Beschluss
13 A 596/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0629.13A596.09.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Februar 2009 wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Februar 2009 wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet zeitgleich über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und über den Rechtsmittelantrag, auch wenn über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglichst vor einer Entscheidung in der Hauptsache entschieden werden soll, um dem betreffenden Antragsteller die Möglichkeit zu geben, über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nochmals nachzudenken und das Rechtsmittel u.U. aus Kostengründen zurückzunehmen. Der Kläger hat eine Abhängigkeit des in der Hauptsache gestellten Rechtsmittelantrags von einer vorherigen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht geltend gemacht. Angesichts der Intensität, mit der der Kläger sein Interesse an einer Entscheidung in der Hauptsache zu seinen Gunsten verfolgt, ist zudem eine Rücknahme des Zulassungsantrags nach einer ablehnenden Prozesskostenhilfe- Entscheidung mit der Folge einer Minderung der anfallenden Gerichtsgebühren nicht zu erwarten. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz und auf Beiordnung von Rechtsanwalt J. , E. , ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Ein Fall des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, liegt wegen der Rechtsmitteleinlegung durch den in der ersten Instanz unterlegenen Kläger nicht vor. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an der gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung ist aber auch in der Sache nicht gegeben. Wird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, ist gem. § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (Satz 1) und sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). Gem. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn einer der (fünf) Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. "Darlegung" ist dabei im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen und erfordert demgemäß in Bezug auf einen gesetzlichen Zulassungstatbestand eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - 9 B 174.96 - und vom 7. Dezember 1995 - 9 B 377.95 -. Darlegung im Sinne der genannten Vorschrift verlangt somit eine Durchdringung der Gründe der angefochtenen Entscheidung vor dem Hintergrund geltend gemachter Zulassungsgründe. Dementsprechend muss der jeweilige Antragsteller zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er die Zulassung der Berufung begehrt; er muss außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. Eine pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen in der ersten Instanz oder eine bloße Wiederholung dieses Vortrags reichen dafür indessen nicht aus. Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 124a Rdnrn. 88 ff.; Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rdnrn. 179 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - 13 A 2907/08 , vom 5. Juli 2007 - 13 A 1194/07- und vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 -, NVwZ 1997, 1232; OVG S.-A., Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, NVwZ-RR 2009, 136; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 8 S 2385/01 -, NVwZ-RR 2002, 472. Diesen Darlegungserfordernissen entspricht der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht. Dem Wortlaut nach benennt er zwar drei der in § 124 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe, der Zulassungsantrag enthält aber keine nach den einzelnen geltend gemachten Zulassungsgründen differenzierende Ausführungen und es fehlt auch an einer substantiierten Darlegung der Gründe für die begehrte Zulassung der Berufung. Mit dem Zulassungsantrag wird im Stil einer Berufungsschrift im Wesentlichen eine andere Sicht als die des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und ein nach Ansicht des Klägers gebotenes anderes Entscheidungsergebnis geltend gemacht. Das Zulassungsvorbringen besteht zum weit überwiegenden Teil in einer wiederholenden Darstellung der angefochtenen Entscheidungen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts und in einer erneuten Darlegung des bereits in der ersten Instanz (vom Kläger selbst) Vorgetragenen mit anderen Worten (Darstellung aus der Sicht des Bevollmächtigten des Klägers), ohne substantiiert und den Anforderungen des Darlegungsgebots genügend darzulegen, warum und mit welchen Erwägungen welcher Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll. Den besonderen Anforderungen an die Darlegungslast im Zulassungsverfahren wird dies nicht gerecht. Die vom Kläger nicht akzeptierte Wertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt als solche nicht die Zulassung der Berufung. Selbst wenn bei äußerst wohlwollender Auslegung zu Gunsten des Klägers dessen Vorbringen dahin gewertet wird, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden soll - bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und eines Verfahrensfehlers fehlt es ohnehin an einer hinreichenden Darlegung -, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnrn. 26 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff..; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 - 13 A 2806/08 -, vom 20. Januar 2009 - 13 A 4306/06 -, vom 2. Januar 2009 - 13 A 4566/06 -, und vom 5. Juli 2007 - 13 A 1194/07 -. In diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage des Klägers gegen den Widerruf der Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnungen "Krankenpfleger" und "Rettungsassistent" abzuweisen. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, den Kläger wegen des dem Strafurteil des Landgerichts (Verurteilung des Klägers wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen) zu Grunde liegenden Verhaltens als unzuverlässig zur Ausübung der Berufe anzusehen, begegnet keinen Bedenken. Dies gilt auch im Hinblick auf die Wertung, die Aufhebung des in dem Urteil gegen den Kläger ausgesprochenen Berufsverbots durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2007 - 2 StR 182/07 - habe keine Auswirkungen für die Beurteilung der berufsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Strafrechtliches und berufsrechtliches Verfahren stehen nebeneinander, das strafrechtliche Berufsverbot nach § 70 StGB richtet sich nach anderen Kriterien als die berufsrechtliche Beurteilung des Verhaltens einer Person am Maßstab der Zuverlässigkeit. Das - grundsätzlich zeitlich befristete - Berufsverbot des § 70 StGB ist eine tat- und täterbezogene Maßregel der Besserung und Sicherung zur Verhinderung einer Wiederholung einer der abgeurteilten Tat vergleichbaren Straftat und soll die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung schützen. Die berufsrechtliche Einschätzung einer Person als zuverlässig oder unzuverlässig zur Ausübung eines bestimmten Berufs ist hingegen auch auf die Einhaltung der beruflichen Pflichten und auf die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes gerichtet und dient deshalb auch dazu, den Berufsstand vor unzuverlässigen Berufsausübenden zu schützen. Diese übergreifenden berufsrechtlichen Aspekte werden vom strafrechtlichen Berufsverbot nicht erfasst - "Überhang" - und schließen weitergehende berufsrechtliche Maßnahmen nicht aus. Vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 1 StR 544/90 -, NJW 1991, 1069. Deshalb ist es für den vorliegenden Fall nicht maßgebend, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. Juni 2007 das im Strafurteil des Landgerichts ausgesprochene Berufsverbot aufgehoben hat. Dass der Bundesgerichtshof den für § 70 StGB erforderlichen unmittelbaren Bezug zwischen der begangenen Straftat und der Berufstätigkeit verneint hat, hat lediglich Bedeutung im Rahmen der strafrechtlichen Wertung, aber keine präjudizielle Wirkung für die in diesem Verfahren anstehende Frage der berufsrechlichten Zuverlässigkeit. Die Unterschiedlichkeit in den Bewertungen nach § 70 StGB einerseits und bezüglich der berufsrechtlichen Zuverlässigkeit andererseits hat das Verwaltungsgericht beachtet. Seine Entscheidung begegnet somit (auch) in Bezug auf § 70 StGB keinen Bedenken. Die Möglichkeit der Resozialisierung, die einem Straftäter bzw. dem in einer Justizvollzugsanstalt Einsitzenden zugestanden wird, vermag bezüglich der Frage der berufsrechtlichen Zuverlässigkeit zum hier maßgebenden Zeitpunkt der Behördenentscheidung keine andere Entscheidung zu bewirken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat übernimmt unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse des Klägers den für die erste Instanz festgesetzten Streitwert auch für das zweitinstanzliche Verfahren und hält eine Streitwertänderung für nicht opportun, auch wenn Gegenstand des Verfahrens zwei Erlaubnisse für Berufsbezeichnungen sind und dies eine Streitwertfestsetzung in doppelter Höhe (40.000,00 Euro) rechtfertigen würde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 , 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).