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Urteil

12 A 1488/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0715.12A1488.08.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 12. Juli 2006 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2005 mit Ausnahme der Monate Februar und März 2004 weitere bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse für Investitionskosten der Tagespflegeeinrichtung der Klägerin in Höhe von 18.490,28 Euro zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, über die bereits rechtskräftig entschieden ist.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 12. Juli 2006 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2005 mit Ausnahme der Monate Februar und März 2004 weitere bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse für Investitionskosten der Tagespflegeeinrichtung der Klägerin in Höhe von 18.490,28 Euro zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, über die bereits rechtskräftig entschieden ist. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Einrichtung der Tages- und Kurzzeitpflege und bietet u.a. zwölf Tagespflegeplätze an, für welche sie von der Beklagten die Gewährung einer Förderung der bewohnerorientierten Investitionsaufwendungen nach dem Landespflegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen begehrt. Mit Bescheid vom 22. Januar 2004 erteilte der Landschaftsverband S. die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 13 i. V. m. § 17 PfG NRW und stellte für die laut Versorgungsvertrag bestehenden zwölf Plätze Investitionsaufwendungen in Höhe von 8,89 Euro/Tag fest. Die Zustimmung gelte ab 1. August 2003 und sei bis 31. Dezember 2004 befristet. Der Landschaftsverband S. erteilte mit Bescheid vom 11. März 2005 die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionskosten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006. Es seien Investitionskosten in Höhe von 8,79 Euro/Tag festgestellt worden. In der Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2005 stellte die Klägerin insgesamt fünfundzwanzig Anträge auf Förderung der bewohnerorientierten Investitionsaufwendungen für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Höhe von insgesamt 33.747,64 Euro. Die Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 12. Januar 2006 ab. Dazu führte sie aus, dass nach Aussagen der Klägerin den Nutzern während des gesamten Zeitraums Investitionskosten berechnet worden seien. Parallel sei die Förderung der Investitionskosten beim örtlichen Träger der Sozialhilfe beantragt worden. Eine doppelte Abrechnung von bewohnerorientierten Investitionskosten für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen kenne weder das Landespflegegesetz NRW noch die Pflegeeinrichtungsförderverordnung. Die Anträge für Februar und März 2004 würden abgelehnt, weil sie verfristet eingegangen seien. Den Widerspruch der Klägerin vom 17. Januar 2006 wies die Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 12. Juli 2006 zurück, soweit sich die Anträge auf Bewohner bezogen, denen Investitionskosten zusätzlich in Rechnung gestellt wurden. Bezüglich der drei Personen, die Leistungen des Sozialhilfeträgers erhielten und somit keine Investitionskosten selber zahlten, wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 12.083,63 Euro bewilligt. Am 10. August 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Klageverfahrens nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin sei nicht ohne weiteres die Möglichkeit eingeräumt, die Förderung durch Aufwendungszuschüsse geltend zu machen, solange sie gleichzeitig weitergehend die ungedeckten, nicht von der Förderung umfassten Investitionsaufwendungen gegenüber den Nutzern ihrer Einrichtung gesondert abrechne. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin, welche die auf die Monate Februar und März 2004 bezogenen Ansprüche nicht weiterverfolgt, im Wesentlichen vor, es bestehe zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zustehe. Eine Einschränkung dieses Anspruchs könne sich aufgrund des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots nur aus dem Gesetz selbst ergeben. Es existiere jedoch im nordrhein-westfälischen Ausführungsrecht zum SGB XI sowie in den Fördervorschriften keine Norm, die den geltend gemachten Anspruch an die Bedingung knüpfe, dass zugleich keine gesonderte Berechnung im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI erfolge. § 82 Abs. 3 SGB XI bringe vielmehr zum Ausdruck, dass eine öffentlich (objekt-)geförderte Einrichtung nicht gedeckte Investitionsaufwendungen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen könne. Sie berechne den Nutzern ihrer Einrichtung nur diejenigen Investitionskosten gesondert, welche nicht von der Förderung abgedeckt wären, würde sie denn nunmehr bewilligt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 12. Juli 2006 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2005 mit Ausnahme der Monate Februar und März 2004 weitere bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse für Investitionskosten der Tagespflegeeinrichtung der Klägerin in Höhe von 18.490,28 Euro zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet, weil die zulässige Klage begründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2006 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 12. Juli 2006 ist insoweit rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als - wie mit der Berufung nur noch geltend gemacht wird - die Förderung durch bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse für Investitionskosten der Tagespflegeeinrichtung der Klägerin für die Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2005 mit Ausnahme der Monate Februar und März 2004 abgelehnt worden ist, weil die Klägerin einen Anspruch auf die von ihr begehrten bewohnerorientierten Aufwendungszuschüsse in Höhe von 18.490,28 Euro hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 11 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) vom 19. März 1996 (GV. NRW, S. 137) in der ab 1. August 2003 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW, S. 380). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW wird Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss gewährt. Die als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Investitionskosten werden durch gesonderte Berechnung ermittelt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 PfG NRW). Diese richtet sich gemäß § 17 Abs. 2 PfG NRW bei Pflegeeinrichtungen, denen - wie der Klägerin - in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 31. Juli 2003 eine Förderung der Investitionskosten gemäß der §§ 11, 12, 13 und 14 PfG NRW in der bisher geltenden Fassung bewilligt worden ist, nach § 15 PfG NRW in der früheren Fassung, der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderterer Investitionsaufwendungen von Tages-, Nacht-, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und vollstationären Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4. Juni 1996 - GesBerVO - (GV. NRW, S. 196) und § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht-, Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 4. Juni 1996 - StatPflVO - (GV. NRW, S. 198). Gemäß § 11 Abs. 2 PfG NRW haben zugelassene Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für die Plätze, die von Personen genutzt werden, die als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI anerkannt sind. Diese Voraussetzungen zur Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses liegen nach Auffassung der Beteiligten unstreitig vor. Der Anspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den Nutzern ihrer Tagespflegeeinrichtung zusätzlich Investitionskosten in Rechnung stellt, die nach ihren Angaben durch den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss nach § 11 PfG NRW nicht gedeckt sind. Der Wortlaut des Landespflegegesetzes NRW sieht einen solchen Ausschluss nicht vor. Er ergibt sich auch nicht aus dem Willen des Gesetzgebers unter Berücksichtigung des § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 PfG NRW besteht der Anspruch auf die Gewährung der Zuschüsse, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen zählt nicht, dass Nutzern keine Investitionskosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies folgt auch nicht aus der Höhe des Anspruchs der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, der sich nach § 11 Abs. 3 PfG NRW nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 bemisst und sich auf die anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen beläuft. Nach § 2 Satz 1 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW, S. 613), der Rechtsverordnung aufgrund der §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 6 PfG NRW, beträgt der Förderzuschuss 100 vom Hundert der nach der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen (GesBerVO) ermittelten Aufwendungen pro Platz. Aus der Höhe der Förderung lässt sich aber nicht ableiten, dass die Förderung zu versagen ist, wenn neben dieser Investitionskostenförderung auch den Nutzern der Einrichtung (weitere) Investitionsaufwendungen in Rechnung gestellt werden. Eine solche Berechnung gegenüber den Nutzern führt insbesondere nicht zwingend zu einer Doppelfinanzierung der Investitionsaufwendungen der Einrichtung. Denn die vorgesehene einhundertprozentige Förderung der ermittelten Aufwendungen bedeutet aufgrund der nach der GesBerVO der Berechnung zugrunde zu legenden Pauschalen etwa zur Auslastung der Einrichtung und der Obergrenzen der betriebsnotwendigen Investitionskosten nicht notwendig, dass tatsächlich einhundert Prozent der nach den bundesrechtlichen Vorgaben grundsätzlich förderfähigen Aufwendungen gefördert werden. Dass der Aufwendungszuschuss nach § 11 PfG NRW "bewohnerorientiert" ist, besagt nicht, dass mit seiner Bewilligung eine Freistellung der Bewohner von weiteren Belastungen mit Investitionsaufwendungen einhergeht und er voraussetzt, dass ihnen diese nicht berechnet werden. Daraus folgt lediglich, dass er nur für die Plätze der Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gewährt wird, die tatsächlich von Pflegebedürftigen genutzt werden, die als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI anerkannt sind (vgl. § 11 Abs. 2 PfG NRW, § 1 Nr. 4 PflFEinrVO). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber die Gewährung der Zuschüsse davon abhängig machen wollte, dass den Nutzern keine (zusätzlichen) Investitionskosten in Rechnung gestellt würden. Er kam mit dem Landespflegegesetz seiner Verantwortung gemäß § 9 Satz 1 SGB XI für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur nach. Vgl. LT-Drucks. 12/194, S. 1; LT-Drucks. 13/3498, S. 29. Gemäß § 9 Satz 2 SGB XI wird das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen durch Landesrecht bestimmt. Einen Rechtsanspruch der Pflegeeinrichtungen auf Investitionsförderung gegen das Bundesland sieht die Vorschrift nicht vor. Die jeweils konkrete Förderung und Planung wird vielmehr in das Ermessen des Landesgesetzgebers gestellt. Vgl. Gürtner, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: April 2009, § 82 Rn. 3; Mühlenbruch, in: Hauck/Wilde, SGB XI, Stand: Mai 2009, Bd. 2, § 82 Rn. 7. An die Landesförderung knüpft § 82 Abs. 3 SGB XI an. Danach kann die Pflegeeinrichtung, soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung bedarf gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung sieht das nordrhein-westfälische Landesrecht in § 13 Abs. 2 PfG NRW vor. Vgl. LT-Drucks. 13/3498, S. 37: "Die Ergänzung in Absatz 2, wonach die gesonderte Berechnung der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf, ist wegen der hierzu unterschiedlichen Regelungen in § 82 Absatz 3 und 4 SGB XI eine notwendige Klarstellung. Während nach Landesrecht geförderte Pflegeeinrichtungen gemäß § 82 Absatz 3 SGB XI eine Zustimmung der zuständigen Behörde zu ihrer gesonderten Berechnung benötigen, sind nicht geförderte Einrichtungen gemäß § 82 Absatz 4 SGB XI lediglich anzeigepflichtig. Da es sich bei dem bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss gemäß § 11 und dem Pflegewohngeld gemäß § 12 jeweils um eine nachschüssige öffentliche Förderung handelt, ist die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionskosten erforderlich. Die Einrichtungen, die ihre gesonderte Berechnung lediglich angezeigt haben, haben damit keinen Anspruch auf den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss oder auf Pflegewohngeld."; zur Zustimmungsbedürftigkeit der Förderung von Kurzzeitpflegeplätzen in Niedersachsen: Nds. OVG, Beschluss vom 7. März 2006 - 11 ME 217/05 -, Juris. Der Landesgesetzgeber schloss damit gerade nicht von vornherein eine gesonderte Berechnung (auch nicht bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen) gegenüber den Nutzern der Einrichtungen aus. Dafür spricht auch der Wortlaut des § 13 Abs. 1 PfG NRW bzw. § 15 Abs. 1 PfG NRW in der früheren Fassung ("Als dem Pflegebedürftigen gesondert berechnungsfähige ..."). Dementsprechend kann auch dem Verweis in § 11 Abs. 1 Satz 2 PfG NRW auf § 13 PfG NRW (bzw. nach der Übergangsvorschrift in § 17 Abs. 2 PfG NRW auf § 15 PfG NRW in der früheren Fassung) nicht entnommen werden, dass die Förderung nach § 11 PfG NRW ausgeschlossen sein sollte, wenn den Bewohnern Investitionsaufwendungen in Rechnung gestellt werden. Mit dem Verweis ist vielmehr klargestellt, dass es einer entsprechenden Berechnung der Investitionskosten durch die Pflegeeinrichtung bedarf, um einen Anspruch auf den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss nach § 11 PfG NRW zu haben. Vgl. auch LT-Drucks. 13/3498, S. 35: "Zudem wird festgelegt, dass die teilstationären Einrichtungen nur dann einen Anspruch auf einen Aufwendungszuschuss haben, wenn sie die betriebsnotwendigen Investitionskosten gemäß § 13 gesondert berechnen." Die Auslegung, wonach die Förderung nach § 11 PfG NRW nicht ausgeschlossen ist, wenn Bewohnern zusätzlich Investitionsaufwendungen von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellt werden, steht im Einklang mit § 82 SGB XI. Dieser unterscheidet in seinen Absätzen 3 und 4 zwischen einer teilweise öffentlichen Förderung und dem Fehlen einer öffentlichen Förderung. Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XI den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XI der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. Nach der Konzeption des § 82 Abs. 3 SGB XI wird die öffentliche Förderung vorausgesetzt und dann, wenn diese die in § 82 Abs. 3 SGB XI genannten Investitionsaufwendungen nicht vollständig abdeckt, darf die Pflegeeinrichtung - nach der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde - den Pflegebedürftigen (als Rechtsfolge) in Anspruch nehmen. Damit hängt die gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendungen gegenüber dem Pflegebedürftigen vom Umfang der öffentlichen Förderung ab, nicht aber die öffentliche Förderung von dieser gesonderten Berechnung bzw. ihrem Fehlen. Vgl. auch: Plantholz/Schmäing, in: Klie/Krahmer, SGB XI, 3. Auflage 2009, § 82 Rn. 14: "Die Pflegebedürftigen sind insofern nachrangiger Kostenträger für nicht durch öffentliche Fördermittel gedeckte Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtung." Für eine Auslegung des § 11 PfG NRW dahingehend, er setze als zusätzliches Tatbestandsmerkmal voraus, dass den Pflegebedürftigen von der Pflegeeinrichtung keine Investitionskosten in Rechnung gestellt werden, besteht schließlich auch zum Schutz der Nutzer der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, sofern überhaupt eine Schutzbedürftigkeit angenommen wird, kein zwingender Bedarf. Diesem Schutz wird im Anwendungsbereich des § 82 Abs. 3 SGB XI Rechnung getragen durch das Erfordernis einer Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur gesonderten Berechnung des durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Teils der genannten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Dieses dient dazu zu verhindern, dass dem Heimbewohner Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, a. a. O.; Urteil vom 6. September 2007 - B 3 P 3/07 R -, BSGE 99, 57 ff.; LSG NRW, Urteil vom 22. August 2006 - L 6 (3) P 17/03 -, Juris; Gürtner, a. a. O., § 82 Rn. 13; Mühlenbruch, a. a. O., § 82 Rn. 27; Udsching, SGB XI, 2. Auflage 2000, § 82 Rn. 9. Diese Vermeidung einer Doppelfinanzierung kann insbesondere durch die Versagung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen erreicht werden, gegen die die Pflegeeinrichtung gegebenenfalls durch eine Klage auf Erteilung der Zustimmung vorgehen könnte, für welche die Sozialgerichte zuständig sind. Vgl. zur Zuständigkeit der Sozialgerichte: BVerwG, Urteil vom 26. April 2002 - 3 C 41.01 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 287 = NVwZ-RR 2002, 607 f.; Beschluss vom 30. Juni 2004 - 3 B 89.03 -, NVwZ-RR 2004, 911 = DVBl. 2004, 1492 f. Die Frage, ob die Klägerin gegenüber den Nutzern ihrer Einrichtung zu Unrecht Investitionsaufwendungen in Rechnung stellt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann dahingestellt bleiben. Die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse ergibt sich aus § 11 Abs. 3 PfG NRW i. V. m. § 2 PflFEinrVO und ist zwischen den Beteiligten unumstritten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.