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Beschluss

20 B 148/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0615.20B148.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auch auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auch auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache – 6 K 3353/08 VG Düsseldorf – seine Zuverlässigkeit festzustellen, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erlangt dabei entscheidende Bedeutung, dass auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände die von dem Antragsteller in der Vergangenheit gezeigten strafrechtlichen Auffälligkeiten sowie deren Hintergründe und sein in diesen Zusammenhängen weiter offenbar gewordenes geschäftliches, namentlich finanzielles, Verhalten auf Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit führen und diese auch weiterhin bestehen, und zwar unbeschadet des eingereichten fachpsychologischen Gutachtens vom 19. September 2008. Die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen auf Blatt 5 bis 6 Mitte des Beschlussabdrucks aufgeführten Begebenheiten, namentlich die Verurteilung des Antragstellers zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gesetz zur Sicherung der Bauforderungen im Januar 2004 und die im September 2005 erfolgte Verurteilung wegen versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie die Hinweise auf sein sonstiges, in der Vergangenheit gezeigtes Geschäftsgebaren deuten in Würdigung des konkreten Einzelfalls auf charakterliche bzw. persönliche Schwächen, die ihrerseits Zweifel daran aufkommen lassen, ob der Antragsteller das nach § 7 LuftSiG erforderliche Vertrauen verdient, er werde jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs tun. Das hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen im Wesentlichen zutreffend dargelegt. Auf jene Ausführungen wird gemäß § 122 Abs. 2 VwGO Bezug genommen. Der Antragsteller hat dem nichts entgegengesetzt, was eine andere Bewertung seines Begehrens begründet. Durchgreifende Fehler bei den vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt. Auf Blatt 5 bis 6 Mitte des Beschlussabdrucks hat das Verwaltungsgericht einzelne Sachverhalte so zusammengestellt, wie sie sich aus den vorliegenden Akten ergeben. Die Richtigkeit dieser Wiedergabe wird vom Antragsteller im Grunde nicht bestritten. Im Kern wendet er sich gegen einzelne Schlussfolgerungen, die das Verwaltungsgericht aus den Erkenntnissen ableitet. Die Kritik greift indes nicht durch. Dabei ist insbesondere einzustellen, dass die Feststellung der Zuverlässigkeit – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt – nach der eindeutigen gesetzlichen Bewertung nicht erst dann ausgeschlossen ist, wenn sich konkrete gewichtige Sicherheitsrisiken durch den Betreffenden positiv feststellen lassen. Ausgangspunkt der Betrachtung ist § 7 LuftSiG i.V.m. § 1 LuftSiG. Die materiellen Anforderungen, die sich daraus ergeben, entsprechen denen, die bereits für den von § 29d LuftVG a.F. erfassten Personenkreis galten, also für diejenigen, die – wie der Antragsteller nach seinem Antrag aus November 2007 – beruflich nicht nur gelegentlichen Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flughafens erhalten wollen. Zuverlässig ist danach nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Bedenken gegen die Rechtsstaatlichkeit der Vorschrift, wie sie der Antragsteller anführt, ergeben sich nicht. Dass eine weitergehende gesetzliche oder verordnungsrechtliche Ausgestaltung fehlt, schadet nicht. Der Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit zur Vermeidung eines Gefahrenpotentials ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zwar der Konkretisierung bedarf, sich indes anhand gängiger juristischer Auslegungsmethoden unter Einbeziehung insbesondere der Zielsetzung des Gesetzes und einschlägiger Rechtsprechung zum Begriff der Zuverlässigkeit in anderen ordnungsrechtlichen Zusammenhängen hinreichend präzisieren lässt. Gemessen am Zweck des Luftsicherheitsgesetzes erschließt sich insbesondere, dass – wie vom Verwaltungsgericht herausgestellt – zuverlässig nur derjenige ist, der die Gewähr dafür bietet, das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen und die Zuverlässigkeit schon bei geringen Zweifeln zu verneinen. Grundrechtliche Bedenken ergeben sich nicht, auch nicht für diejenigen, für die das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG in Mitten steht, wie es der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zu dem Personenkreis, der sich nach der Vorgängervorschrift des § 29d LuftVG einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen hatte, bereits entschieden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -, BVerwGE 122, 182, und vom 15. Juli 2004 3 C 33.03 -, BVerwGE 121, 257. Soweit der Antragsteller die Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht nur im Hinblick auf die Zugangsberechtigung für den Sicherheitsbereich des Flughafens E. verfolgt, sondern es ihm zugleich um den (Wieder)Erhalt seiner Luftfahrerlizenzen geht, die ihm mit Verfügung des Luftfahrt-Bundesamtes vom 20. Mai 2008 entzogen worden sind, ergibt sich nichts anderes. Insoweit fehlt jeder Anhalt, warum für Luftfahrer, die erstmals mit Inkrafttreten des § 7 LuftSiG in den Kreis der zu Überprüfenden einbezogen wurden, ein anderer Maßstab gelten könnte. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 20 A 1473/07 -. Gemessen an den danach streitentscheidenden materiellen Anforderungen aus § 7 LuftSiG hat die Antragsgegnerin die begehrte Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers in luftsicherheitsrechtlicher Hinsicht auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände mit dem angefochtenen Bescheid aus April 2008 zu Recht verneint. Jedenfalls aber ist nicht – erst recht nicht mit den für eine Vorwegnahme der Hauptsache zu fordernden hohen Grad – glaubhaft, dass dem Antragsteller der zu sichernde Anspruch zusteht. Es geht dabei, wie gesagt, nicht darum, ob sich Sicherheitsbedenken in Bezug auf die Person des Antragstellers positiv feststellen lassen. Da bereits geringe Zweifel der Feststellung der Zuverlässigkeit entgegenstehen, kann die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit schon dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Dass solche Anknüpfungspunkte trotz des vom Antragsteller in der Vergangenheit, namentlich in der Zeit bis 2004 gezeigten Verhaltens eindeutig fehlen sollten, erscheint eher fernliegend. Die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen angeführten Gegebenheiten, wie sie sich maßgeblich aus den verschiedenen Strafakten bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ergeben, deuten bei der gebotenen Gesamtwürdigung auf eine weitgehende Schwäche der Persönlichkeit des Antragstellers. Denn sie weisen im Ansatz ohne Frage darauf hin, dass er in jener Zeit zur Sicherung eigener Vorteile und/oder zur Abwendung von Schwierigkeiten unter Missachtung von Strafvorschriften naheliegende schutzwürdige Interessen Dritter übergangen hat; erschwerend wirken die Indizien, die auf ein manipulatives Verhalten im Hinblick auf berechtigte Gläubigerinteressen im Übrigen deuten. Dies lässt hinreichend gewichtige Zweifel daran aufkommen, ob der Antragsteller das Vertrauen verdient, er werde entsprechende Verhaltensweisen in anderen Lebenszusammenhängen, wie im Bereich der Luftsicherheit, nicht an den Tag legen. Die Bedenken können ohne gutachterliche Abklärung zugrunde gelegt werden. Denn die nach § 7 LuftSiG erforderliche Prognose ist anders als etwa die Frage der fachlichen Tauglichkeit – ebenso vom Gesetzgeber in die Sachkompetenz der zuständigen Behörde gestellt, wie die Bewertung der spezifischen Zuverlässigkeit in anderen Sachzusammenhängen, etwa dem Waffen- oder Jagdrecht. Es geht um die Abschätzung eines in bestimmten Tatsachen sich offenbarenden konkreten Gefahrenpotentials anhand ordnungsbehördlicher Grundsätze. Behörden wie Gerichte bewegen sich dabei in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die ihnen allgemein zugänglich sind. Vgl. zur jagdrechtlichen Zuverlässigkeit: BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 – 6 B 94.98 -. Dafür, dass vorliegend zu dieser Abschätzung ausnahmsweise – etwa wegen verbleibender Unklarheiten – Sachverständigenhilfe notwendig wäre, enthält das Beschwerdevorbringen keinen ausreichenden Anhalt. Um einen Anspruch im Sinne des Antragsbegehrens glaubhaft zu machen, hätte der Antragsteller überzeugend dartun müssen, dass der in sich stimmige Schluss der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts bei ihm – ausnahmsweise – nicht zutrifft. Das ist ihm nicht gelungen. Dies gilt im Besonderen, was die Frage der Bewertung der Vorgeschichtsdaten angeht. Hierauf bezogen hat der Fachpsychologe für Verkehrspsychologie in dem vorgelegten Gutachten aus September 2008 vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass diese die Schlussfolgerung zuließen, dass sich beim Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Begutachtung ein Umgang mit Normen und Regeln entwickelt habe, der auf eine grundsätzlich geringe Bereitschaft zu verantwortlichem Handeln und zur Beachtung geltender Gesetze und Vorschriften hinweise. Eine relevante Fehlgewichtung der Vorgeschichtsdaten zeigt der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auf. Dabei ist einzustellen, dass Straftatbestände Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit kennzeichnen und es im Rahmen des § 7 Abs. 1 LuftSiG gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung geht, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich im Besonderen selbstbeherrscht und verantwortungsbewusst zeigt, die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Zugleich gilt es zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Gefahrenlage nicht nur bei einer spezifischen Gewaltbereitschaft des Überprüften besteht. Eine Gefährdung kann auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens oder die – wie Piloten – durch die Fliegerei Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben, Dritten, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive, zur Überwindung relevanter Sicherheitsvorkehrungen verhelfen. Zugleich können bei der erforderlichen Gesamtabwägung auch Verhaltensweisen eingestellt werden, die für sich einzeln betrachtet mit keinem weitergehenden Makel behaftet sind, wie hier etwa das Bestreben, in möglichst kurzer Zeit möglichst viel Geld zu machen, oder der Entschluss, seinen Wohnsitz zu verlegen. Des weiteren können Gerichte und Behörden grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung und der ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ausgehen. Für den Bereich der Luftsicherheit gelten insofern keine Besonderheiten. Nur ausnahmsweise, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass eine Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Behörde bzw. das Gericht den Vorfall besser bewerten kann, als die Strafverfahrensbehörden, gilt anderes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 –, NVwZ 2009, 398 m.w.N. Eine solche erkennbare Fehlerhaftigkeit der Feststellungen und Bewertungen im Rahmen der gegen den Antragsteller ergangenen strafgerichtlichen Entscheidungen, etwa was die Frage der Kenntnis der Verpflichtung, Baugelder weiterleiten zu müssen, oder im Hinblick auf die strafrechtliche Relevanz des Erpressungsschreibens, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht aufgeführten Indizien, die auf ein nachlässiges und manipulatives Verhalten im Zusammenhang mit Schuldnerverpflichtungen deuten, hat er nichts an Relevanz vorgetragen, was auf eine andere Bewertung führt. Das betrifft etwa die vom Verwaltungsgericht angeführten Feststellungen des Insolvenzgutachters oder die Sachverhalte, die der Gerichtsvollzieher im November 2004 im Rahmen des Aufenthaltsermittlungsverfahrens geschildert hat. Der Antragsteller verkennt mit seiner hierauf bezogenen Kritik und seiner Forderung nach weiterer Aufklärung zum einen seine im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehende Obliegenheit der Glaubhaftmachung und zum anderen, dass die Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen einer Gesamtwürdigung gerade vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Auffälligkeiten und der erkennbar gewordenen finanziellen Schwierigkeiten in jener Zeit zu sehen sind. Die Frage der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK stellt sich nicht. Denn vorliegend geht es um die Abklärung einer objektiven Gefahrenlage und nicht um die Frage der Schuldzuweisung und/oder Sanktionierung strafbaren Verhaltens. Jene Abklärung rechtfertigt ohne weiteres eine eigene tatsächliche Würdigung gerade auch von solchen Erkenntnissen und Ermittlungsergebnissen aus staatsanwaltschaftlichen oder strafgerichtlichen Verfahren auf einen Aussagewert für die hier aufgeworfene Frage nach einem spezifischen Gefährdungspotential, die nicht Grundlage einer Verurteilung geworden sind, und zwar selbst dann, wenn sie für sich, isoliert betrachtet, auf kein strafbares oder sonst etwa gesellschaftlich missbilligtes Verhalten deuten. Die nach alledem durch die strafrechtlichen Auffälligkeiten des Antragstellers und sein weiteres Verhalten bis 2004 aufgekommenen luftsicherheitsrechtlichen Zweifel sind nicht in glaubhafter Weise ausgeräumt, insbesondere nicht sicher als nachträglich entfallen anzusehen. Insoweit spricht bereits vieles dafür, dass hier im Ausgangspunkt - was die Sachlage angeht – auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist, d. h. auf April 2008. Das gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass es um die Bescheinigung des Ausgangs eines Überprüfungsverfahrens geht, das in zeitlichen Abständen zu wiederholen ist. Der Ausgang dieses Verfahrens richtet sich nach der Sachlage, wie sie sich auf der Grundlage des Überprüfungsverfahrens ergibt und zielt auf eine Feststellung dieser Lage. Jede neue Überprüfung löst dabei erneut die Verpflichtung aus, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Im Falle der Ablehnung der Feststellung gilt Entsprechendes, und zwar gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 LuftSiZÜV jedenfalls bei Antragstellung nach Ablauf eines Jahres. Dem entspricht es, dass – auch wenn die Frage der Zuverlässigkeit der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und der Luftsicherheitsbehörde bei der Bewertung vorhandener Erkenntnisse weder ein Ermessens- noch ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum zusteht - das Gericht ohnehin nicht gehalten ist, bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Spruchreife herbeizuführen, weil ihm regelmäßig zum Zeitpunkt der Entscheidung die erforderlichen aktuellen Auskünfte fehlen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 , a.a.O. Bis April 2008 war indes der Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung im September 2005 zu kurz, als dass von einer nachhaltigen, selbst geringe Zuverlässigkeitszweifel ausschließenden Änderung der Einstellung und der Lebensverhältnisse ausgegangen werden könnte. Das fachpsychologische Gutachten enthält keine anderen Hinweise, zumal es sich ausdrücklich auf Feststellungen zur Situation im Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. September 2008, beschränkt. Die aufgeworfene Frage nach dem Zeitpunkt des entscheidungserheblichen Sachverhalts mag indes dahinstehen, weil auch die bis heute abgelaufene Zeit (noch) zu kurz ist, als dass die einmal begründeten Zweifel nunmehr als ausgeräumt betrachtet werden könnten. Gemessen an den in rechtlicher Hinsicht einschlägigen Maßstäben tragen die Feststellungen und Schlussfolgerungen des vorgelegten fachpsychologischen Gutachtens keine andere Bewertung. Dabei ist einzustellen, dass – wie dargestellt – die Annahme der Zuverlässigkeit aus Rechtsgründen (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG) nicht erst dann ausgeschlossen ist, wenn ein Gefährdungspotential positiv festgestellt wird, vielmehr schon dann ausscheidet, wenn wegen Unklarheiten noch Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben. Die bloße Erwartung, der Betreffende werde ein in der Vergangenheit gezeigtes, tragfähige Anknüpfungspunkte für die Unzuverlässigkeit begründendes Verhalten künftig nicht mehr an den Tag legen, wie im Gutachten als Kriterium zugrundegelegt, verfehlt das gesetzlich vorgegebene Kriterium. Die Sicherheit des Luftverkehrs ist ein zu hohes Gut, als dass einmal begründete Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Eignung bereits durch die bloße Erwartung ausgeräumt werden könnten, der Betreffende werde vorsatzgemäß nicht in frühere gefährdende Gewohnheiten zurückfallen. Hierzu bedarf es vielmehr eines höheren Grades an Gewissheit, dass das spezifische Gefährdungspotential, welches sich im Verhalten des Betreffenden offenbart hat, nicht (mehr) besteht. Gefordert ist die Verlässlichkeit eingeleiteter Verhaltensänderungen, die ihrerseits regelmäßig erst bei längerer Dauer oder anderweitiger gewichtiger Bewährung und Manifestation der Veränderungen angenommen werden kann. Aus den ergänzenden Erläuterungen des Gutachters aus Dezember 2008 ergibt sich nichts anderes. Insbesondere ist die angeführte Sichtweise in Anlegung der einschlägigen rechtlichen Kriterien verkürzt, wer die Zuverlässigkeit im Sinne von "security" besitze (d.h. in luftsicherheitsrechtlicher Hinsicht), besitze sie gleichermaßen für "safety" (d.h. in luftverkehrsrechtlicher Hinsicht) und vice versa. Denn es geht jeweils um unterschiedlich zu betrachtende Gefahrenlagen mit nach der Bewertung des Gesetzgebers unterschiedlichem Grad der Wahrscheinlichkeiten, was die Frage der möglichen Realisierung eines Gefährdungspotentials angeht. Im Bereich der Luftsicherheit sind besonders strenge Kriterien anzulegen, ist die Zuverlässigkeit selbst bei verbleibenden geringen Zweifeln ausgeschlossen und wiegen strafrechtliche Auffälligkeiten und Unklarheiten der Lebens- und Vermögensverhältnisse regelmäßig schwerer, weil es in Bezug auf Fragen der Luftsicherheit gerade im weiteren Umfang zugleich um die Abwehr von gegebenenfalls manipulativ durch Dritte begründeten Gefahrenlagen geht. Gemessen an den einschlägigen rechtlichen Anforderungen an die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen des Gutachters nicht die Bescheinigung der (wiedererlangten) luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Insbesondere lassen die im Gutachten wiedergegebenen Einlassungen des Antragstellers nicht verlässlich darauf schließen, dass sich seine finanziellen und geschäftlichen Verhältnisse dauerhaft entspannt haben und sich damit die Versuchungslage auf Dauer verändert hat. Das gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass noch im Jahre 2006/2007 im Zusammenhang mit der Bestellung/Bezahlung einer Tonerkartusche Unklarheiten aufgekommen waren, die wiederum zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Eingehungsbetruges geführt haben, das erst, nachdem bereits ein Strafbefehl ergangen war, auf der Grundlage des § 153a StPO eingestellt worden ist. Zugleich kann nicht übersehen werden, dass in anderen Rechtsgebieten, in denen eine spezifische Zuverlässigkeit gefordert wird, eine Verurteilung zu einer erheblichen Geldstrafe wegen einer Vorsatztat dem Verurteilten für eine längere Dauer entgegengehalten werden kann, wie etwa im Bereich des Waffenrechts bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft der Verurteilung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Zudem reicht der bloße Zeitablauf seit der letzten Auffälligkeit nicht, wenn weitergehende Anknüpfungspunkte verbleiben, dass der charakterliche Mangel, der sich offenbart und Zuverlässigkeitszweifel begründet hat, fortbesteht. Eingestellt werden kann in diesem Zusammenhang insbesondere die vom Betreffenden nachträglich gegebene Eigeneinschätzung seines Verhaltens. Diese deutet im Fall des Antragstellers nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf eine - fortbestehende – Neigung, Verantwortlichkeiten zu verschieben und auf eine nachhaltige fehlende Einsicht in die Relevanz seines Verhaltens für die Frage seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Dabei ist nichts dagegen zu erinnern, den Antragsteller an seinen anwaltlich vorgebrachten Einlassungen festzuhalten. Vielmehr kann gerade bei einem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt davon ausgegangen werden, dass er als rechtskundige Person umfassend alle einschlägigen Anknüpfungspunkte für die Stützung des verfolgten Verpflichtungsbegehrens in das Verfahren einführt. Die Meinungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 1 GG wird dadurch nicht unzulässig beschränkt. Es bleibt ihm unbenommen, sich zur Frage der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen und der Gefahreneinschätzung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts zu äußern. Art. 5 Abs. 1 GG begründet indes keinen Schutz dagegen, dass Einlassungen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung auf ihren objektiven Aussagegehalt im Hinblick auf das (Fort-)Bestehen eines spezifischen Gefährdungspotentials auf der Grundlage bestehender Gesetze gewürdigt werden. Bei der gegebenen Sach- und Beweislage ist eine weitere Aufklärung der konkreten Lebens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers – zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht veranlasst. Denn die begehrte Feststellung nach § 7 LuftSiG scheidet schon bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit aus und die verbleibenden Zweifel an der Zuverlässigkeit sind im eigenen Verhalten des Antragstellers, eingeschlossen sein Aussageverhalten, begründet. Lässt sich bei der gegebenen Sachlage derzeit also die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht positiv feststellen, scheidet die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus. Es bleibt bei der Bewertung aus § 7 Abs. 6 LuftSiG. Danach darf Betroffenen ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel über die Zuverlässigkeit verbleiben, kein Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens gewährt werden. Soweit es dem Antragsteller inzwischen auch um den (Wieder-)Erhalt seiner Pilotenlizenzen geht, ergibt sich keine andere Gewichtung. Der Umstand, dass berufliche Interessen in Rede stehen, gibt keinen Anlass, den Antragsteller vorläufig als zuverlässig in luftsicherheitsrechtlicher Hinsicht zu behandeln. Sein Interesse daran, über die begehrte einstweilige Anordnung seine weitere Beschäftigung bei einem Unternehmen am Flughafen E. oder einem sonstigen Unternehmen als OPS-Mitarbeiter bzw. Pilot zu erhalten, ist nachvollziehbar von hohem Gewicht. Indes ist es bei der gegebenen Sach- und Beweislage nicht annähernd so gewichtig wie die öffentlichen Sicherheitsinteressen. Angesichts der aufgezeigten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit sowie der im Falle des Schadenseintritts betroffenen Rechtsgüter und des zu erwartenden Ausmaßes des Schadens sind diese ohne weiteres als gewichtiger einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.