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Beschluss

5 B 409/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0616.5B409.09.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus N. für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 K 2832/08 (VG Arnsberg) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. August 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsgegner den Hund des Antragstellers zu Recht als gefährlichen Hund gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW eingestuft. 1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es spreche alles dafür, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW vorliegen. Hiernach sind im Einzelfall gefährliche Hunde solche, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich der Hund des Antragstellers am 23. Januar 2008 gegen 11.30 Uhr von der Leine losgerissen hat und es dem Antragsteller nicht gelungen ist, ihn durch ein Kommando am Weglaufen zu hindern. Gleichfalls unterliegt es keinem Zweifel, dass der seinem Halter entlaufene Hund gegen 12.15 Uhr über den Zaun der Kleingartenanlage G. in I. gesprungen, in ein Hühnergehege eingedrungen ist und insgesamt drei Hühner gejagt und gerissen hat. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW. Unerheblich ist, dass der Hund dem Antragsteller entlaufen war und sich das gefahrverursachende Verhalten des Tieres eine dreiviertel Stunde später in Abwesenheit des Antragstellers abspielte. Das Gesetz stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers gerade nicht auf die Unkontrollierbarkeit durch den Halter ab, sondern allein auf ein unkontrolliertes Hetzen, Beißen oder Reißen. Entscheidend ist danach allein, dass sich der Hund auch beim Reißen der drei Hühner noch unkontrolliert verhielt, nachdem er sich der Kontrolle des Antragstellers entzogen hatte und bevor er dem Ruf eines Polizisten gefolgt ist. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, das Reißen der Hühner sei kontrolliert erfolgt. Der durchgeführte Wesenstest vermag hieran ebenfalls nichts zu ändern. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der - rechtlich ohnehin für die Gesetzesauslegung nicht verbindlichen - Verwaltungsvorschrift zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW, wonach unkontrolliertes Verhalten eines Hundes vorliegt, wenn die Halterin oder der Halter oder die Aufsichtsbehörde nicht in der Lage war, den Hund am Hetzen oder Reißen zu hindern. Auch nach dieser Formulierung ist es gleichgültig, aus welchen Gründen der Hund an seinem schadensstiftenden Verhalten nicht gehindert werden konnte. 2. Dem Antragsteller ist ferner nicht in seiner Auffassung zu folgen, das Erfordernis einer tierärztlichen Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW bedeute, dass das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW allein nicht genüge, um einen Hund als gefährlich einzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt und dessen Beurteilung keine konstitutive Bedeutung zu; es handelt sich nach dem Wortlaut der Norm insoweit um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004 - 5 A 1890/03 -. Dieses Verständnis kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach - insoweit übereinstimmend mit den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz - die verbindliche Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall eine gründliche Ermittlung des Sachverhalts oder Geschehensablaufes und eine fachkundige Begutachtung des Hundes voraussetzt. Vgl. Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, LT NRW-Drs. 13/2387, S. 21. Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient (nur) der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherzustellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Vgl. zutreffend Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 10. Mai 2006 - VI-7 - 78.01.54 - an den Landrat des Kreises Unna. Ausgehend von der lediglich verfahrensrechtlichen Bedeutung der Begutachtung wäre im konkreten Fall selbst eine möglicherweise unzureichende Durchführung durch die Amtsveterinärin gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung unter anderem von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt besteht für eine die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 LHundG NRW verneinende Einschätzung kein Raum. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn eine umfassendere Begutachtung des Hundes keine Anhaltspunkte für eine Bissigkeit oder eine anormale Aggressivität ergeben würde. Anders als für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW sieht das Gesetz für im Einzelfall gefährliche Hunde gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW keine Verhaltensprüfung zum Nachweis dessen vor, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, § 5 Abs. 3 LHundG NRW. Letztere haben ihre Gefährlichkeit bereits durch tatsächliches Fehlverhalten gezeigt. Vgl. dazu auch Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, LT NRW-Drs. 13/2387, S. 20. 3. Die Einwände des Antragstellers gegen die allgemeine Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts greifen im Ergebnis schon deshalb nicht durch, weil bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen für die Einstufung des Hundes des Antragstellers als gefährlicher Hund offensichtlich vorliegen. Vor diesem Hintergrund hat das Interesse des Antragstellers, von der Beachtung der angegriffenen Ordnungsverfügung vorerst vorschont zu bleiben, gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurückzustehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.