OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 1187/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0624.15A1187.09.00
27mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Klägerin hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Ernstliche Zweifel werden nicht begründet durch die Behauptung der Klägerin, der Regenwasserkanal in der Straße sei zu gering dimensioniert, um das Niederschlagswasser von ihrem Grundstück aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 7 des angegriffenen Urteils in Würdigung der ins Einzelne gehenden Angaben des Beklagten festgestellt, dass die Dimensionierung ausreichend ist. Für eine hinreichende Darlegung ernstlicher Zweifel genügt die bloße Behauptung nicht, die tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr muss dies unter Angabe konkreter Tatsachen so substantiiert und glaubhaft gemacht werden, dass dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung ermöglicht wird, die noch zuzulassende Berufung werde voraussichtlich Erfolg haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 15 A 113/07 , S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rn. 206 ff. Das leistet der Vortrag der Klägerin nicht. Er erschöpft sich darin, die fehlende Kapazität des Regenwasserkanals zu behaupten und auf eine nicht näher spezifizierte angebliche Erklärung des Beklagten in einem Jahre zurückliegenden Gerichtsverfahren Bezug zu nehmen. Ernstliche Zweifel wecken auch die Ausführungen der Klägerin zum vorgelegten Gutachten nicht. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 12 des angegriffenen Urteils im Einzelnen dargelegt, warum das Gutachten nicht geeignet ist, die Gemeinwohlverträglichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück nachzuweisen. Dem tritt die Klägerin mit dem Einwand entgegen, darauf hätte sie hingewiesen werden müssen. Das ist nicht der Fall, da die Untauglichkeit des Gutachtens für den geforderten Zweck auf der Hand liegt, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. Die Klägerin macht nämlich geltend, es sei unverhältnismäßig, weitere Planungen zur Niederschlagswasserbeseitigung über die Vorlage des Gutachtens hinaus zu verlangen, weil zum einen der Abwasserkanal nicht geeignet sei, die Wassermengen aufzunehmen, und zum anderen das Gutachten belege, dass eine Versickerung gemeinwohlverträglich erfolgen könne. Zum ersten Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht das Gegenteil festgestellt, dem die Klägerin - wie oben ausgeführt - zulassungsrechtlich relevant nicht entgegentritt. Der zweite Gesichtspunkt ist irrelevant. Das Gutachten ergibt alleine, dass eine Versickerung auf dem Grundstück "grundsätzlich möglich" ist. Damit ist die vom Beklagten in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2006 aufgestellte Voraussetzung für eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht nicht erfüllt, denn dort wurde der Nachweis gefordert, "dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert", nicht nur eine Versickerung "grundsätzlich möglich" ist. Der Senat weist darauf hin, dass es sich dabei nicht um den Nachweis nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG handelt, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert werden kann. Dieser Nachweis ist nämlich gegenüber "der zuständigen Behörde" zu führen, also der für die Erteilung der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis zuständigen Wasserbehörde. Das ist regelmäßig der Kreis oder die kreisfreie Stadt als untere Wasserbehörde, nicht die Gemeinde (§ 136 LWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 - GV. NRW. S. 662). Dieser Nachweis ist eine weitere, neben der Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht durch die Gemeinde erforderliche Voraussetzung, um den Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den Grundstücksnutzungsberechtigten gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG zu bewirken. Hier geht es demgegenüber darum, dass der Beklagte im Rahmen seines Ermessens eine Freistellung nur aussprechen wollte, wenn die Klägerin nachgewiesen hat, dass das Niederschlagswasser tatsächlich gemeinwohlverträglich versickert. Das ist durch das Gutachten zweifellos nicht nachgewiesen. Die Klägerin legt nicht dar, warum die Entscheidung, die Freistellung erst auszusprechen, wenn das Niederschlagswasser tatsächlich gemeinwohlverträglich versickert wird und nicht nur die bloße Möglichkeit dazu besteht, unverhältnismäßig sein soll. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin wirft keine Frage auf, die in einem durchzuführenden Berufungsverfahren klärungsfähig und bedürftig wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.