sie über vorrangig einzusetzendes Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruchs verfügt habe. Der Vertrauensschutz der Klägerin sei nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen. Der zum Vermögen zählende Schenkungsrückforderungsanspruch habe in der Erklärung über das Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin angegeben werden müssen. Die Angaben des Sohns der Heimbewohnerin müsse sich die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, wenn es dem Beklagten nicht möglich gewesen sei, die Schenkungen der Heimbewohnerin aufzudecken, dann gelte das erst Recht für die Klägerin. Es sei zu klären, ob der Angehörige der Heimbewohnerin als Vertreter der Klägerin gehandelt habe oder ob die Klägerin bei der Weiterleitung der Angaben über die Vermögensverhältnisse Botin gewesen sei. Der Beklagte könne sich mit geringerem Aufwand die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen. Denn es gehe bei den Auskünften über die Vermögenssituation nicht nur um Tatsachenmitteilungen, sondern auch um ihre - damit untrennbar zusammenhängende - Bewertung, wie der vorliegende Fall deutlich zeige. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe für die Heimträger fatale Konsequenzen, denn von dem Heimbewohner sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse in der Regel keine Nachzahlung des Heimentgelts in Höhe des zurückgeforderten Pflegewohngelds zu erwarten. Daran ändere auch ein noch so geschickter Heimvertrag nichts. Wäre die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, müsse der Heimträger auch dann für unrichtige Angaben des Heimbewohners haften, wenn der Heimträger selbst den Antrag nicht gestellt habe, sondern der Heimbewohner. Wirtschaftlich habe der Heimträger durch das Pflegewohngeld keine Vorteile. Diese lägen beim Heimbewohner und eventuell auch bei dem Angehörigen, der unter Umständen von Unterhaltspflichten in Höhe der Pflegewohngeldzahlungen entlastet sein könne. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er schließt sich den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil an. Ergänzend führt er aus, der Anspruch auf Pflegewohngeld stehe der Pflegeeinrichtung und nicht dem Heimbewohner zu. Die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Landespflegegesetzes NRW sei insofern eindeutig. Es handele sich nicht um einen Wohngeldanspruch, sondern um eine staatliche Förderung von Pflegeeinrichtungen. Die Pflegebedürftigen seien nur dann selbst antragsberechtigt, wenn der Einrichtungsträger in den Fällen, in denen Pflegebedürftige Leistungen i. S. d. § 4 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung erhalten würden, keinen Antrag stelle. Die Pflegeeinrichtung sei außerdem Adressat des Bewilligungsbescheids, da das Pflegewohngeld der Pflegeeinrichtung gewährt werde. Diese beantrage keine Sozialhilfe, sondern einen Aufwendungszuschuss für sich selbst. Die von der Pflegeeinrichtung eingereichten Unterlagen seien daher als ihre eigenen Antragsunterlagen zu werten. Der Beklagte selbst habe alles unternommen, um die Einkommens- und Vermögenssituation der Heimbewohnerin zu klären. Jedenfalls sei der Vertrauensschutz der Klägerin nach einer Abwägung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Ein eventuelles Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids müsse hinter dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurücktreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Klägerin fehlt nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, weil die Möglichkeit besteht, dass sie durch den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2007, durch den die ihr gegenüber erlassenen Bewilligungsbescheide vom 23. Mai 2006 und 19. Dezember 2006 zurückgenommen und von ihr eine Erstattung bereits erbrachter Leistungen in Höhe von 3.932,85 Euro gefordert wurde, in ihren Rechten verletzt ist. Insofern kommt es nicht darauf an, dass sie diesen Betrag bereits von einem Dritten, nämlich dem Sohn der Heimbewohnerin, erhalten hat, denn dadurch entfällt die Möglichkeit der Rechtsverletzung der Klägerin durch den Bescheid des Beklagten nicht. Vor diesem Hintergrund besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Die Klage ist zudem begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 23. Mai 2006 und 19. Dezember 2006 nach § 45 SGB X i.V.m. § 16 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen-PfG NRW) vom 19. März 1996 in der ab 1. August 2003 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV.NRW, S. 380) ist ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO erfolgt. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 114 Rn. 12. Der Beklagte ging hier unzutreffend davon aus, die Klägerin müsse es sich zurechnen lassen, dass die Heimbewohnerin bzw. ihr Sohn im Zusammenhang mit der Beantragung von Pflegewohngeld nach Ansicht des Beklagten zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X über das Vermögen der Heimbewohnerin gemacht habe. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Klägerin als Adressatin der Pflegewohngeldbewilligungsbescheide des Beklagten und somit Begünstigte hat selbst nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige Angaben über das Vermögen der Heimbewohnerin gemacht. Ein solches Verhalten der Heimbewohnerin oder ihres Vertreters ist der Klägerin nicht zuzurechnen. Grundsätzlich können Angaben Dritter dem Begünstigten zugerechnet werden, soweit der Dritte als Vertreter mit der fehlerhaften Angabe selbst pflichtwidrig gehandelt und dadurch in eigener Person die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt. Vgl. Pickel/Marschner, SGB X, Bd. 1, Stand: Juni 2009, § 45 Rn. 37; Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 45 Rn. 51; Vogelgesang, in: Hauck/Noftz, SGB X, Bd. 1, Stand: Juni 2009, § 45 Rn. 43; Wahrendorf, in: Giese/Krahmer, SGB I und X, Bd. X/1, § 45 SGB X Rn. 12.3; zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW: OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 -, NWVBl. 2005, 71 ff. Unabhängig davon, ob die Heimbewohnerin bzw. ihr Sohn im Zusammenhang mit der Beantragung von Pflegewohngeld als (weitere) Begünstigte i. S. v. § 45 SGB X sowie im Verhältnis zur Klägerin als Dritte anzusehen sind, sind sie jedenfalls nicht als Vertreter der Klägerin tätig geworden. Es ist weder ersichtlich, dass sie von der Klägerin bevollmächtigt gewesen sein könnten (vgl. §§ 166, 167 BGB) noch ergibt sich ein solches Vertretungsverhältnis aus Vorschriften des Landespflegegesetzes oder der Pflegeeinrichtungsförderverordnung. Eine Zurechnung kommt auch nicht durch die analoge Anwendung des § 278 BGB in Betracht. Im Rahmen der Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Pflegewohngeld durch den Heimträger ist der Heimbewohner, der Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht, nicht Erfüllungsgehilfe des Heimträgers. Dies würde voraussetzen, dass sich der Heimträger zur Erfüllung einer ihm obliegenden Verbindlichkeit des Heimbewohners bedient hat. Vgl. zur Anerkennung der analogen Anwendbarkeit des § 278 BGB hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse: BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 2.03 -, BVerwGE 120, 370 ff.; Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 6.97 -, BVerwGE 106, 272 ff. Die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse trifft jedoch nicht den Heimträger, sondern den Heimbewohner. Zwar steht der Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PfG NRW den vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zu und das Pflegewohngeld wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW, S. 613) auf Antrag der Einrichtungsträger gewährt. Die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen dient aber nicht nur den anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtungen und dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen Versorgungsstruktur, sondern auch den Interessen des Heimbewohners, der finanziell entlastet werden soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 16 A 1409/07 -, NWVBl. 2009, 194 ff.; Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 ff. Der Anspruch auf die Bewilligung von Pflegewohngeld stellt zwar keine sozialhilferechtliche, wohl aber eine sozialrechtliche Position des Heimbewohners dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003, a. a. O. Dementsprechend ist dem Heimbewohner gemäß § 6 Abs. 2 PflFEinrVO ein eigenes Antragsrecht für den Fall eingeräumt, dass der Einrichtungsträger in den Fällen, in denen Pflegebedürftige Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung erhalten würden, keinen Antrag stellt. Die Mitwirkungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde treffen aber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 PflFEinrVO allein den Pflegebedürftigen, unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld stellt oder er selbst. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 PflFEinrVO gelten die § 60 und § 66 f. SGB I entsprechend. Daraus folgt, dass es zu den Pflichten des Pflegebedürftigen gehört, etwa die Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Diese Pflichten kann regelmäßig nur der Pflegebedürftige bzw. sein Vertreter oder ein Angehöriger erfüllen, denn der Einrichtungsträger kann eigene Angaben zum Vermögen und Einkommen des Pflegebedürftigen mangels Kenntnis in der Regel nicht machen und seine entsprechenden Einwirkungsmöglichkeiten auf den Heimbewohner sind gering. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die Vereinbarung einer diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtung des Heimbewohners im zivilrechtlichen Heimvertrag und deren - unter Umständen gerichtliche - Geltendmachung. Selbst wenn den Einrichtungsträger auch eine Mitwirkungspflicht i. S. d. § 60 SGB I treffen sollte, so erstreckt sich diese nur auf Tatsachen, die ihm selbst bekannt sind. Eine Ermittlungspflicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Dritter lässt sich aus dieser Pflicht nicht ableiten. Vgl. zur Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 ff.; zur Mitwirkungspflicht des Heimträgers bei der Angabe der Vermögensverhältnisse der Heimbewohner: VG Köln, Urteil vom 14. Februar 2008 - 26 K 1644/07 -, Juris. Die Behörde hat dagegen die Möglichkeit, vom Heimbewohner zu verlangen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Bei mangelnder Mitwirkung kann die Behörde nach § 66 SGB I die Leistung versagen. Dafür, dass es sich bei der Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse um eine Pflicht des Pflegebedürftigen und nicht des Heimträgers handelt, spricht auch, dass die Folgen einer fehlenden Mitwirkung des Pflegebedürftigen letztlich diesen treffen. Versagt die zuständige Behörde die Bewilligung von Pflegewohngeld, stellt regelmäßig die Pflegeeinrichtung dem Pflegebedürftigen die betriebsnotwendigen Investitionskosten in Rechnung, die dieser dann aus eigenen Mitteln zu finanzieren hat. Dass der Einrichtungsträger darauf verzichten kann, ändert nichts daran, dass der Investitionskostenanteil grundsätzlich vom Pflegebedürftigen geschuldet wird (vgl. §§ 5 Abs. 5, 7 Abs. 1 des Heimgesetzes - HeimG vom 1. Januar 1975 in der Fassung vom 5. November 2001, BGBl. I, S. 2970 i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen - Wohn- und Teilhabegesetz - WTG - vom 18. November 2008, GV. NRW, S. 738 ff.). Vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003, a. a. O. Mangels Erfüllung einer Pflicht der Klägerin war der Sohn der Heimbewohnerin bei Beantragung des Pflegewohngelds nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin. Er kam hinsichtlich der Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Mutter als ihr Vertreter ihrer Mitwirkungspflicht und nicht einer Verpflichtung der Klägerin nach. Dass eine Zurechnung aus anderen Gründen in Betracht kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wegen der mangelnden Einwirkungsmöglichkeit der Klägerin auf die Heimbewohnerin, den fehlenden Kenntnissen der Klägerin über die Richtigkeit der von der Heimbewohnerin gemachten Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen und des verfolgten eigenen Interesses der Heimbewohnerin im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrags auf Gewährung von Pflegewohngeld (selbst bei Stellung des Antrags durch den Einrichtungsträger) scheidet es auch aus, der Klägerin die Angaben des Sohns der Heimbewohnerin wegen einer Zugehörigkeit zu ihrer Sphäre zuzurechnen. Vgl. zu einer solchen Zurechnung: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1966 - III C 219.64 -, BVerwGE 24, 294 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 ff. Indem der Beklagte annahm, der Klägerin seien die seiner Ansicht nach vom Sohn der Heimbewohnerin grob fahrlässig unvollständig gemachten Angaben zuzurechnen, ging er sowohl hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit (Bewilligungszeitraum 5. April 2006 bis November 2007) als auch hinsichtlich der Rücknahme für die Zukunft (Bewilligungszeitraum Dezember 2007) von unzutreffenden Voraussetzungen als Grundlage seiner Ermessenserwägungen aus. Eine Heilung dieses Ermessensfehlers i. S. v. § 114 Satz 2 VwGO kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte, wollte er nicht mehr an dieser Zurechnung festhalten, seine Erwägungen nicht ergänzen, sondern auswechseln müsste. Vgl. zur Ergänzung von Ermessenserwägungen: BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, OVGE MüLü 49, 8 ff. - jeweils m. w. N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 50. Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2007 ist auch insofern rechtswidrig, als von der Klägerin die Erstattung bereits erbrachter Leistungen gefordert wird. Mangels rechtmäßiger Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 23. Mai 2006 und 19. Dezember 2006 besteht keine Pflicht der Klägerin, die bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 3.932,85 Euro nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.