Beschluss
18 A 1063/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0629.18A1063.09.00
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Leitsätze
1. Verurteilungen zu Freiheitsstrafen können im Rahmen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG nicht außer Betracht bleiben.
2. Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG kann nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen abgesehen werden.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verurteilungen zu Freiheitsstrafen können im Rahmen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG nicht außer Betracht bleiben. 2. Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG kann nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen abgesehen werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen schon deshalb nicht vor, weil der Zulassungsantrag formell nicht den Anforderungen genügt, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe zu stellen sind. Nach dieser Regelung sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei benannt und konkret ausgeführt wird, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Juni 1997 18 B 576/97 , NVwZ 1998, 415. Dabei ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die unspezifizierte Begründung des Zulassungsantrags einem der gesetzlichen Zulassungsgründe zuzuordnen. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 27. November 2002 18 A 4142/02 -. Zwar mag ein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt sein, wenn sich die Antragsbegründung eindeutig einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen lässt und sie hinreichend konkrete Ausführungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen enthält. Eine derartige Zuordnung scheidet jedoch schon infolge der sich teilweise überschneidenden Regelungsbereiche der Zulassungsgründe aus, wenn die Begründung des Zulassungsantrags geeignet ist, sich auf mehrere Zulassungsgründe zu erstrecken. Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Sie greift in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung einer Berufung nach der Nennung der Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der Divergenz, eines Verfahrensmangels sowie hilfsweise der grundsätzlichen Bedeutung die nach Auffassung des Klägers unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht an, ohne diese Angriffe in irgendeiner Weise den genannten Zulassungsgründen zuzuordnen. Soweit der Kläger sich auf das Vorliegen einer Divergenz, eines Verfahrensmangels bzw. hilfsweise auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung beruft, werden die Darlegungsanforderungen ferner deshalb verfehlt, weil mit dem Zulassungsantrag in keiner Weise erläutert wird, inwieweit das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist oder worin ein Verfahrensmangel - und welcher - liegen sollte, und mit dem Zulassungsvorbringen eine klärungsbedürftige Frage nicht einmal sinngemäß aufgeworfen wird. Im Übrigen ist der dem Antragsvorbringen am ehesten zuzuordnende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auch nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2005 - 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = AuAS 2005, 111, und vom 14. Oktober 2005 - 18 A 3487/04 -. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Der Kläger macht geltend, die "Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG, insbesondere aus Humanitären gründen" seien erfüllt. Soweit er sich damit auf Ansprüche nach weiteren Anspruchsgrundlagen als § 104a AufenthG berufen will, fehlt es von Vornherein an jeglicher weiterer Darlegung. Der Kläger zieht aber auch nicht durchgreifend die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Anspruch aus § 104a AufenthG in Zweifel. Insoweit hat das Gericht selbständig tragend festgestellt, ein solcher Anspruch sei gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung für das Bleiberecht, dass der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Das Verwaltungsgericht hat den Ausschlussgrund für gegeben erachtet, weil der Kläger - jeweils wegen Straftaten, die nur von Ausländern begangen werden können - im Jahre 2006 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und im Jahre 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden ist. Gegen diese zutreffende Feststellung wendet sich der Kläger erfolglos. Er bringt zunächst vor, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten müsse in Tagessätze umgerechnet werden und bleibe dann gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG außer Betracht. Das geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Die Vorschrift des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG bietet keinerlei Anhalt dafür, dass auch Verurteilungen zu Freiheitsstrafen außer Betracht bleiben können; nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut ist das vielmehr nur bei Verurteilungen zu Geldstrafen in bestimmter Höhe möglich. Aber selbst wenn das der Fall wäre, wären - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die beiden Verurteilungen zusammenzurechnen ("insgesamt"), so dass die Grenze von 90 Tagessätzen jedenfalls überschritten wäre. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden auch nicht mit dem Vorbringen entkräftet, der Kläger habe fahrlässig den Aufenthaltsbereich verlassen, und die Anwendung des Ausschlussgrundes sei unverhältnismäßig. Die Behauptung, der Kläger habe fahrlässig den Aufenthaltsbereich verlassen, ist schon sachlich unrichtig und geht zudem am Fall vorbei. Der Kläger ist - worauf es nach der Formulierung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG ankommt - jeweils wegen vorsätzlicher Straftaten gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verurteilt worden, vgl. § 15 StGB. Abgesehen davon ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung nichts dafür zu entnehmen und es besteht auch sonst keinerlei Anhalt dafür, dass der Kläger bei seinen Ausreisen nach Frankreich (nach seinen Angaben zur Teilnahme an einer Kurdendemonstration) und Belgien und den folgenden Wiedereinreisen fahrlässig gehandelt haben könnte. Ein Absehen vom gesetzlich vorgesehenen und für sich genommen nicht zu beanstandenden Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist nicht vorgesehen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 2007 - 11 LB 69/07 -, DVBl 2008, 57. Abgesehen davon böte der vorliegende Fall dafür auch keinen Ansatz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.