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Beschluss

13 A 2892/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0610.13A2892.07.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838. Diese Zulassungsvoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Verlängerung der Zulassung gemäß § 105 Abs. 4f Satz 1 AMG stehe der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG entgegen. Die Klägerin habe die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels unzureichend begründet. Mit dem streitigen Präparat seien keine klinischen Prüfungen durchgeführt worden. Das vorgelegte anderweitige wissenschaftliche Erkenntnismaterial lasse nicht darauf schließen, dass das Präparat wirksam sei. Diesen Mangel habe die Klägerin nicht innerhalb der angemessenen Mängelbeseitigungsfrist beseitigt. Die vorgelegten Unterlagen ließen nicht den Schluss zu, dass die Anwendung des Arzneimittels in dem Anwendungsgebiet "Dekorporierung des Kalziumdepots, sofern andere wirksame Therapien nicht zur Verfügung stehen" zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führe als seine Nichtanwendung. Für das beanspruchte Anwendungsgebiet sei das Präparat auch in den USA nicht zugelassen. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Dem Begehren der Klägerin auf Verlängerung der (fiktiven) Zulassung steht der Versagungsgrund des § 105 Abs. 4f Satz 1, Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG entgegen. Nach diesen Vorschriften ist die Nachzulassung zu versagen, wenn die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend begründet und der Mangel innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist nicht beseitigt worden ist. Eine unzureichende Begründung liegt jedenfalls dann vor, wenn sich aus dem vorgelegten Material nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ergibt, dass die Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 -, BVerwGE 94, 215, und - 3 C 46.91 -, Pharma Recht 1994, 380; siehe auch § 25 Abs. 2 Satz 3 AMG. Das im Rahmen eines bibliographischen (Nach-)Zulassungsantrags vorgelegte Erkenntnismaterial muss dabei nach Sinn und Zweck des § 22 Abs. 3 AMG und unter Berücksichtigung von Art. 10a Satz 2 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 ein Gewicht haben, das in etwa dem der Ergebnisse nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG entspricht. Dieser Maßstab gilt nicht nur für das nationale Erstzulassungsverfahren im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG, sondern auch für die Verlängerung der (fiktiven) Zulassung von sog. Altarzneimitteln (vgl. § 105 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 2 AMG). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 13 A 328/04 -, juris; sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 13 A 2085/07 -, juris; vom 24. Februar 2009 - 13 A 813/08 -, A & R 2009, 94; sowie vom 19. März 2009 - 13 A 1029/08 -, und vom 6. August 2007 - 13 A 598/07 -, jeweils juris; in diesem Sinne auch schon EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 - Rs. C-440/93 -, Slg. 1995 I - 2851 (Scotia). Die Annahme einer ausreichenden Begründung der therapeutischen Wirksamkeit muss auch hinreichende Darlegungen zur Zweckmäßigkeit der angegebenen Dosierung enthalten. Dies lässt sich bereits aus § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG ableiten, wonach aus dem klinischen Gutachten die Zweckmäßigkeit der vorgesehenen Dosierung hervorgehen muss. Hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 13 A 4306/06 -, juris. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die therapeutische Wirksamkeit des in Rede stehenden Arzneimittels unzureichend begründet. Wissenschaftliches Erkenntnismaterial, das eine therapeutische Wirksamkeit in diesem Sinne in zureichender Weise belegt, ist von der Klägerin bis zum Ablauf der gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG gesetzten Mängelbeseitigungsfrist am 15. November 2004 nicht beigebracht worden. Den fristgerecht vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass das durch das streitige Präparat zugeführte Natriumedetat bei der Anwendung zur "Dekorporierung des Kalziumdepots, sofern andere wirksame Therapien nicht zur Verfügung stehen" zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtzufuhr. Die beanspruchten Heilerfolge werden zunächst nicht durch den von Theodore C. Rozema im Jahre 2004 in Frankfurt am Main gehaltenen Vortrag "EDTA Chemistry and Mechanisms of Action" begründet. Rozema wies hierin ausweislich des vorgelegten Vortragstextes zwar auf die Fähigkeit von EDTA zur Bindung von Kalzium hin. Er beschrieb damit aber lediglich die chemische Eigenschaft des Wirkstoffs, ohne eine Aussage darüber zu treffen, ob, in welchem Umfang und in welchem Zusammenhang EDTA aufgrund dieser Bindungsfähigkeit auch tatsächlich Kalziumdepots dekorporieren kann. Aus der (lediglich retrospektiven) Auswertung eines in den Jahren 1996 bis 2002 beobachteten Patientenkreises von Dany M. Najjar und anderen kann die Klägerin für sie Günstiges ebenfalls nicht herleiten. Zum Einen bezieht sich die Abhandlung nur auf Kalziumablagerungen am Auge und damit lediglich auf einen Teilbereich des beanspruchten Anwendungsgebiets. Zum Anderen thematisieren die Autoren - soweit ersichtlich - auch nur die topische (= lokale) Behandlung dieser Ablagerungen. Aufgrund dieser Erkenntnisse kann aber nicht in einer - der klinischen Prüfung in etwa gleichgewichtigen - Weise darauf geschlossen werden, dass die von den Autoren bei der Patientenbehandlung gewonnenen Erfahrungen auch auf die hier in Rede stehende systemische Anwendung durch die streitige Infusionslösung übertragbar sind. Schließlich begründen auch die Angaben in "Martindale: The Complete Drug Reference" nicht die therapeutische Wirksamkeit des streitigen Präparats. Hierin wird zwar in allgemeiner Form darauf hingewiesen, dass Disodium- und Trisodium-Edetat zur Notfallbehandlung bei Hyperkalzämie, bei digitalis-induzierten Herzarrhythmien und zur (allerdings nicht systemischen) Behandlung von Kalziumablagerungen am Auge angewendet wird. Nähere Angaben zu den therapeutischen Ergebnissen dieser Anwendungen fehlen jedoch, so dass auch insoweit von einer belastbaren und der klinischen Prüfung in etwa gleichwertigen Wirksamkeitsbegründung nicht ausgegangen werden kann. Bei dieser Sachlage kann der Senat offen lassen, ob das vorgenannte Erkenntnismaterial schon deshalb nicht berücksichtigt werden darf, weil es entgegen § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 184 Satz 1 GVG nicht in deutscher Übersetzung eingereicht worden ist. Soweit die Klägerin (im Rahmen ihrer Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht habe jedenfalls nicht belegt, dass eine medizinisch notwendige Dekorporierung eines Kalziumdepots auch ohne Chelat- Therapie immer möglich sei, ist dies rechtlich unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass es andere und sicher zum Erfolg führende Behandlungsmethoden gebe, die eine Zulassung des streitigen Präparats entbehrlich machten. In der angefochtenen Entscheidung wird vielmehr darauf abgestellt, dass die therapeutische Wirksamkeit aufgrund der fristgerecht vorgelegten Erkenntnisquellen unzureichend begründet worden sei (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG). Vor diesem Hintergrund oblag es allein der Klägerin, die begründeten Wirksamkeitszweifel im Mängelbeanstandungsverfahren auszuräumen, indem sie aussagekräftiges - und ihre Einschätzung stützendes - Erkenntnismaterial vorlegt, das einer klinischen Prüfung in etwa gleichgewichtig ist. Dies ist ihr nicht gelungen, so dass von einem "klassischen Denkfehler" der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, wie ihn die Klägerin unterstellt, keine Rede sein kann. Fehl geht auch die (wiederum zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geäußerte) Annahme der Klägerin, die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten die Erfahrungen der besonderen Therapierichtung "Chelat-Therapie" berücksichtigen müssen. Es trifft zwar zu, dass gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 AMG im Rahmen der Bewertung des anderen wissenschaftlichen Erkenntnismaterials auch die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtungen zu berücksichtigen sind. Damit wollte der Gesetzgeber indessen nicht jede beliebige Behandlungsmethode einer gesonderten und eigenen Regeln unterworfenen Prüfung unterziehen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass neben der allopathischen Therapierichtung auch die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie mit ihren Erfahrungen angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. §§ 25 Abs. 7 Satz 4, 105 Abs. 4f Satz 2 AMG). Diesen besonderen Therapierichtungen lässt sich das streitige Arzneimittel jedoch unstreitig nicht zuordnen. Die nach Abschluss des Mängelbeseitigungsverfahrens und zum Teil noch im Laufe des Berufungszulassungsverfahrens vorgelegten Unterlagen sind entgegen der Auffassung der Klägerin unbeachtlich. Mit diesen verspäteten Mängelbeseitigungsversuchen ist die Klägerin sowohl im weiteren Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen (§ 105 Abs. 5 Satz 2 AMG). Eingehend hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 13 A 4996/04 -, juris, m. w. N. Schließlich kann die Klägerin die Nachzulassung auch nicht wegen der behaupteten Zulassung von EDTA in den USA beanspruchen. Dabei kann dahinstehen, ob und für welche Anwendungsgebiete EDTA tatsächlich von der U.S. Food an Drug Administration zugelassen worden ist. Offenbleiben kann auch, ob die Klägerin mit dem erstmals nach Abschluss des Mängelbeseitigungsverfahrens geltend gemachten Einwand der ausländischen Zulassung gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG im Nachzulassungsverfahren ausgeschlossen ist. So z.B. VG Köln, Urteile vom 8. August 2008 - 18 K 472/06, juris. Eine Berufung auf die behauptete arzneimittelrechtliche Zulassung in den USA kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil die von der Klägerin nur unvollständig vorgelegten "Zulassungsunterlagen" die Wirksamkeit des streitigen Präparats nicht begründen und eine Bezugnahme auf eine ausländische Zulassung nach der insoweit allein maßgeblichen Regelung in § 105 Abs. 4c AMG nicht möglich ist. Die Vereinigten Staaten von Amerika sind - anders als in der vorgenannten Bestimmung gefordert - weder Mitglied der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich - wie dargelegt - ohne größere Auslegungsaufwendungen aus dem Gesetz und unter Zuhilfenahme der vorgelegten Unterlagen beantworten und übersteigen demnach nicht das Normalmaß vergleichbarer Streitigkeiten. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, liegen nicht vor. Die grundsätzlichen Anforderungen an die Begründung der therapeutischen Wirksamkeit des Arzneimittels im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG sind durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Im Übrigen ist das vorliegende Verfahren nicht geeignet, die Anforderungen an die Qualität des konkret vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnismaterials im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG näher zu hinterfragen. Soweit die Klägerin schließlich vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels nicht ohne weitere Aufklärung der "Zulassungslage" in den USA bewerten dürfen, führt auch dies nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Der damit der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Umfangs der behaupteten Zulassung für EDTA in den USA hätte aufdrängen müssen, denn auf diese Frage kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen verletzt ein Gericht die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung - wie hier - nicht förmlich beantragt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2007 - 13 A 5186/04 -, vom 13. September 2007 - 6 A 2761/05 -, vom 1. März 2005 - 13 A 4772/04 -, und vom 24. Februar 2009 - 13 A 813/08 -, jeweils juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.