OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 E 767/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0708.9E767.09.00
15mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sowohl die Satzung vom 28. April 2008 zur 30. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt M. vom 12. Dezember 1974 als auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt M. vom 12. Dezember 2008 (Gebührensatzung) ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet die durch § 16 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt M. vom 12. Oktober 2001 in der Fassung der dritten Änderung vom 18. Dezember 2006 (HS) vorgeschriebene Form der öffentlichen Bekanntmachung für (u.a.) Satzungen keinen durchgreifenden Bedenken. § 16 Abs. 3 HS hält sich im Rahmen der Vorgaben des § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO). Welche Form der Bekanntmachung der in § 4 Abs. 1 BekanntmVO aufgezählten Alternativen eine Kommune wählt, liegt in ihrem Ermessen. Es ist weder vom Antragsteller dargelegt noch ersichtlich, dass es den Bürgern der Stadt M. aufgrund der gewählten Art der Bekanntmachung unzumutbar wäre, sich verlässlich von dem Inhalt der veröffentlichten Rechtsnorm Kenntnis zu verschaffen, und sich die Stadt M. deshalb für eine unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr zulässige Form der öffentlichen Bekanntmachung entschieden hätte. Das gilt auch in Anbetracht der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, vgl. Urteile vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE - NWVBl. 2009, 21, vom 11. September 2008 - 7 D 64/07.NE -, und vom 23. Oktober 2008 - 7 D 72/07.NE -, wonach es einer Gemeinde aus verfassungsrechtlichen Gründen versagt sein kann, bei der ihr nach § 4 Abs. 1 BekanntmVO obliegenden Auswahl der für sie maßgeblichen Bekanntmachungsform die Alternative des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO zu wählen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Rechtsprechung im Einzelnen zu folgen ist, weil die Stadt M. mit etwa 14.000 Einwohnern, vgl. http://www.M. .de/unsere_stadt/index.php, die Grenze deutlich unterschreitet, die nach dieser Rechtsprechung die Annahme rechtfertigt, die Form der Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO sei unzulässig. Zudem ist bei 13 angehörigen Ortschaften und einer Fläche von 65,46 Quadratkilometern, vgl. http://www.M. .de/unsere_stadt/index.php, nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch nicht erkennbar, dass es den Bürgern der Stadt M. allein aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar wäre, von dem Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Rathauses Kenntnis zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührensatzung nicht entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung veröffentlicht worden ist, sind nicht ersichtlich. Die Frage, mit welcher Stimmenmehrheit die Satzung beschlossen worden ist, ist für die Wirksamkeit der Veröffentlichtung nicht erheblich. 2. Die Gebührensatzung unterliegt nicht den von dem Antragsteller geltend gemachten materiell-rechtlichen Bedenken. Sie sieht insbesondere keine unzulässige Rückwirkung vor. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (Blatt 6 bis 7 des Entscheidungsabdrucks) Bezug genommen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Die Niederschlagswassergebühr stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine neue, zusätzliche Gebühr dar. In der Stadt M. fehlte nach alter Rechtslage aufgrund des einheitlichen Frischwassermaßstabes lediglich eine Differenzierung zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser. Dass der Antragsteller nun insgesamt mehr zu zahlen hat, ist auf die zulässige Änderung der Berechnungsparameter zurückzuführen. Die Frage der Rückwirkung war auch Gegenstand eines Ratsbeschlusses. Die vom Rat beschlossene Gebührensatzung vom 12. Dezember 2008 ordnet in § 27 Satz 2 die nichtwirkende Geltung der §§ 3 bis 5 an. Ein darüber hinausgehender eigenständiger Beschluss außerderhalb der Gebührensatzung ist nicht erforderlich. Hinsichtlich der Frage, ob der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid von der Festsetzung der "Kanal-Vorauszahlung" im Bescheid vom 17. Januar 2008 abweichen durfte, wird ebenfalls auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Blatt 5 bis 6 des Entscheidungsabdrucks). Auch mit Blick auf den Vermerk in der Beschlussvorlage vom 10. November 2008, wonach die Vorlage den Etat auf der Einnahmeseite berühre, ist die Gebührensatzung nicht zu beanstanden. Dieser Vermerk rechtfertigt schon nicht den von dem Antragsteller gezogenen Schluss, die Satzung verfolge das Ziel, die Einnahmen zu erhöhen bzw. Gewinne zu erzielen. Er beschreibt lediglich die primären haushaltsrechtlichen Folgen und nicht die Zielsetzung der Satzung. Für das von dem Antragsteller behauptete Anliegen des Satzungsgebers sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. 3. Es ist nach wie vor nicht dargetan oder erkennbar, dass die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dass dem Antragsteller gerade wegen der Gebührenforderung die Zwangsvollstreckung und deshalb der Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt droht, ist schon nicht substantiiert vorgetragen. Es ist außerdem nicht dargelegt, dass er den geschuldeten Betrag nicht (ratenweise) aufbringen und so eine Zwangsvollstreckung vermeiden kann. Für eine (unzulässige) Einnahmesteigerung des Antragsgegners ist, wie bereits dargelegt, nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.